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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Vereinheitlichung des Berliner Schulrechts Vom 20. Juni 1991

Verordnung über die Vereinheitlichung des Berliner Schulrechts
Vom 20. Juni 1991
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert, §§ 1 bis 4, 6 bis 8 aufgehoben durch Nr. 54 der Anlage des Gesetzes vom 30.07.2001 (GVBl. S. 313)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Vereinheitlichung des Berliner Schulrechts vom 20. Juni 199129.06.1991
Eingangsformel29.06.1991
§ 1 - - aufgehoben -05.08.2001
§ 2 - - aufgehoben -05.08.2001
§ 3 - - aufgehoben -05.08.2001
§ 4 - - aufgehoben -05.08.2001
§ 5 - Gleichwertigkeit von Schulabschlüssen05.08.2001
§ 6 - - aufgehoben -05.08.2001
§ 7 - - aufgehoben -05.08.2001
§ 8 - - aufgehoben -05.08.2001
§ 9 - Inkrafttreten29.06.1991
Auf Grund des Abschnittes IX Nummer 6 der
Anlage 2 zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts
vom 28./29. September 1990 (GVBl. S. 2119 / GVABl. S. 240, 272), geändert durch Gesetz vom 10./11. Dezember 1990 (GVBl. S. 2289 / GVABl. S. 534), wird verordnet:

§ 1

- aufgehoben -

§ 2

- aufgehoben -

§ 3

- aufgehoben -

§ 4

- aufgehoben -

§ 5 Gleichwertigkeit von Schulabschlüssen

(1) Die Versetzung in die Klassenstufe 10 der polytechnischen Oberschule ist dem Hauptschulabschluß gleichwertig; der Abschluß der polytechnischen Oberschule ist dem Realschulabschluß gleichwertig. Das an der erweiterten Oberschule erworbene Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ist dem Abschlußzeugnis des Gymnasiums gleichwertig. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für im Land Berlin besuchte Bildungsgänge. Die Abschlüsse der weiteren in dem Teil des Landes Berlin, in dem das
Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, besuchten schulischen Bildungsgänge nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik werden von der für Schule zuständigen Senatsverwaltung in entsprechender Anwendung des
§ 38 SchulG anerkannt.
(2) § 40 SchulG
gilt nur für Bildungsgänge nach dem Schulgesetz
für Berlin.

§ 6

- aufgehoben -

§ 7

- aufgehoben -

§ 8

- aufgehoben -

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 20. Juni 1991
Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport
Jürgen Klemann
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