Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Pflegefachkräften für leitende Funktionen Vom 30. Juni 1996
Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung
für die Heranbildung von Pflegefachkräften
für leitende Funktionen
Vom 30. Juni 1996
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 09.11.2005 (GVBl. S. 718) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Pflegefachkräften für leitende Funktionen vom 30. Juni 1996 | 28.07.1996 |
Eingangsformel | 28.07.1996 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 30.11.2005 |
§ 2 - Ziel der Weiterbildung | 28.07.1996 |
§ 3 - Dauer, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung | 28.07.1996 |
§ 4 - Anrechnung von Weiterbildungslehrgängen | 28.07.1996 |
§ 5 - Unterbrechungen | 28.07.1996 |
§ 6 - Störungen | 28.07.1996 |
§ 7 - Anerkennung von Weiterbildungsstätten | 28.07.1996 |
§ 8 - Prüfungsausschuß, Festsetzung der Prüfungstermine | 28.07.1996 |
§ 9 - Zulassung zur Prüfung | 28.07.1996 |
§ 10 - Prüfung | 28.07.1996 |
§ 11 - Wiederholungsprüfung | 28.07.1996 |
§ 12 - Prüfungsniederschrift, Zeugnis | 28.07.1996 |
§ 13 - Störungen des Prüfungsablaufs, Täuschungen | 28.07.1996 |
§ 14 - Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen | 28.07.1996 |
§ 15 - - aufgehoben - | 05.08.2001 |
§ 16 - - aufgehoben - | 05.08.2001 |
§ 17 - - aufgehoben - | 05.08.2001 |
§ 18 - Prüfungsunterlagen | 28.07.1996 |
§ 19 - Gleichwertigkeit von Weiterbildungen im Land Berlin | 28.07.1996 |
§ 20 - Gleichwertigkeit von Weiterbildungen im Beitrittsgebiet | 28.07.1996 |
§ 21 - Erlaubnisurkunde, Weiterbildungsbezeichnungen | 30.11.2005 |
§ 22 - Inkrafttreten | 28.07.1996 |
Anlage 1 | 28.07.1996 |
Anlage 2 | 28.07.1996 |
Anlage 3 | 28.07.1996 |
Anlage 4 | 28.07.1996 |
Auf Grund des
§ 10 Abs. 2
und des
§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege (Weiterbildungsgesetz)
vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401) wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Heranbildung von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern, Hebammen, Entbindungspflegern, Altenpflegerinnen und Altenpflegern für die Leitung von ambulanten und stationären Einrichtungen der Pflege im Gesundheits- und Sozialwesen sowie für weitere leitende Funktionen in diesen Einrichtungen.
§ 2 Ziel der Weiterbildung
Die Weiterbildung soll mit den vielfältigen Aufgaben in leitenden Funktionen vertraut machen und die dazu erforderliche Fach- und Sozialkompetenz vermitteln. Die an der Weiterbildung Teilnehmenden sollen insbesondere befähigt werden,
1.
den Pflegedienst einer Einrichtung oder die Einrichtung nach betriebswirtschaftlichen und organisatorischen Gesichtspunkten erfolgreich zu führen (betriebswirtschaftlich-organisatorische Kompetenz);
2.
die Pflegequalität zu beurteilen und auf der Basis theoretischer Konzepte und Erkenntnisse aus Pflegewissenschaft, Psychologie und Soziologie fortzuentwickeln und zu sichern (fachlich-pflegerische Kompetenz);
3.
die eigenen kommunikativen, psychosozialen und kreativen Fähigkeiten zu erkennen und lernen, sie zu erweitern (soziale Kompetenz);
4.
unter Berücksichtigung gesundheits- und sozialpolitischer Vorgaben auf die Gestaltung der rechtlichen und sozialen Rahmenbedingungen der Pflege Einfluß zu nehmen (sozialrechtliche Kompetenz).
§ 3 Dauer, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung
(1) Bei Lehrgängen zur Heranbildung von Pflegefachkräften für leitende Funktionen in Einrichtungen der Pflege im Gesundheits- und Sozialwesen beträgt die Dauer einer Weiterbildung nach
§ 3 Abs. 1 des Weiterbildungsgesetzes
als Vollzeitlehrgang mindestens zwölf Monate, als berufsbegleitender Teilzeitlehrgang längstens drei Jahre. Ein Lehrgang muß mindestens 1000 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten Dauer umfassen. Der Unterricht erstreckt sich auf die Fächer
1. | Fachtheoretische Grundlagen | mit mindestens 300 Unterrichtsstunden, |
2. | Sozialwissenschaftliche Grundlagen | mit mindestens 300 Unterrichtsstunden, |
3. | Betriebswirtschaftliche Grundlagen | mit mindestens 200 Unterrichtsstunden, |
4. | Rechtsgrundlagen | mit mindestens 100 Unterrichtsstunden. |
Weitere 100 Unterrichtsstunden sind auf die in Satz 3 genannten Fächer zu verteilen. Umfaßt der Lehrgang mehr Stunden als die Mindeststundenzahl, so ist die vorgegebene Relation der Stundenzahl in den einzelnen Fächern beizubehalten. Die Dauer der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung muß insgesamt mindestens 450 Stunden von je 60 Minuten Dauer betragen.
(2) Bei Lehrgängen zur Heranbildung von Pflegefachkräften für die Leitung von Einrichtungen der Pflege im Gesundheits- und Sozialwesen beträgt die Dauer einer Weiterbildung nach
§ 3 Abs. 1 des Weiterbildungsgesetzes
als Vollzeitlehrgang mindestens zwei Jahre, als berufsbegleitender Teilzeitlehrgang längstens fünf Jahre. Der Lehrgang muß mindestens 2000 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten Dauer umfassen. Der Unterricht erstreckt sich auf die Fächer
1. | Fachtheoretische Grundlagen | mit mindestens 500 Unterrichtsstunden, |
2. | Sozialwissenschaftliche Grundlagen | mit mindestens 550 Unterrichtsstunden, |
3. | Betriebswirtschaftliche Grundlagen | mit mindestens 550 Unterrichtsstunden, |
4. | Rechtsgrundlagen | mit mindestens 200 Unterrichtsstunden. |
Weitere 200 Unterrichtsstunden sind auf die in Satz 3 genannten Fächer zu verteilen. Umfaßt der Lehrgang mehr Stunden als die Mindeststundenzahl, so ist die vorgegebene Relation der Stundenzahl in den einzelnen Fächern beizubehalten. Die Dauer der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung muß insgesamt mindestens 900 Stunden von je 60 Minuten Dauer betragen.
(3) Neben rezeptiv-vermittelnden sind auch aktiv-anwendungsbezogene Unterrichtsformen einzusetzen. Übungen zur Rhetorik, zur Kooperation und Konfliktlösung sowie zur Innovationsplanung sind Bestandteil der Weiterbildung. Sie werden als Blockseminare durchgeführt. Während des Lehrgangs kann als zusätzliche schriftliche Leistung eine Gruppenarbeit zu einem pflegerelevanten Thema verlangt werden.
(4) Die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung sind in Blöcken zusammenzufassen. Sie dienen dazu, die Aufgaben und die Arbeitsweise der in den Einrichtungen tätigen Leitungspersonen, insbesondere des leitenden Pflegepersonals, kennenzulernen sowie das Zusammenwirken verschiedener Funktions- und Entscheidungsträger lernend zu erfahren. Zu diesem Zweck finden Praktika in zentralen und speziellen Bereichen von Krankenhäusern sowie in für pflegerische Leistungen zuständigen ambulanten Gesundheitsversorgungseinrichtungen und Einrichtungen des Sozialwesens statt. Sie sind unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht an geeigneten Einsatzorten durchzuführen und sollen durch Unterricht in den in Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 genannten Fächern begleitet und aufbereitet werden.
§ 4 Anrechnung von Weiterbildungslehrgängen
Auf die Dauer eines Lehrgangs nach
§ 3 Abs. 2
wird ein Lehrgang nach
§ 3 Abs. 1
oder eine gleichwertige Weiterbildung angerechnet, wenn der erfolgreiche Abschluß des Lehrgangs nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Eine länger als fünf Jahre zurückliegende Weiterbildung kann von der zuständigen Behörde angerechnet werden, wenn dadurch das Erreichen des Weiterbildungsziels nicht gefährdet wird.
§ 5 Unterbrechungen
(1) Auf die Dauer eines Vollzeitlehrgangs werden
1.
Unterbrechungen durch die Lehrgangsferien bis zu sechs Wochen je Weiterbildungsjahr und
2.
sonstige Unterbrechungen von höchstens 10 % der Gesamtstundenzahl (Unterricht und berufspraktische Anteile der Weiterbildung)
angerechnet. Bei Lehrgängen, deren Dauer die Mindestdauer überschreitet, erhöht sich die Zeit der anrechenbaren Unterbrechungen im Verhältnis zur Lehrgangsdauer.
(2) Auf die Dauer eines berufsbegleitenden Teilzeitlehrgangs werden
1.
Unterbrechungen durch den Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres einschließlich eines gesetzlich oder tariflich zustehenden Zusatzurlaubs je Weiterbildungsjahr und
2.
sonstige Unterbrechungen von höchstens 10 % der Gesamtstundenzahl (Unterricht und berufspraktische Anteile der Weiterbildung)
angerechnet.
(3) Die Weiterbildungsstätte kann in besonders begründeten Einzelfällen auch darüber hinausgehende Fehlzeiten anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und die Leitung des Lehrgangs bestätigt, daß das Weiterbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
§ 6 Störungen
Die Weiterbildungsstätte kann die an dem Lehrgang Teilnehmenden, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Weiterbildung nachhaltig stören, von der weiteren Teilnahme an der Weiterbildung ausschließen.
§ 7 Anerkennung von Weiterbildungsstätten
(1) Eine Weiterbildungsstätte ist zur Heranbildung von Pflegefachkräften für leitende Funktionen als geeignet anzuerkennen, wenn
1.
der Weiterbildungslehrgang
a)
von einer Pflegefachkraft mit abgeschlossener Weiterbildung für die Leitung von Einrichtungen der Pflege im Gesundheits- und Sozialwesen oder mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium in den Bereichen Pflege oder Pflegemanagement und einer pädagogischen Qualifikation mit Abschluß oder
b)
gemeinsam von einer Pflegefachkraft mit abgeschlossener Weiterbildung für die Leitung von Einrichtungen der Pflege im Gesundheits- und Sozialwesen oder mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium in den Bereichen Pflege oder Pflegemanagement und einer Pflegefachkraft mit einer pädagogischen Qualifikation mit Abschluß oder mit einem abgeschlossenen Studium in einem der Unterrichtsfächer
geleitet wird;
2.
mindestens eine Lehrkraft für jedes Fach zur Verfügung steht, wobei die Lehrkräfte ihre Qualifikation für das jeweilige Fach sowie eine entsprechende mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweisen müssen, Erfahrung auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung haben sollen und auch in mehreren Fächern tätig werden können;
3.
für die Durchführung der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung geeignete Einsatzorte, bei denen Einblick in Leitungsfunktionen auf verschiedenen Ebenen gewährleistet ist, und Fachkräfte zur Anleitung ausreichend zur Verfügung stehen;
4.
ein für den Unterricht eingerichteter und geeigneter Raum mit einer Grundfläche von mindestens zwei m² für jeden Teilnehmer, ein weiterer gleich geeigneter Raum für den Unterricht in Gruppen sowie ein eingerichteter Pausenraum und ausreichende sanitäre Einrichtungen vorhanden sind;
5.
die für zeitgemäßen Unterricht erforderlichen Unterrichtsmittel zur Verfügung stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 kann bis zu fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung im besonders begründeten Einzelfall eine Weiterbildungsstätte auch dann anerkannt werden, wenn der Lehrgang von einer anderen geeigneten Person oder einem Kollegium anderer geeigneter Personen geleitet wird.
§ 8 Prüfungsausschuß, Festsetzung der Prüfungstermine
(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach
§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Fall 2 und Nr. 3 des Weiterbildungsgesetzes
und die Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag der Weiterbildungsstätte im Benehmen mit der Leitung des Weiterbildungslehrgangs bestimmt. Die Vorschläge sind spätestens zwölf Wochen vor Beginn der Prüfung bei der zuständigen Behörde einzureichen. Für jedes Prüfungsfach ist mindestens ein Ausschußmitglied als Prüfer zu bestimmen. Die Ersatzmitglieder sollen ebenfalls als Lehrkräfte im Weiterbildungslehrgang mitgewirkt haben.
(2) Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt die Prüfungstermine und Prüfungsorte fest. Es leitet die Prüfung und sorgt für ihren ordnungsgemäßen Ablauf. Für die schriftlichen Prüfungsteile kann die Weiterbildungsstätte im Einvernehmen mit ihm aufsichtführende Personen bestimmen.
§ 9 Zulassung zur Prüfung
(1) Die an der Weiterbildung Teilnehmenden haben spätestens acht Wochen vor Lehrgangsende bei dem vorsitzführenden Mitglied des Prüfungsausschusses die Zulassung zur Prüfung zu beantragen. Dem Antrag ist die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder über die staatliche Anerkennung als Altenpflegerin oder Altenpfleger in beglaubigter Form beizufügen. Wird die Frist versäumt, ist die spätere Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen, es sei denn, die an der Weiterbildung Teilnehmenden weisen nach, daß sie trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt durch außergewöhnliche Umstände an der rechtzeitigen Stellung des Antrages gehindert waren. Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet darüber, ob ein anzuerkennender Hinderungsgrund im Sinne des Satzes 3 vorliegt.
(2) Die Weiterbildungsstätte hat dem vorsitzführenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens acht Wochen vor Lehrgangsende für die an der Weiterbildung Teilnehmenden jeweils
1.
eine Aufstellung über die erteilten Vornoten in den Prüfungsfächern,
2.
eine Aufstellung über die erteilten Noten in den Fächern, die keine Prüfungsfächer sind, und
3.
eine Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme an der Weiterbildung unter Berücksichtigung des
§ 5
vorzulegen.
(3) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antrag den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, die in Absatz 2 genannten Unterlagen vorliegen und die aus den Fächern, die keine Prüfungsfächer sind, gebildete Durchschnittsnote mindestens "ausreichend" lautet. Den an der Weiterbildung Teilnehmenden ist die Zulassung zur Prüfung unter Angabe des Prüfungstermins und Prüfungsortes spätestens eine Woche vor der Prüfung mitzuteilen.
§ 10 Prüfung
(1) Die Prüfung nach
§ 6 Abs. 1 des Weiterbildungsgesetzes
ist als theoretische Prüfung abzulegen und soll frühestens vier Wochen vor Lehrgangsende beginnen. Sie erstreckt sich
1.
bei Lehrgängen zur Heranbildung von Pflegefachkräften für leitende Funktionen in Einrichtungen der Pflege im Gesundheits- und Sozialwesen auf die Fächer
a)
Fachtheoretische Grundlagen und
b)
Sozialwissenschaftliche Grundlagen;
2.
bei Lehrgängen zur Heranbildung von Pflegefachkräften für die Leitung von Einrichtungen der Pflege im Gesundheits- und Sozialwesen auf die Fächer
a)
Sozialwissenschaftliche Grundlagen und
b)
Betriebswirtschaftliche Grundlagen.
(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 umfassen jeweils einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, zwischen denen mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen muß.
(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Prüfling in einer die Prüfungsfächer umfassenden Aufsichtsarbeit entweder einzelne Fragen zu beantworten oder ein gestelltes Thema abzuhandeln. Beide Formen der Aufgabenstellung können miteinander verbunden werden. Die schriftlichen Prüfungsaufgaben erstellt das den stellvertretenden Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses aus Vorschlägen der an der Weiterbildung beteiligten Lehrkräfte; es bestimmt auch, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Für die Aufsichtsarbeit stehen dem Prüfling 180 Minuten zur Verfügung.
(4) Der mündliche Teil der Prüfung ist in Gegenwart des vorsitzführenden Mitglieds des Prüfungsausschusses abzulegen. Er soll etwa 15 Minuten je Prüfling und Prüfungsfach dauern. Es können Gruppen mit bis zu drei Prüflingen gebildet werden.
(5) In beiden Prüfungsteilen sind von den die Prüfung abnehmenden Ausschußmitgliedern für die Leistung in jedem Prüfungsfach Noten zu erteilen, aus denen das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote nach dem arithmetischen Mittel zu bilden hat.
(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings einzelne Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, als Zuhörer zulassen. Über das Prüfungsergebnis hat der Prüfungsausschuß in jedem Fall nichtöffentlich zu beraten.
§ 11 Wiederholungsprüfung
Eine Wiederholungsprüfung nach
§ 6 Abs. 7 des Weiterbildungsgesetzes
muß bei Vollzeitlehrgängen spätestens sechs Monate, bei berufsbegleitenden Teilzeitlehrgängen spätestens zwölf Monate nach der letzten nicht bestandenen Prüfung abgeschlossen sein. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist bei dem vorsitzführenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens einen Monat vor Ablauf der jeweiligen Frist zu beantragen.
§ 9 Abs. 3 Satz 3
und
§ 10 Abs. 6
gelten entsprechend.
§ 12 Prüfungsniederschrift, Zeugnis
(1) Über den Verlauf der Prüfung und die Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Über die bestandene Prüfung ist von der Weiterbildungsstätte ein Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 1
oder
2
zu erteilen.
§ 13 Störungen des Prüfungsablaufs, Täuschungen
(1) Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses oder die beauftragte aufsichtführende Person kann Prüflinge, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen oder eine Prüfungsleistung verweigern, von der weiteren Teilnahme an der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über die Folgen des vorläufigen Ausschlusses von der Prüfung berät der Prüfungsausschuß. Das vorsitzführende Mitglied kann je nach Art und Schwere der Verfehlung entweder die gesamte Prüfung oder Teile der Prüfung für nicht bestanden erklären.
§ 14 Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen
Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, versäumt er einen Prüfungstermin oder unterbricht er die Prüfung, hat er die Gründe dafür unverzüglich dem vorsitzführenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt dieses den Rücktritt, das Versäumen oder die Unterbrechung, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im Falle einer Erkrankung des Prüflings kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird die Genehmigung nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 15
- aufgehoben -
§ 16
- aufgehoben -
§ 17
- aufgehoben -
§ 18 Prüfungsunterlagen
Den an der Prüfung Teilnehmenden ist nach Abschluß der Prüfung auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind von der Weiterbildungsstätte fünf Jahre, Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
§ 19 Gleichwertigkeit von Weiterbildungen im Land Berlin
(1) Eine zur Weiterbildung nach
§ 3 Abs. 1
gleichwertige Weiterbildung im Sinne von
§ 9 Nr. 3 des Weiterbildungsgesetzes
liegt vor, wenn der im Land Berlin absolvierte Lehrgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfaßt hat.
(2) Hat der Lehrgang nach Absatz 1 weniger als 400 Unterrichtsstunden umfaßt, gilt ein gleichwertiger Weiterbildungsstand als erreicht, wenn nachgewiesen wird, daß nach der Weiterbildung eine mindestens dreijährige Tätigkeit in leitender Funktion erfolgreich ausgeübt worden ist.
(3) Eine zur Weiterbildung nach
§ 3 Abs. 2
gleichwertige Weiterbildung im Sinne des
§ 9 Nr. 3 des Weiterbildungsgesetzes
liegt vor, wenn der im Land Berlin absolvierte Lehrgang mindestens 850 Unterrichtsstunden umfaßt hat.
(4) Hat der Lehrgang nach Absatz 3 weniger als 850 Unterrichtsstunden umfaßt, gilt ein gleichwertiger Weiterbildungsstand als erreicht, wenn nachgewiesen wird, daß nach der Weiterbildung eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Leitung einer Einrichtung im Gesundheits- und Sozialwesen erfolgreich ausgeübt worden ist.
§ 20 Gleichwertigkeit von Weiterbildungen im Beitrittsgebiet
(1) Bei Lehrgängen zur Heranbildung von Pflegefachkräften für leitende Funktionen im Gesundheits- und Sozialwesen gilt ein gleichwertiger Weiterbildungsstand als erreicht, wenn nachgewiesen werden:
1.
ein erfolgreich abgeschlossener Lehrgang für die funktionsbezogene Weiterbildung zur Stationsschwester oder zum Stationspfleger und
2.
a)
die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang von mindestens 150 Unterrichtsstunden gemäß
Anlage 3
und eine mindestens einjährige fachspezifische Tätigkeit nach dem 3. Oktober 1990 oder
b)
eine mindestens zweijährige fachspezifische Tätigkeit nach dem 3. Oktober 1990.
(2) Bei Lehrgängen zur Heranbildung von Pflegefachkräften für die Leitung von Einrichtungen der Pflege im Gesundheits- und Sozialwesen gilt ein gleichwertiger Weiterbildungsstand als erreicht, wenn nachgewiesen werden:
1.
ein "Zeugnis über den Fachschulabschluß in der Fachrichtung Leitende(r) Krankenschwester(-pfleger)" verbunden mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Leitende Krankenschwester" oder "Leitender Krankenpfleger" führen zu dürfen, und
2.
eine mindestens einjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Funktion in einer Einrichtung des Gesundheits- und Sozialwesens nach dem 3. Oktober 1990.
§ 21 Erlaubnisurkunde, Weiterbildungsbezeichnungen
(1) Die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung ist nach dem Muster der
Anlage 4
zu erteilen.
(2) Entsprechend dem zugrunde liegenden Ausbildungsberuf dürfen nach Abschluß eines Lehrgangs zur Heranbildung von Pflegefachkräften für leitende Funktionen in Einrichtungen der Pflege im Gesundheits- und Sozialwesen folgende Weiterbildungsbezeichnungen geführt werden:
1.
Staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegerin für Leitungsfunktionen in Einrichtungen der Pflege im Gesundheits- und Sozialwesen,
2.
Staatlich anerkannter Gesundheits- und Krankenpfleger für Leitungsfunktionen in Einrichtungen der Pflege im Gesundheits- und Sozialwesen,
3.
Staatlich anerkannte Hebamme für Leitungsfunktionen in Einrichtungen der Pflege im Gesundheits- und Sozialwesen,
4.
Staatlich anerkannter Entbindungspfleger für Leitungsfunktionen in Einrichtungen der Pflege im Gesundheits- und Sozialwesen,
5.
Staatlich anerkannte Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Leitungsfunktionen in Einrichtungen der Pflege im Gesundheits- und Sozialwesen,
6.
Staatlich anerkannter Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Leitungsfunktionen in Einrichtungen der Pflege im Gesundheits- und Sozialwesen,
7.
Staatlich anerkannte Altenpflegerin für Leitungsfunktionen in Einrichtungen der Pflege im Gesundheits- und Sozialwesen,
8.
Staatlich anerkannter Altenpfleger für Leitungsfunktionen in Einrichtungen der Pflege im Gesundheits- und Sozialwesen.
(3) Entsprechend dem zugrunde liegenden Ausbildungsberuf dürfen nach Abschluß eines Lehrgangs zur Heranbildung von Pflegefachkräften für die Leitung von Einrichtungen der Pflege im Gesundheits- und Sozialwesen folgende Weiterbildungsbezeichnungen geführt werden:
1.
Staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegerin für die Leitung von Einrichtungen der Pflege im Gesundheits- und Sozialwesen,
2.
Staatlich anerkannter Gesundheits- und Krankenpfleger für die Leitung von Einrichtungen der Pflege im Gesundheits- und Sozialwesen,
3.
Staatlich anerkannte Hebamme für die Leitung von Einrichtungen der Pflege im Gesundheits- und Sozialwesen,
4.
Staatlich anerkannter Entbindungspfleger für die Leitung von Einrichtungen der Pflege im Gesundheits- und Sozialwesen,
5.
Staatlich anerkannte Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für die Leitung von Einrichtungen der Pflege im Gesundheits- und Sozialwesen,
6.
Staatlich anerkannter Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für die Leitung von Einrichtungen der Pflege im Gesundheits- und Sozialwesen,
7.
Staatlich anerkannte Altenpflegerin für die Leitung von Einrichtungen der Pflege im Gesundheits- und Sozialwesen,
8.
Staatlich anerkannter Altenpfleger für die Leitung von Einrichtungen der Pflege im Gesundheits- und Sozialwesen.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 30. Juni 1996
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
Beate Hübner
Anlage 1
(zu
§ 12 Abs. 2
für Lehrgänge nach
§ 3 Abs. 1
)
Name der Weiterbildungsstätte
Zeugnis
Frau/Herr
*
_________________________________________
geboren am _______________ in ______________________
hat in der Zeit vom _______________ bis ______________
an einem Lehrgang zur Heranbildung von Pflegefachkräften für leitende Funktionen in Einrichtungen der Pflege im Gesundheits- und Sozialwesen teilgenommen und die Prüfung nach
§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege (Weiterbildungsgesetz)
vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401) vor dem Prüfungsausschuß mit folgendem Ergebnis bestanden:
Fachtheoretische Grundlagen | |
Vornote __________ (____) | |
Prüfungsnote ______ (____) | Gesamtnote __________ (____) |
Sozialwissenschaftliche Grundlagen | |
Vornote __________ (____) | |
Prüfungsnote ______ (____) | Gesamtnote __________ (____) |
Betriebswirtschaftliche Grundlagen ______________________ (____) | |
Rechtsgrundlagen ______________________________________ (____) | |
___________________________ (Ort, Datum) | ____________________________ (Stempel der Weiterbildungsstätte und Unterschrift) |
Fußnoten
*)
Nichtzutreffendes streichen
Anlage 2
(zu
§ 12 Abs. 2
für Lehrgänge nach
§ 3 Abs. 2
)
Name der Weiterbildungsstätte
Zeugnis
Frau/Herr
*
_________________________________________
geboren am _______________ in ______________________
hat in der Zeit vom _______________ bis ______________
an einem Lehrgang zur Heranbildung von Pflegefachkräften für die Leitung von Einrichtungen der Pflege im Gesundheits- und Sozialwesen teilgenommen und die Prüfung nach
§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege (Weiterbildungsgesetz)
vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401) vor dem Prüfungsausschuß mit folgendem Ergebnis bestanden:
Sozialwissenschaftliche Grundlagen | |
Vornote __________ (____) | |
Prüfungsnote ______ (____) | Gesamtnote __________ (____) |
Betriebswirtschaftliche Grundlagen | |
Vornote __________ (____) | |
Prüfungsnote ______ (____) | Gesamtnote __________ (____) |
Fachtheoretische Grundlagen ___________________________ (____) | |
Rechtsgrundlagen ______________________________________ (____) | |
___________________________ (Ort, Datum) | ____________________________ (Stempel der Weiterbildungsstätte und Unterschrift) |
Fußnoten
*)
Nichtzutreffendes streichen
Anlage 3
Umfang und Inhalt des Anpassungslehrgangs gemäß
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a
mindestens 150 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten Dauer in den Fächern
1. | Sozialwissenschaftliche Grundlagen | 55 Unterrichtsstunden |
(Management-Grundbegriffe, Grundlagen der kooperativen Mitarbeiterführung und der Konfliktbewältigung, Organisationsentwicklung in klientenorientierten Dienstleistungsbetrieben) | ||
2. | Grundlagen der Betriebswirtschaft für Einrichtungen des Gesundheitswesens | 50 Unterrichtsstunden |
(Grundzüge der Kostenrechnung, Organisation, Rationalisierung, betriebliche Leistungsstärke, Finanz- und Rechnungswesen, Personalorganisation und Stellenwirtschaft, verwaltende Aufgaben, Geschäftsverfahren) | ||
3. | Rechtsgrundlagen | 20 Unterrichtsstunden |
(berufsbezogen ausgewählte Themen aus dem bürgerlichen Recht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Tarifrecht) | ||
4. | Fachtheoretische Grundlagen | 25 Unterrichtsstunden |
(Leitende Funktionen in den Pflegeberufen: Aufgaben, Kompetenzen, Praxis, Pflegeprozeß, Pflegemodelle, Pflegesysteme) |
Anlage 4
(zu
§ 21 Abs. 1
)
Urkunde
über die Erlaubnis zum Führen
einer Weiterbildungsbezeichnung
Frau/Herrn
*
________________________________________________
geboren am ______________ in _________________________________
wird hiermit auf Grund des Gesetzes über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege (Weiterbildungsgesetz) vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401) in Verbindung mit § 21 der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Pflegefachkräften für leitende Funktionen vom ______________ (GVBl. S. ____) mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis erteilt, folgende Weiterbildungsbezeichnung zu führen:
Staatlich anerkannte(r)
*
**
________________________________ (Ort, Datum) | ____________________________ (zuständige Behörde) |
Im Auftrag | |
(Siegel) | ____________________________ (Unterschrift) |
Fußnoten
*)
Nichtzutreffendes streichen
Nichtzutreffendes streichen
**)
Die Weiterbildungsbezeichnung ergibt sich aus
§ 21 Abs. 2 oder 3
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