ÜbDoGebG
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Gesetz über die Staatliche Prüfung für Übersetzer, Dolmetscher und Gebärdensprachdolmetscher (Übersetzergesetz - ÜbDoGebG) Vom 23. Juni 2003

Gesetz über die Staatliche Prüfung für Übersetzer, Dolmetscher und Gebärdensprachdolmetscher (Übersetzergesetz - ÜbDoGebG) Vom 23. Juni 2003
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Staatliche Prüfung für Übersetzer, Dolmetscher und Gebärdensprachdolmetscher (Übersetzergesetz - ÜbDoGebG) vom 23. Juni 200329.06.2003
Eingangsformel29.06.2003
§ 1 - Zweck der Prüfung29.06.2003
§ 2 - Prüfungsamt29.06.2003
§ 3 - Zulassung zur Prüfung29.06.2003
§ 4 - Bestandteile der Prüfung29.06.2003
§ 5 - Rechtswirkung der Prüfung29.06.2003
§ 6 - Prüfungsordnung29.06.2003
§ 7 - Sprachliche Gleichbehandlung29.06.2003
§ 8 - Übergangsregelung29.06.2003
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten29.06.2003
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck der Prüfung

Im Land Berlin werden staatliche Prüfungen für Übersetzer, Dolmetscher und Gebärdensprachdolmetscher durchgeführt. In diesen Prüfungen ist festzustellen, ob die Kandidaten die für die Ausübung des Berufs eines Übersetzers, Dolmetschers oder Gebärdensprachdolmetschers erforderlichen sprachlichen und fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

§ 2 Prüfungsamt

(1) Die Prüfungen werden vom Staatlichen Prüfungsamt für Übersetzer, Dolmetscher und Gebärdensprachdolmetscher Berlin (Prüfungsamt) durchgeführt.
(2) Das Prüfungsamt besteht aus dem Leiter und weiteren hauptamtlichen Mitgliedern.
(3) Das Prüfungsamt trifft seine Entscheidungen durch seinen Leiter oder dessen Vertreter.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsamtes sind hinsichtlich ihrer Prüfertätigkeit an Weisungen nicht gebunden.

§ 3 Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher wird zugelassen, wer
1.
mindestens den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Schulabschluss in der einen Prüfungssprache (Ausgangssprache) und
2.
eine mehrjährige einschlägige Ausbildung in der anderen Prüfungssprache (Zielsprache) oder eine dem angestrebten Abschluss entsprechende Berufspraxis als Übersetzer oder Dolmetscher
nachweist. Die Dolmetscherprüfung kann nur gleichzeitig mit der Übersetzerprüfung oder nach deren Bestehen abgelegt werden.
(2) Zur Prüfung für Gebärdensprachdolmetscher wird zugelassen, wer
1.
einen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Schulabschlüsse und
2.
eine mehrjährige einschlägige Ausbildung oder eine dem angestrebten Abschluss entsprechende Berufspraxis als Gebärdensprachdolmetscher
nachweist.
(3) Zur Prüfung nach Absatz 1 oder 2 wird nicht zugelassen, wer bereits zu einer gleichwertigen und gleichartigen Prüfung zugelassen ist, eine solche Prüfung bereits erfolgreich abgeschlossen hat oder eine solche Prüfung nicht bestanden und einmal ohne Erfolg wiederholt hat.

§ 4 Bestandteile der Prüfung

(1) Die Prüfung für Übersetzer besteht aus drei Prüfungsteilen:
1.
Aufsichtsarbeiten,
2.
Hausarbeiten und
3.
mündlicher Prüfung.
(2) Die Prüfung für Dolmetscher und die Prüfung für Gebärdensprachdolmetscher bestehen jeweils aus zwei Prüfungsteilen:
1.
Aufsichtsarbeiten und
2.
mündlicher Prüfung.
(3) Das Prüfungsamt legt nach Maßgabe der im Land Berlin zur Verfügung stehenden Fachprüfer jeweils für ein Prüfungsjahr diejenigen Sprachen und Fachgebiete fest, die Gegenstand der Prüfung sein können. Die Festlegungen sind im Amtsblatt von Berlin zu veröffentlichen.

§ 5 Rechtswirkung der Prüfung

Wer die Prüfung erfolgreich abgelegt hat, ist berechtigt, die Bezeichnung
"Staatlich geprüfter Übersetzer" oder "Staatlich geprüfte Übersetzerin",
"Staatlich geprüfter Übersetzer und Dolmetscher" oder "Staatlich geprüfte Übersetzerin und Dolmetscherin",
"Staatlich geprüfter Gebärdensprachdolmetscher" oder "Staatlich geprüfte Gebärdensprachdolmetscherin"
zu führen.

§ 6 Prüfungsordnung

Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen, die insbesondere im Einzelnen regelt
1.
die Zulassungsvoraussetzungen, namentlich die an Art, Dauer und Intensität der Ausbildung und Berufspraxis des Bewerbers zu stellenden Anforderungen,
2.
das Zulassungsverfahren,
3.
die Prüfungsgegenstände einschließlich der Fachgebiete sowie Art und Umfang der Prüfungsanforderungen,
4.
die Zusammensetzung und die Aufgaben der Prüfungskommissionen,
5.
das Prüfungsverfahren einschließlich der Teilnahme von Zuhörern und Gästen,
6.
die Leistungsbewertung und die Errechnung des Gesamtergebnisses,
7.
den Rücktritt, die Säumnis, die Unterbrechung oder die vorzeitige Beendigung der Prüfung bei Versäumnissen, Störungen, Täuschungen oder Leistungsausfällen,
8.
die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Wiederholung der Prüfung,
9.
die Anerkennung gleichwertiger Prüfungen,
10.
die Erhebung und die Höhe der Gebühren für Prüfungen einschließlich Wiederholungsprüfungen, Gleichstellungsentscheidungen und Widersprüchen gegen Prüfungs- und Gleichstellungsentscheidungen. Die Gebühren werden mit Beginn des Verfahrens fällig. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel II § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 7 Sprachliche Gleichbehandlung

Alle Berufs-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz gebraucht werden, gelten sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Sprachform.

§ 8 Übergangsregelung

Bis zum Inkrafttreten der gemäß § 6 zu erlassenden Rechtsverordnung werden staatliche Prüfungen für Übersetzer nach der Verordnung über die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Übersetzerinnen vom 2. Juli 1990 (GVBl. S. 1458), zuletzt geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom 6. November 2000 (GVBl. S. 473), durchgeführt.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Übersetzerinnen vom 19. Juni 1990 (GVBl. S. 1278), zuletzt geändert durch Artikel XXI des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
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