LVBA
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Lehrverpflichtung und die Höhe der Lehrauftragsvergütung an der Berufsakademie Berlin - Staatliche Studienakademie - (Lehrverordnung Berufsakademie - LVBA) Vom 3. März 1998

Verordnung über die Lehrverpflichtung
und die Höhe der Lehrauftragsvergütung
an der Berufsakademie Berlin - Staatliche Studienakademie -
(Lehrverordnung Berufsakademie - LVBA)
Vom 3. März 1998
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.04.2002 (GVBl. S. 127)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Lehrverpflichtung und die Höhe der Lehrauftragsvergütung an der Berufsakademie Berlin - Staatliche Studienakademie - (Lehrverordnung Berufsakademie - LVBA) vom 3. März 199825.03.1998
Eingangsformel25.03.1998
§ 1 - Anwendungsbereich25.03.1998
§ 2 - Lehrverpflichtung der hauptberuflichen Lehrkräfte25.03.1998
§ 3 - Höhe der Lehrverpflichtung25.03.1998
§ 4 - Funktionen an der Studienakademie25.03.1998
§ 5 - Grundsätze für Lehraufträge25.03.1998
§ 6 - Lehrauftragsvergütung01.05.2002
§ 7 - Inkrafttreten25.03.1998
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Satz 7 des Berliner Berufsakademiegesetzes vom 10. Juni 1993 (GVBl. S. 252), geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69), wird im Einvernehmen mit den Senatsverwaltungen für Finanzen und für Inneres verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Lehrverpflichtung der hauptberuflichen Lehrkräfte sowie die Lehrverpflichtung der Lehrbeauftragten und die Höhe der Lehrauftragsvergütung an der Berufsakademie Berlin - Staatliche Studienakademie.

§ 2 Lehrverpflichtung der hauptberuflichen Lehrkräfte

(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden ausgedrückt. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfaßt mindestens 45 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Semesters.
(2) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird bei Teilzeitbeschäftigung auf den Anteil ermäßigt, der der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.
(3) Auf die Lehrverpflichtung werden die nach den Studien- und Prüfungsplänen vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen angerechnet. Darüber hinausgehende Lehrveranstaltungen werden erst dann berücksichtigt, wenn alle nach Satz 1 vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen einer Fachrichtung durch hauptberufliche Lehrkräfte oder durch Lehrbeauftragte angeboten werden.
(4) Exkursionen werden zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet; je Tag werden höchstens zehn Stunden Lehrzeit berücksichtigt.
(5) Weisen Lehrkräfte eine überdurchschnittliche Belastung durch Tätigkeiten nach, die in der Betreuung von Diplomarbeiten, anderen Studienabschlußarbeiten und vergleichbaren Studienarbeiten bestehen, kann die Dienstbehörde oder Personalstelle diese nach Maßgabe des Haushalts bis zu einem Viertel auf die Lehrverpflichtung anrechnen, wenn der Lehrbedarf dies zuläßt. Studienabschlußarbeiten können nur einmal je Arbeit angerechnet werden.
(6) Unter der Voraussetzung, daß das nach den Studien- und Prüfungsplänen vorgeschriebene Gesamtlehrangebot in einer Fachrichtung in jedem Jahr gewährleistet ist, kann die Lehrverpflichtung, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auch dadurch erfüllt werden, daß sie im Durchschnitt zweier aufeinanderfolgender Jahre eingehalten wird oder eine unter der Lehrverpflichtung liegende Lehrbelastung durch höhere Belastung anderer Lehrkräfte innerhalb des jeweiligen Jahres ausgeglichen wird. Dabei darf der Umfang der Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrkraft in jedem Jahr die Hälfte der jeweiligen Regellehrverpflichtung, bei einer Regellehrverpflichtung von 18 Lehrveranstaltungsstunden zwei Drittel der Regellehrverpflichtung nicht unterschreiten.

§ 3 Höhe der Lehrverpflichtung

Die Lehrverpflichtung der hauptberuflichen Lehrkräfte beträgt 18 Lehrveranstaltungsstunden bei 36 Unterrichtswochen im Jahr.

§ 4 Funktionen an der Studienakademie

(1) Für die Wahrnehmung der folgenden Funktionen an der Studienakademie kann die Dienstbehörde oder Personalstelle auf Antrag die Lehrverpflichtung ermäßigen, und zwar
1. für Fachleiter und Dozenten mit Fachleiterfunktion
a) bei Betreuung eines Kurses um bis zu 25 v. H.
b) bei Betreuung von zwei Kursen um bis zu 40 v. H.
c) bei Betreuung von drei Kursen und mehr um bis zu 50 v. H.
2. für den ständigen Vertreter des Direktors um bis zu 75 v. H.
3. für den Direktor um bis zu 100 v. H.
(2) Für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen an der Studienakademie, insbesondere für die Leitung, Betreuung und Verwaltung von Einrichtungen (Labors, Rechenzentren, Bibliotheken, Prüfungsausschüsse) sowie für den Aufbau von Fachrichtungen kann eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt werden, wenn die Aufgaben und Funktionen von der Verwaltung der Studienakademie nicht übernommen werden können und die Wahrnehmung durch die Lehrkraft zusätzlich zur Lehrverpflichtung nach
§ 3 wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist.
(3) Der Gesamtumfang der Ermäßigungen nach Absatz 2 darf fünf vom Hundert des Gesamtlehrbedarfs der Studienakademie (bei einer einzelnen Lehrkraft 20 v. H.) nicht übersteigen.
(4) Die Befugnis zur Gewährung von Ermäßigungen nach Absatz 2 kann, ganz oder teilweise, widerruflich auf den Direktor übertragen werden.
(5) Für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funktionen an der Studienakademie (zum Beispiel besondere Aufgaben der Studienreform, Aufgaben in der Fort- und Weiterbildung) kann die Dienstbehörde oder Personalstelle nach Maßgabe des Haushalts unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach in Ausnahmefällen eine Ermäßigung gewähren.
(6) Nehmen Lehrkräfte Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Berufsakademie Berlin wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, so kann für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben nach Anhörung der jeweils zuständigen Fachleitung die Lehrverpflichtung ermäßigt oder die Lehrkraft von der Lehrverpflichtung freigestellt werden.
(7) Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des
Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 720), kann im Einzelfall auf Antrag
1. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. bis zu 12 v. H.
2. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 70 v. H. bis zu 18 v. H.
3. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 90 v. H. bis zu 25 v. H.
ermäßigt werden.

§ 5 Grundsätze für Lehraufträge

(1) Ein Lehrauftrag begründet kein Arbeitsverhältnis. Hauptberufliche Lehrkräfte der Studienakademie können keinen Lehrauftrag erhalten. Lehrbeauftragte sollen über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine mehrjährige berufliche Praxis verfügen.
(2) Lehraufträge werden für jeweils ein Jahr vom Direktor nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel erteilt. Der Umfang der Lehrtätigkeit eines Lehrbeauftragten darf insgesamt 384 Lehrveranstaltungsstunden im Jahr nicht übersteigen.
(3) Lehraufträge werden nur in dem Umfang vergütet, als der Lehrbeauftragte die Lehrtätigkeit tatsächlich ausgeübt hat.

§ 6 Lehrauftragsvergütung

(1) Für einen Lehrauftrag wird je Lehrveranstaltungsstunde folgende Vergütung gewährt:
1. bei Lehrbeauftragten, deren Lehrtätigkeit zur Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen nicht die Qualifikation eines Dozenten voraussetzt, 21,40 €
2. bei Lehrbeauftragten, die Lehraufgaben wie Dozenten wahrnehmen und
a) ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder hervorragende fachbezogene Leistungen in einer mehrjährigen beruflichen Praxis nachweisen, bis zu 29,10 €
b) die die Voraussetzungen des Buchstaben a erfüllen und deren Lehrveranstaltungen eine besondere Bedeutung haben oder mit einer besonderen Belastung verbunden sind, bis zu 36,70 €.
Soweit nachgewiesen wird, dass ein dringender Lehrbedarf unter Zugrundelegung der nach Satz 1 zulässigen Vergütungen nicht gedeckt werden kann, dürfen diese Vergütungen in Einzelfällen um bis zu 20 vom Hundert überschritten werden.
(2) Mit der Lehrtätigkeit zusammenhängende Korrekturen und sonstige Tätigkeiten wie Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen, Teilnahme an Besprechungen und Prüfungsaufsicht sind mit der Lehrauftragsvergütung abgegolten.
(3) Wirken Lehrbeauftragte an Vor-, Zwischen- oder Abschlußprüfungen mit, erhalten sie für jede volle Stunde ihrer Tätigkeit einschließlich der Durchsicht von Prüfungsarbeiten eine Vergütung von 15,30 €. Die für die Durchsicht von Prüfungsarbeiten zu vergütende Zeit wird vom Direktor im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Fachleitung nach Erfahrungswerten festgesetzt.
(4) Neben der Vergütung nach den Absätzen 1 und 3 kann, wenn der Lehrbeauftragte außerhalb Berlins wohnt, in begründeten Fällen eine Erstattung der notwendigen Auslagen oder zur Abgeltung der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten eine Auslagenpauschale gewährt werden.
(5) Die Lehrauftragsvergütungen sind vierteljährlich nachträglich zu zahlen. In Ausnahmefällen kann in monatlichen Teilbeträgen gezahlt werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 3. März 1998
Senatsverwaltung für Wissenschaft,
Forschung und Kultur
Peter Radunski
Markierungen
Leseansicht