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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Satzung der Stiftung Deutsches Technikmuseum Berlin Vom 29. März 2001

Verordnung über die Satzung der
Stiftung Deutsches Technikmuseum Berlin
Vom 29. März 2001
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2 und 3 geändert und § 9 neu gefasst durch Artikel III der Verordnung vom 11.07.2006 (GVBl. S. 810)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Satzung der Stiftung Deutsches Technikmuseum Berlin vom 29. März 200108.04.2001
Eingangsformel08.04.2001
§ 1 - Vorstand01.01.2007
§ 2 - Zusammensetzung des Stiftungsrates01.01.2007
§ 3 - Aufgaben des Stiftungsrates01.01.2007
§ 4 - Verfahren im Stiftungsrat08.04.2001
§ 5 - Zusammensetzung des Beirates08.04.2001
§ 6 - Aufgaben des Beirates08.04.2001
§ 7 - Verfahren im Beirat08.04.2001
§ 8 - Stiftungsvermögen08.04.2001
§ 9 - Wirtschaftsplan und Rechnungslegung01.01.2007
§ 10 - Fördervereine und -institutionen08.04.2001
§ 11 - Inkrafttreten08.04.2001
Auf Grund des § 14 des Museumsstiftungsgesetzes
vom 9. Dezember 1998 (GVBl. S. 416) wird verordnet:

§ 1 Vorstand

(1) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere
1.
die Geschäftsführung der Stiftung,
2.
die Aufstellung des Wirtschaftsplans, der Investitionsplanung und des Jahresabschlusses,
3.
der Erlass des Geschäftsverteilungsplans, aus dem sich die Gliederung der Stiftung ergibt, und der Geschäftsordnung für die Stiftung,
4.
die Vorschläge für die Ernennung von Beamtinnen und Beamten,
5.
die Vorschläge für Arbeitsverträge gemäß
§ 3 Nr. 4 und der Abschluss aller Arbeitsverträge; die Regelung des
§ 3 Nr. 3 bleibt unberührt,
6.
der Abschluss von Verträgen und der Erlass von Satzungen oder anderen Ordnungen für die Errichtung von selbstständigen oder unselbstständigen Organisationseinheiten nach Zustimmung des Stiftungsrates insbesondere in Bezug auf
§ 10 Abs. 6 des Museumsstiftungsgesetzes
oder zwecks Verwaltung gesonderter Vermögensmassen, die die Stiftung unter Lebenden oder von Todes wegen zur Erfüllung bestimmter dauernder Zwecke erwirbt,
7.
die Vorschläge für die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Stiftungsrates und des Beirates.
(2) Der Vorstand bestellt einen Beauftragten für den Haushalt und nimmt diese Aufgabe nicht selbst wahr.
(3) Die Vertretung des Vorstandes obliegt der gemäß Geschäftsverteilungsplan festgelegten Vertretung der Museumsleitung. Solange ein Geschäftsverteilungsplan nicht besteht, bestimmt der Vorstand seine Vertretung aus dem Mitarbeiterkreis der Stiftung.

§ 2 Zusammensetzung des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
(2) Die gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 6 des Museumsstiftungsgesetzes
zu berufenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen sachverständige Persönlichkeiten sein, deren Engagement geeignet ist, die Angelegenheiten der Stiftung in besonderer Weise zu fördern. Dem Stiftungsrat können Mitglieder des Beirates nicht angehören; dies gilt nicht für das vorsitzende Mitglied des Beirates oder dessen Vertretung.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft im Stiftungsrat bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht besteht nach dem Ausscheiden aus dem Stiftungsrat für zwei Jahre fort, soweit eine längerfristige Pflicht zur Verschwiegenheit nicht durch Rechtsvorschriften oder durch Beschlüsse der Stiftungsorgane vorgeschrieben oder nicht der Natur der Sache nach erforderlich ist.

§ 3 Aufgaben des Stiftungsrates

Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere
1.
die Feststellung des Wirtschaftsplans und die Beschlussfassung über die Investitionsplanung,
2.
die Überwachung der Geschäftsführung,
3.
der Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Leiterin oder dem Leiter des Museums,
4.
die Entscheidung über den Abschluss von Arbeitsverträgen mit Angestellten ab Vergütungsgruppe II a BAT/BAT-O aufwärts und über Höhergruppierungen nach II a BAT/BAT-O und höheren Vergütungsgruppen,
5.
die Ernennung von Beamtinnen und Beamten sowie die Entscheidung über die Übernahme von Beamtenverhältnissen,
6.
die Entscheidung über die Entgeltbedingungen der Stiftung, soweit der Stiftungsrat nicht den Vorstand entsprechend beauftragt,
7.
die Einwilligung zu Maßnahmen, die zu Leistungen in künftigen Geschäftsjahren verpflichten können, soweit der Wirtschaftsplan nicht dazu ermächtigt,
8.
die Entscheidungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6
,
9.
die Entscheidungen über Immobiliengeschäfte,
10.
die Entscheidungen über die Errichtung von Arbeitsstipendien und von Preisen vor allem für bildende Künstler und Kunstwissenschaftler,
11.
die Feststellung des Jahresabschlusses nach Vorlage eines Testats eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens,
12.
die Entlastung des Vorstandes,
13.
die Genehmigung des Geschäftsverteilungsplans und der Geschäftsordnung für die Stiftung,
14.
der Erlass der Geschäftsordnung des Stiftungsrates.

§ 4 Verfahren im Stiftungsrat

Entscheidungen gemäß § 3 Nr. 1, 5, 7 bis 9 und 12
bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrates. Entscheidungen gemäß
§ 3 Nr. 1, 7 bis 9 und 12 können nicht gegen die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes des Stiftungsrates getroffen werden.

§ 5 Zusammensetzung des Beirates

(1) Der Beirat besteht aus sieben bis fünfzehn Mitgliedern. Er wird gebildet, sobald beide Stiftungsorgane die Einsetzung eines Beirates beschlossen haben.
(2) Bei den Mitgliedern des Beirates muss es sich um Persönlichkeiten handeln, deren Engagement geeignet ist, die Stiftungsorgane in fachlichen Fragen sachkundig zu beraten. Die Abberufung eines Mitgliedes ist nur aus wichtigem Grund möglich.
(3) Es können bis zu fünfzehn stellvertretende Mitglieder berufen werden, wobei Absatz 2 entsprechend gilt. Der Beirat bestimmt das Verfahren über die Vertretung der Beiratsmitglieder durch stellvertretende Mitglieder.

§ 6 Aufgaben des Beirates

(1) Der Beirat berät die Stiftungsorgane auf deren Anfrage oder aus eigener Initiative. Anfragen an den Beirat sind dem Vorstand und dem vorsitzenden Mitglied des Stiftungsrates vorbehalten.
(2) Der Vorstand soll den Beirat zu allen fachlichen Problemen von grundsätzlicher Bedeutung hören.

§ 7 Verfahren im Beirat

(1) Der Beirat wählt das vorsitzende Mitglied und dessen Vertretung.
(2) Der Beirat wird von seinem vorsitzenden Mitglied, vor der Wahl des vorsitzenden Mitgliedes und seiner Vertretung vom Vorstand, einberufen und tritt mindestens halbjährlich zusammen. Bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder tritt er zu weiteren Sitzungen zusammen.
(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Eine Abstimmung außerhalb von Sitzungen ist nicht möglich.
(4) Beschlüsse des Beirates sind dem Stiftungsrat und dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.
(5) Der Beirat kann aus dem Kreis seiner Mitglieder Gremien für bestimmte Aufgabenbereiche oder zur Beratung einzelner Themen oder Projekte einsetzen. Diese Gremien, die jeweils aus zwei oder drei Mitgliedern bestehen, können nur gegenüber dem Beirat ihre Stellungnahmen oder Berichte abgeben.
(6) Die Regelung des § 2 Abs. 3
gilt für die Beiratsmitglieder entsprechend.
(7) Der Beirat gibt sich mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf.

§ 8 Stiftungsvermögen

Der Stiftung sind die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücks- und Gebäudeflächen, soweit das Land Berlin verfügungsberechtigt ist, zur Nutzung zu überlassen, und zwar unentgeltlich bis zur Einführung einer generellen Vergütungsregelung für die Nutzung landeseigener Flächen. Das Land Berlin behält für diese Grundstücke und Gebäude einschließlich der Gleisanlagen die Bauunterhaltung.

§ 9 Wirtschaftsplan und Rechnungslegung

(1) Der Vorstand legt den festgestellten Wirtschaftsplan bis zum 30. November des dem Geschäftsjahr vorausgehenden Jahres der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vor. Der Wirtschaftsplan besteht aus einem Erfolgsplan, einem Finanzplan sowie einem Stellenplan.
(2) Im Finanzplan der Stiftung können Ausgaben für übertragbar erklärt werden.
(3) Der Vorstand legt den geprüften Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang und Lagebericht) bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres dem Stiftungsrat vor. Für die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens gilt
§ 110 in Verbindung mit § 94 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung
in der Fassung vom 20. November 1995 (GVBl. S. 805, 1996 S. 118), die zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 475) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der Vorstand berichtet dem Stiftungsrat und der für die Angelegenheiten der Museen zuständigen Senatsverwaltung bis zum 20. des Folgemonats nach Ablauf des jeweiligen Quartals über die Erfüllung des bestätigten Wirtschaftsplans (Quartalsbericht). Über die Form des Berichtswesens entscheidet die für die Angelegenheiten der Museen zuständige Senatsverwaltung.

§ 10 Fördervereine und -institutionen

Der Vorstand erlässt Grundsätze für die Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Einrichtungen, deren Hauptzweck die Förderung des Deutschen Technikmuseums Berlin oder einer integrierten Sammlung ist. In diesen Grundsätzen können insbesondere Regelungen über Publikationen und eine unentgeltliche Nutzung von Räumen und Einrichtungen des Deutschen Technikmuseums Berlin getroffen werden. Den Mitgliedern der Fördervereine und -institutionen kann freier Eintritt zu den Ausstellungen des Deutschen Technikmuseums Berlin gewährt werden. Diese Entscheidungen bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 29. März 2001
Senatsverwaltung für Wissenschaft,
Forschung und Kultur
Stölzl
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