EinkommAngG
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Gesetz zur Angleichung der Einkommensverhältnisse im öffentlichen Dienst Berlins (Einkommensangleichungsgesetz - EinkommAngG) Vom 7. Juli 1994

Gesetz zur Angleichung der Einkommensverhältnisse
im öffentlichen Dienst Berlins
(Einkommensangleichungsgesetz - EinkommAngG)
Vom 7. Juli 1994
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 68)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Angleichung der Einkommensverhältnisse im öffentlichen Dienst Berlins (Einkommensangleichungsgesetz - EinkommAngG) vom 7. Juli 199417.07.1994
Eingangsformel17.07.1994
§ 116.02.2003
§ 217.07.1994
§ 301.07.2002
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Durch die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 1995 und 1996 wird die Bezahlungsquote für die Bezüge der Arbeitnehmer, Auszubildenden und Praktikanten (Beschäftigte) im öffentlichen Dienst des Landes Berlin und der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Anspruch auf Bezahlung nach Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes des Tarifrechtskreises Ost haben, durch eine die jeweiligen monatlichen Bezügebestandteile anteilig erhöhende zusätzliche Zahlung stufenweise gemäß Satz 2 angehoben. Mit dieser zusätzlichen Zahlung werden die in Satz 1 Begünstigten so gestellt, dass sie unter Anrechnung der ihnen jeweils arbeitsvertraglich zustehenden Bezüge
1.
vom 1. April 1995 an 90 vom Hundert,
2.
vom 1. November 1995 an 94 vom Hundert und
3.
vom 1. Oktober 1996 an 100 vom Hundert
der im Tarifrechtskreis West des jeweiligen Arbeitgebers für Angestellte, angestelltenversicherungspflichtige Auszubildende und Praktikanten sowie für Arbeiter und arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubildende jeweils geltenden Beträge erreichen. Hat der Arbeitgeber ausschließlich Beschäftigte des Tarifrechtskreises Ost, ist für die Berechnung der zusätzlichen Zahlung dasjenige Tarifrecht West maßgeblich, das anzuwenden wäre, wenn der Arbeitgeber Beschäftigte hätte, auf die der Tarifrechtskreis West anzuwenden wäre.

§ 2

Für die in § 1
genannten Beschäftigten, für die Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) abgeführt werden, wird entsprechend dem Beitrag der Arbeitnehmer des Tarifrechtskreises West zur VBL von der zusätzlichen Zahlung nach
§ 1 ein Betrag von 1,41 vom Hundert des gesamten monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts einbehalten.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
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