Gesetz zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher im Lebensmittelverkehr im Land Berlin Vom 15. Mai 2003
                            Gesetz zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Lebensmittelverkehr im Land Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 15. Mai 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher im Lebensmittelverkehr im Land Berlin vom 15. Mai 2003 | 24.05.2003 | 
| Eingangsformel | 24.05.2003 | 
| § 1 - Zweck und Geltungsbereich des Gesetzes | 24.05.2003 | 
| § 2 - Information der Verbraucherinnen und Verbraucher | 24.05.2003 | 
| § 3 - Information der anderen Länder | 24.05.2003 | 
| § 4 - Inkrafttreten | 24.05.2003 | 
                            Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck und Geltungsbereich des Gesetzes
                            (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Verbraucherinnen und Verbraucher über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht informieren zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, Kosmetika und sonstige Bedarfsgegenstände im Sinne der Begriffsbestimmungen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            es in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3116), in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Information der Verbraucherinnen und Verbraucher
                            (1) Die für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde informiert die Verbraucherinnen und Verbraucher über Verstöße gegen Bestimmungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts, wenn hieran ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Ein besonderes öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Umstände des Einzelfalls die Annahme begründen, dass bei zahlreichen Verbraucherinnen und Verbrauchern ein gegenwärtiger Bedarf an Aufklärung über die in Absatz 1 genannten Verstöße besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher umfasst die Angaben der Produktbezeichnung und der Hersteller- oder Handelsfirma, unter deren Namen das Produkt in den Verkehr gebracht wird. Herstellerfirma im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerbs- oder geschäftsmäßig ein Produkt herstellt. Handelsfirma im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerbs- oder geschäftsmäßig ein Produkt in den Verkehr bringt. Die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher setzt das Vorliegen eines amtlichen Untersuchungsergebnisses oder eines amtlichen Gutachtens über die in Absatz 1 genannten Verstöße voraus. Dabei sind alle Angaben, die die betroffene Partie eingrenzen, zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher soll unterbleiben, wenn der Hersteller oder Händler die Verbraucherinnen und Verbraucher rechtzeitig in geeigneter Form informiert. Sie kann unterbleiben, wenn er die betroffene Partie zurückruft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Bevor die Verbraucherinnen und Verbraucher informiert werden, ist die Hersteller- oder Handelsfirma zu hören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Information der Verbraucherinnen und Verbraucher notwendig erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Information der anderen Länder
                            Die für die Lebensmittelüberwachung jeweils zuständigen obersten Landesbehörden der anderen Länder sind über Maßnahmen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
            zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Regierende Bürgermeister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klaus Wowereit