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DE - Landesrecht Berlin

Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg

Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen
Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (GVBl. S. 370) tritt der Staatsvertrag vom 02.04.2004 gemäß seinem Artikel 9 Abs. 1 am 01.09.2004 in Kraft.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg01.09.2004
Eingangsformel01.09.2004
Artikel 101.09.2004
Artikel 201.09.2004
Artikel 301.09.2004
Artikel 401.09.2004
Artikel 501.09.2004
Artikel 601.09.2004
Artikel 701.09.2004
Artikel 801.09.2004
Artikel 901.09.2004
Präambel
Die Länder Berlin und Brandenburg sind auf der Grundlage des bereits geschaffenen Verbundes in der juristischen Ausbildung und zur Vertiefung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung in der Rechtspflege übereingekommen, ein Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt zu errichten, und schließen nachfolgenden Staatsvertrag:

Artikel 1

(1) Die Länder Berlin und Brandenburg nehmen Aufgaben der Ausbildung, Prüfung und Fortbildung in der Rechtspflege gemeinsam wahr. Sie errichten hierfür eine gemeinsame Stelle bei dem für Justiz zuständigen Mitglied des Senats von Berlin, das die Dienstaufsicht führt.
(2) Das fachliche Weisungsrecht hat das für Justiz zuständige Mitglied der Regierung des Landes, dessen Befugnisse oder Aufgaben die Stelle im Einzelfall wahrnimmt.
(3) Die Stelle führt die Bezeichnung "Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg" und ein Dienstsiegel mit den Wappen beider Länder.

Artikel 2

(1) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt ist zuständig für die Abnahme der staatlichen Prüfungen von Studierenden der Rechtswissenschaft und von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren.
(2) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt ist im Geschäftsbereich der für Justiz zuständigen Mitglieder der beiden Landesregierungen ferner zuständig für
1.
Grundsatzangelegenheiten
a)
der Ausbildung von Juristinnen und Juristen,
b)
der Aus- und Fortbildung des nicht richterlichen Dienstes (ohne Justizvollzug) einschließlich der Justizfachangestellten,
c)
der Fortbildung des höheren Dienstes,
2.
die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für den höheren Dienst (ohne Justizvollzug).
(3) Weitere, in diesem Staatsvertrag nicht genannte Aufgaben können dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt einvernehmlich übertragen werden.

Artikel 3

Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sowie die weiteren hauptamtlichen Mitglieder werden von dem für Justiz zuständigen Mitglied des Senats von Berlin im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Mitglied der Regierung des Landes Brandenburg berufen. Bei dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt sind Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Angestellte aus den Ländern Berlin und Brandenburg zu verwenden.

Artikel 4

(1) Für das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt gilt das Recht des Landes Berlin, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird.
(2) Für die Wahrnehmung von Aufgaben des Landes Brandenburg sowie für die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Bediensteten in der Rechtspflege des Landes Brandenburg gilt dessen Landesrecht. Die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegeranwärterinnen und -anwärter des Landes Brandenburg findet nach Maßgabe einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung statt.
(3) Für die erste juristische Prüfung gelten das Juristenausbildungsgesetz und die Juristenausbildungsordnung des vertragschließenden Landes, in welchem der Prüfling an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät immatrikuliert ist oder zuletzt immatrikuliert war. Für die zweite juristische Staatsprüfung gilt das Recht des Landes, in dem die Ausbildung der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars stattfindet.

Artikel 5

(1) Die Länder Berlin und Brandenburg tragen die Kosten des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes anteilig. Die Schlüsselung aller Ausgaben erfolgt im Verhältnis der jährlichen Prüflingszahlen aus Berlin und Brandenburg. Maßgebend sind die Prüflingszahlen des vorangegangenen Haushaltsjahres. Die Verhältniszahl wird auf zwei Stellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung ermittelt.
(2) Der Haushaltsplan einschließlich des Stellenplans des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes wird vom Senat von Berlin im Einvernehmen mit der Regierung des Landes Brandenburg aufgestellt und im Haushaltsplan des Landes Berlin ausgebracht.
(3) Das Land Brandenburg leistet seinen Anteil an Personal- und Sachausgaben vorschussweise. Die Einnahmen fließen dem Land Berlin zu. Das Land Berlin kann zum 31. März und zum 30. September vom Land Brandenburg Abschlagszahlungen auf den am Ende des Haushaltsjahres zu erwartenden Umlagebetrag verlangen. Nach Beendigung des Haushaltsjahres stellt das Land Berlin den Saldo der Einnahmen und Ausgaben fest und legt diesen Betrag im Verhältnis des Finanzierungsschlüssels gemäß Absatz 1 um.
(4) Die Rechnungshöfe der vertragschließenden Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes zu prüfen. Sie sollen Prüfvereinbarungen auf der Grundlage von
§ 93 der Landeshaushaltsordnungen treffen.

Artikel 6

Mit der Errichtung des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes tritt dieses an die Stelle der Justizprüfungsämter Berlin und Brandenburg.

Artikel 7

(1) Dieser Staatsvertrag gilt unbefristet. Er kann von jedem Land mit einer Frist von einem Jahr zum 31. Dezember gekündigt werden.
(2) Bei Beendigung des Vertrages übernehmen die beiden Länder nach einem von den für Justiz zuständigen Mitgliedern der beiden Landesregierungen aufzustellenden Plan die bei dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt vorhandenen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Angestellten. Durch einen entsprechenden Plan wird auch die gemeinsam finanzierte Sachausstattung auseinandergesetzt. Die von den Ländern Berlin und Brandenburg allein finanzierte Sachausstattung fällt an das Land zurück, das sie finanziert hat.

Artikel 8

(1) Die für Justiz zuständigen Mitglieder der beiden Landesregierungen können das Nähere zur Durchführung dieses Vertrages durch Verwaltungsvereinbarung regeln.
(2) Die für Justiz zuständigen Mitglieder der beiden Landesregierungen sind zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung dieses Vertrages verpflichtet.

Artikel 9

(1)
*
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
(2) Die Errichtung des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes erfolgt zum 1. Januar 2005.
Für das Land Berlin: Für das Land Brandenburg:
Die Senatorin für Justiz Die Ministerin der Justiz und für Europaangelegenheiten
Karin Schubert Barbara Richstein
Fußnoten
*)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (GVBl. S. 370) tritt der Staatsvertrag vom 02.04.2004 gemäß seinem
Artikel 9 Abs. 1 am 01.09.2004 in Kraft.]
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