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DE - Landesrecht Berlin

Vertrag des Landes Berlin mit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Evangelischer Kirchenvertrag Berlin) Vom 20. Februar 2006

Vertrag des Landes Berlin mit der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
(Evangelischer Kirchenvertrag Berlin)
Vom 20. Februar 2006
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Vertrag des Landes Berlin mit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Evangelischer Kirchenvertrag Berlin) vom 20. Februar 200619.04.2007
Inhaltsverzeichnis19.04.2007
Eingangsformel19.04.2007
Artikel 1 - Glaubensfreiheit und Eigenständigkeit19.04.2007
Artikel 2 - Zusammenwirken19.04.2007
Artikel 3 - Theologie und Religionspädagogik an Hochschulen des Landes19.04.2007
Artikel 4 - Kirchliche Hochschulen und Fachhochschulen19.04.2007
Artikel 5 - Religionsunterricht19.04.2007
Artikel 6 - Kirchliche Schulen19.04.2007
Artikel 7 - Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung19.04.2007
Artikel 8 - Sozialdiakonisches Bildungswesen19.04.2007
Artikel 9 - Kirchliches Eigentumsrecht19.04.2007
Artikel 10 - Körperschaftsrechte19.04.2007
Artikel 11 - Diakonische Einrichtungen19.04.2007
Artikel 12 - Besondere Kirchengebäude19.04.2007
Artikel 13 - Denkmalpflege19.04.2007
Artikel 14 - Patronatswesen19.04.2007
Artikel 15 - Sonderseelsorgebereiche19.04.2007
Artikel 16 - Staatsleistungen und Zuschüsse für weitere Zwecke19.04.2007
Artikel 17 - Kirchensteuerrecht19.04.2007
Artikel 18 - Kirchensteuerverwaltung19.04.2007
Artikel 19 - Sammlungswesen19.04.2007
Artikel 20 - Kosten- und Gebührenbefreiung19.04.2007
Artikel 21 - Feiertagsschutz19.04.2007
Artikel 22 - Seelsorge- und Beichtgeheimnis19.04.2007
Artikel 23 - Friedhofswesen19.04.2007
Artikel 24 - Rundfunk19.04.2007
Artikel 25 - Meldewesen19.04.2007
Artikel 26 - Kirchliche Gerichtsbarkeit, Rechtshilfe19.04.2007
Artikel 27 - Gleichbehandlungsgrundsatz19.04.2007
Artikel 28 - Freundschaftsklausel19.04.2007
Artikel 29 - Inkrafttreten19.04.2007
Anlage - Schlussprotokoll zum Vertrag des Landes Berlin mit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Evangelischer Kirchenvertrag Berlin) vom 20. Februar 200619.04.2007
Inhaltsübersicht
Präambel
Artikel 1 Glaubensfreiheit und Eigenständigkeit
Artikel 2 Zusammenwirken
Artikel 3 Theologie und Religionspädagogik an Hochschulen des Landes
Artikel 4 Kirchliche Hochschulen und Fachhochschulen
Artikel 5 Religionsunterricht
Artikel 6 Kirchliche Schulen
Artikel 7 Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung
Artikel 8 Sozialdiakonisches Bildungswesen
Artikel 9 Kirchliches Eigentumsrecht
Artikel 10 Körperschaftsrechte
Artikel 11 Diakonische Einrichtungen
Artikel 12 Besondere Kirchengebäude
Artikel 13 Denkmalpflege
Artikel 14 Patronatswesen
Artikel 15 Sonderseelsorgebereiche
Artikel 16 Staatsleistungen und Zuschüsse für weitere Zwecke
Artikel 17 Kirchensteuerrecht
Artikel 18 Kirchensteuerverwaltung
Artikel 19 Sammlungswesen
Artikel 20 Kosten- und Gebührenbefreiung
Artikel 21 Feiertagsschutz
Artikel 22 Seelsorge- und Beichtgeheimnis
Artikel 23 Friedhofswesen
Artikel 24 Rundfunk
Artikel 25 Meldewesen
Artikel 26 Kirchliche Gerichtsbarkeit, Rechtshilfe
Artikel 27 Gleichbehandlungsgrundsatz
Artikel 28 Freundschaftsklausel
Artikel 29 Inkrafttreten
Das Land Berlin
(im Folgenden: das Land),
vertreten durch den Regierenden Bürgermeister
und
die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (im Folgenden: die Kirche),
vertreten durch die Kirchenleitung, diese vertreten durch ihren Vorsitzenden
schließen
-
als Ausdruck des gemeinsamen Willens, auf der Grundlage der Glaubens- und Gewissensfreiheit die Eigenständigkeit und den Öffentlichkeitsauftrag der Kirche zu wahren,
-
in der Überzeugung, dass das Verhältnis von Staat und Kirche gleichermaßen von Unabhängigkeit und Kooperation geprägt ist,
-
in der Absicht, in einer freien Gesellschaft und in einem religiös und weltanschaulich neutralen Staat die kulturelle, diakonische und Bildungstätigkeit der Kirche im Land zu fördern,
-
unter Berücksichtigung und inhaltlicher Fortbildung der bestehenden Rechtslage, wie sie sich insbesondere aus dem Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 sowie dem Abschließenden Protokoll über Besprechungen zwischen Vertretern des Evangelischen Konsistoriums in Berlin (West) der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und des Senats von Berlin über die Regelung gemeinsam interessierender Fragen vom 2. Juli 1970, zuletzt geändert durch die Ausdehnung der Regelung vom 6. Dezember 1991, ergibt,
mit dem Ziel, die Grundlagen für das Verhältnis zwischen Staat und Kirche in einer freiheitlichen Gesamtordnung umfassend und dauerhaft zu gestalten,
folgenden Vertrag:

Artikel 1 Glaubensfreiheit und Eigenständigkeit

(1) Das Land gewährt der Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.
(2) Die Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

Artikel 2 Zusammenwirken

(1) Die Vertragsparteien werden sich regelmäßig und bei Bedarf zu gemeinsamen Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder von beiderseitigem Interesse sind.
(2) Vor dem Erlass von Rechtsvorschriften sowie bei der Vorbereitung von Planungsentscheidungen, die die Belange der Kirche unmittelbar berühren, ist die Kirche angemessen zu beteiligen.
(3) Zur Vertretung ihrer Anliegen gegenüber dem Staat und zur Verbesserung der gegenseitigen Information bestellt die Kirche eine Beauftragte oder einen Beauftragten und richtet eine Geschäftsstelle ein.

Artikel 3 Theologie und Religionspädagogik an Hochschulen des Landes

(1) Für das wissenschaftliche Studium der Evangelischen Theologie, insbesondere für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen sowie für die Ausbildung zum Lehramt Evangelische Religionslehre bleibt die Evangelisch-Theologische Fakultät an der Humboldt-Universität zu Berlin bestehen. Eine angemessene Vertretung der fünf theologischen Kernfächer sowie eine darüber hinausgehende Schwerpunkt- und Profilbildung und die Ausbildung in alten Sprachen werden gewährleistet. Kernfächer sind die Fächer Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie und Praktische Theologie. Die angemessene Vertretung der Fächer einschließlich Schwerpunkt- und Profilbildung beträgt mindestens 11 Professuren.
(2) Beabsichtigt das Land, einen Ausbildungsgang in evangelischer Theologie oder Religionspädagogik an einer Hochschule des Landes einzurichten, so wird es eine gutachterliche Stellungnahme der Kirche einholen.
(3) Vor der Einrichtung einer Professur für ein evangelisch-theologisches Fach einschließlich der Religionspädagogik an einer Hochschule des Landes wird der Kirche Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
(4) Vor der Berufung einer Professorin, eines Professors, einer Hochschuldozentin oder eines Hochschuldozenten für ein evangelisch-theologisches Fach einschließlich der Religionspädagogik an einer Hochschule des Landes wird der Kirche Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Werden Bedenken geäußert, die sich auf Lehre und Bekenntnis beziehen und im Einzelnen begründet werden, wird die zuständige Senatsverwaltung diese Stellungnahme beachten.
(5) Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen von Hochschulen für theologische Fächer einschließlich der Religionspädagogik wird das Land erst nach der unter dem Gesichtspunkt des kirchlichen Amtes und der kirchlichen Lehre von der Kirche gegebenen Zustimmung genehmigen.
(6) Die Kirche hat das Recht, eigene Prüfungsausschüsse für den Abschluss einer wissenschaftlichen Ausbildung einzurichten, soweit es sich nicht um Abschlüsse zur Abnahme von Lehrerprüfungen für das ordentliche Unterrichtsfach Religion handelt. Die von den kirchlichen Prüfungsausschüssen abgenommenen Abschlussprüfungen einer wissenschaftlichen Ausbildung sind in ihren Rechtsfolgen den Prüfungen an den Hochschulen des Landes gleichgestellt.
(7) Evangelische Universitätspredigerinnen oder Universitätsprediger ernennt die Kirchenleitung nach Anhörung der Evangelisch-Theologischen Fakultät im Einvernehmen mit der für die Hochschulen des Landes zuständigen Senatsverwaltung.

Artikel 4 Kirchliche Hochschulen und Fachhochschulen

(1) Die Kirche und ihre diakonischen Werke und Einrichtungen können eigene Ausbildungsstätten errichten, die die Eigenschaft staatlich anerkannter Hochschulen oder Fachhochschulen nach näherer Bestimmung des Landesrechts erhalten.
(2) Die Einrichtung neuer Studiengänge an bereits bestehenden Hochschulen bedarf hinsichtlich der Mitfinanzierung der Zustimmung des Landes.
(3) Das Weitere bleibt besonderen Vereinbarungen zwischen dem Land und der Kirche vorbehalten.

Artikel 5 Religionsunterricht

(1) Evangelischer Religionsunterricht ist Bestandteil der Berliner Schule in allen Bildungsgängen und Jahrgangsstufen. Das Land sichert die Erteilung des Religionsunterrichts zu.
(2) Der Religionsunterricht wird erteilt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelischen Kirche. Die Erteilung setzt eine Bevollmächtigung (Vokation) voraus. Die Evangelische Kirche leistet mit dem Religionsunterricht einen Beitrag zur Erziehung und Bildung in der Berliner Schule.
(3) Land und Kirche stimmen sich bei allen den Religionsunterricht unmittelbar betreffenden Fragen miteinander ab. Der Religionsunterricht wird gemäß den für den schulischen Unterricht geltenden Bestimmungen durchgeführt.
(4) Einzelheiten über die Durchführung des Religionsunterrichts in den Schulen im Land Berlin werden in gesonderten Vereinbarungen zwischen Land und Kirche geregelt.

Artikel 6 Kirchliche Schulen

(1) Die Kirche hat das Recht, Schulen in kirchlicher Trägerschaft (Privatschulen) auf konfessioneller Grundlage einzurichten und zu betreiben.
(2) Das Land wird Schulen in kirchlicher Trägerschaft als konstitutiven Bestandteil eines pluralistischen Bildungswesens unterstützen.
(3) Nähere Regelungen über das Verfahren zur Genehmigung und zur staatlichen Anerkennung solcher Schulen und ihre Mitfinanzierung aus öffentlichen Mitteln bleiben dem Landesrecht vorbehalten.

Artikel 7 Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung

(1) In Anerkennung der Freiheit der Kirche, in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird das Land deren Einrichtungen für Erwachsenenbildung angemessen bezuschussen. Die Kirche ist bereit, in Fragen der Erwachsenenbildung mit anderen Trägern der Erwachsenenbildung insbesondere in Fragen der Schwerpunktbildung zusammenzuarbeiten und in dafür bestehenden Gremien mitzuwirken.
(2) Die Jugendbildungsarbeit der Kirche wird im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung angemessen berücksichtigt. Ihre Vertretung in den entsprechenden jugendpolitischen Gremien wird gewährleistet.

Artikel 8 Sozialdiakonisches Bildungswesen

Die Kirche und ihre diakonischen Werke und Einrichtungen haben das Recht, im Sozialbereich und im Gesundheitswesen eigene Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten zu unterhalten. Sofern Bildungsgänge und Prüfungsvorschriften solchen im staatlichen Bereich gleichwertig sind, ist eine staatliche Anerkennung der Abschlüsse zuzusprechen.

Artikel 9 Kirchliches Eigentumsrecht

(1) Das unmittelbar dem Gottesdienst und der Seelsorge gewidmete sowie für die Aufgabenerfüllung in Diakonie, Unterricht und kirchlicher Verwaltung genutzte Eigentum und andere Vermögensrechte der kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Werke werden gewährleistet und nach Maßgabe des geltenden Steuerrechts als steuerbegünstigt anerkannt.
(2) Im Übrigen wird das Land auf kirchliche Belange Rücksicht nehmen und sich bemühen, die Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften durch die Bereitstellung gleichwertiger Ersatzgrundstücke zu vermeiden.
(3) Bestehen für die Kirche aus früheren enteignungsrechtlichen Eingriffen zugunsten des Landes Berlin im Rahmen der gesetzlichen Regelungen keine Ansprüche auf Entschädigungen, wird das Land in Einzelfällen prüfen, ob eine solche aus besonderen Gründen dennoch geleistet werden kann.

Artikel 10 Körperschaftsrechte

(1) Die Kirche, ihre Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art.
(2) Die Kirche wird dem Land Beschlüsse über die Errichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts rechtzeitig vor dem Wirksamwerden anzeigen.
(3) Die Errichtung und Veränderung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit bedürfen der staatlichen Genehmigung. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich privater Stiftungen bleiben unberührt.
(4) Die Vorschriften der Kirche über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem Land vor ihrem Erlass vorgelegt. Das Land kann innerhalb eines Monats Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet ist. Die Vorschriften werden im Amtsblatt des Landes veröffentlicht.
(5) Auf Antrag der Kirche werden auch kirchliche Vorschriften, die die Rechtswirksamkeit kirchlicher Rechtsakte mit vermögensrechtlicher Wirkung von einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung abhängig machen, im Amtsblatt des Landes veröffentlicht.

Artikel 11 Diakonische Einrichtungen

In Würdigung der vielfältigen diakonischen Arbeit der Kirche wird das Land im Rahmen der Trägervielfalt kirchliche Einrichtungen angemessen berücksichtigen. Die Kirche und ihre diakonischen Werke und Einrichtungen haben das Recht, im Gesundheitswesen, im Jugend- und Sozialbereich für die Betreuung und Beratung besonderer Zielgruppen eigene Einrichtungen zu unterhalten. Das Land wird die Träger der Einrichtungen, die dem Gemeinwohl dienende Aufgaben erfüllen, bei der Vergabe von Fördermitteln in gleicher Weise berücksichtigen wie andere Träger, die vergleichbare Leistungen erbringen.

Artikel 12 Besondere Kirchengebäude

Soweit dem Land gehörende Gebäude oder Grundstücke unmittelbar dem Gottesdienst und der Seelsorge gewidmet sind oder für die Aufgabenerfüllung in Diakonie, Unterricht und Verwaltung genutzt werden, bleiben sie diesen Zwecken nach wie vor überlassen. Etwa bestehende Verträge und Baulastverpflichtungen bleiben unberührt.

Artikel 13 Denkmalpflege

(1) Die Kirche und das Land wirken beim Schutz, der Pflege und der Erhaltung der kirchlichen Kulturdenkmale zusammen.
(2) Die Kirche verpflichtet sich, ihre Kulturdenkmale nebst den dazugehörenden Grundstücken sowie deren Kunst- und Kulturgegenstände im Rahmen des ihr Zumutbaren zu erhalten, zu pflegen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
(3) Entscheidungen und Maßnahmen der zuständigen Denkmalbehörde über Denkmale, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken dienen, sind im Benehmen mit der Kirche und unter Berücksichtigung der von dieser festgestellten gottesdienstlichen Belange zu treffen.
(4) Bei der Entscheidung über Zuschüsse nach dem
Denkmalschutzgesetz wird das Land die Kirche angemessen berücksichtigen.
(5) Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfen erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind. Dabei wird das Land auch berücksichtigen, dass die Kirche für einen großen Teil des Kulturgutes des Landes Verantwortung trägt.
(6) Soweit ein Bodendenkmal, dessen Eigentümerin oder Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann, auf einem kirchlichen Grundstück entdeckt wird (Schatzregal), kann es der Kirche auf Antrag als Dauerleihgabe überlassen werden.

Artikel 14 Patronatswesen

Soweit Baulastverpflichtungen des Landes aus bisherigen staatlichen Patronaten und Patronaten des Magistrats bestehen, werden daraus keine Forderungen geltend gemacht.

Artikel 15 Sonderseelsorgebereiche

(1) Der Kirche steht das Recht zu, in Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten, Polizeieinrichtungen und sonstigen Einrichtungen der öffentlichen Hand Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen abzuhalten sowie seelsorgerlich und diakonisch tätig zu werden. Dafür wird die kostenfreie Nutzungsmöglichkeit geeigneter Räume gewährleistet.
(2) Werden diese Aufgaben von einer dafür freigestellten Pfarrerin oder einem dafür freigestellten Pfarrer im Haupt- oder Nebenamt wahrgenommen, geschieht die Berufung durch die Kirche; bei Justizvollzugsanstalten sowie Polizeieinrichtungen ist das Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Senatsverwaltungen herzustellen.
(3) Näheres kann durch besondere Vereinbarungen, insbesondere über die Finanzierung, geregelt werden.

Artikel 16 Staatsleistungen und Zuschüsse für weitere Zwecke

(1) Das Land zahlt an die Kirche anstelle früher gewährter Dotationen für kirchenregimentliche Zwecke, der Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und -versorgung (Staatsleistung) sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und für kulturelle Zwecke oder anderer, auf älteren Rechtstiteln beruhenden Zahlungen einen Gesamtzuschuss.
(2) Der Gesamtzuschuss beträgt für das Haushaltsjahr 2005:8 146 910,- Euro.
(3) Der Gesamtzuschuss wird festgeschrieben für die Jahre 2005 bis 2009. Für den Zeitraum danach wird die Summe alle fünf Jahre von den Vertragsparteien überprüft.
(4) Der Gesamtzuschuss wird mit einem Zwölftel des Jahresbetrages jeweils monatlich im Voraus an die Kirche gezahlt.
(5) Für eine Ablösung der Staatsleistung gilt
Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit
Artikel 138 Abs. 1 der Deutschen Verfassung
vom 11. August 1919.
(6) Weitere Leistungen werden nur erbracht, wenn sie vertraglich oder gesetzlich vorgesehen sind.

Artikel 17 Kirchensteuerrecht

(1) Die Kirche ist berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern als Landeskirchen- und Ortskirchensteuern zu erheben. Dies schließt das Recht zur Erhebung von Mindestbetragskirchensteuer sowie Kirchgeld (Allgemeines Kirchgeld und Besonderes Kirchgeld in glaubens- und konfessionsverschiedener Ehe) in festen oder gestaffelten Sätzen ein. Die einzelnen Kirchensteuerarten können sowohl einzeln als auch nebeneinander erhoben werden.
(2) Der Kirche steht das Recht zu, eigene Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse zu erlassen. Die Kirchensteuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Diese darf nur versagt werden, wenn die kirchlichen Normen nicht im Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung, insbesondere den Grundrechten, stehen. Kirchensteuerbeschlüsse können zeitlich unbefristet gefasst werden.

Artikel 18 Kirchensteuerverwaltung

(1) Auf Antrag der Kirche ist die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuern den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Steuer vom Arbeitslohn in Betriebsstätten im Land erhoben wird, sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Kirchensteuer nach dem genehmigten Satz einzubehalten und abzuführen.
(2) Für die Verwaltung der Kirchensteuern erhält das Land einen durch Verwaltungsvereinbarung mit der Kirche einvernehmlich festzulegenden Verwaltungskostenbeitrag.
(3) Die Kirche hat das Recht, zur Mitwirkung bei der Kirchensteuerverwaltung - auch gemeinsam mit anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften - eigene Kirchensteuerstellen bei den Berliner Finanzämtern zu unterhalten. Das Nähere wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(4) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der Besteuerung, zur Entscheidung über Erlass- und Stundungsanträge sowie zur Feststellung ihrer Anteile erforderlich sind.
(5) Die Vollstreckung der Kirchensteuer obliegt den Finanzämtern. Sie unterbleibt, wenn die Kirche im Einzelfall aus besonderen Gründen darauf verzichtet.

Artikel 19 Sammlungswesen

(1) Die kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Werke sind berechtigt, Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten.
(2) Die Kirche und ihr Diakonisches Werk können nach Maßgabe des Landesrechts Haus- und Straßensammlungen durchführen.

Artikel 20 Kosten- und Gebührenbefreiung

(1) Im Land sind die Kirche, ihre Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie ihre öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Verbände von der Zahlung der auf Landesrecht beruhenden Verwaltungsgebühren befreit, soweit durch die Amtshandlung unmittelbar die Durchführung kirchlicher Zwecke gefördert wird. Näheres wird in den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften geregelt.
(2) Für die Kirche, ihre Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie sonstige Personen des öffentlichen Rechts gilt die Befreiung auch für Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit in Zivilsachen sowie der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Justizverwaltungsbehörden erheben. Für die Gebühren nach der Kostenordnung und in Justizverwaltungsangelegenheiten gilt sie auch zugunsten von Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die Gebührenfreiheit nach Satz 1 und 2 gilt auch für Beurkundungen und Beglaubigungsgebühren, die Gebührenfreiheit nach Satz 1 gilt ferner für Gebühren der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher.

Artikel 21 Feiertagsschutz

Der Schutz der Sonntage und kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.

Artikel 22 Seelsorge- und Beichtgeheimnis

Geistliche, ihre Gehilfinnen und Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, sind, auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorgerinnen oder Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist.

Artikel 23 Friedhofswesen

(1) Die kirchlichen und die landeseigenen Friedhöfe genießen den gleichen staatlichen Schutz.
(2) Die Kirche und ihre Untergliederungen haben das Recht, im Rahmen der für alle geltenden Gesetze Friedhöfe zu unterhalten, anzulegen oder zu erweitern sowie bestehende Friedhöfe zu schließen und aufzuheben.
(3) Die Kirche einschließlich ihrer Untergliederungen regelt die Benutzung ihrer Friedhöfe und die Gebühren in eigener Verantwortung im Rahmen der für alle geltenden Gesetze.
(4) Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des kirchlichen Friedhofsträgers in Amtshilfe durch die zuständige staatliche Behörde eingezogen.
(5) Die Kirche hat das Recht, auf landeseigenen Friedhöfen kirchliche Bestattungsfeiern durchzuführen.

Artikel 24 Rundfunk

Das Land wird darauf hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Kirche angemessene Sendezeiten für Zwecke der Verkündigung und der Seelsorge sowie für sonstige religiöse Sendungen auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der Kirche zur Verfügung stellen. Es wird darauf bedacht bleiben, dass in den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung zu achten sind. In den Aufsichtsgremien wird der Kirche eine angemessene Vertretung ermöglicht.

Artikel 25 Meldewesen

Die zuständige staatliche Meldebehörde wird der Kirche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermitteln. Die Kirche gewährleistet im kirchlichen Bereich den Datenschutz. Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

Artikel 26 Kirchliche Gerichtsbarkeit, Rechtshilfe

Im Verfahren vor den Kirchengerichten und im förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind
1.
die Kirchengerichte und Disziplinargerichte berechtigt, Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige zu vereidigen,
2.
die Amtsgerichte verpflichtet, Rechtshilfe zu leisten.

Artikel 27 Gleichbehandlungsgrundsatz

Sollte das Land in Verträgen mit anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.

Artikel 28 Freundschaftsklausel

Die Vertragsparteien werden eine in Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung und Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

Artikel 29 Inkrafttreten

(1) Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt am Tage nach diesem Austausch in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes und im Amtsblatt der Kirche bekannt gegeben.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Land und der Kirche regeln sich mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages nach diesem Vertrag, der an die Stelle der in der Präambel genannten Regelungen tritt.
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in zweifacher Urschrift unterzeichnet worden; jede Vertragspartei erhält einen Originaltext.
Berlin, am 20. Februar 2006
Klaus Wowereit Wolfgang Huber
Für das Land Berlin Regierender Bürgermeister Für die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Bischof

Anlage

Schlussprotokoll
zum Vertrag des Landes Berlin mit der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
(Evangelischer Kirchenvertrag Berlin)
Vom 20. Februar 2006
*
Allgemeines:
Soweit in diesem Vertrag oder Schlussprotokoll Informations- oder Beteiligungsrechte der Kirche oder des Landes vorgesehen sind, kommt die Kirche ihrer Informationspflicht nach, wenn sie die für Kirchenangelegenheiten zuständige Senatsverwaltung schriftlich unterrichtet; das Land kommt seiner Informationspflicht nach, wenn es das Konsistorium schriftlich unterrichtet.
Zu Artikel 2 Absatz 1
Zwischen den Vertragsparteien besteht Übereinstimmung darüber, dass die regelmäßigen Treffen möglichst einmal jährlich stattfinden.
Die Kirche unterrichtet das Land über Vakanzen und Neubesetzungen ihrer leitenden Ämter (Bischofs-, Präses-, Generalsuperintendenten-, Konsistorialpräsidenten- und Propstamt).
Zu Artikel 2 Absatz 2
Die angemessene Beteiligung der Kirche setzt eine rechtzeitige Information voraus, die ermöglicht, dass die kirchliche Stellungnahme noch vor der Beschlussfassung erfolgen kann. Bei Gesetzgebungsvorhaben besteht die angemessene Beteiligung in der Regel in der rechtzeitigen Anhörung vor der Beschlussfassung des Senats über die Einbringung des Gesetzentwurfs.
Zu Artikel 3
Der Begriff "Hochschulen" umfasst Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen.
Zu Artikel 3 Absatz 1
Die Regelstudienzeit für den Studiengang Evangelische Theologie beträgt 9 Semester, einschließlich Prüfungssemester. Bei Studiengängen mit den Abschlüssen Bachelor und Master sind die Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz maßgebend. Auf die Regelstudienzeit werden die Zeiten der erforderlichen Sprachpropädeutika nicht angerechnet.
Das Studium der Evangelischen Religionslehre kann für die Lehramtsstudiengänge als erstes und zweites Fach gewählt werden. Die Wählbarkeit als erstes Fach lässt die Regelungen des Landes über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst unberührt.
Es wird sichergestellt, dass das Fach Evangelische Religionslehre in sinnvolle Fächerkombinationen eingebracht werden kann.
Im Übrigen bleibt der Vertrag über die Vereinigung der Kirchlichen Hochschule Berlin mit der Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin vom 1. Juni 1993 unberührt.
Zu Artikel 3 Absatz 3
Die Entscheidung soll einvernehmlich getroffen werden.
Zu Artikel 3 Absatz 4
Die Stellungnahme der Kirche wird nach Vorliegen des Berufungsvorschlages zu der zur Berufung vorgesehenen Person eingeholt.
Wird innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Anforderung keine Stellungnahme abgegeben, wird davon ausgegangen, dass von Seiten der Kirche keine Bedenken geäußert werden.
Will das Land trotz kirchlicher Bedenken das Berufungsverfahren für die ausgewählte Person fortsetzen, so werden die Bedenken mit Vertreterinnen und Vertretern der Fakultät und der Kirche erörtert. Hält die Kirche ihre Bedenken aufrecht, wird eine Berufung nicht vorgenommen, es sei denn, die Wissenschaftsfreiheit würde ernsthaft gefährdet.
Zu Artikel 3 Absatz 5
Die Kirche erklärt, dass sie die in einem konsekutiven Studiengang im Fach Evangelische Religionslehre erworbenen Masterabschlüsse in einem förmlichen Verfahren entsprechend dem des
Lehrerbildungsgesetzes einer Ersten Kirchlichen Prüfung für das Lehramt gleichsetzt. Die Kirche wird hinsichtlich der in Satz 1 genannten Studiengänge an den insoweit vorgesehenen Qualitätssicherungsverfahren (Akkreditierung und Evaluierung) angemessen beteiligt.
Zu Artikel 3 Absatz 6
Das Land bezieht die Bachelor- und Masterabschlüsse der Humboldt-Universität zu Berlin mit Evangelischer Religionslehre als zweitem Fach in das Gleichsetzungsverfahren nach dem
Lehrerbildungsgesetz ein. Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung wird die Übereinstimmung von Masterabschlüssen mit Evangelischer Religionslehre als erstem Unterrichtsfach mit den Regelungen der Kultusministerkonferenz über die Gestaltung konsekutiver Studiengänge in der Lehrerbildung bestätigen.
Zu Artikel 4
Die Evangelische Fachhochschule Berlin ist als Fachhochschule staatlich anerkannt.
Das Land trägt die Versorgungslast für die am 1. Januar 1986 an der Evangelischen Fachhochschule Berlin beschäftigten, im kirchlichen Beamtenverhältnis stehenden 15 Professoren bei Eintritt des Versorgungsfalles. Die Übernahme weiterer Versorgungslasten bedarf der Vereinbarung im Einzelfall.
Die Finanzierung des Studiengangs schulische Religionspädagogik an der Evangelischen Fachhochschule ist durch die Vereinbarung über die Finanzierung des Evangelischen Religionsunterrichts im Land Berlin oder eine diese Vereinbarung ersetzende Vereinbarung abschließend geregelt.
Das Land leistet an die Kirche für Zwecke der kirchenmusikalischen Ausbildung an der Universität der Künste einen jährlichen Zuschuss in Höhe des Gehaltes zweier Professoren einschließlich der erforderlichen Versorgungsrückstellungen in Höhe von 33 1/3 Prozent. Der Zuschuss betrug im Jahr 2004 179.160 Euro. Dieser Betrag wird jährlich fortgeschrieben entsprechend den Besoldungsanpassungen.
Zu Artikel 5
Das Land wird die Kirche von der Absicht, rechtliche Bestimmungen oder Verwaltungsvorschriften zu erlassen oder zu verändern, die unmittelbar den Religionsunterricht betreffen, unterrichten und ihr Gelegenheit zu gemeinsamer Beratung und zur Stellungnahme geben. Das gilt auch für Regelungen über den Erwerb einer Lehrbefähigung für den Religionsunterricht.
Die Kirche tritt aus bildungs- und gesellschaftspolitischen sowie aus schulpädagogischen und schulorganisatorischen Gründen dafür ein, dass Religionsunterricht und ein Unterrichtsfach ethischer Bildung gleichrangige ordentliche Wahlpflichtfächer an der Berliner Schule sind.
Unbeschadet der Verfolgung dieses Zieles durch die Kirche gilt:
Der Senat hat einen Gesetzentwurf über die Einführung eines Unterrichtsfachs Ethik in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 eingebracht. Eine Einführung dieses Faches in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 ist nicht geplant.
Wird in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 ein Unterrichtsfach Ethik eingeführt, sollen besondere Formen der Zusammenarbeit zwischen diesem Unterrichtsfach und dem Religionsunterricht festgelegt werden. Diese sind insbesondere unter thematischen Gesichtspunkten festgelegte gemeinsame Unterrichtsphasen, Projekte und Lerneinheiten. Die Zusammenarbeit zwischen einem Unterrichtsfach Ethik und dem Religionsunterricht wird in geeigneter Weise auf dem Schulzeugnis dokumentiert.
Zu Artikel 6 Absatz 3
Das Land ist bestrebt, die kirchlichen Privatschulen bestmöglich zu fördern.
Zu Artikel 7 Absatz 1
Bis zum Erlass eines Weiterbildungsgesetzes wird die Erwachsenenbildung der Kirche einschließlich der evangelischen Akademiearbeit wie bisher gefördert; die Summe ist berücksichtigt bei der Bemessung der Zuschüsse nach
Artikel 16 .
In einem Weiterbildungsgesetz werden die Weiterbildungseinrichtungen der Kirche angemessen berücksichtigt.
Zu Artikel 9 Absatz 2
Bei der Festsetzung von Bebauungsplänen durch den Senat sowie innerhalb des Verfahrens der Aufstellung und Festsetzung von Bebauungsplänen durch die Bezirksämter gemäß
§ 4 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
wird das Land angesichts damit verbundener enteignungsrechtlicher Auswirkungen auf kirchliches Eigentum im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass
Artikel 9 Absatz 2 keinen Anspruch auf Übereignung eines staatlichen Grundstücks begründet, sondern eine Unterstützung bei der Suche nach einem Ersatzgrundstück und - im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten - gegebenenfalls eine Bevorzugung bei der Vergabe öffentlicher Grundstücke im Falle mehrerer Interessierter bewirken soll.
Wird bei Enteignungen kirchlicher Körperschaften ein Anspruch auf Entschädigung in Land geltend gemacht und hängt die Anerkennung des Anspruchs von der Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und denen der Beteiligten ab, so werden die Landesbehörden berücksichtigen, dass der Schutz des Vermögens der Kirche ein herausgehobener ist. Stehen sonstigen Körperschaften bei Grundstückserwerb Hindernisse entgegen, so gelten diese in der Regel auch für die Kirche; eine generelle Ausnahmeregelung ist nicht möglich.
Zu Artikel 9 Absatz 3
Die Vertragsparteien nehmen in Aussicht, Einzelfälle durch besondere Vereinbarungen zu regeln. Sie sind sich darüber einig, dass nur Fälle aus der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 2. Oktober 1990 in Betracht kommen. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Entschädigung besteht nicht.
Zu Artikel 10 Absatz 1
Die Feststellung, dass kirchlicher Dienst öffentlicher Dienst ist, folgt aus dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie besagt nicht, dass der kirchliche Dienst öffentlicher Dienst im Sinne des staatlichen Dienstrechts ist. Angesichts der Selbständigkeit der Kirche und der gegenüber dem staatlichen öffentlichen Dienst unterschiedlichen Aufgaben des kirchlichen Dienstes finden staatliche dienstrechtliche Regelungen nicht unmittelbar auf den kirchlichen Dienst Anwendung. Sie werden jedoch in ihren Grundsätzen von der Kirche übernommen, was zusätzlich die Bezeichnung des kirchlichen Dienstes als öffentlicher Dienst rechtfertigt.
Die Vertragsparteien lassen sich davon leiten, dass ein Wechsel aus dem kirchlichen in den staatlichen öffentlichen Dienst und umgekehrt durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine Nachteile zur Folge haben soll. Aus dem Status der Kirche und ihrer Untergliederungen als Körperschaft des öffentlichen Rechts folgt auch, dass Verwaltungshandeln mit öffentlich-rechtlicher Qualität gegenseitige Anerkennung findet. Dies umfasst auch das Siegelrecht, das Ausstellen von öffentlichen Urkunden und die damit verbundenen Rechtswirkungen. Die Kirche wird sich bei der Vornahme von Beglaubigungen im Wesentlichen auf die Beglaubigungen kirchlicher oder für kirchliche Zwecke bestimmter Dokumente beschränken.
Zu Artikel 10 Absatz 2
Die Kirche wird Beschlüsse über die Errichtung und Veränderung ihrer Kirchengemeinden und öffentlich-rechtlichen Verbände acht Wochen vor Ausfertigung der kirchlichen Organisationsurkunden dem Land mitteilen. Falls das Land Bedenken erhebt, wird die Kirche ihre Beschlüsse überprüfen. Werden keine Bedenken erhoben, wird die Kirchengemeinde bzw. der Verband für den staatlichen Bereich am Tage der Ausfertigung der kirchlichen Organisationsurkunde eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Bekanntmachung erfolgt nach der Mitteilung von der vollzogenen Ausfertigung der kirchlichen Urkunde an das Land im Amtsblatt des Landes und im Amtsblatt der Kirche.
Zu Artikel 10 Absatz 3 Satz 2
Das Land veranlasst im Rahmen des staatlichen Stiftungsrechts eine Äußerung der Kirche
1.
vor Genehmigung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin, die nach ihrer Satzung als kirchliche Stiftung im Sinne der kirchlichen Stiftungsvorschriften (derzeit § 2 des Kirchlichen Stiftungsgesetzes) anerkannt werden soll, zu der Frage, ob die Anerkennung als kirchliche Stiftung erteilt werden wird;
2.
vor der Änderung von Satzungsbestimmungen solcher Stiftungen, wenn dadurch der Status als kirchliche Stiftung betroffen erscheint;
3.
vor der Genehmigung oder Änderung von Satzungsbestimmungen, die nicht ohne die Kirche verwirklicht werden können.
Das Land unterrichtet die Kirche über die Genehmigung einer Stiftung, die nach ihrer Satzung als kirchliche Stiftung anerkannt werden soll, und gegebenenfalls ihre Aufhebung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung. Die Kirche gibt dem Land die Anerkennung und gegebenenfalls den Entzug der Anerkennung als kirchliche Stiftung bekannt.
Zu Artikel 11
Sofern ein freigemeinnütziges Krankenhaus unverschuldet in eine außergewöhnliche Notlage geraten sollte, wird das Land unter Berücksichtigung des EU-Beihilferechts prüfen, ob Zweckbestimmung und Wirtschaftlichkeit des Hauses im Hinblick auf die allgemeine Bedarfssituation es rechtfertigen, dass zur Überwindung der Notlage öffentliche Mittel, auch in Form von Darlehen, eingesetzt werden.
In Anerkennung der Bedeutung der evangelischen Ehe- und Familienarbeit für die Allgemeinheit wird das Land sie wie bisher nach Maßgabe des Haushaltsplans und des Haushaltsvollzuges in angemessener Weise bezuschussen. In Frage kommen hierfür insbesondere die Ehe- und Familienberatung, Ehe- und Elternseminare sowie Familienbildungsstätten.
Artikel 4 Absatz 1 bleibt unberührt.
Zu Artikel 12
Bei Veränderungen aufgrund organisatorischer Erfordernisse seitens des Landes werden sich die Vertragsparteien über ein gleichwertiges anderes Angebot verständigen.
Zu Artikel 13 Absatz 3
Die Vertragsparteien streben eine Vereinbarung über das Verfahren der gegenseitigen Abstimmung bei denkmalpflegerischen Maßnahmen an.
Zu Artikel 15
Die Seelsorge in den Sonderseelsorgebereichen darf nicht behindert werden. Das Land stellt sicher, dass bei der Aufnahme in die genannten Einrichtungen die Religionszugehörigkeit erfragt wird. Dabei sind die Aufzunehmenden ausdrücklich auf die Freiwilligkeit der Angabe sowie darauf hinzuweisen, dass diese Angabe an die in der Einrichtung tätigen Seelsorgerinnen oder Seelsorger für ihre seelsorgerliche Arbeit weitergegeben wird. Das Land wird sich dafür einsetzen, dass diese Regelung auch von den nichtstaatlichen Krankenanstalten beachtet wird.
In Altenheimen wird die Möglichkeit zu seelsorgerischer Betreuung geboten. Darüber hinaus wird die Durchführung von Gottesdiensten nach Maßgabe der örtlichen und räumlichen Verhältnisse durch Vereinbarung zwischen der jeweils zuständigen kirchlichen Stelle und der Verwaltung des Heimes ermöglicht.
Die Kirche hat Gelegenheit zur Seelsorge an den in den Heimen des Landes Berlin lebenden Minderjährigen nach Maßgabe des
Gesetzes über die religiöse Kindererziehung
vom 15. Juli 1921. Insbesondere wird den Minderjährigen die Möglichkeit gegeben, am Religionsunterricht in den Schulen oder den Heimen, an Gottesdiensten und am Konfirmandenunterricht (in der Regel außerhalb der Heime) teilzunehmen.
Im Rahmen des berufsethischen Unterrichts bei der Landespolizeischule Berlin steht der oder dem evangelischen Geistlichen im 1. und 2. Ausbildungsjahr in jeder Klasse jeweils mindestens eine Unterrichtsstunde zur Verfügung. Die Teilnahme an diesem Unterricht ist freiwillig. Es besteht die Möglichkeit, dass evangelische Geistliche in den jeweiligen Unterkünften der Landespolizeischule Sprechstunden abhalten, die außerhalb der regulären Dienstzeit aufgesucht werden können.
Soweit die Ausbildung von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten nicht an der Landespolizeischule stattfindet, wird das Land darauf hinwirken, dass evangelische Geistliche an den Ausbildungseinrichtungen in ähnlicher Weise wie an der Landespolizeischule seelsorgerlich und in der Lehre tätig werden können; für die darüber hinausgehende Betätigung in der Lehre gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften.
Zu Artikel 15 Absatz 1 Satz 2
Die gegenwärtige Übung, wonach die Räume kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, wird beibehalten.
Zu Artikel 16
Der Zuschuss nach Absatz 2 setzt sich wie folgt zusammen:
a) Staatsleistungen für Pfarrbesoldung und kirchenregimentliche Zwecke 7 693 050,- €
b) Zuschuss für kulturelle Betreuung 184 070,- €
c) Zuschuss an den Bach-Chor 21 000,- €
d) Zuschuss für Erwachsenenbildung 123 740,- €
e) Zuschuss für die Evangelische Akademie 125 050,- €
gesamt 8 146 910,- €
Mit dem Zuschuss für kulturelle Zwecke sind alle Leistungen für die diesbezügliche Tätigkeit der Kirche abgegolten, es sei denn, dass solche Veranstaltungen in besonderen Fällen auf Anregung des Landes durchgeführt werden. Eine Prüfung der Verwendung der Mittel nach a) findet durch staatliche Stellen nicht statt.
Die Verwendung des Zuschusses wird durch Vorlage des entsprechenden Auszugs aus der kirchlichen Jahresrechnung belegt.
Auch die Zuschüsse nach b) - e) sind keine Zuwendungen im Sinne von
§ 44 der Landeshaushaltsordnung . Die Kirche verpflichtet sich jedoch, über diese Zuschüsse jährlich Rechnung zu legen. In dieser Rechnungslegung ist der jeweilige Verwendungszweck nach Art und Höhe anzugeben. Der Gesamtzuschuss wird mit einem Zwölftel des Jahresbetrages jeweils monatlich im voraus an die Kirche gezahlt.
Die Vertragsparteien nehmen jeweils ein Jahr vor Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums Verhandlungen zur Überprüfung der nach Absatz 2 ausgewiesenen Summe auf. Die Überprüfung erfolgt auch auf der Grundlage der Entwicklung der Mitgliederzahlen der Kirche und der Besoldung der Beamten und Beamtinnen nach A 13 im Land Berlin.
Sollte es zu keiner Einigung der Vertragsparteien über den Gesamtzuschuss kommen, gilt der Betrag des vorangegangenen Zeitraums fort.
Das Land kann in diesem Fall die Staatsleistungen nach Satz 1 Buchstabe a) ab dem Beginn des ersten Jahres des nächsten Fünf-Jahres-Zeitraums anpassen. In entsprechender Anwendung der einschlägigen Regelungen im Abschließenden Protokoll vom 02. 07. 1970 wird dann das Land die Staatsleistungen erhöhen oder vermindern entsprechend dem Vomhundertsatz, um den sich die Zahl der Bekenntnisangehörigen zwischen dem vierten und fünften Vertragslaufjahr verändert hat. Eine Veränderung der Seelenzahl um weniger als 1 % bleibt unberücksichtigt. Weiterhin wird dann das Land die Staatsleistungen entsprechend der Veränderung der Besoldung der Beamten oder Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 13 (verheiratet, 2 Kinder, 5. Dienstaltersstufe) des Landes Berlin vom vierten zum fünften Vertragslaufjahr, erhöhen oder vermindern.
Sollte es durch den auf diese Weise berechneten Betrag zu einer Über- oder Unterzahlung kommen, findet nach erfolgter Einigung der Vertragsparteien über den Gesamtzuschuss eine Verrechnung statt.
Zur Finanzierung der pädagogischen Zwecke (sog. Mini-Clubs) wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen.
Die Kirchen beschließen über ihre Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage öffentlicher Haushaltspläne und unterliegen der Kontrolle durch kircheneigene unabhängige Rechnungsprüfungsstellen.
Zu Artikel 18 Absatz 2
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags alle im Zusammenhang mit der Kirchensteuererhebung stehenden Leistungen abgegolten sind.
Zu Artikel 18 Absatz 3
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die für die Kirchensteuerstellen erforderlichen Räume und notwendigen Einrichtungsgegenstände durch die Berliner Finanzbehörden unter Berücksichtigung ihres Eigenbedarfs in den Dienstgebäuden der Finanzämter gestellt und unterhalten werden.
Zu Artikel 18 Absatz 4
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Begründung im Einzelfall dem Finanzamt nicht mitzuteilen ist.
Zu Artikel 20
Für Amtshandlungen, die aufgrund eines Gesetzes von privaten (beliehenen) Unternehmern vorgenommen worden sind, besteht keine Gebührenfreiheit.
Zu Artikel 21
Vor einer Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage
vom 28. Oktober 1954 (GVBl. S. 615) und der dazu ergangenen
Feiertagsschutzverordnung vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 441) wird das Land die Stellungnahme der Kirche einholen, soweit ein evangelischer Feiertag betroffen ist.
Zu Artikel 23
Das Land wird bemüht sein, den Friedhofsentwicklungsplan einvernehmlich mit der Kirche aufzustellen. Die Kirche unterstützt die Planung und begrüßt die Erstellung eines Friedhofsentwicklungsplanes. Sie wird bemüht sein, die Tätigkeit der kirchlichen Körperschaften hinsichtlich der Entwicklung ihrer Friedhöfe zu koordinieren und die Umsetzung der Festlegungen des Friedhofsentwicklungsplanes zu fördern.
Das Land wird bemüht sein, eine wirtschaftliche Verwertung bisher oder künftig nicht zur Bestattung genutzter Flächen kirchlicher Friedhöfe zu ermöglichen. Es wird daher in einem Friedhofsentwicklungsplan auch wirtschaftlich verwertbare Flächen kirchlicher Friedhöfe darstellen, mit deren Verwertungserlösen die weitere Unterhaltung der langfristig umzunutzenden oder zu erhaltenden Flächen kirchlicher Friedhöfe ermöglicht werden kann. Bis zur Verabschiedung eines Friedhofsentwicklungsplanes prüft das Land auf Antrag die Möglichkeiten einer Umwidmung und leitet gegebenenfalls Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan und zum Landschaftsprogramm ein.
Das Land wird im Rahmen der Umsetzung des Friedhofsentwicklungsplans Zuweisungen aus dem Landeshaushalt für das Unterhalten landeseigener Friedhofsflächen entbehrlich machen.
Zu Artikel 24
Dem Anliegen dieses Artikels ist für den Rundfunk Berlin-Brandenburg durch den
Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
vom 7. November 2004 (GVBl. 2002 S. 332) sowie für das Zweite Deutsche Fernsehen durch den
ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991 (GVBl. S. 580), zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. Oktober 2004 (GVBl. S. 2005 S. 82) und für das Deutschlandradio durch den
Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio"
vom 17. Juni 1993 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. Oktober 2004 (GVBl. S. 2005 S. 82) Rechnung getragen. Bei einschlägigen Änderungen des Rundfunkgesetzes und der Staatsverträge werden die Vertragsparteien wegen der Berücksichtigung kirchlicher Interessen vorher miteinander in Verbindung treten.
Zu Artikel 25
(1) Es werden der Kirche folgende Daten der im Land wohnenden evangelischen Kirchenmitglieder übermittelt:
1.
Vor- und Familiennamen,
2.
frühere Namen,
3.
Doktorgrad,
4.
Ordensnamen /Künstlernamen,
5.
Tag und Ort der Geburt,
6.
Geschlecht,
7.
Staatsangehörigkeiten,
8.
gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland; Tag des Ein- und Auszugs,
9.
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft,
10.
Zahl der minderjährigen Kinder,
11.
Übermittlungssperren,
12.
Sterbetag und -ort.
(2) Ferner werden der Kirche folgende Daten der im Land wohnenden Familienangehörigen evangelischer Kirchenmitglieder (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern minderjähriger Evangelischer), die als keiner oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehörend gemeldet sind, übermittelt:
1.
Vor- und Familiennamen,
2.
frühere Namen,
3.
Tag und Ort der Geburt,
4.
Geschlecht,
5.
Staatsangehörigkeiten,
6.
Anschriften,
7.
Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft,
8.
Übermittlungssperren,
9.
Sterbetag.
Auf Antrag werden der Kirche im Einzelfall auch die übrigen in Absatz 1 bezeichneten Daten der Familienangehörigen übermittelt. Erfolgt der Antrag für Zwecke der Steuererhebung der Kirche, liegt darin ein berechtigtes Interesse, das einer gesonderten Glaubhaftmachung nicht bedarf. Sofern die Familienangehörigen der Datenübermittlung nach gesetzlichen Vorschriften widersprechen können, gilt das Widerspruchsrecht nicht, soweit Daten für Zwecke der Steuererhebung der Kirchen an diese zu übermitteln sind.
(3) Die Kirche teilt mit, welchen kirchlichen Stellen die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Daten zu übermitteln sind. Die Übermittlung weiterer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Landes.
(4) Unbeschadet der Gebührenfreiheit für die Datenübermittlung werden Kostenbeiträge für die Fortschreibung der Kirchensteuermerkmale und Einschaltung in den laufenden Meldeverkehr auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung gezahlt.
Zu Artikel 26
Die Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen setzt voraus, dass die kirchliche Verfahrensordnung eine den Vorschriften der
Strafprozessordnung über das Zeugnis- und Eidesverweigerungsrecht gleichwertige Regelung enthält.
Eide können nur von kirchlichen Richterinnen und Richtern abgenommen werden, die die Befähigung zum Richteramt nach dem
Deutschen Richtergesetz haben.
Zu Artikel 29
Die auf der bisherigen Regelung beruhenden Vereinbarungen gelten weiter, bis sie durch besondere Vereinbarungen, die auf diesem Kirchenvertrag beruhen, abgelöst werden.
Berlin, am 20. Februar 2006
Klaus Wowereit Wolfgang Huber
für das Land Berlin Für die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz
Regierender Bürgermeister Bischof
Fußnoten
*)
Verkündet als Anlage zur Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages des Landes Berlin mit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Vom 18. April 2007 (GVBl. S. 176)
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