Gesetz zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Nachwuchsförderungsgesetz - NaFöG) in der Fassung vom 7. Juni 2005
Gesetz zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Nachwuchsförderungsgesetz - NaFöG) in der Fassung vom 7. Juni 2005
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Nachwuchsförderungsgesetz - NaFöG) in der Fassung vom 7. Juni 2005 | 16.11.2003 |
§ 1 - Zweck | 16.11.2003 |
§ 2 - Promotionsförderung | 16.11.2003 |
§ 3 - Art und Umfang der Förderung | 16.11.2003 |
§ 4 - Sonderzuwendungen für Reisekosten | 16.11.2003 |
§ 5 - Ausschluss und Widerruf der Förderung | 16.11.2003 |
§ 6 - Dauer der Förderung | 16.11.2003 |
§ 7 - Zuständigkeit | 16.11.2003 |
§ 8 - Verordnung | 16.11.2003 |
§ 9 - Inkrafttreten | 16.11.2003 |
§ 1 Zweck
Zur Förderung des wissenschaftlichen und unter besonderen Bedingungen des künstlerischen Nachwuchses werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Stipendien und Sonderzuwendungen an besonders qualifizierte Nachwuchskräfte gewährt.
§ 2 Promotionsförderung
(1) Wer sich nach Abschluss eines Hochschulstudiums auf die Promotion vorbereitet, kann dazu ein Stipendium erhalten, wenn er weit über dem Durchschnitt liegende Leistungen nachweist und sein wissenschaftliches Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten lässt.
(2) Zum Abschluss einer weit fortgeschrittenen Dissertation kann ein Promotionsabschlussstipendium gewährt werden, wenn die Arbeit an der Dissertation vorher nicht mit öffentlichen Mitteln oder von privaten Einrichtungen gefördert worden ist, die ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden. Das Promotionsabschlussstipendium darf die Dauer eines Jahres nicht überschreiten.
(3) Ein Stipendium kann nur erhalten, wer Student oder Studentin einer Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist und dort von einem Hochschullehrer oder einer Hochschullehrerin oder einem anderen habilitierten Wissenschaftler oder einer anderen habilitierten Wissenschaftlerin wissenschaftlich betreut wird.
(4) Ein Stipendium darf nicht erhalten, wer für denselben Zweck eine andere Förderung aus öffentlichen oder von mit öffentlichen Mitteln geförderten privaten Einrichtungen erhält oder erhalten hat.
§ 3 Art und Umfang der Förderung
(1) Die Stipendien und Sonderzuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. Sie sind Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts. Ein Anspruch auf Gewährung eines Stipendiums oder von Sonderzuwendungen besteht nicht.
(2) Das Stipendium besteht aus
1.
dem Förderungsbetrag (Grundbetrag),
2.
einem Familienzuschlag und
3.
einer Sachkostenpauschale.
§ 4 Sonderzuwendungen für Reisekosten
(1) Den Stipendiaten und Stipendiatinnen können Reisekosten gewährt werden, wenn diese Aufwendungen für die Vorbereitung auf die Promotion erforderlich sind und ihnen die Aufbringung dieser Kosten nicht zuzumuten ist.
(2) Für Reisen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes sollen Zuwendungen für Reisekosten höchstens für die Dauer von insgesamt 30 Tagen gewährt werden.
§ 5 Ausschluss und Widerruf der Förderung
(1) Eine Förderung ist ausgeschlossen oder zu widerrufen, wenn der Stipendiat oder die Stipendiatin durch Ausübung einer bezahlten Tätigkeit daran gehindert ist, sich ganz oder überwiegend der Arbeit, für die die Förderung vorgesehen ist, zu widmen. Dies gilt nicht für eine Lehr- oder Unterrichtstätigkeit von höchstens vier Wochenstunden.
(2) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn bereits nach diesem Gesetz gefördert worden ist.
(3) Die Förderung ist zu widerrufen, wenn andere als die in Absatz 1 genannten Tatsachen erkennen lassen, dass der Stipendiat oder die Stipendiatin sich nicht in erforderlichem und in zumutbarem Maße um die Verwirklichung des Zwecks der Förderung bemüht.
§ 6 Dauer der Förderung
(1) Das Stipendium wird zunächst für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gewährt. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums ist festzustellen, ob eine weitere Förderung gerechtfertigt ist. Die Förderung endet spätestens nach drei Jahren.
(2) Für Antragstellerinnen, bei denen im Zeitpunkt der Promotionsförderung eine Schwangerschaft besteht, oder für Antragstellerinnen oder Antragsteller, die Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr zu betreuen haben, kann die Förderung unter anteiliger Minderung der Förderungsbeträge bis auf das Doppelte der in § 6 Abs. 1 genannten Zeiträume ausgedehnt werden. Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind sinngemäß für Stipendiatinnen, die schwanger werden, zu übernehmen.
§ 7 Zuständigkeit
(1) Über die Gewährung, Verlängerung und den Widerruf der Förderung entscheidet für die Hochschulen eine Vergabekommission, deren Mitglieder auf Vorschlag der Hochschulen von dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin bestellt werden.
(2) Die Mitwirkung in der Vergabekommission sowie die Vorbereitung und Durchführung ihrer Beschlüsse obliegt den Hochschulen als staatliche Angelegenheit.
§ 8 Verordnung
Das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats von Berlin wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen durch Rechtsverordnung insbesondere zu regeln
1.
die Höhe des Grundbetrages des Stipendiums und die Höhe der Sachkostenpauschale,
2.
die Höhe des Familienzuschlags und die Voraussetzungen seiner Gewährung,
3.
Art und Umfang der Sonderzuwendungen für Sach- und Reisekosten,
4.
die Anrechnung des Einkommens des Stipendiaten und seiner Ehegattin oder seines Lebenspartners oder der Stipendiatin und ihres Ehegatten oder ihrer Lebenspartnerin auf das Stipendium,
5.
die Folgen der Unterbrechung des Vorhabens für die Förderung,
6.
die Einrichtung der Vergabekommission und das Verfahren der Gewährung der Förderung,
7.
die Verpflichtung des Stipendiaten oder der Stipendiatin und des wissenschaftlichen Betreuers oder der wissenschaftlichen Betreuerin, über das Erreichen der Förderziele zu berichten, sowie die Befugnis der Vergabekommission, die Förderung erforderlichenfalls vorzeitig einzustellen,
8.
die besonderen Bedingungen für die Förderung des künstlerischen Nachwuchses.
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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