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DE - Landesrecht Berlin

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Lehrkräften in Pflegeberufen Vom 30. Juni 1996

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung
für die Heranbildung von Lehrkräften in Pflegeberufen
Vom 30. Juni 1996
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 09.11.2005 (GVBl. S. 718)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Lehrkräften in Pflegeberufen vom 30. Juni 199628.07.1996
Eingangsformel28.07.1996
§ 1 - Anwendungsbereich30.11.2005
§ 2 - Ziel der Weiterbildung28.07.1996
§ 3 - Dauer, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung28.07.1996
§ 4 - Unterbrechungen28.07.1996
§ 5 - Störungen28.07.1996
§ 6 - Anerkennung von Weiterbildungsstätten28.07.1996
§ 7 - Prüfungsausschuß, Festsetzung der Prüfungstermine28.07.1996
§ 8 - Zulassung zur Prüfung28.07.1996
§ 9 - Prüfung28.07.1996
§ 10 - Prüfung im Fach Erziehungswissenschaften28.07.1996
§ 11 - Prüfung im Fach Fachunterricht und Fachdidaktik28.07.1996
§ 12 - Wiederholungsprüfung28.07.1996
§ 13 - Prüfungsniederschrift, Zeugnis28.07.1996
§ 14 - Störungen des Prüfungsablaufs, Täuschungen28.07.1996
§ 15 - Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen28.07.1996
§ 16 - - aufgehoben -05.08.2001
§ 17 - - aufgehoben -05.08.2001
§ 18 - - aufgehoben -05.08.2001
§ 19 - Prüfungsunterlagen28.07.1996
§ 20 - Gleichwertigkeit von Weiterbildungen im Land Berlin28.07.1996
§ 21 - Erlaubnisurkunde, Weiterbildungsbezeichnungen30.11.2005
§ 22 - Inkrafttreten28.07.1996
Anlage 128.07.1996
Anlage 228.07.1996
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Abs. 1 Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege (Weiterbildungsgesetz)
vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Heranbildung von Lehrkräften für die Berufe Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Hebamme, Entbindungspfleger, Altenpflegerin und Altenpfleger.

§ 2 Ziel der Weiterbildung

Die Weiterbildung soll künftige Lehrkräfte in Pflegeberufen mit ihren fachlichen und organisatorischen Aufgaben vertraut machen und ihnen die hierfür erforderlichen speziellen Kenntnisse, Fähigkeiten, Verhaltensweisen und Fertigkeiten vermitteln. Die an der Weiterbildung Teilnehmenden sollen insbesondere befähigt werden,
1.
theoretischen und praktischen Unterricht zu planen, durchzuführen und zu evaluieren,
2.
den Schülern die anthropologische Bedeutung der Pflege zu verdeutlichen und entsprechende Handlungsmotivationen anzubahnen,
3.
den praktischen Einsatz der Schüler zu planen und zu organisieren sowie die praktische Anleitung der Schüler durchzuführen oder sicherzustellen und zu verantworten,
4.
durch Kooperation mit den Pflegedienstleitungen und Pflegenden abgestimmte Maßstäbe zu entwickeln, die für die Leistungsbeurteilung der Schüler im Unterricht und während der praktischen Ausbildung verbindlich sind,
5.
die Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit der Einrichtungen aktiv mitzugestalten.

§ 3 Dauer, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung nach
§ 3 Abs. 1 des Weiterbildungsgesetzes wird als Vollzeitlehrgang von mindestens 24 Monaten Dauer durchgeführt. Der Lehrgang muß mindestens 2000 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten Dauer umfassen. Die Dauer der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung muß mindestens 900 Stunden von je 60 Minuten Dauer betragen.
(2) Der Unterricht erstreckt sich auf die Fächer:
1. Erziehungswissenschaften mit mindestens 600 Unterrichtsstunden,
2. Fachunterricht und Fachdidaktik mit mindestens 600 Unterrichtsstunden,
3. Sozialwissenschaftliche Grundlagen mit mindestens 500 Unterrichtsstunden,
4. Rechtskunde mit mindestens 100 Unterrichtsstunden,
5. Betriebswirtschaftliche Grundlagen mit mindestens 100 Unterrichtsstunden.
Weitere 100 Unterrichtsstunden sind auf die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fächer zu verteilen. Umfaßt der Lehrgang mehr Stunden als die Mindeststundenzahl, so ist die vorgegebene Relation der Stundenzahl in den einzelnen Fächern beizubehalten.
(3) Neben rezeptiv-vermittelnden sind auch aktiv-anwendungsbezogene Unterrichtsformen einzusetzen. Übungen zum Lehrverhalten, zur Rhetorik und zur Kooperation und Konfliktlösung werden als Blockseminare durchgeführt.
(4) Im Verlauf des Lehrgangs sind 20 Nachweise über eigenständigen Unterricht vor Schülern zu erbringen, davon sechs Nachweise in der Form einer benoteten Lehrprobe von jeweils 45 bis 90 Minuten Dauer. Die letzte Lehrprobe ist Bestandteil der Abschlußprüfung. Zusätzlich ist eine Gruppenarbeit zu einem pflegerelevanten Thema anzufertigen, deren Benotung in die Vornote für das Fach "Fachunterricht und Fachdidaktik" einzubeziehen ist. Wird die Gruppenarbeit mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" beurteilt, ist die Vornote ebenfalls "mangelhaft" oder "ungenügend".
(5) Die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung sind in mindestens drei Blöcken zusammenzufassen. Sie sind an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für Medizinalfachberufe oder staatlichen Fachschulen für Altenpflege zu absolvieren. Sie sind unter fachkundiger Aufsicht durchzuführen und sollen durch Unterricht in den in Absatz 2 Satz 1 genannten Fächern begleitet und aufbereitet werden. Sie dienen dazu, alle Aufgaben der hauptamtlichen Lehrkräfte kennenzulernen und an deren Wahrnehmung teilzunehmen; insbesondere ist den an der Weiterbildung Teilnehmenden Gelegenheit zu geben, im Unterricht der hauptamtlichen Lehrkräfte zu hospitieren sowie eigenständigen Unterricht vorzubereiten und in zunehmend eigener Verantwortung abzuhalten.

§ 4 Unterbrechungen

(1) Auf die Dauer eines Lehrgangs werden
1.
Unterbrechungen durch die Lehrgangsferien bis zu sechs Wochen je Weiterbildungsjahr und
2.
sonstige Unterbrechungen von höchstens 10 % der Gesamtstundenzahl (Unterricht und berufspraktische Anteile der Weiterbildung) je Weiterbildungsjahr
angerechnet. Bei Lehrgängen, deren Dauer die Mindestdauer überschreitet, erhöht sich die Zeit der anrechenbaren Unterbrechungen im Verhältnis zur Lehrgangsdauer.
(2) Die Weiterbildungsstätte kann in besonders begründeten Einzelfällen auch darüber hinausgehende Fehlzeiten anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und die Leitung des Lehrgangs bestätigt, daß das Weiterbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

§ 5 Störungen

Die Weiterbildungsstätte kann die an dem Lehrgang Teilnehmenden, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Weiterbildung nachhaltig stören, von der weiteren Teilnahme an der Weiterbildung ausschließen.

§ 6 Anerkennung von Weiterbildungsstätten

(1) Eine Weiterbildungsstätte ist zur Heranbildung von Lehrkräften in Pflegeberufen als geeignet anzuerkennen, wenn
1.
die für die Leitung des Weiterbildungslehrgangs vorgesehene Person, im Fall eines Leitungskollegiums jedes seiner Mitglieder,
a)
eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf nach
§ 1 und ein abgeschlossenes erziehungswissenschaftliches Studium oder
b)
eine abgeschlossene Weiterbildung zur Lehrkraft in einem Beruf nach
§ 1
nachweist;
2.
mindestens eine Lehrkraft für jedes Fach zur Verfügung steht, wobei die Lehrkräfte ihre Qualifikation für das jeweilige Fach nachweisen müssen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung haben sollen;
3.
für die Durchführung der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung geeignete Einsatzorte und Fachkräfte zur Anleitung ausreichend zur Verfügung stehen,
4.
ein für den Unterricht eingerichteter und geeigneter Raum mit einer Grundfläche von mindestens zwei m² für jeden Teilnehmer, ein weiterer gleich geeigneter Raum für den Unterricht in Gruppen sowie ein eingerichteter Pausenraum und ausreichende sanitäre Einrichtungen vorhanden sind,
5.
die für zeitgemäßen Unterricht erforderlichen Unterrichtsmittel zur Verfügung stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 kann bis zu fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung im besonders begründeten Einzelfall eine Weiterbildungsstätte auch dann anerkannt werden, wenn der Lehrgang von einer anderen geeigneten Person oder einem Kollegium anderer geeigneter Personen geleitet wird.

§ 7 Prüfungsausschuß, Festsetzung der Prüfungstermine

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach
§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Fall 2 und Nr. 3 des Weiterbildungsgesetzes
und die Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag der Weiterbildungsstätte im Benehmen mit der Leitung des Weiterbildungslehrgangs bestimmt. Die Vorschläge sind spätestens zwölf Wochen vor Beginn der Prüfung bei der zuständigen Behörde einzureichen. Für jedes Prüfungsfach ist mindestens ein Ausschußmitglied als Prüfer zu bestimmen. Die Ersatzmitglieder sollen ebenfalls als Lehrkräfte im Weiterbildungslehrgang mitgewirkt haben.
(2) Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt die Prüfungstermine und Prüfungsorte fest. Es leitet die Prüfung und sorgt für ihren ordnungsgemäßen Ablauf. Für den schriftlichen Prüfungsteil kann die Weiterbildungsstätte im Einvernehmen mit ihm aufsichtführende Personen bestimmen.

§ 8 Zulassung zur Prüfung

(1) Die an der Weiterbildung Teilnehmenden haben spätestens neun Wochen vor Lehrgangsende bei dem vorsitzführenden Mitglied des Prüfungsausschusses die Zulassung zur Prüfung zu beantragen. Dem Antrag ist die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder über die staatliche Anerkennung als Altenpflegerin oder Altenpfleger in beglaubigter Form beizufügen. Wird die Frist versäumt, ist die spätere Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen, es sei denn, die an der Weiterbildung Teilnehmenden weisen nach, daß sie trotz der gebotenen Sorgfalt durch außergewöhnliche Umstände an der rechtzeitigen Stellung des Antrages gehindert waren. Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet darüber, ob ein anzuerkennender Hinderungsgrund im Sinne des Satzes 3 vorliegt.
(2) Die Weiterbildungsstätte hat dem vorsitzführenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens neun Wochen vor Lehrgangsende für die an der Weiterbildung Teilnehmenden jeweils
1.
eine Aufstellung über die erteilten Vornoten in den Prüfungsfächern,
2.
eine Aufstellung über die erteilten Noten in den Fächern, die keine Prüfungsfächer sind, und
3.
eine Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme an der Weiterbildung unter Berücksichtigung des
§ 4
vorzulegen.
(3) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antrag den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, die in Absatz 2 genannten Unterlagen vorliegen und die aus den Fächern, die keine Prüfungsfächer sind, gebildete Durchschnittsnote mindestens "ausreichend" lautet. Den an der Weiterbildung Teilnehmenden ist die Zulassung zur Prüfung unter Angabe des Prüfungstermins und Prüfungsortes spätestens eine Woche vor der Prüfung mitzuteilen.

§ 9 Prüfung

(1) Die Prüfung nach § 6 Abs. 1 des Weiterbildungsgesetzes
erstreckt sich auf die Fächer
1.
Erziehungswissenschaften und
2.
Fachunterricht und Fachdidaktik.
Sie soll frühestens sechs Wochen vor Lehrgangsende beginnen.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings einzelne Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, als Zuhörer zulassen. Über das Prüfungsergebnis hat der Prüfungsausschuß in jedem Fall nichtöffentlich zu beraten.

§ 10 Prüfung im Fach Erziehungswissenschaften

(1) Im Prüfungsfach Erziehungswissenschaften ist eine praktische und eine theoretische Prüfung in Gegenwart des vorsitzführenden Mitglieds des Prüfungsausschusses abzulegen.
(2) Die praktische Prüfung besteht aus einer Lehrprobe von 90 Minuten Dauer, zu der eine fachliche Ausarbeitung und ein Unterrichtsverlaufsplan vorgelegt werden müssen, sowie einer didaktischen Analyse des Unterrichtsverlaufs durch den Prüfling im Anschluß an die Lehrprobe. Die Themen der Lehrproben sollen sich aus dem laufenden Unterrichtsplan der beteiligten Ausbildungsstätte ergeben. Sie werden auf Vorschlag des die Prüfung abnehmenden Mitglieds von dem den stellvertretenden Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. Für die zu beurteilenden Leistungen
1.
fachliche Ausarbeitung,
2.
Unterrichtsverlaufsplan,
3.
Durchführung der Lehrprobe und
4.
didaktische Analyse
sind von dem die Prüfung abnehmenden Ausschußmitglied Einzelnoten zu erteilen, aus denen das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses nach Maßgabe einer im Lehrplan auszuweisenden Gewichtung die Note für die praktische Prüfung zu bilden hat. Lautet diese Note "mangelhaft" oder "ungenügend", so wird die Prüfung in diesem Fach nicht fortgesetzt. Die Weiterbildung gilt als nicht erfolgreich abgeschlossen.
(3) Die theoretische Prüfung wird als mündliche Prüfung abgenommen. Die mündliche Prüfung soll etwa 15 Minuten je Prüfling dauern. Die Prüfungsleistung ist von dem die Prüfung abnehmenden Ausschußmitglied mit einer Note zu bewerten.
(4) Aus der Note für die praktische Prüfung und der Note für die theoretische Prüfung hat das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote zu bilden, wobei die Note der praktischen Prüfung mit dem Faktor 4, die Note der theoretischen Prüfung mit dem Faktor 1 zu gewichten und anschließend die Summe der gewichteten Noten durch die Summe der Faktoren zu teilen ist.

§ 11 Prüfung im Fach Fachunterricht und Fachdidaktik

(1) Im Prüfungsfach Fachunterricht und Fachdidaktik ist eine theoretische Prüfung abzulegen. Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit, bei der entweder einzelne Fragen zu beantworten sind oder ein gestelltes Thema abzuhandeln ist. Beide Formen der Aufgabenstellung können miteinander verbunden werden. Die schriftlichen Prüfungsaufgaben erstellt das den stellvertretenden Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses aus Vorschlägen der an der Weiterbildung beteiligten Lehrkräfte; es bestimmt auch, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Für die Aufsichtsarbeit stehen dem Prüfling 90 Minuten zur Verfügung.
(3) Die mündliche Prüfung findet in Gegenwart des vorsitzführenden Mitglieds des Prüfungsausschusses an einem vom schriftlichen Prüfungsteil getrennten Tag statt. Die mündliche Prüfung soll etwa 15 Minuten je Prüfling dauern. Es können Gruppen mit bis zu drei Prüflingen gebildet werden.
(4) Für die Leistungen in der mündlichen und in der schriftlichen Prüfung sind von den die Prüfung abnehmenden Ausschußmitgliedern Noten zu erteilen, aus denen das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote zu bilden hat.

§ 12 Wiederholungsprüfung

Eine Wiederholungsprüfung nach
§ 6 Abs. 7 des Weiterbildungsgesetzes muß spätestens sechs Monate nach der letzten nicht bestandenen Prüfung abgeschlossen sein. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist bei dem vorsitzführenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist zu beantragen.
§ 8 Abs. 3 Satz 3 und § 9 Abs. 2
gelten entsprechend.

§ 13 Prüfungsniederschrift, Zeugnis

(1) Über den Verlauf der Prüfung und die Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Über die bestandene Prüfung ist von der Weiterbildungsstätte ein Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 1 zu erteilen.

§ 14 Störungen des Prüfungsablaufs, Täuschungen

(1) Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses oder die beauftragte aufsichtführende Person kann Prüflinge, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen oder eine Prüfungsleistung verweigern, von der weiteren Teilnahme an der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über die Folgen des vorläufigen Ausschlusses von der Prüfung berät der Prüfungsausschuß. Das vorsitzführende Mitglied kann je nach Art und Schwere der Verfehlung entweder die gesamte Prüfung oder Teile der Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 15 Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen

Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, versäumt er einen Prüfungstermin oder unterbricht er die Prüfung, hat er die Gründe dafür unverzüglich dem vorsitzführenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt dieses den Rücktritt, das Versäumen oder die Unterbrechung, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im Falle einer Erkrankung des Prüflings kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird die Genehmigung nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 16

- aufgehoben -

§ 17

- aufgehoben -

§ 18

- aufgehoben -

§ 19 Prüfungsunterlagen

Den an der Prüfung Teilnehmenden ist nach Abschluß der Prüfung auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sowie schriftliche Ausarbeitungen zu den Lehrproben sind von der Weiterbildungsstätte fünf Jahre, Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

§ 20 Gleichwertigkeit von Weiterbildungen im Land Berlin

(1) Eine gleichwertige Weiterbildung im Sinne von
§ 9 Nr. 3 des Weiterbildungsgesetzes liegt vor, wenn der im Land Berlin absolvierte Lehrgang zur Heranbildung von Lehrkräften mindestens 1000 Unterrichtsstunden umfaßt hat.
(2) Umfaßte der Lehrgang mindestens 600 Unterrichtsstunden, gilt ein gleichwertiger Weiterbildungsstand als erreicht, wenn nachgewiesen wird, daß nach der Weiterbildung innerhalb der letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine mindestens dreijährige Tätigkeit als hauptamtliche Lehrkraft erfolgreich ausgeübt worden ist.

§ 21 Erlaubnisurkunde, Weiterbildungsbezeichnungen

(1) Die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung ist nach dem Muster der
Anlage 2 zu erteilen.
(2) Entsprechend dem zugrunde liegenden Ausbildungsberuf dürfen folgende Weiterbildungsbezeichnungen geführt werden:
1.
Staatlich anerkannte Lehrkraft für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,
2.
Staatlich anerkannte Lehrkraft für Gesundheits- und Krankenpflege,
3.
Staatlich anerkannte Lehrkraft für Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Staatlich anerkannte Lehrkraft für Altenpflege.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 30. Juni 1996
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
Beate Hübner

Anlage 1

(zu § 13 Abs. 2 )
Name der Weiterbildungsstätte
Zeugnis
Frau/Herr
*
_________________________________________
geboren am _______________ in ______________________
hat in der Zeit vom _______________ bis _______________
an einem Lehrgang zur Heranbildung von Lehrkräften in Pflegeberufen teilgenommen und die Prüfung nach
§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege (Weiterbildungsgesetz)
vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401) vor dem Prüfungsausschuß mit folgendem Ergebnis bestanden:
Erziehungswissenschaften
Vornote __________ (____)
Prüfungsnote ______ (____) Gesamtnote __________ (____)
Fachunterricht und Fachdidaktik
Vornote __________ (____)
Prüfungsnote ______ (____) Gesamtnote __________ (____)
Sozialwissenschaftliche Grundlagen ____________________ (____)
Rechtskunde __________________________________________ (____)
Betriebswirtschaftliche Grundlagen ____________________ (____)
_____________________________ (Ort, Datum) ____________________________ (Stempel der Weiterbildungsstätte und Unterschrift)
Fußnoten
*)
Nichtzutreffendes streichen

Anlage 2

(zu § 21 Abs. 1 )
Urkunde
über die Erlaubnis zum Führen
einer Weiterbildungsbezeichnung
Frau/Herrn
*
________________________________________________
geboren am ______________ in _________________________________
wird hiermit auf Grund des Gesetzes über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege (Weiterbildungsgesetz) vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401) in Verbindung mit
§ 21 der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Lehrkräften in Pflegeberufen vom ______________ (GVBl. S. ____) mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis erteilt, folgende Weiterbildungsbezeichnung zu führen:
Staatlich anerkannte Lehrkraft
für
**
________________________________ (Ort, Datum) ____________________________ (zuständige Behörde)
Im Auftrag
(Siegel) ____________________________ (Unterschrift)
Fußnoten
*)
Nichtzutreffendes streichen
**)
Die Weiterbildungsbezeichnung ergibt sich aus
§ 21 Abs. 2 dieser Verordnung
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