HfVO
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Verordnung über die freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte (HfVO) Vom 5. August 1975

Verordnung über die freie Heilfürsorge
für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
(HfVO) Vom 5. August 1975
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.07.2001 (GVBl. S. 291)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte (HfVO) vom 5. August 197501.04.1975
Eingangsformel01.04.1975
Inhaltsverzeichnis01.04.1975
Abschnitt I - Allgemeines01.04.1975
§ 1 - Anspruchsberechtigter Personenkreis29.07.2001
§ 2 - Zweck der freien Heilfürsorge29.07.2001
§ 3 - Umfang der freien Heilfürsorge29.07.2001
§ 4 - Ausschluss der Heilfürsorge oder der Kostenfreiheit29.07.2001
Abschnitt II - Durchführung der freien Heilfürsorge01.04.1975
§ 5 - Ärztlicher Dienst29.07.2001
§ 6 - Freie Arztwahl29.07.2001
§ 7 - (aufgehoben)29.07.2001
§ 8 - Ärztliche Behandlung01.04.1975
§ 9 - Zahnärztliche Behandlung29.07.2001
§ 10 - Versorgung mit Arznei-, Heil- und Verbandmitteln29.07.2001
§ 11 - Versorgung mit Hilfsmitteln29.07.2001
§ 12 - Heilbehandlungen29.07.2001
§ 13 - Krankenhaus- und Heilstättenbehandlung29.07.2001
§ 14 - Heilkuren29.07.2001
§ 15 - Beförderungsauslagen01.04.1975
Abschnitt III - Freie Heilfürsorge in besonderen Fällen01.04.1975
§ 16 - Heilfürsorge bei Auslandsaufenthalt29.07.2001
§ 17 - Übergangsheilfürsorge29.07.2001
Abschnitt IV - Kosten01.04.1975
§ 18 - Kostenerstattung01.04.1975
Abschnitt V - Übergangs- und Schlußvorschriften01.04.1975
§ 19 - (aufgehoben)16.04.1987
§ 2001.04.1975
§ 2129.07.2001
Auf Grund des § 166 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes
in der Fassung vom 1. Januar 1972 (GVBl. S. 287), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1975 (GVBl. S. 669), wird verordnet:
Inhaltsübersicht §§
Abschnitt I Allgemeines 1 - 4
Abschnitt II Durchführung der freien Heilfürsorge 5 - 15
Abschnitt III Freie Heilfürsorge in besonderen Fällen 16 - 17
Abschnitt IV Kosten 18
Abschnitt V Übergangs- und Schlußvorschriften 19 - 21

Abschnitt I Allgemeines

§ 1 Anspruchsberechtigter Personenkreis

(1) Anspruch auf freie Heilfürsorge haben
1.
Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes der Schutzpolizei für die Dauer des Vorbereitungsdienstes oder des Ausbildungsdienstes,
2.
alle Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten für die Dauer einer besonderen Verwendung oder Bereitstellung.
(2) Eine besondere Verwendung oder Bereitstellung liegt vor, wenn Beamtinnen und Beamte für polizeiliche Maßnahmen aus Anlässen, die über den täglichen Dienst hinausgehen und den Einsatz geschlossener Einheiten oder zusammengefasster Kräfte des Einzeldienstes erforderlich machen, eingesetzt oder bereitgestellt werden.

§ 2 Zweck der freien Heilfürsorge

(1) Die freie Heilfürsorge dient der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Beamtinnen und Beamten. Die heilfürsorgeberechtigten Personen bleiben auch bei Nichtinanspruchnahme der Heilfürsorge im dienstlichen Interesse in polizeiärztlicher Überwachung.
(2) Die bei der Durchführung der Heilfürsorge entstehenden Kosten trägt der Dienstherr, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3)
(aufgehoben)

§ 3 Umfang der freien Heilfürsorge

(1) Freie Heilfürsorge wird für notwendige Maßnahmen und in angemessenem Umfang gewährt. Sie umfaßt
1.
vorbeugende Gesundheitsfürsorge,
2.
ärztliche Behandlung,
3.
zahnärztliche Behandlung,
4.
Versorgung mit Arznei-, Heil- und Verbandmitteln,
5.
Versorgung mit Hilfsmitteln,
6.
Heilbehandlungen,
7.
Krankenhaus- und Heilstättenbehandlung,
8.
Heilkuren,
9.
Beförderungsauslagen.
(2) Von der Heilfürsorge sind ausgenommen
1.
Behandlungen, deren Leistungen oder Kosten von einem dazu gesetzlich verpflichteten Versorgungs- oder Versicherungsträger übernommen werden,
2.
Behandlungen zu kosmetischen Zwecken, soweit es sich nicht um die Beseitigung entstellender Unfall- oder Krankheitsfolgen handelt.
(3) Für die vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei Leistungen nach Abs. 1 verbrauchten oder schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen sind Eigenbeteiligungen in Höhe der in den Beihilfevorschriften in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Beträge, höchstens jedoch in Höhe von
1.
9 Deutsche Mark (ab 1. Januar 2002 4,60 EURO) bei einem Apothekenabgabepreis bis 30 Deutsche Mark (ab 1. Januar 2002 15,34 EURO), jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels,
2.
11 Deutsche Mark (ab 1. Januar 2002 5,62 EURO) bei einem Apothekenabgabepreis von 30,01 bis 50 Deutsche Mark (ab 1. Januar 2002 15,35 bis 25,56 EURO),
3.
13 Deutsche Mark (ab 1. Januar 2002 6,65 EURO) bei einem Apothekenabgabepreis von mehr als 50 Deutsche Mark (ab 1. Januar 2002 25,56 EURO)
von der freien Heilfürsorge ausgenommen. Beträge nach Satz 1 sind nicht abzuziehen bei Aufwendungen für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie für Schwangere bei ärztlich verordneten Arzneimitteln wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung.

§ 4 Ausschluss der Heilfürsorge oder der Kostenfreiheit

(1) Anspruch auf freie Heilfürsorge hat nicht, wer wegen derselben Gesundheitsstörung Anspruch auf Unfallfürsorge nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen hat.
(2) Wer die Notwendigkeit heilfürsorgerischer Maßnahmen vorsätzlich herbeiführt, hat dem Dienstherrn die hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten.
(3) Wer eine die Durchführung der Heilfürsorge betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und dadurch seine Dienstfähigkeit ungünstig beeinflusst, hat die insoweit entstehenden Kosten für heilfürsorgerische Maßnahmen zu ersetzen.
(4) Kann die heilfürsorgeberechtigte Person von einem Dritten Ersatz der Kosten für heilfürsorgerische Maßnahmen beanspruchen, ohne dass der Ersatzanspruch kraft Gesetzes auf den Dienstherrn übergeht, so trägt der Dienstherr die Kosten nur in dem Umfang, in dem der Anspruch an ihn abgetreten wird.

Abschnitt II Durchführung der freien Heilfürsorge

§ 5 Ärztlicher Dienst

Neben der in § 2 Absatz 1 Satz 2
genannten Funktion obliegen dem Ärztlichen Dienst der Polizei im Rahmen der freien Heilfürsorge sämtliche Leistungsüberprüfungen und Rechnungslegungen. Zum Ärztlichen Dienst gehören auch vertraglich verpflichtete Ärzte, derer sich der Polizeipräsident in Berlin zur Erfüllung seiner Aufgaben bedienen kann.

§ 6 Freie Arztwahl

(1) Die Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes der Schutzpolizei, die sich im Vorbereitungs- oder Ausbildungsdienst befinden, sind zur freien Arztwahl berechtigt.
(2) Beabsichtigt eine heilfürsorgeberechtigte Person einen praktizierenden Arzt in Anspruch zu nehmen, so hat ihr ihre Dienststelle einen Kostenübernahmeschein zu erteilen, den die Beamtin/der Beamte dem Arzt vorzulegen hat. Es dürfen nur Ärzte in Anspruch genommen werden, die dem zwischen dem Land Berlin und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin bzw. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlin abgeschlossenen Vertrag beigetreten oder die bereit sind, die Behandlung zu den gleichen Bedingungen oder - im Falle eines vertragslosen Zustandes - zu den im Kostenübernahmeschein genannten Bedingungen zu übernehmen.
(3) Nimmt die heilfürsorgeberechtigte Person ohne Kostenübernahmeschein einen praktizierenden Arzt in Anspruch, so kann die Dienstbehörde die Übernahme der Kosten ganz oder teilweise ablehnen. Dies gilt nicht in Notfällen.

§ 7

(aufgehoben)

§ 8 Ärztliche Behandlung

Die ärztliche Behandlung umfaßt alle Maßnahmen, die der Erkennung und Behandlung von Krankheiten dienen.

§ 9 Zahnärztliche Behandlung

(1) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt alle konservierenden, chirurgischen und prothetischen Maßnahmen, die zur Erkennung, Behandlung und Verhütung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Parodontopathien erforderlich sind.
(2) Leistungen für Zahnersatz und Zahnkronen werden nur mit vorheriger Genehmigung durch den Ärztlichen Dienst und nur dann gewährt, wenn sie zur Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Kau- oder Sprechfunktion notwendig sind.
(3) Leistungen für eine systematische Parodentalbehandlung werden nur in besonderen Fällen gewährt. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Ärztlichen Dienst.

§ 10 Versorgung mit Arznei-, Heil- und Verbandmitteln

Art und Umfang der vom behandelnden Arzt zu verordnenden Arznei-, Heil- und Verbandmittel richten sich nach den Erfordernissen der Behandlung. Wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel sind von der Heilfürsorge ausgeschlossen.

§ 11 Versorgung mit Hilfsmitteln

Die Versorgung mit Hilfsmitteln umfaßt die Beschaffung und die Instandhaltung von Hilfsmitteln und deren Zubehör, die ärztlich verordnet und von dem Ärztlichen Dienst genehmigt worden sind. Die Hilfsmittel müssen nach dem
Bundesversorgungsgesetz zugelassen sein.

§ 12 Heilbehandlungen

Elektrische und physikalische Untersuchungen und Behandlungen - insbesondere Bestrahlungen jeder Art, medizinische Bäder, Massagen, Heilgymnastik, Kurzwellen, Röntgentherapie und -diagnostik - werden auf ärztliche Verordnung gewährt. Der Umfang richtet sich nach den Vorgaben der ortsüblichen gesetzlichen Krankenkassen.

§ 13 Krankenhaus- und Heilstättenbehandlung

(1) Den Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes der Schutzpolizei wird während des Vorbereitungs- oder Ausbildungsdienstes Krankenhaus- oder Heilstättenbehandlung gewährt, wenn der behandelnde Arzt eine stationäre Unterbringung oder aus diagnostischen Gründen eine stationäre Beobachtung für erforderlich hält.
(2) Die Kosten der Krankenhaus- oder Heilstättenbehandlung werden grundsätzlich nur bis zur Höhe der Kosten für die allgemeine Pflegekasse übernommen.

§ 14 Heilkuren

(1) Den Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes der Schutzpolizei, die sich im Vorbereitungs- oder Ausbildungsdienst befinden, können Heilkuren gewährt werden, wenn sie zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit notwendig sind und der Heilerfolg durch eine andere Behandlungsweise nicht zu erwarten ist.
(2) Über die Bewilligung einer Kur entscheidet der Ärztliche Dienst. Die Dauer der Kur richtet sich nach den Vorgaben der geltenden Beihilfevorschriften. Eine Kurverlängerung kann bewilligt werden, wenn der Kurarzt ihre Notwendigkeit begründet.
(3) Bei Heilkuren werden die Kosten übernommen für
1.
Unterbringung und Verpflegung,
2.
ärztliche Behandlung,
3.
ärztlich verordnete Heilmaßnahmen und Arzneimittel,
4.
Kurtaxe,
5.
Hin- und Rückreise einschließlich der Reisekosten für eine notwendige Begleitung.

§ 15 Beförderungsauslagen

Die Kosten für die Benutzung von anderen als öffentlichen Verkehrsmitteln werden erstattet, wenn ärztlich bescheinigt wird, daß die Benutzung des Beförderungsmittels im Zusammenhang mit einer heilfürsorgerischen Maßnahme steht und notwendig war. Entsprechendes gilt für die Fahrtkosten einer Begleitperson.

Abschnitt III Freie Heilfürsorge in besonderen Fällen

§ 16 Heilfürsorge bei Auslandsaufenthalt

Erkrankt eine heilfürsorgeberechtigte Person im Ausland und kann die Krankenbehandlung bis zur Rückkehr ins Inland nicht aufgeschoben werden, so werden die ihr entstehenden Aufwendungen in dem gleichen Umfang wie bei einer Erkrankung im Inland erstattet.

§ 17 Übergangsheilfürsorge

Einer Beamtin/Einem Beamten des mittleren Dienstes der Schutzpolizei, die/der den Vorbereitungsdienst oder Ausbildungsdienst beendet hat, wird bis zum Abschluss einer begonnenen heilfürsorgerischen Maßnahme freie Heilfürsorge für diese Maßnahme weitergewährt, soweit sie/er nicht Leistungen aus einer Krankenversicherung beanspruchen kann.

Abschnitt IV Kosten

§ 18 Kostenerstattung

Auslagen werden in der Regel nach Abschluß einer heilfürsorgerischen Maßnahme erstattet; auf Antrag können Vorschüsse oder Abschlagzahlungen gewährt werden.

Abschnitt V Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 19

(aufgehoben)

§ 20

Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt die oberste Dienstbehörde.

§ 21

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1975 in Kraft.
Berlin, den 5. August 1975
Der Senat von Berlin
Oxfort Neubauer
Bürgermeister Senator für Inneres
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