Gesetz zum Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen Vom 26. März 2004
Gesetz zum Staatsvertrag über die Regionalisierung
von Teilen der von den Unternehmen
des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen
Vom 26. März 2004
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen vom 26. März 2004 | 04.04.2004 |
Eingangsformel | 04.04.2004 |
§ 1 | 04.04.2004 |
§ 2 | 04.04.2004 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Dem am 19. Dezember 2003 vom Land Berlin unterzeichneten
Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen
wird zugestimmt.
(2) Der
Staatsvertrag
wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem
§ 7
in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
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