Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Pflegefachkräften für Hygiene (Hygienefachkräfte) Vom 30. Juni 1996
Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Pflegefachkräften für Hygiene (Hygienefachkräfte) Vom 30. Juni 1996
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 18 geändert, § 19 aufgehoben durch Artikel III des Gesetzes vom 09.11.2005 (GVBl. S. 718) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Pflegefachkräften für Hygiene (Hygienefachkräfte) vom 30. Juni 1996 | 28.07.1996 |
Eingangsformel | 28.07.1996 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 30.11.2005 |
§ 2 - Ziel der Weiterbildung | 28.07.1996 |
§ 3 - Dauer, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung | 28.07.1996 |
§ 4 - Unterbrechungen | 28.07.1996 |
§ 5 - Störungen | 28.07.1996 |
§ 6 - Anerkennung von Weiterbildungsstätten | 28.07.1996 |
§ 7 - Prüfungsausschuß, Festsetzung der Prüfungstermine | 28.07.1996 |
§ 8 - Zulassung zur Prüfung | 28.07.1996 |
§ 9 - Prüfung | 28.07.1996 |
§ 10 - Wiederholungsprüfung | 28.07.1996 |
§ 11 - Prüfungsniederschrift, Zeugnis | 28.07.1996 |
§ 12 - Störungen des Prüfungsablaufs, Täuschungen | 28.07.1996 |
§ 13 - Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen | 28.07.1996 |
§ 14 - - aufgehoben - | 05.08.2001 |
§ 15 - - aufgehoben - | 05.08.2001 |
§ 16 - - aufgehoben - | 05.08.2001 |
§ 17 - Prüfungsunterlagen | 28.07.1996 |
§ 18 - Erlaubnisurkunde, Weiterbildungsbezeichnungen | 30.11.2005 |
§ 19 - - aufgehoben - | 30.11.2005 |
§ 20 - Inkrafttreten | 28.07.1996 |
Anlage 1 | 28.07.1996 |
Anlage 2 | 28.07.1996 |
Auf Grund des § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege (Weiterbildungsgesetz) vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401) wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Heranbildung von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern für Hygiene.
§ 2 Ziel der Weiterbildung
Die Weiterbildung soll die speziellen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen vermitteln, die erforderlich sind, um in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens daran mitzuwirken, die Hygiene- und Infektionsprävention durch Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen zu verbessern. Die an der Weiterbildung Teilnehmenden sollen insbesondere befähigt werden,
1.
bei der Einhaltung der Regeln der Krankenhaushygiene mitzuwirken durch
a)
regelmäßige Begehung aller Bereiche des Krankenhauses, insbesondere der Krankenstationen,
b)
Überwachung der Pflegetechniken z. B. Verbandswechsel, Katheterpflege und anderer Arbeitsabläufe im Krankenhaus,
c)
Erstellen, Fortschreiben und Überwachen der Einhaltung von Hygieneplänen und Arbeitsanleitungen nach hygienischen Gesichtspunkten;
2.
bei der Erkennung von Krankenhausinfektionen mitzuwirken durch
a)
Aufzeichnung der Daten über Krankenhausinfektionen unter Einbeziehung der klinischen Unterlagen sowie von Informationen von Ärzten und dem Pflegepersonal,
b)
Mitarbeit bei der Erstellung von Infektionsstatistiken und deren Auswertung als Grundlage epidemiologischer Untersuchungen,
c)
Mitarbeit bei epidemiologischen Untersuchungen;
3.
Verdachtsfälle an die für die entsprechenden Bereiche Verantwortlichen zu melden;
4.
bei der Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen allgemein und bereichsspezifisch zu beraten;
5.
das Personal und die in der Weiterbildung befindlichen Hygienefachkräfte zu schulen und praktisch anzuleiten;
6.
sich an der Auswahl hygienerelevanter Verfahren und der Planung funktioneller und baulicher Maßnahmen zu beteiligen;
7.
die Sitzungen der Hygienekommission des Krankenhauses in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der Kommission vorzubereiten;
8.
mit Ausbildungsstätten für Medizinalfachberufe zusammenzuarbeiten.
§ 3 Dauer, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung
(1) Die Dauer einer Weiterbildung nach § 3 Abs. 1 des Weiterbildungsgesetzes beträgt bei Vollzeitlehrgängen mindestens zwölf Monate. Die Dauer berufsbegleitender Teilzeitlehrgänge soll drei Jahre nicht überschreiten.
(2) Der Lehrgang muß mindestens 900 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten Dauer umfassen, davon sind in berufsbegleitenden Teilzeitlehrgängen mindestens 120 Unterrichtsstunden in Blockform zu erteilen. Die berufspraktischen Anteile müssen bei Vollzeitlehrgängen insgesamt mindestens 750 Stunden von je 60 Minuten Dauer betragen, bei berufsbegleitenden Teilzeitlehrgängen soll ihre Dauer ebenfalls 750 Stunden betragen.
(3) Der Unterricht erstreckt sich auf die Fächer:
1. | Grundlagen der Hygiene und Mikrobiologie | mit mindestens 180 Unterrichtsstunden, |
2. | Grundlagen der Krankenhaushygiene | mit mindestens 280 Unterrichtsstunden, |
3. | Grundlagen der technischen Krankenhaushygiene und des Krankenhausbaus | mit mindestens 180 Unterrichtsstunden, |
4. | Grundlagen der Krankenhausbetriebsorganisation | mit mindestens 90 Unterrichtsstunden, |
5. | Sozialwissenschaftliche Grundlagen | mit mindestens 90 Unterrichtsstunden. |
Weitere 80 Unterrichtsstunden sind auf die in Satz 1 genannten Fächer zu verteilen. Umfaßt der Lehrgang mehr Stunden als die Mindeststundenzahl, so ist die vorgegebene Relation der Stundenzahl in den einzelnen Fächern beizubehalten.
(4) Die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung sind in Blöcken zusammenzufassen. Sie dienen dazu, alle Aufgaben einer Hygienefachkraft lernend zu erfahren. Sie sind unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht an geeigneten Einsatzorten in Institutionen und verschiedenen Bereichen von Krankenhäusern durchzuführen und sollen durch Unterricht in den in Absatz 3 Satz 1 genannten Fächern begleitet und aufbereitet werden. Die Lehrgangsleitung ist verantwortlich für eine dem Weiterbildungsziel entsprechende inhaltliche Gestaltung der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung.
§ 4 Unterbrechungen
(1) Auf die Dauer eines zwölfmonatigen Vollzeitlehrgangs werden
1.
Unterbrechungen durch die Lehrgangsferien bis zu sechs Wochen und
2.
sonstige Unterbrechungen von höchstens 10 % der Gesamtstundenzahl (Unterricht und berufspraktische Anteile der Weiterbildung)
angerechnet. Bei Lehrgängen, deren Dauer die Mindestdauer überschreitet, erhöht sich die Zeit der anrechenbaren Unterbrechungen im Verhältnis zur Lehrgangsdauer.
(2) Auf die Dauer eines berufsbegleitenden Teilzeitlehrgangs werden
1.
Unterbrechungen durch den Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres einschließlich eines gesetzlich oder tariflich zustehenden Zusatzurlaubs je Weiterbildungsjahr und
2.
sonstige Unterbrechungen von höchstens 10 % der Gesamtstundenzahl (Unterricht und berufspraktische Anteile der Weiterbildung)
angerechnet.
(3) Die Weiterbildungsstätte kann in besonders begründeten Einzelfällen auch darüber hinausgehende Fehlzeiten anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und die Leitung des Lehrgangs bestätigt, daß das Weiterbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
§ 5 Störungen
Die Weiterbildungsstätte kann die an dem Lehrgang Teilnehmenden, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Weiterbildung nachhaltig stören, von der weiteren Teilnahme an der Weiterbildung ausschließen.
§ 6 Anerkennung von Weiterbildungsstätten
(1) Eine Weiterbildungsstätte ist zur Heranbildung von Pflegefachkräften für Hygiene als geeignet anzuerkennen, wenn
1.
der Weiterbildungslehrgang
a)
von einer Pflegefachkraft mit abgeschlossener Ausbildung in einem Beruf nach § 1 und einer abgeschlossenen Weiterbildung für Hygiene sowie einer pädagogischen Qualifikation mit Abschluß oder
b)
gemeinsam von einer Pflegefachkraft nach § 1 mit abgeschlossener Weiterbildung für Hygiene und einer Pflegefachkraft, die über eine pädagogische Qualifikation mit Abschluß verfügt, geleitet wird;
2.
mindestens eine Lehrkraft für jedes Fach zur Verfügung steht, wobei die Lehrkräfte ihre Qualifikation für das jeweilige Fach sowie eine entsprechende mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweisen müssen, Erfahrung auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung haben sollen und auch in mehreren Fächern tätig werden können;
3.
für die Durchführung der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung geeignete Einsatzorte und Fachkräfte zur Anleitung ausreichend zur Verfügung stehen;
4.
ein für den Unterricht eingerichteter und geeigneter Raum mit einer Grundfläche von mindestens zwei m² für jeden Teilnehmer, ein weiterer gleich geeigneter Raum für den Unterricht in Gruppen sowie ein eingerichteter Pausenraum und ausreichende sanitäre Einrichtungen vorhanden sind;
5.
die für zeitgemäßen Unterricht erforderlichen Unterrichtsmittel zur Verfügung stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 kann bis zu zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung im besonders begründeten Einzelfall eine Weiterbildungstätte auch dann anerkannt werden, wenn der Lehrgang von einer anderen geeigneten Person oder einem Kollegium anderer geeigneter Personen geleitet wird.
§ 7 Prüfungsausschuß, Festsetzung der Prüfungstermine
(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Fall 2 und Nr. 3 des Weiterbildungsgesetzes und die Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag der Leitung des Weiterbildungslehrgangs bestimmt. Die Vorschläge müssen spätestens zwölf Wochen vor Beginn der Prüfung bei der zuständigen Behörde vorliegen. Für jedes Prüfungsfach ist mindestens ein Ausschußmitglied als Prüfer zu bestimmen. Die Ersatzmitglieder sollen ebenfalls als Lehrkräfte im Weiterbildungslehrgang mitgewirkt haben.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt die Prüfungstermine und Prüfungsorte fest. Es leitet die Prüfung und sorgt für ihren ordnungsgemäßen Ablauf. Für die schriftlichen Prüfungsteile kann die Weiterbildungsstätte im Einvernehmen mit ihm aufsichtführende Personen bestimmen.
§ 8 Zulassung zur Prüfung
(1) Die an der Weiterbildung Teilnehmenden haben spätestens acht Wochen vor Lehrgangsende bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses die Zulassung zur Prüfung zu beantragen. Dem Antrag ist die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in beglaubigter Form beizufügen. Wird die Frist versäumt, ist die spätere Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen, es sei denn, die an der Weiterbildung Teilnehmenden weisen nach, daß sie trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt durch außergewöhnliche Umstände an der rechtzeitigen Stellung des Antrags gehindert waren. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet darüber, ob ein anzuerkennender Hinderungsgrund im Sinne des Satzes 3 vorliegt.
(2) Die Weiterbildungsstätte hat dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens acht Wochen vor Lehrgangsende für die an der Weiterbildung Teilnehmenden jeweils
1.
eine Aufstellung über die erteilten Vornoten in den Prüfungsfächern,
2.
eine Aufstellung über die erteilten Noten in den Fächern, die keine Prüfungsfächer sind, und
3.
eine Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme an der Weiterbildung unter Berücksichtigung des § 4
vorzulegen.
(3) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antrag den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, die in Absatz 2 genannten Unterlagen vorliegen und die aus den Fächern, die keine Prüfungsfächer sind, gebildete Durchschnittsnote mindestens "ausreichend" lautet. Den an der Weiterbildung Teilnehmenden ist die Zulassung zur Prüfung unter Angabe des Prüfungstermins und Prüfungsortes spätestens eine Woche vor der Prüfung mitzuteilen.
§ 9 Prüfung
(1) Die Prüfung nach § 6 Abs. 1 des Weiterbildungsgesetzes ist als theoretische Prüfung abzulegen. Sie erstreckt sich auf die Fächer
1.
Grundlagen der Krankenhaushygiene,
2.
Grundlagen der technischen Krankenhaushygiene und des Krankenhausbaus.
Sie soll frühestens vier Wochen vor Lehrgangsende beginnen.
(2) Die Prüfung umfaßt einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, zwischen denen mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen muß.
(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Prüfling in einer beide Prüfungsfächer umfassenden Aufsichtsarbeit entweder einzelne Fragen zu beantworten oder ein gestelltes Thema abzuhandeln. Beide Formen der Aufgabenstellung können miteinander verbunden werden. Die schriftlichen Prüfungsaufgaben erstellt das den stellvertretenden Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses aus Vorschlägen der an der Weiterbildung beteiligten Lehrkräfte; es bestimmt auch, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Für die Aufsichtsarbeit stehen dem Prüfling 180 Minuten zur Verfügung.
(4) Der mündliche Teil der Prüfung ist in Gegenwart des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses abzulegen. Er soll etwa zehn Minuten je Prüfling und Prüfungsfach dauern. Es können Gruppen mit bis zu vier Prüflingen gebildet werden. Für den schriftlichen und für den mündlichen Prüfungsteil sind von den die Prüfung abnehmenden Ausschußmitgliedern für die Leistungen in jedem Prüfungsfach Noten zu erteilen, aus denen das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote nach dem arithmetischen Mittel zu bilden hat.
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings einzelne Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, als Zuhörer zulassen. Über das Prüfungsergebnis hat der Prüfungsausschuß in jedem Fall nichtöffentlich zu beraten.
§ 10 Wiederholungsprüfung
Eine Wiederholungsprüfung nach § 6 Abs. 7 des Weiterbildungsgesetzes muß bei Vollzeitlehrgängen spätestens sechs Monate, bei berufsbegleitenden Teilzeitlehrgängen spätestens zwölf Monate nach der letzten nicht bestandenen Prüfung abgeschlossen sein. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens einen Monat vor Ablauf der jeweiligen Frist zu beantragen. § 8 Abs. 3 Satz 3 und § 9 Abs. 5 gelten entsprechend.
§ 11 Prüfungsniederschrift, Zeugnis
(1) Über den Verlauf der Prüfung und die Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Über die bestandene Prüfung ist von der Weiterbildungsstätte ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 zu erteilen.
§ 12 Störungen des Prüfungsablaufs, Täuschungen
(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder die beauftragte aufsichtführende Person kann Prüflinge, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen oder eine Prüfungsleistung verweigern, von der weiteren Teilnahme an der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über die Folgen des vorläufigen Ausschlusses von der Prüfung berät der Prüfungsausschuß. Das vorsitzende Mitglied kann je nach Art und Schwere der Verfehlung entweder die gesamte Prüfung oder Teile der Prüfung für nicht bestanden erklären.
§ 13 Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen
Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, versäumt er einen Prüfungstermin oder unterbricht er die Prüfung, hat er die Gründe dafür unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt dieses den Rücktritt, das Versäumen oder die Unterbrechung, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im Falle einer Erkrankung des Prüflings kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird die Genehmigung nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 14
- aufgehoben -
§ 15
- aufgehoben -
§ 16
- aufgehoben -
§ 17 Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist den an der Prüfung Teilnehmenden nach Abschluß der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind von der Weiterbildungsstätte fünf Jahre, Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
§ 18 Erlaubnisurkunde, Weiterbildungsbezeichnungen
(1) Die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.
(2) Entsprechend dem zugrunde liegenden Ausbildungsberuf dürfen folgende Weiterbildungsbezeichnungen geführt werden:
1.
Staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegerin für Hygiene,
2.
Staatlich anerkannter Gesundheits- und Krankenpfleger für Hygiene,
3.
Staatlich anerkannte Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Hygiene,
4.
Staatlich anerkannter Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Hygiene.
§ 19
- aufgehoben -
§ 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 30. Juni 1996
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Beate Hübner
Anlage 1
(zu § 11 Abs. 2)
Name der Weiterbildungsstätte
Zeugnis
Frau/Herr
*
_________________________________________
geboren am _______________ in ______________________
hat in der Zeit vom _______________ bis _______________
an einem Lehrgang zur Heranbildung von Pflegefachkräften für Hygiene (Hyienefachkräften) teilgenommen und die Prüfung nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege (Weiterbildungsgesetz) vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401) vor dem Prüfungsausschuß mit folgendem Ergebnis bestanden:
Grundlagen der Krankenhaushygiene | |
Vornote ______________ (____) | |
Prüfungsnote __________ (____) | Gesamtnote __________ (____) |
Grundlagen der technischen Krankenhaushygiene und des Krankenhausbaus | |
Vornote ______________ (____) | |
Prüfungsnote __________ (____) | Gesamtnote __________ (____) |
Grundlagen der Hygiene und Mikrobiologie ____________ (____) | |
Grundlagen der Krankenhausbetriebsorganisation ________ (____) | |
Sozialwissenschaftliche Grundlagen ____________________ (____) | |
_____________________________ (Ort, Datum) | ____________________________ (Stempel der Weiterbildungsstätte und Unterschrift) |
Fußnoten
*)
Nichtzutreffendes streichen
Anlage 2
(zu § 18)
Urkunde
über die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung
Frau/Herrn
*
________________________________________________
geboren am ______________ in _________________________________
wird hiermit auf Grund des Gesetzes über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege (Weiterbildungsgesetz) vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401) in Verbindung mit § 18 der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Pflegefachkräften für Hygiene (Hygienefachkräfte) vom ______________ (GVBl. S. ____) mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis erteilt, folgende Weiterbildungsbezeichnung zu führen:
Staatlich anerkannte(r)
**
________________________________ (Ort, Datum) | ____________________________ (zuständige Behörde) |
Im Auftrag | |
(Siegel) | ____________________________ (Unterschrift) |
Fußnoten
*)
Nichtzutreffendes streichen
**)
Die Weiterbildungsbezeichnung ergibt sich aus § 18 Abs. 2
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