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Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Pflegefachkräften in der ambulanten Pflege Vom 30. Juni 1996

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Pflegefachkräften in der ambulanten Pflege Vom 30. Juni 1996
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel VII des Gesetzes vom 09.11.2005 (GVBl. S. 718)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Pflegefachkräften in der ambulanten Pflege vom 30. Juni 199628.07.1996
Eingangsformel28.07.1996
§ 1 - Anwendungsbereich30.11.2005
§ 2 - Ziel der Weiterbildung28.07.1996
§ 3 - Dauer, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung28.07.1996
§ 4 - Unterbrechungen28.07.1996
§ 5 - Störungen28.07.1996
§ 6 - Anerkennung von Weiterbildungsstätten28.07.1996
§ 7 - Prüfungsausschuß, Festsetzung der Prüfungstermine28.07.1996
§ 8 - Zulassung zur Prüfung28.07.1996
§ 9 - Prüfung28.07.1996
§ 10 - Wiederholungsprüfung28.07.1996
§ 11 - Prüfungsniederschrift, Zeugnis28.07.1996
§ 12 - Störungen des Prüfungsablaufs, Täuschungen28.07.1996
§ 13 - Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen28.07.1996
§ 14 - - aufgehoben -17.03.2005
§ 15 - - aufgehoben -17.03.2005
§ 16 - - aufgehoben -17.03.2005
§ 17 - Prüfungsunterlagen28.07.1996
§ 18 - Erlaubnisurkunde, Weiterbildungsbezeichnungen30.11.2005
§ 19 - Inkrafttreten28.07.1996
Anlage 128.07.1996
Anlage 228.07.1996
Auf Grund des § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege (Weiterbildungsgesetz) vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Heranbildung von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern, Altenpflegerinnen und Altenpflegern in der ambulanten Pflege.

§ 2 Ziel der Weiterbildung

Die Weiterbildung soll die speziellen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen vermitteln, die erforderlich sind, um die pflegerischen Aufgaben in Einsatzbereichen der ambulanten Pflege mit der erforderlichen Sozialkompetenz und unter Berücksichtigung des Krankenpflegeprozesses wahrzunehmen. Die an der Weiterbildung Teilnehmenden sollen insbesondere befähigt werden
1.
die Pflegebedürftigen im häuslichen Bereich unter Berücksichtigung ihrer sozialen Bezüge und der individuellen Bedürfnisse ganzheitlich und aktivierend pflegen und betreuen zu können;
2.
die Pflege unter Anwendung neuer pflegerischer Techniken und pflegetechnischer Hilfsmittel in enger Kooperation mit niedergelassenen Ärzten, anderen Berufen im Gesundheits- und Sozialwesen, Selbsthilfegruppen und Institutionen zu planen und durchzuführen;
3.
Angehörige und andere Bezugspersonen sowie Laienhelfer von Pflegebedürftigen anzuleiten, zu beraten und zu unterstützen;
4.
berufs- und arbeitsfeldbezogene Organisations- und Verwaltungstätigkeiten selbständig ausführen zu können;
5.
die eigene berufliche Belastung wahrzunehmen und Bewältigungsstrategien anzuwenden;
6.
die in der Weiterbildung erworbenen Kenntnisse Mitarbeitern, Aus- und Weiterzubildenden zu vermitteln, sie entsprechend anzuleiten und zu beraten;
7.
an der Entwicklung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung in der ambulanten Pflege mitzuwirken, sie zu fördern und die Maßnahmen auszuführen.

§ 3 Dauer, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

(1) Die Dauer einer Weiterbildung nach § 3 Abs. 1 des Weiterbildungsgesetzes beträgt bei Vollzeitlehrgängen mindestens zwölf Monate. Die Dauer berufsbegleitender Teilzeitlehrgänge soll drei Jahre nicht überschreiten.
(2) Ein Lehrgang muß mindestens 900 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten Dauer umfassen, davon sind in berufsbegleitenden Teilzeitlehrgängen mindestens 120 Unterrichtsstunden in Blockform zu erteilen. Die berufspraktischen Anteile müssen bei Vollzeitlehrgängen insgesamt mindestens 750 Stunden von je 60 Minuten Dauer betragen; bei berufsbegleitenden Teilzeitlehrgängen soll ihre Dauer ebenfalls 750 Stunden betragen.
(3) Der Unterricht erstreckt sich auf die Fächer:
1. Sozialwissenschaftliche Grundlagen mit mindestens 350 Unterrichtsstunden,
2. Ambulante Pflege mit mindestens 300 Unterrichtsstunden,
3. Pflegeorganisation mit mindestens 100 Unterrichtsstunden,
4. Rechtsgrundlagen mit mindestens 100 Unterrichtsstunden.
Weitere 50 Unterrichtsstunden sind auf die in Satz 1 genannten Fächer zu verteilen. Umfaßt der Lehrgang mehr Stunden als die Mindeststundenzahl, so ist die vorgegebene Relation der Stundenzahl in den einzelnen Fächern beizubehalten.
(4) Die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung sind in Blöcken zusammenzufassen. Sie dienen dazu, die Aufgaben in der ambulanten Pflege lernend zu erfahren. Sie sind unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht an geeigneten Einsatzorten in Bereichen der ambulanten und teilstationären Pflege durchzuführen und sollen durch Unterricht in den in Absatz 3 Satz 1 genannten Fächern begleitet und aufbereitet werden. Die Lehrgangsleitung ist verantwortlich für eine dem Weiterbildungsziel entsprechende inhaltliche Gestaltung der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung.

§ 4 Unterbrechungen

(1) Auf die Dauer eines zwölfmonatigen Vollzeitlehrgangs werden
1.
Unterbrechungen durch die Lehrgangsferien bis zu sechs Wochen und
2.
sonstige Unterbrechungen von höchstens 10 % der Gesamtstundenzahl (Unterricht und berufspraktische Anteile der Weiterbildung)
angerechnet. Bei Lehrgängen, deren Dauer die Mindestdauer überschreitet, erhöht sich die Zeit der anrechenbaren Unterbrechungen im Verhältnis zur Lehrgangsdauer.
(2) Auf die Dauer eines berufsbegleitenden Teilzeitlehrgangs werden
1.
Unterbrechungen durch den Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres einschließlich eines gesetzlich oder tariflich zustehenden Zusatzurlaubs je Weiterbildungsjahr und
2.
sonstige Unterbrechungen von höchstens 10 % der Gesamtstundenzahl (Unterricht und berufspraktische Anteile der Weiterbildung)
angerechnet.
(3) Die Weiterbildungsstätte kann in besonders begründeten Einzelfällen auch darüberhinausgehende Fehlzeiten anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und die Leitung des Lehrgangs bestätigt, daß das Weiterbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

§ 5 Störungen

Die Weiterbildungsstätte kann die an dem Lehrgang Teilnehmenden, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Weiterbildung nachhaltig stören, von der weiteren Teilnahme an der Weiterbildung ausschließen.

§ 6 Anerkennung von Weiterbildungsstätten

(1) Eine Weiterbildungsstätte ist zur Heranbildung von Pflegefachkräften in der ambulanten Pflege als geeignet anzuerkennen, wenn
1.
der Weiterbildungslehrgang
a)
von einer Pflegefachkraft mit abgeschlossener Ausbildung in einem Beruf nach § 1 und einer abgeschlossenen Weiterbildung in der ambulanten Pflege sowie einer pädagogischen Qualifikation mit Abschluß oder
b)
gemeinsam von einer Pflegefachkraft mit abgeschlossener Weiterbildung in der ambulanten Pflege und einer Pflegefachkraft, die über eine pädagogische Qualifikation mit Abschluß verfügt,
geleitet wird;
2.
mindestens eine Lehrkraft für jedes Fach zur Verfügung steht, wobei die Lehrkräfte ihre Qualifikation für das jeweilige Fach sowie eine entsprechende mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweisen müssen, Erfahrung auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung haben sollen und auch in mehreren Fächern tätig werden können;
3.
für die Durchführung der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung geeignete Einsatzorte und Fachkräfte zur Anleitung ausreichend zur Verfügung stehen;
4.
ein für den Unterricht eingerichteter und geeigneter Raum mit einer Grundfläche von mindestens zwei m² für jeden Teilnehmer, ein weiterer gleich geeigneter Raum für den Unterricht in Gruppen sowie ein eingerichteter Pausenraum und ausreichende sanitäre Einrichtungen vorhanden sind;
5.
die für zeitgemäßen Unterricht erforderlichen Unterrichtsmittel zur Verfügung stehen.
(2) Im besonders begründeten Einzelfall kann bis zu zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Weiterbildungsstätte auch dann anerkannt werden, wenn der Lehrgang von einer anderen geeigneten Person oder einem Kollegium anderer geeigneter Personen als nach Absatz 1 Nr. 1 geleitet wird.

§ 7 Prüfungsausschuß, Festsetzung der Prüfungstermine

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Fall 2 und Nr. 3 des Weiterbildungsgesetzes und die Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag der Weiterbildungsstätte im Benehmen mit der Leitung des Weiterbildungslehrgangs bestimmt. Die Vorschläge sind spätestens zwölf Wochen vor Beginn der Prüfung bei der zuständigen Behörde einzureichen. Für jedes Prüfungsfach ist mindestens ein Ausschußmitglied als Prüfer zu bestimmen. Die Ersatzmitglieder sollen ebenfalls als Lehrkräfte im Weiterbildungslehrgang mitgewirkt haben.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt die Prüfungstermine und Prüfungsorte fest. Es leitet die Prüfung und sorgt für ihren ordnungsgemäßen Ablauf. Für die schriftlichen Prüfungsteile kann die Weiterbildungsstätte im Einvernehmen mit ihm aufsichtführende Personen bestimmen.

§ 8 Zulassung zur Prüfung

(1) Die an der Weiterbildung Teilnehmenden haben spätestens acht Wochen vor Lehrgangsende bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses die Zulassung zur Prüfung zu beantragen. Dem Antrag ist die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bzw. die staatliche Anerkennung als Altenpflegerin oder Altenpfleger in beglaubigter Form beizufügen. Wird die Frist versäumt, ist die spätere Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen, es sei denn, die an der Weiterbildung Teilnehmenden weisen nach, daß sie trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt durch außergewöhnliche Umstände an der rechtzeitigen Stellung des Antrags gehindert waren. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet darüber, ob ein anzuerkennender Hinderungsgrund im Sinne des Satzes 3 vorliegt.
(2) Die Weiterbildungsstätte hat dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens acht Wochen vor Lehrgangsende für die an der Weiterbildung Teilnehmenden jeweils
1.
eine Aufstellung über die erteilten Vornoten in den Prüfungsfächern,
2.
eine Aufstellung über die erteilten Noten in den Fächern, die keine Prüfungsfächer sind, und
3.
eine Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme an der Weiterbildung unter Berücksichtigung des § 4
vorzulegen.
(3) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antrag den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, die in Absatz 2 genannten Unterlagen vorliegen und die aus den Fächern, die keine Prüfungsfächer sind, gebildete Durchschnittsnote mindestens "ausreichend" lautet. Den an der Weiterbildung Teilnehmenden ist die Zulassung zur Prüfung unter Angabe des Prüfungstermins und Prüfungsortes spätestens eine Woche vor der Prüfung mitzuteilen.

§ 9 Prüfung

(1) Die Prüfung nach § 6 Abs. 1 des Weiterbildungsgesetzes erstreckt sich auf die Fächer
1.
Sozialwissenschaftliche Grundlagen,
2.
Ambulante Pflege.
Sie soll frühestens vier Wochen vor Lehrgangsende beginnen.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, zwischen denen mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen muß. Die mündliche Prüfung kann in beiden Prüfungsfächern auch in Form einer praktischen Prüfung abgenommen werden.
(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Prüfling in einer beide Prüfungsfächer umfassenden Aufsichtsarbeit einzelne Fragen zu beantworten oder ein gestelltes Thema abzuhandeln. Beide Formen der Aufgabenstellung können miteinander verbunden werden. Die schriftlichen Prüfungsaufgaben erstellt das den stellvertretenden Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses aus Vorschlägen der an der Weiterbildung beteiligten Lehrkräfte; es bestimmt auch, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Für die Aufsichtsarbeit stehen dem Prüfling 180 Minuten zur Verfügung.
(4) Der mündliche Teil der Prüfung ist in Gegenwart des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses abzulegen. Er soll etwa zehn Minuten je Prüfling und Prüfungsfach dauern. Es können Gruppen mit bis zu vier Prüflingen gebildet werden. Wird eine praktische Prüfung abgenommen, so soll ihre Dauer 120 Minuten nicht überschreiten. Für den schriftlichen und für den mündlichen oder praktischen Prüfungsteil sind von den die Prüfung abnehmenden Ausschußmitgliedern für die Leistungen in jedem Prüfungsfach Noten zu erteilen, aus denen das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote nach dem arithmetischen Mittel zu bilden hat.
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings einzelne Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, als Zuhörer zulassen. Über das Prüfungsergebnis hat der Prüfungsausschuß in jedem Fall nichtöffentlich zu beraten.

§ 10 Wiederholungsprüfung

Eine Wiederholungsprüfung nach § 6 Abs. 7 des Weiterbildungsgesetzes muß bei Vollzeitlehrgängen spätestens sechs Monate, bei berufsbegleitenden Teilzeitlehrgängen spätestens zwölf Monate nach der letzten nicht bestandenen Prüfung abgeschlossen sein. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens einen Monat vor Ablauf der jeweiligen Frist zu beantragen. § 8 Abs. 3 Satz 3 und § 9 Abs. 5 gelten entsprechend.

§ 11 Prüfungsniederschrift, Zeugnis

(1) Über den Verlauf der Prüfung und die Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Über die bestandene Prüfung ist von der Weiterbildungsstätte ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 zu erteilen.

§ 12 Störungen des Prüfungsablaufs, Täuschungen

(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder die beauftragte aufsichtführende Person kann Prüflinge, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen oder eine Prüfungsleistung verweigern, von der weiteren Teilnahme an der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über die Folgen des vorläufigen Ausschlusses von der Prüfung berät der Prüfungsausschuß. Das vorsitzende Mitglied kann je nach Art und Schwere der Verfehlung entweder die gesamte Prüfung oder Teile der Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 13 Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen

Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, versäumt er einen Prüfungstermin oder unterbricht er die Prüfung, hat er die Gründe dafür unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt dieses den Rücktritt, das Versäumen oder die Unterbrechung, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im Falle einer Erkrankung des Prüflings kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird die Genehmigung nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 14

- aufgehoben -

§ 15

- aufgehoben -

§ 16

- aufgehoben -

§ 17 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist den an der Prüfung Teilnehmenden nach Abschluß der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind von der Weiterbildungsstätte fünf Jahre, Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

§ 18 Erlaubnisurkunde, Weiterbildungsbezeichnungen

(1) Die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.
(2) Entsprechend dem zugrundeliegenden Ausbildungsberuf dürfen folgende Weiterbildungsbezeichnungen geführt werden:
1.
Staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegerin für ambulante Pflege,
2.
Staatlich anerkannter Gesundheits- und Krankenpfleger für ambulante Pflege,
3.
Staatlich anerkannte Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für ambulante Pflege,
4.
Staatlich anerkannter Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für ambulante Pflege,
5.
Staatlich anerkannte Altenpflegerin für ambulante Pflege,
6.
Staatlich anerkannter Altenpfleger für ambulante Pflege.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 30. Juni 1996
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Beate Hübner

Anlage 1

(zu § 11 Abs. 2)
Name der Weiterbildungsstätte
Zeugnis
Frau/Herr
*
________________________________________
geboren am______________ in ________________________
hat in der Zeit vom ______________ bis ________________
an einem Lehrgang zur Heranbildung von Pflegefachkräften in der ambulantern Pflege teilgenommen und die Prüfung nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege (Weiterbildungsgesetz) vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401) vor dem Prüfungsausschuß mit folgendem Ergebnis bestanden:
Sozialwissenschaftliche Grundlagen
Vornote _______________ (___)
Prüfungsnote ___________ (___) Gesamtnote ___________ (___)
Ambulante Pflege
Vornote _________________ (___)
Prüfungsnote __________ (___) Gesamtnote ___________ (___)
Pflegeorganisation ____________________________________ (___)
Rechtsgrundlagen ____________________________________ (___)
____________________________ (Ort, Datum) ____________________________ (Stempel der Weiterbildungsstätte und Unterschrift)
Fußnoten
*)
Nichtzutreffendes streichen

Anlage 2

(zu § 18)
Urkunde über die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung
Frau/Herrn
*
________________________________________________
geboren am ________________ in ________________________________
wird hiermit auf Grund des Gesetzes über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege (Weiterbildungsgesetz) vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401) in Verbindung mit § 18 der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Pflegefachkräften in der ambulanten Pflege vom ________________ (GVBl. S. ___) mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis erteilt, folgende Weiterbildungsbezeichnung zu führen:
Staatlich anerkannte(r)
**
__________________________ (Ort, Datum) __________________________ (zuständige Behörde)
Im Auftrag
(Siegel) __________________________ (Unterschrift)
Fußnoten
*)
Nichtzutreffendes streichen
**)
Die Weiterbildungsbezeichnung ergibt sich aus § 18 Abs. 2
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