Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsrechts (14. Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz - 14. LBesÄndG) Vom 11. Oktober 2005
                            Vierzehntes Gesetz
           
          zur Änderung des Landesbesoldungsrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (14. Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz - 14. LBesÄndG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 11. Oktober 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsrechts (14. Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz - 14. LBesÄndG) vom 11. Oktober 2005 | 23.10.2005 | 
| Eingangsformel | 23.10.2005 | 
| Artikel I - Änderung des Landesbesoldungsgesetzes | 23.10.2005 | 
| Artikel II - Übergangsvorschriften | 23.10.2005 | 
| § 1 - Überleitung | 23.10.2005 | 
| § 1 - Überleitung | 23.10.2005 | 
| § 2 - Ausgleichszulage | 23.10.2005 | 
| § 2 - Ausgleichszulage | 23.10.2005 | 
| Artikel III - Neubekanntmachung | 23.10.2005 | 
| Artikel IV - Inkrafttreten | 23.10.2005 | 
                            Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel I Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
                            [Änderungsanweisungen zum
            Landesbesoldungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463).]
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel II Übergangsvorschriften
§ 1 Überleitung
                            Der am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt des Direktors beim Polizeipräsidenten - als Leiter des Stabes des Polizeipräsidenten - befindliche Beamte wird in die Besoldungsgruppe B 3 übergeleitet und führt die Amtsbezeichnung „Erster Direktor beim Polizeipräsidenten“.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Überleitung
                            Der am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt des Direktors beim Polizeipräsidenten - als Leiter des Stabes des Polizeipräsidenten - befindliche Beamte wird in die Besoldungsgruppe B 3 übergeleitet und führt die Amtsbezeichnung „Erster Direktor beim Polizeipräsidenten“.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausgleichszulage
                            Beamte und Richter, denen am 31. Dezember 2005 eine Stellenzulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung zustand oder infolge Grundwehrdienstes, Zivildienstes oder Elternzeit nicht zustand, erhalten für die Dauer des Fortbestehens der entsprechenden Verwendung eine nicht ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Stellenzulage. Die Ausgleichszulage verringert sich am 1. Januar 2006 und jeweils am 1. Januar der Folgejahre um je 25 Prozent des Ausgangsbetrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausgleichszulage
                            Beamte und Richter, denen am 31. Dezember 2005 eine Stellenzulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung zustand oder infolge Grundwehrdienstes, Zivildienstes oder Elternzeit nicht zustand, erhalten für die Dauer des Fortbestehens der entsprechenden Verwendung eine nicht ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Stellenzulage. Die Ausgleichszulage verringert sich am 1. Januar 2006 und jeweils am 1. Januar der Folgejahre um je 25 Prozent des Ausgangsbetrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel III Neubekanntmachung
                            Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesbesoldungsgesetz
            in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel IV Inkrafttreten
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel I Nr. 2 Buchstabe b am 1. Januar 2006 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 11. Oktober 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Walter Momper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Regierende Bürgermeister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klaus Wowereit