Gesetz zur Bindung von Rückflüssen aus Darlehen zur sozialen Wohnraumförderung (Rückflußbindungsgesetz 2002) Vom 19. Dezember 1997
Gesetz zur Bindung von Rückflüssen aus
Darlehen zur sozialen Wohnraumförderung
(Rückflußbindungsgesetz 2002)
Vom 19. Dezember 1997
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 19.07.2002 (GVBl. S. 199) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel XII des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts 1998 (Haushaltsstrukturgesetz 1998 - HStrG 98) vom 19. Dezember 1997
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Bindung von Rückflüssen aus Darlehen zur sozialen Wohnraumförderung (Rückflußbindungsgesetz 2002) vom 19. Dezember 1997 | 01.01.1997 |
§ 1 | 26.07.2002 |
§ 2 | 01.01.1997 |
§ 1
(1) Die Rückflüsse aus den Darlehen, die Berlin zur Förderung des Wohnungsbaues und der sozialen Wohnraumförderung gewährt hat und künftig gewährt, sind laufend zur Förderung von Maßnahmen zugunsten der sozialen Wohnraumförderung zu verwenden. Mit diesen Mitteln kann auch eine Ausfinanzierung des sozialen Wohnungsbaues erfolgen.
(2) Zu den Rückflüssen gehören Zinseinnahmen, planmäßige und außerplanmäßige Tilgungen und Ablösungen von Baudarlehen, Annuitäts- und Aufwendungsdarlehen.
§ 2
Zur Durchführung des Gesetzes erforderliche Bestimmungen erläßt die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für das Bau- und Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung.
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