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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über die Aufhebung der Stiftung "Jüdisches Museum Berlin" Vom 23. Juli 2001

Gesetz über die Aufhebung der Stiftung
"Jüdisches Museum Berlin"
Vom 23. Juli 2001
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel I des Gesetzes über die Aufhebung der Stiftung "Jüdisches Museum Berlin" und zur Änderung des Museumsstiftungsgesetzes vom 23. Juli 2001

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Aufhebung der Stiftung "Jüdisches Museum Berlin" vom 23. Juli 200101.09.2001
Eingangsformel01.09.2001
§ 1 - Aufhebung der Stiftung01.09.2001
§ 2 - Vermögen01.09.2001
§ 3 - Liegenschaft01.09.2001
§ 4 - Beschäftigte01.09.2001
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Aufhebung der Stiftung

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die landesunmittelbare Stiftung "Jüdisches Museum Berlin" aufgehoben.

§ 2 Vermögen

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen Eigentum, Besitz, Forderungen und Rechte der landesunmittelbaren Stiftung in vollem Umfang auf die bundesunmittelbare "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" über.

§ 3 Liegenschaft

Der bundesunmittelbaren "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" werden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Grundstück und die Gebäude Lindenstraße 14 (so genannter Libeskind-Bau und ehemaliges Collegienhaus) in Berlin, Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg zur Nutzung und zur Eigenbewirtschaftung überlassen. Weiteres wird in einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und der Bundesrepublik Deutschland sowie der bundesunmittelbaren Stiftung geregelt.

§ 4 Beschäftigte

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der bei der landesunmittelbaren Stiftung tätigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Auszubildenden mit allen Rechten und Pflichten auf die bundesunmittelbare "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" über.
(2) Für die Übernahme der mit der landesunmittelbaren Stiftung bestehenden Beamtenverhältnisse durch die bundesunmittelbare "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" gelten die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
(3) Die bei der bundesunmittelbaren "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" und die davor bei der landesunmittelbaren Stiftung verbrachten Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von der bundesunmittelbaren Stiftung übernommen werden, werden bei einem späteren unmittelbaren Wechsel zum Land Berlin als Beschäftigungszeiten nach § 19 BAT/BAT-O oder § 6 BMT-G/BMT-G-O angerechnet, sofern das Arbeitsverhältnis zur bundesunmittelbaren Stiftung auf eigenen Wunsch oder unverschuldet beendet wurde.
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