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DE - Landesrecht Berlin

Neunte Verordnung zur Änderung der Bezirksgrenzen Vom 26. Mai 2000

Neunte Verordnung zur Änderung der Bezirksgrenzen
Vom 26. Mai 2000
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Neunte Verordnung zur Änderung der Bezirksgrenzen vom 26. Mai 200008.06.2000
Eingangsformel08.06.2000
§ 108.06.2000
§ 208.06.2000
§ 308.06.2000
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 17. Juli 1989 (GVBl. S. 1494), zuletzt geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom 22. Juli 1999 (GVBl. S. 422), wird mit Zustimmung der Bezirke Prenzlauer Berg, Lichtenberg, Weißensee und Hohenschönhausen verordnet:

§ 1

(1) Die Grenze des Bezirks Prenzlauer Berg gegen den Bezirk Lichtenberg wird wie folgt geändert:
Die neue Grenze verläuft:
vom Schnittpunkt der alten Bezirksgrenze (identisch mit der westlichen Grenze des Flurstücks 4025, Flur 214, Gemarkung Lichtenberg) mit der südwestlichen Grenze des Flurstücks 4025 (Flur 214, Gemarkung Lichtenberg), entlang der nordöstlichen Begrenzung des Volksparks Prenzlauer Berg (identisch mit der südwestlichen Grenze der Flurstücke 4025, Flur 214, und 3130, Flur 114, jeweils Gemarkung Lichtenberg) in südöstlicher Richtung bis zum Schnitt mit der nördlichen Seite der Hohenschönhauser Straße (identisch mit der nördlichen Grenze des Flurstücks 3132, Flur 114, Gemarkung Lichtenberg), weiter in südwestlicher Richtung entlang der nördlichen Seite der Hohenschönhauser Straße (identisch mit der jeweiligen nördlichen Grenze der Flurstücke 3132 und 3133) bis zum Schnittpunkt mit der alten Bezirksgrenze im Bereich des Zusammentreffens der Oderbruchstraße/Hohenschönhauser Straße.
(2) Die Grenze des Bezirks Weißensee gegen den Bezirk Hohenschönhausen wird wie folgt geändert:
Die neue Grenze verläuft:
vom Schnittpunkt der alten Bezirksgrenze Nordgrenze des Grundstücks Bitburger Straße 9 bis 16 (identisch mit der Nordgrenze des Flurstücks 45, Flur 273, Gemarkung Weißensee) mit der Westgrenze des Flurstücks 1563, Flur 1, Gemarkung Malchow Gut, entlang der Westgrenze der Flurstücke 1563, 1561, 1565, 1614 und 1595, Flur 1, Gemarkung Malchow Gut in nördlicher Richtung bis zur Südseite der Darßer Straße (identisch mit der Südgrenze der Flurstücke 1595 und 1598, Flur 1, Gemarkung Malchow Gut); weiter in westlicher Richtung entlang der Südgrenze der Flurstücke 1595 und 1598 bis zum Schnittpunkt mit der alten Bezirksgrenze (identisch mit der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 1598).

§ 2

Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung hat die in
§ 1 bezeichneten Grenzen kartenmäßig dargestellt. Diese Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie sind beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 26. Mai 2000
Der Senat von Berlin
Eberhard Diepgen Werthebach
Regierender Bürgermeister Senator für Inneres
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