14. LBesÄndG
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Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsrechts (14. Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz - 14. LBesÄndG) Vom 11. Oktober 2005

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsrechts
(14. Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz - 14. LBesÄndG)
Vom 11. Oktober 2005
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsrechts (14. Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz - 14. LBesÄndG) vom 11. Oktober 200523.10.2005
Eingangsformel23.10.2005
Artikel I - Änderung des Landesbesoldungsgesetzes23.10.2005
Artikel II - Übergangsvorschriften23.10.2005
§ 1 - Überleitung23.10.2005
§ 1 - Überleitung23.10.2005
§ 2 - Ausgleichszulage23.10.2005
§ 2 - Ausgleichszulage23.10.2005
Artikel III - Neubekanntmachung23.10.2005
Artikel IV - Inkrafttreten23.10.2005
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

[Änderungsanweisungen zum Landesbesoldungsgesetz
in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463).]

Artikel II Übergangsvorschriften

§ 1 Überleitung

Der am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt des Direktors beim Polizeipräsidenten - als Leiter des Stabes des Polizeipräsidenten - befindliche Beamte wird in die Besoldungsgruppe B 3 übergeleitet und führt die Amtsbezeichnung „Erster Direktor beim Polizeipräsidenten“.

§ 1 Überleitung

Der am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt des Direktors beim Polizeipräsidenten - als Leiter des Stabes des Polizeipräsidenten - befindliche Beamte wird in die Besoldungsgruppe B 3 übergeleitet und führt die Amtsbezeichnung „Erster Direktor beim Polizeipräsidenten“.

§ 2 Ausgleichszulage

Beamte und Richter, denen am 31. Dezember 2005 eine Stellenzulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung zustand oder infolge Grundwehrdienstes, Zivildienstes oder Elternzeit nicht zustand, erhalten für die Dauer des Fortbestehens der entsprechenden Verwendung eine nicht ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Stellenzulage. Die Ausgleichszulage verringert sich am 1. Januar 2006 und jeweils am 1. Januar der Folgejahre um je 25 Prozent des Ausgangsbetrages.

§ 2 Ausgleichszulage

Beamte und Richter, denen am 31. Dezember 2005 eine Stellenzulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung zustand oder infolge Grundwehrdienstes, Zivildienstes oder Elternzeit nicht zustand, erhalten für die Dauer des Fortbestehens der entsprechenden Verwendung eine nicht ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Stellenzulage. Die Ausgleichszulage verringert sich am 1. Januar 2006 und jeweils am 1. Januar der Folgejahre um je 25 Prozent des Ausgangsbetrages.

Artikel III Neubekanntmachung

Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, das
Landesbesoldungsgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.

Artikel IV Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel I Nr. 2 Buchstabe b am 1. Januar 2006 in Kraft.
Berlin, den 11. Oktober 2005
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Walter Momper
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
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