Gesetz zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität Vom 24. Juni 2004
Gesetz zur Gleichberechtigung von
Menschen unterschiedlicher sexueller Identität
Vom 24. Juni 2004
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel I des Gesetzes zu Artikel 10 Abs. 2 der Verfassung von Berlin (Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität) vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 256)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität vom 24. Juni 2004 | 03.07.2004 |
§ 1 - Allgemeine Vorschrift, Grundsatz | 03.07.2004 |
§ 2 - Vorschriften für die öffentliche Verwaltung und öffentliche Betriebe | 03.07.2004 |
§ 3 - Privatrechtliche Unternehmen des Landes Berlin | 03.07.2004 |
§ 1 Allgemeine Vorschrift, Grundsatz
Ziel dieses Gesetzes ist die Umsetzung des Gebots in
Artikel 10 Abs. 2 der Verfassung von Berlin
, dass niemand wegen seiner sexuellen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden darf.
§ 2 Vorschriften für die öffentliche Verwaltung und öffentliche Betriebe
Alle Berliner Behörden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben aktiv auf das Erreichen des Ziels nach
§ 1
hin. Das Gleiche gilt für Betriebe oder Unternehmen, die sich mehrheitlich im Eigentum des Landes Berlin befinden.
§ 3 Privatrechtliche Unternehmen des Landes Berlin
Werden durch ein Gesetz Einrichtungen des Landes Berlin in juristische Personen des privaten Rechts umgewandelt, so sollen Maßnahmen zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität entsprechend den Regelungen dieses Gesetzes im Gesetz vorgesehen werden.
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