Verordnung über die Verzinsung von Wohnungsbaudarlehen aus öffentlichen Haushalten (WoBauZinsVO) Vom 22. Januar 2003
Verordnung über die Verzinsung von
Wohnungsbaudarlehen aus öffentlichen Haushalten
(WoBauZinsVO)
Vom 22. Januar 2003
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Verzinsung von Wohnungsbaudarlehen aus öffentlichen Haushalten (WoBauZinsVO) vom 22. Januar 2003 | 26.01.2003 |
Eingangsformel | 26.01.2003 |
§ 1 - Höhere Verzinsung öffentlicher Baudarlehen der Wohnungsbauprogramme der Jahre 1960 bis 1968 | 26.01.2003 |
§ 2 - Begrenzung der Mieterhöhungen | 26.01.2003 |
§ 3 - Anwendung auf Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln | 26.01.2003 |
§ 4 - Ausschlussfrist | 26.01.2003 |
§ 5 - Inkrafttreten | 26.01.2003 |
Auf Grund des
§ 18 a des Wohnungsbindungsgesetzes
in der Fassung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404) und des
§ 87a Abs. 5 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
in der Fassung, die bis zum 31. Dezember 2001 galt, in Verbindung mit
§ 48 des Wohnraumförderungsgesetzes
vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), wird verordnet:
§ 1 Höhere Verzinsung öffentlicher Baudarlehen der Wohnungsbauprogramme der Jahre 1960 bis 1968
Der Zinssatz für öffentliche Mittel im Sinne des
§ 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
beträgt für die bewilligten öffentlichen Baudarlehen der Wohnungsbauprogramme der Jahre 1960 bis 1968 sechs vom Hundert jährlich. Soweit dieser Zinsrahmen nicht ausgeschöpft ist, sind die Zinsen für die öffentlichen Mittel nach Maßgabe des
§ 2
zum 1. April 2003 und zum 1. April 2004 zu erhöhen.
§ 2 Begrenzung der Mieterhöhungen
(1) Die für die Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit preisrechtlich zulässige Durchschnittsmiete darf infolge der höheren Verzinsung in den Jahren 2003 und 2004 um nicht mehr als jährlich 0,25 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich zuzüglich des sich aus der Zinserhöhung ergebenden Mietausfallwagnisses erhöht werden.
(2) Dabei darf die preisrechtlich zulässige Durchschnittsmiete für Wohnungen mit Sammelheizung im Jahr 2003 den Betrag von 4,35 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich und im Jahr 2004 den Betrag von 4,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich nicht übersteigen (Kappungsgrenzen).
(3) Die Kappungsgrenzen vermindern sich um 0,26 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich für Wohnungen ohne Sammelheizung.
(4) Die Kappungsgrenzen erhöhen sich um die entsprechenden Kostenansätze für Schönheitsreparaturen nach § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), soweit der Vermieter diese Kosten zu tragen hat.
§ 3 Anwendung auf Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln
Diese Verordnung ist auch auf Darlehen anzuwenden, die für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Personengruppen aus öffentlichen Berliner Haushalten mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt worden sind.
§ 4 Ausschlussfrist
Einwendungen gegen die Auswirkungen der Zinserhöhung nach dieser Verordnung können vom Darlehensnehmer nur innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung über die Zinserhöhung geltend gemacht werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 22. Januar 2003
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister | Peter Strieder Senator für Stadtentwicklung |
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