ZVO-BEG 56
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Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz (ZVO-BEG 56) Vom 8. September 1958

Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz
(ZVO-BEG 56) Vom 8. September 1958
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel VII des Gesetzes vom 18.12.2004 (GVBl. S. 516)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz (ZVO-BEG 56) vom 8. September 195820.09.1958
Eingangsformel20.09.1958
1. Abschnitt - Entschädigungsbehörden und Verfahren vor den Entschädigungsbehörden20.09.1958
§ 101.01.2005
§ 220.09.1958
§ 301.01.2005
§ 420.09.1958
§ 501.01.2005
§ 601.01.2005
§ 701.01.2005
§ 801.01.2005
§ 901.01.2005
§ 1020.09.1958
§ 1101.01.2005
2. Abschnitt - Verfahrensrechtliche Übergangsvorschriften20.09.1958
§ 1201.01.1987
§ 1301.01.1987
§ 1401.01.1987
3. Abschnitt - Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG)20.09.1958
§ 1501.01.2005
§ 1620.09.1958
4. Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften20.09.1958
§ 1720.09.1958
§ 1820.09.1958
Auf Grund des § 184 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559 / GVBl. S. 764) und des § 38 des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 1958 (GVBl. S. 550) wird verordnet:

1. Abschnitt Entschädigungsbehörden und Verfahren vor den Entschädigungsbehörden

§ 1

(1) Entschädigungsbehörde im Sinne des
Bundesentschädigungsgesetzes ist das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten.
(2) Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ist zugleich oberste Entschädigungsbehörde im Sinne des
§ 187 BEG .

§ 2

Oberste Landesbehörde im Sinne des
§ 184 Abs. 2 BEG ist der Senator für Inneres.

§ 3

Der Anspruch auf Entschädigung ist auch dann gemäß
§ 189 BEG bei dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten anzumelden, wenn das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten gemäß
§ 175 Abs. 3 BEG nur über die Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs zu entscheiden hat.

§ 4

(1) Mit Zustimmung des Antragstellers kann ein Entschädigungsfall an die zur Übernahme bereite Entschädigungsbehörde eines anderen Landes abgegeben werden.
(2) Bestehen zwischen dem Land Berlin und einem anderen Land Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit, so übernimmt das Land Berlin den Entschädigungsfall, wenn es in einem mit Zustimmung des Antragstellers eingeleiteten Schiedsverfahren von der obersten Landesbehörde eines von den streitenden Ländern angerufenen dritten Landes für zuständig erklärt wird.

§ 5

Wird von dem Antragsteller für das Verfahren vor dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten eine Vollmacht erteilt, so kann das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten die öffentliche Beglaubigung einer privaten Vollmachtsurkunde verlangen, wenn begründete Bedenken gegen deren Echtheit bestehen. Ist der Bevollmächtigte zum Geldempfang ermächtigt, soll das Landesverwaltungsamt in der Regel eine öffentliche Beglaubigung, bei im Ausland ausgestellten Vollmachtsurkunden auch die Legalisation verlangen.

§ 6

Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ist im Entschädigungsverfahren zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt befugt.

§ 7

(1) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten alle zur Aufklärung des Sachverhalts nach dem Ermessen des Landesverwaltungsamts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Seine Verpflichtung, Leistungen anzugeben, die er im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung aus deutschen öffentlichen Mitteln erhalten hat oder erhält (
§ 190 Nr. 6 BEG ), erstreckt sich insbesondere auf die Angabe von Leistungen
a)
auf Grund des Beschlusses des Magistrats von Groß-Berlin vom 5. Dezember 1946 über Soforthilfe für Vermögensgeschädigte der Nazigesetzgebung und auf Grund der Verordnung über Rentenzahlung an Opfer des Faschismus vom 18. Februar 1947 (VOBl. S. 51) und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen;
b)
auf Grund des Gesetzes über die Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten und ihrer Hinterbliebenen (PrV-Versorgungsgesetz) vom 27. März 1952 (GVBl. S. 226) und auf Grund des
Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus
(PrVG) vom 13. April 1956 (GVBl. S. 388) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, nachträglich eintretende Veränderungen, die sich auf den Antrag beziehen, unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Empfänger wiederkehrender Leistungen ist verpflichtet, auf Anforderung eine Lebensbescheinigung und eine Erklärung über die persönlichen Verhältnisse sowie über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzulegen.

§ 8

Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten alle ihm bekannten Anhaltspunkte zur Ermittlung einer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts schadensersatzpflichtigen Person des privaten Rechts oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anzugeben.

§ 9

Über einen Anspruch nach den
§§ 99 bis 112 BEG
soll das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in der Regel erst entscheiden, wenn über den Anspruch nach den Gesetzen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes entschieden ist. Die oberste Dienstbehörde oder Verwaltungsstelle im Sinne dieser Gesetze ist bei der Ermittlung des Schadens zu beteiligen.

§ 10

Für einen offensichtlich unbegründeten Antrag im Sinne des
§ 207 Abs. 1 Satz 2 BEG sollen dem Antragsteller eine volle Gebühr nach
§ 10 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und Ersatz der Auslagen nach §§ 91 bis 94 des Gerichtskostengesetzes auferlegt werden. Der sich hiernach ergebende Betrag ist in demselben Bescheid festzusetzen, in dem die Verpflichtung zur Tragung der Kosten und zum Ersatz der Auslagen ausgesprochen wird.

§ 11

Wird ein Bescheid wegen eines Schreib- oder Rechenfehlers oder ähnlicher offenbarer Unrichtigkeiten berichtigt, so ist der Antragsteller verpflichtet, den Bescheid dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten zum Zwecke der Berichtigung vorzulegen. Die Berichtigung ist auf der Urschrift und auf den Ausfertigungen des Bescheides zu vermerken.

2. Abschnitt Verfahrensrechtliche Übergangsvorschriften

§ 12

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsamt gelten bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung auch die Vorschriften dieses Abschnitts.

§ 13

(1) Der Antragsteller kann sich im Verfahren vor dem Landesverwaltungsamt durch Bevollmächtigte vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Die Vollmacht ist zu den Akten zu nehmen oder sonst aktenkundig zu machen.
(2) Bevollmächtigte und Beistände, die weder Rechtsanwälte oder Verwaltungsrechtsräte noch zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen sind, können zurückgewiesen werden, wenn sie die Vertretung geschäftsmäßig betreiben oder wenn sie zum geeigneten schriftlichen oder mündlichen Vortrag unfähig sind. Mit der Zurückweisung erlischt ihre Vertretungsmacht gegenüber der Behörde. Die Zurückweisung ist dem Vertretenen mitzuteilen.

§ 14

Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Bescheiden können vom Landesverwaltungsamt jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag durch Bescheid berichtigt werden.

3. Abschnitt Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG)

§ 15

Die Durchführung des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus
(PrVG) vom 13. April 1956 (GVBl. S. 388) in der jeweils geltenden Fassung obliegt dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin.

§ 16

Für das Verwaltungsverfahren zur
Durchführung des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus
gelten die Vorschriften des 1. und 2. Abschnitts dieser Verordnung mit Ausnahme der
§§ 4 , 8 und
9 entsprechend.

4. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 17

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des
§ 15 am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (ZVO-BEG) vom 12. November 1954 (GVBl. S. 628) außer Kraft.
(2) § 15 tritt mit Wirkung vom 1. April 1958 in Kraft.
(3) Soweit in Gesetzen, Verordnungen und allgemeinen Verwaltungsanordnungen auf aufgehobene Vorschriften verwiesen ist, treten die Vorschriften dieser Verordnung an deren Stelle.

§ 18

Soweit bis zur Verkündung dieser Verordnung nach den bisherigen Rechtsvorschriften verfahren worden ist, behält es hierbei sein Bewenden.
Berlin, den 8. September 1958.
Der Senat von Berlin
Brandt Lipschitz
Regierender Bürgermeister Senator für Inneres
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