KHUntG BE
DE - Landesrecht Berlin

Gesetz zur Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Unternehmens der städtischen Krankenhäuser (Krankenhausunternehmens-Gesetz) Vom 30. November 2000

Gesetz zur Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen
für die Errichtung eines Unternehmens der städtischen Krankenhäuser
(Krankenhausunternehmens-Gesetz)
Vom 30. November 2000
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Unternehmens der städtischen Krankenhäuser (Krankenhausunternehmens-Gesetz) vom 30. November 200001.01.2001
Eingangsformel01.01.2001
§ 109.12.2000
§ 209.12.2000
§ 309.12.2000
§ 401.01.2001
§ 5 - Änderung von Gesetzen01.01.2001
§ 6 - Neufassung01.01.2001
§ 7 - Inkrafttreten01.01.2001
Anlage01.01.2001
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Das Land Berlin fasst gemäß
§ 31 Abs. 1 Satz 2 des Landeskrankenhausgesetzes
in der Fassung vom 1. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 208), das durch Artikel V des Gesetzes vom 20. April 2000 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, die in der
Anlage aufgeführten städtischen Krankenhäuser dadurch zusammen, dass diese einzeln mit Wirkung zum 1. Januar 2001 auf eine zuvor gegründete oder erworbene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die dezentral organisiert ist und in der die einzelnen Krankenhäuser oder zusammengefassten Standorte als Profit-Center mit Budget- und Personalverantwortung geführt werden und deren Alleingesellschafter das Land Berlin ist, im Wege der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen durch Einbringung übertragen werden.

§ 2

(1) Die Gesellschaft wird nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages geführt und übernimmt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe eines Personalüberleitungsvertrages. Der Gesellschaftsvertrag soll nach folgenden Grundsätzen gestaltet werden:
1.
Gegenstand der Gesellschaft ist das Betreiben von Krankenhäusern, die Sicherstellung, dass der im jeweiligen Krankenhausplan des Landes Berlin der Gesellschaft auferlegte und festgelegte Versorgungsauftrag erfüllt wird, sowie die Möglichkeit der Übernahme von weiteren gesundheitlichen und sozialen Aufgaben.
2.
Alleiniger Gesellschafter ist das Land Berlin.
3.
Die in der Anlage
aufgeführten städtischen Krankenhäuser werden gemäß
§ 1 mit allen Aktiva und Passiva in die Gesellschaft durch Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage eingebracht.
4.
Die Organe der Gesellschaft sind die Gesellschafterversammlung, der Aufsichtsrat und die Geschäftsführung.
5.
Die Aufgaben der Gesellschafterversammlung werden im Gesellschaftsvertrag geregelt und umfassen insbesondere
a)
die Bestellung des Abschlussprüfers,
b)
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entscheidung über die Verwendung des Ergebnisses,
c)
die Änderung des Gesellschaftsvertrages,
d)
die Zustimmung zur Verfügung über Gesellschaftsanteile,
e)
die Aufnahme weiterer Gesellschafter,
f)
die Bestellung und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseignerseite, soweit die Aufsichtsratsmitglieder nicht entsandt werden,
g)
die Entlastung des Aufsichtsrats in entsprechender Anwendung von
§ 120 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist,
h)
die Entlastung der Geschäftsführung unter Berücksichtigung der Empfehlung des Aufsichtsrats,
i)
die Entscheidung über die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Mitglieder des Aufsichtsrats und der Geschäftsführung,
j)
die Auflösung der Gesellschaft und die Bestellung der Liquidatoren und
k)
die Zustimmung zur Geschäftsordnung, die sich der Aufsichtsrat zu geben hat.
6.
Für die Errichtung und die Zusammensetzung des Aufsichtsrats wird das
Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), mit Ausnahme seines
§ 1 Abs. 4 zu Grunde gelegt. Die Gesellschaft hat einen aus 16 Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat. Sechs Mitglieder der Anteilseignerseite wählt die Gesellschafterversammlung aus dem Kreis von Fachleuten aus Medizin und Wissenschaft sowie aus Wirtschaft und Politik. Zwei weitere Mitglieder werden entsandt, und zwar jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung und der Senatsverwaltung für Finanzen.
7.
Der Aufsichtsrat hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a)
Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung der Geschäftsführung, Grundzüge der Unternehmenspolitik sowie der Gesamtplanung und des Gesamtprogramms auf Vorschlag der Geschäftsführung,
b)
Feststellung des Gesamtwirtschaftsplans einschließlich des Erfolgs-, Finanz-, Investitions- und Personalplans für das kommende Geschäftsjahr,
c)
Prüfung des von der Geschäftsführung aufgestellten Jahresabschlusses sowie des Lageberichts und des Vorschlags für die Verwendung des Ergebnisses sowie Abgabe eines schriftlichen Berichts über das Ergebnis der Prüfung an die Gesellschafterversammlung,
d)
Bestellung und Widerruf der Bestellung der Geschäftsführer sowie Abschluss, Änderung, Aufhebung oder Kündigung der Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern; ferner die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft gegenüber der Geschäftsführung,
e)
Beratung und Überwachung, insbesondere der Recht- und Zweckmäßigkeit sowie der Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung,
f)
Erteilung der Zustimmung zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen,
g)
Erteilung der Zustimmung zu zustimmungsbedürftigen Geschäften der Geschäftsführung und Vorbehalt der Zustimmung zu weiteren Geschäften,
h)
Erteilung des Prüfungsauftrages an den Abschlussprüfer und
i)
Vorschlag an die Gesellschafterversammlung zur Entlastung der Geschäftsführung.
8.
Die Geschäftsführung besteht aus mindestens drei Geschäftsführern. Die Geschäftsführung nimmt die Aufgaben wahr, die ihrer Eigenart wegen einer zentralen Erledigung bedürfen. Die Aufgabenbereiche der Geschäftsführung umfassen Finanzen, Personal, Krankenhausmanagement und Servicemanagement. Die Gesellschaft wird durch jeweils zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Mitglieder der Geschäftsführung können auch einer Krankenhausleitung angehören. Der Geschäftsführung obliegt das einheitliche strategische Management nach medizinischen Grundsätzen und mit dem Ziel der Steigerung von Effizienz und Wirtschaftlichkeit; sie hat in der Gesellschaft das Letztentscheidungsrecht und Weisungsbefugnis. Dazu gehören Entscheidungen über die Gestaltung der Versorgungsstruktur und der Leistungsschwerpunkte der Krankenhäuser, der sekundärmedizinischen Dienstleistungen und der Infrastruktur sowie die koordinierende Zusammenfassung von Unternehmensplanung, Controlling, Personalmanagement und Marketing.
9.
Die Krankenhausbetriebe verfügen über eine von der Geschäftsführung auf Zeit bestellte Krankenhausleitung. Mitglieder der Krankenhausleitungen sind die Ärztliche Leitung, die Verwaltungsleitung und die Pflegedienstleitung. Die Ärztliche Leiterin oder der Ärztliche Leiter ist Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter im Krankenhaus und nimmt daneben ihre oder seine bisherige Tätigkeit in dem möglichen Umfang weiter wahr. Chefärztinnen und Chefärzte werden auf Vorschlag der jeweiligen Krankenhausleitung von der Geschäftsführung bestellt.
10.
Jede Krankenhausleitung hat der Geschäftsführung jährlich den Entwurf eines Wirtschaftsplans mit Erfolgs-, Finanz-, Investitions- und Personalplan vorzulegen. Die Geschäftsführung entscheidet nach gemeinsamer Erörterung im Benehmen mit der jeweiligen Krankenhausleitung über den Wirtschaftsplan. Im Rahmen des Wirtschaftsplans für den jeweiligen Krankenhausbetrieb ist die Krankenhausleitung für das operative Geschäft zuständig. Dazu gehört eine weitgehende Budget- und Personalverantwortung der Krankenhausleitung.
Der Personalüberleitungsvertrag soll nach folgenden Grundsätzen gestaltet werden:
11.
Zur Absicherung der Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie im Hinblick auf die betroffenen Beamtinnen und Beamten wird zwischen dem Land Berlin und der Gesellschaft ein Personalüberleitungsvertrag geschlossen, an dem die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft, der Deutsche Beamtenbund und der Marburger Bund zu beteiligen sind. Ziel ist es, durch den Personalüberleitungsvertrag die beim Land Berlin erworbenen Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in vollem Umfang zu garantieren. Um dies sicherzustellen, wird die Gesellschaft unverzüglich die Mitgliedschaft bei den Arbeitgeberverbänden des öffentlichen Dienstes in Berlin beantragen. Den betroffenen Beamtinnen und Beamten wird nach Maßgabe der geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen eine Fortsetzung ihrer Tätigkeit in der Gesellschaft ermöglicht.
12.
Die Gesellschaft tritt der Vereinbarung über den Umgang mit der Personalüberhangsituation und zur Beschäftigungssicherung vom 27. September 1999 bei, die zwischen dem Land Berlin, den Krankenhausbetrieben des Landes Berlin, dem Max-Bürger-Zentrum für Sozialmedizin, Geriatrie und Altenhilfe gGmbH einerseits sowie dem Hauptpersonalrat des Landes Berlin, den Personalräten der Krankenhausbetriebe des Landes Berlin, dem Betriebsrat des Max-Bürger-Zentrums sowie der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Bezirksverwaltung Berlin -, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Landesverband Berlin und Brandenburg -, dem Marburger Bund - Landesverband Berlin-Brandenburg - andererseits abgeschlossen wurde.
13.
Bis zur Wahl der betrieblichen Arbeitnehmervertretung der Gesellschaft amtieren die bisherigen Personalräte sowie die Jugend- und Auszubildendenvertretungen weiter.
14.
Maßnahmen zur Frauenförderung orientieren sich am
Landesgleichstellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung und an den vom Senat dazu festgelegten Grundsätzen. Die Gesellschaft wird dem Betriebsrat eine entsprechende Vereinbarung anbieten. Bis zur Neuwahl amtieren die bisherigen Frauenvertreterinnen der Krankenhausbetriebe weiter.
15.
Die in den städtischen Krankenhäusern bestehenden Ausbildungsstätten gehen auf die Gesellschaft über.
16.
Pflegeeinrichtungen, die in städtischen Krankenhäusern vorhanden sind, gehen ebenfalls auf die Gesellschaft über.
(2) An Grundstücken der Gesellschaft, die für den Gesellschaftszweck nicht mehr benötigt werden, hat das Land Berlin ein Vorkaufsrecht.

§ 3

Die Gesellschaft ist Vermögensnachfolgerin der in der
Anlage aufgeführten städtischen Krankenhäuser.

§ 4

(1) Die Gesellschaft bildet für jeden Bezirk, in dem sich ein oder mehrere ehemals städtische Krankenhäuser befinden, zur Beratung einen Beirat. Der Beirat besteht aus dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied des Bezirksamtes (Vorsitz), fünf Bezirksverordneten des Bezirks und sechs Beschäftigten des Krankenhausbetriebes. Sofern es in einem Bezirk mehrere Krankenhäuser gibt, werden von jedem Krankenhaus Beschäftigte entsandt, insgesamt jedoch nicht mehr als sechs Beschäftigte. Der Beirat wird mindestens zweimal jährlich über wichtige Strukturfragen und Investitionsvorhaben informiert. Er erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Vor Entscheidungen, die Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung in der Region haben, ist dem Krankenhausbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die an die Geschäftsführung der Gesellschaft weiterzuleiten ist.
(2) Die Beiräte geben sich eine einheitliche Geschäftsordnung.

§ 5 Änderung von Gesetzen

(Änderungsanweisungen)

§ 6 Neufassung

Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das
Landeskrankenhausgesetz in der neuen Fassung, in der neuen Paragraphenfolge und mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 7 Inkrafttreten

Die §§ 1 bis
3 dieses Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2001 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Eberhard Diepgen

Anlage

Krankenhaus Am Urban
- Krankenhausbetrieb von Berlin-Kreuzberg -
Auguste-Viktoria-Krankenhaus
- Krankenhausbetrieb von Berlin-Schöneberg -
Krankenhaus im Friedrichshain
- Krankenhausbetrieb von Berlin-Friedrichshain -
Krankenhaus Hellersdorf
- Krankenhausbetrieb von Berlin-Hellersdorf -
Krankenhaus Neukölln
- Krankenhausbetrieb von Berlin-Neukölln -
Krankenhaus Prenzlauer Berg
- Krankenhausbetrieb von Berlin-Prenzlauer Berg -
Krankenhaus Reinickendorf
- Krankenhausbetrieb von Berlin-Reinickendorf -
Krankenhaus Spandau
- Krankenhausbetrieb von Berlin-Spandau -
Wenckebach-Krankenhaus
- Krankenhausbetrieb von Berlin-Tempelhof -
Markierungen
Leseansicht