APOmD LK
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes (APOmD LK) Vom 30. August 2006

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes (APOmD LK) Vom 30. August 2006
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 4, 6, 7 und 8 geändert sowie § 29 neu gefast durch Artikel X Nr. 4 des Gesetzes vom 19.03.2009 (GVBl. S. 70)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes (APOmD LK) vom 30. August 200616.09.2006
Eingangsformel16.09.2006
Inhaltsverzeichnis01.04.2009
Abschnitt I - Allgemeines16.09.2006
§ 1 - Anwendungsbereich16.09.2006
§ 2 - Einstellungsvoraussetzungen16.09.2006
§ 3 - Bewerbung, Einstellungstermin16.09.2006
§ 4 - Ausbildungsbehörden, Ausbildungsdienststellen, Ausbildungsleitung01.04.2009
Abschnitt II - Vorbereitungsdienst16.09.2006
§ 5 - Rechtsstellung, Ziel der Ausbildung16.09.2006
§ 6 - Dauer, Gliederung01.04.2009
§ 7 - Verlängerung, Beendigung01.04.2009
§ 8 - Ausbildungsgang01.04.2009
§ 9 - Leistungsnachweise16.09.2006
§ 10 - Befähigungsberichte16.09.2006
§ 11 - Bewertung der Leistungen16.09.2006
§ 12 - Ausbildungsakte16.09.2006
Abschnitt III - Laufbahnprüfung16.09.2006
§ 13 - Prüfungsausschuss16.09.2006
§ 14 - Aufgaben des Prüfungsausschusses16.09.2006
§ 15 - Zulassung zur Prüfung16.09.2006
§ 16 - Ziel, Bestandteile und Durchführung der Prüfung16.09.2006
§ 17 - Schriftlicher Teil der Prüfung16.09.2006
§ 18 - Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung16.09.2006
§ 19 - Praktischer Teil der Prüfung16.09.2006
§ 20 - Bewertung des praktischen Teils der Prüfung16.09.2006
§ 21 - Mündlicher Teil der Prüfung16.09.2006
§ 22 - Bewertung des mündlichen Teils der Prüfung16.09.2006
§ 23 - Prüfungsergebnis und Bestehen der Prüfung16.09.2006
§ 24 - Niederschrift16.09.2006
§ 25 - Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Prüfungszeugnis16.09.2006
§ 26 - Wiederholung der Prüfung16.09.2006
§ 27 - Verhinderung, Rücktritt, Säumnis16.09.2006
§ 28 - Ordnungswidriges Verhalten16.09.2006
§ 29 - Rechtsstellung nach der Prüfung01.04.2009
Abschnitt IV - Schlussvorschriften16.09.2006
§ 30 - Übergangsvorschrift16.09.2006
§ 31 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten16.09.2006
Anlage 116.09.2006
Anlage 216.09.2006
Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Laufbahngesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 200) wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I Allgemeines
Anwendungsbereich§ 1
Einstellungsvoraussetzungen § 2
Bewerbung, Einstellungstermin § 3
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsdienststellen, Ausbildungsleitung § 4
Abschnitt II Vorbereitungsdienst
Rechtsstellung, Ziel der Ausbildung § 5
Dauer, Gliederung§ 6
Verlängerung, Beendigung § 7
Ausbildungsgang§ 8
Leistungsnachweise§ 9
Befähigungsberichte § 10
Bewertung der Leistungen § 11
Ausbildungsakte§ 12
Abschnitt III Laufbahnprüfung
Prüfungsausschuss § 13
Aufgaben des Prüfungsausschusses § 14
Zulassung zur Prüfung § 15
Ziel, Bestandteile und Durchführung der Prüfung § 16
Schriftlicher Teil der Prüfung § 17
Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung § 18
Praktischer Teil der Prüfung § 19
Bewertung des praktischen Teils der Prüfung § 20
Mündlicher Teil der Prüfung § 21
Bewertung des mündlichen Teils der Prüfung § 22
Prüfungsergebnis und Bestehen der Prüfung § 23
Niederschrift§ 24
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Prüfungszeugnis § 25
Wiederholung der Prüfung § 26
Verhinderung, Rücktritt, Säumnis § 27
Ordnungswidriges Verhalten § 28
Rechtsstellung nach der Prüfung § 29
Abschnitt IV Schlussvorschriften
Übergangsvorschrift § 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 31
Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan (§ 8 Abs. 2 Satz 2)
Anlage 2: Prüfungszeugnis (§ 25 Abs. 2)

Abschnitt I Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes im Land Berlin.

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes kann eingestellt werden, wer
1.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
2.
einen Berufsabschluss mit zusätzlicher Fortbildungsprüfung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung oder als Technikerin oder Techniker mit staatlicher Prüfung in einem Lebensmittelberuf besitzt und
3.
das 32. Lebensjahr, Schwerbehinderte das 40. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat; von Schwerbehinderten darf nur das für den mittleren Dienst erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden; sie müssen jedoch in der Lage sein, Außendienst zu leisten.
(2) Bewerberinnen und Bewerber aus dem mittleren Dienst der allgemeinen Verwaltung, die mindestens drei Jahre in einer für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde beschäftigt waren, sind den Personen nach Absatz 1 Nr. 2 gleichgestellt.

§ 3 Bewerbung, Einstellungstermin

(1) Bewerbungen sind an die Ausbildungsbehörde (§ 4 Abs. 1) zu richten.
(2) Einstellungstermin ist in der Regel der Erste eines Monats. Er wird von der Ausbildungsbehörde dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin mitgeteilt.

§ 4 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsdienststellen, Ausbildungsleitung

(1) Ausbildungsbehörden sind die Bezirksämter von Berlin.
(2) Ausbildungsdienststellen für den berufspraktischen Teil der Ausbildung sind:
1.
die Bezirksämter von Berlin,
2.
das Landeslabor Berlin-Brandenburg,
3.
die für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde.
(3) Ausbildungsdienststelle für den fachtheoretischen Teil der Ausbildung ist die Verwaltungsakademie Berlin oder die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf oder eine andere vergleichbare Bildungseinrichtung.
(4) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung zu überwachen hat. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann Ausbildungsbeauftragte zur Wahrnehmung von Aufgaben der Ausbildungsleitung bestellen.

Abschnitt II Vorbereitungsdienst

§ 5 Rechtsstellung, Ziel der Ausbildung

(1) Die für die Einstellung ausgewählte Bewerberin oder der für die Einstellung ausgewählte Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Lebensmittelkontrollsekretäranwärterin oder zum Lebensmittelkontrollsekretäranwärter ernannt.
(2) Die Ausbildung soll die erforderlichen allgemeinen und fachlichen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), in der jeweils geltenden Fassung für eine Tätigkeit im mittleren Dienst in der amtlichen Lebensmittelüberwachung vermitteln.
(3) Die besonderen Belange schwerbehinderter Anwärterinnen und Anwärter sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei der Erbringung der schriftlichen Arbeiten und der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen.

§ 6 Dauer, Gliederung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate.
(2) Er besteht aus einer berufspraktischen Unterweisung von insgesamt 18 Monaten in den jeweiligen Ausbildungsdienststellen und einem fachtheoretischen Unterricht von sechs Monaten.
(3) Ausbildungszeiten und Prüfungsleistungen, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind, können auf Antrag anerkannt und auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, soweit sie gleichwertig sind. Über die Anrechnung entscheidet das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin.
(4) Der Vorbereitungsdienst endet mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.

§ 7 Verlängerung, Beendigung

(1) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen länger als drei Monate tatsächlich unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst entsprechend, höchstens jedoch um zwölf Monate, verlängert werden.
(2) Ist auf Grund des Leistungsstandes davon auszugehen, dass die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgeschriebenen Zeit nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate verlängert werden.
(3) Der Vorbereitungsdienst ist unverzüglich zu beenden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter nach ihren oder seinen Leistungen oder ihrem oder seinem Verhalten während des Vorbereitungsdienstes für den mittleren Lebensmittelkontrolldienst nicht geeignet erscheint. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes.
(4) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin ist über die Entscheidung zu informieren.

§ 8 Ausbildungsgang

(1) Die Ausbildungsbehörde stellt für jede Anwärterin und für jeden Anwärter einen Ausbildungsplan nach Maßgabe der folgenden Absätze auf.
(2) Die berufspraktische Unterweisung gliedert sich in folgende Abschnitte:
1.
eine Einführung von mindestens einem Monat in dem bezirklichen Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt, das Ausbildungsbehörde der Anwärterin oder des Anwärters ist,
2.
eine praktische Unterweisung von mindestens vier, höchstens sechs Wochen beim Landeslabor Berlin-Brandenburg,
3.
eine praktische Unterweisung von einem Monat bei der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörde,
4.
eine praktische Unterweisung von einem Monat in einem anderen bezirklichen Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt sowie von mindestens zwei Wochen, höchstens vier Wochen in einem Bezirksamt im Bereich Gesundheit und Umwelt und
5.
eine weitere praktische Unterweisung bei der in Nummer 1 genannten Ausbildungsdienststelle für die verbleibende Zeit des Vorbereitungsdienstes.
Die Inhalte der berufspraktischen Unterweisung richten sich nach dem Rahmenplan (Anlage 1).
(3) Der fachtheoretische Unterricht von sechs Monaten (mindestens 720 Stunden) gliedert sich in drei Unterrichtsblöcke, die von der berufspraktischen Unterweisung unterbrochen werden. Der erste Unterrichtsblock soll im Anschluss an die Einführung und der dritte Unterrichtsblock im letzten Quartal der Ausbildung stattfinden. Der Inhalt des fachtheoretischen Unterrichts richtet sich nach § 3 Abs. 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung.

§ 9 Leistungsnachweise

(1) Während der Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter folgende Leistungsnachweise zu erbringen:
1.
in der berufspraktischen Unterweisung
a)
Befähigungsberichte (§ 10) und
b)
schriftliche Arbeiten (Absatz 2),
2.
im fachtheoretischen Unterricht schriftliche Arbeiten (Absatz 3).
(2) Im Rahmen der berufspraktischen Unterweisung sind in jedem Ausbildungsjahr zwei schriftliche Arbeiten von jeweils drei Stunden unter Aufsicht in den Ausbildungsdienststellen anzufertigen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter erstellt die Aufgaben, bewertet die Arbeiten gemäß § 11 und teilt das Ergebnis der Anwärterin oder dem Anwärter mit.
(3) Im fachtheoretischen Unterricht sind mindestens sechs schriftliche Arbeiten von jeweils 90 Minuten unter Aufsicht anzufertigen. Die Dozentin oder der Dozent bewertet die Arbeiten gemäß § 11 und teilt das Ergebnis der Anwärterin oder dem Anwärter mit. Die Ausbildungsdienststelle für den fachtheoretischen Unterricht erstellt nach Abschluss des letzten Unterrichtsblocks eine Bescheinigung, in der die Ergebnisse sämtlicher schriftlicher Arbeiten und deren durchschnittliche Punktzahl aufgeführt werden, und leitet sie mit den Arbeiten der Ausbildungsbehörde zu.
(4) Begeht die Anwärterin oder der Anwärter bei der Erbringung der schriftlichen Arbeiten einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen Verstoß gegen die Ordnung (Störung), so ist die Arbeit mit 0 Punkten (ungenügend) zu bewerten. Das Gleiche gilt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter ohne triftigen Grund eine Arbeit versäumt. Mit triftigem Grund versäumte schriftliche Arbeiten sind nachzuholen.

§ 10 Befähigungsberichte

(1) Die jeweilige Ausbildungsdienststelle hat unmittelbar vor Beendigung eines Abschnitts der berufspraktischen Unterweisung einen Befähigungsbericht über die Anwärterin oder den Anwärter mit einer Bewertung gemäß § 11 und einer Aussage darüber, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde, zu erstellen. Wird ein Abschnitt der berufspraktischen Unterweisung nicht mindestens mit "ausreichend" benotet, kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden (§ 7 Abs. 2).
(2) Die Befähigungsberichte sind der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben, mit ihr oder ihm zu besprechen und anschließend der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen. Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu den Befähigungsberichten Stellung nehmen. Erklärt sie oder er sich mit einem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hinzuziehen.

§ 11 Bewertung der Leistungen

(1) Die während der Ausbildung und der Prüfung gezeigten Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter sind mit den folgenden Punktzahlen zu bewerten und entsprechend zu benoten:
sehr gut 100 bis 87,5 Punkte(1)= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut unter 87,5 bis 75 Punkte(2)= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend unter 75 bis 62,5 Punkte(3)= eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend unter 62,5 bis 50 Punkte(4)= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft unter 50 bis 25 Punkte(5)= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend unter 25 bis 0 Punkte(6)= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Durchschnitts- und Gesamtpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

§ 12 Ausbildungsakte

(1) Die Ausbildungsbehörde hat für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte zu führen. Zur Ausbildungsakte gehören insbesondere der Ausbildungsplan, die Leistungsnachweise nach § 9 Abs. 1, die Bescheinigung nach § 9 Abs. 3 Satz 3 sowie sämtliche Prüfungsunterlagen einschließlich der Niederschriften.
(2) Nach Abschluss der Prüfung kann die Anwärterin oder der Anwärter die Ausbildungsakte einsehen.

Abschnitt III Laufbahnprüfung

§ 13 Prüfungsausschuss

(1) Die Laufbahnprüfung ist vor einem beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin zu bildenden Prüfungsausschuss abzulegen. Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuss für den mittleren Lebensmittelkontrolldienst im Land Berlin".
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Je ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss
1.
eine in der Lebensmittelüberwachung tätige verbeamtete oder angestellte Dienstkraft mit einem fachwissenschaftlichen Hochschulstudium in einer für die Lebensmittelüberwachung geeigneten Fachrichtung sein,
2.
der Laufbahn des Tierärztlichen Dienstes angehören oder eine angestellte Dienstkraft mit der Approbation als Tierärztin oder Tierarzt sein und
3.
der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes angehören oder in einem vergleichbaren Angestelltenverhältnis sich befinden.
Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss einem Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt angehören. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(3) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss und bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren; es bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter. Dem Prüfungsausschuss sollen Männer und Frauen paritätisch angehören.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die Mitglieder des Prüfungsausschusses ihre Tätigkeit solange weiter aus, bis ein neues Mitglied bestellt ist. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder das stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird oder tritt oder aus dem öffentlichen Dienst des Landes Berlin ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können aus wichtigem Grund vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin abberufen werden.

§ 14 Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss hat die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und dabei insbesondere
1.
die Prüfung vorzubereiten und zu organisieren,
2.
die schriftlichen Prüfungsaufgaben und die zulässigen Hilfsmittel festzulegen,
3.
den Zeitpunkt und den Ort der Prüfung festzusetzen,
4.
den schriftlichen und den mündlichen Teil der Prüfung abzunehmen,
5.
über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens zu entscheiden und
6.
das Ergebnis der Prüfung festzustellen.
(2) Der oder dem Vorsitzenden obliegen neben den in dieser Verordnung genannten insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Einladung der Anwärterinnen und Anwärter zur Prüfung,
2.
Bestimmung der Aufsicht führenden Personen,
3.
Unterrichtung der Ausbildungsbehörde über Zeitpunkt und Ort der Prüfung und
4.
Leitung der Prüfung.

§ 15 Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung sind die Anwärterinnen und Anwärter zuzulassen, deren Leistungen in der berufspraktischen Unterweisung sowie im fachtheoretischen Unterricht im Durchschnitt jeweils mit mindestens "ausreichend" benotet worden sind.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die Anwärterin oder der Anwärter zur Prüfung zuzulassen ist, und teilt ihr oder ihm die Entscheidung und die Prüfungstermine mit.
(3) Wird die Anwärterin oder der Anwärter nicht zugelassen, ist unverzüglich über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes oder die Entlassung (§ 7) zu entscheiden.

§ 16 Ziel, Bestandteile und Durchführung der Prüfung

(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach Kenntnissen und Leistungen für die Laufbahn des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes befähigt ist.
(2) Die Prüfung ist an den Inhalten der Ausbildung auszurichten. Die Anwärterin oder der Anwärter soll nachweisen, dass sie oder er in der Ausbildung Kenntnisse und Fertigkeiten zur Überwachung des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) in der jeweils geltenden Fassung erworben hat und aufgrund dieser in der Lage ist, Dienstgeschäfte der Lebensmittelüberwachung selbständig zu erledigen.
(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil und der praktische Teil gehen dem mündlichen Teil voraus. Die schriftliche Prüfung soll nach Abschluss des fachtheoretischen Unterrichts und in der Regel vier Wochen vor Ende des Vorbereitungsdienstes stattfinden. Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach der praktischen Prüfung stattfinden. Mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes soll die Prüfung abgeschlossen sein.
(4) Die Prüfung und die Beratung des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

§ 17 Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat die Anwärterin oder der Anwärter eine schriftliche Arbeit aus mindestens vier der in § 3 Abs. 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung aufgeführten Gebiete innerhalb von drei Stunden unter Aufsicht anzufertigen. Die Arbeit kann aus mehreren Aufgaben bestehen.
(2) Der Anwärterin oder dem Anwärter werden die zugelassenen Hilfsmittel in der Regel zur Verfügung gestellt; eigene Hilfsmittel dürfen nur mit ausdrücklicher Zulassung durch den Prüfungsausschuss benutzt werden.
(3) Die Aufsicht führende Person weist die Anwärterinnen und Anwärter auf die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung (§ 28) hin.
(4) Über den Verlauf des schriftlichen Teils der Prüfung hat die Aufsicht führende Person eine Niederschrift zu fertigen und darin Unregelmäßigkeiten ausführlich darzustellen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unmittelbar zuzuleiten.

§ 18 Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfungsarbeit ist von zwei in der Reihenfolge von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses gemäß § 11 zu bewerten. Das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung ist aus der Durchschnittspunktzahl der Bewertungen der beiden Prüfer zu bilden.
(2) Das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung teilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Anwärterin oder dem Anwärter spätestens eine Woche vor Beginn des mündlichen Teils der Prüfung mit.

§ 19 Praktischer Teil der Prüfung

Im praktischen Teil der Prüfung hat die Anwärterin oder der Anwärter drei Betriebskontrollen einschließlich Probenahmen unter Aufsicht der zuständigen Ausbildungsleiterin oder des zuständigen Ausbildungsleiters sowie eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 selbständig mit den zugelassenen Hilfsmitteln durchzuführen. Die Betriebskontrollen sind in einem Herstellerbetrieb und einer Handelseinrichtung sowie einer Gaststätte oder einer Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung durchzuführen. Jede Betriebskontrolle soll mindestens zwei Stunden dauern. Die Anwärterin oder der Anwärter hat über jede Betriebskontrolle innerhalb einer vom Prüfungsausschuss festgesetzten Frist selbständig und unter Beachtung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einen schriftlichen Bericht anzufertigen und der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter auszuhändigen.

§ 20 Bewertung des praktischen Teils der Prüfung

(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter fertigt über die Durchführung jeder Betriebskontrolle eine Niederschrift an. Sie oder er versieht ferner jeden schriftlichen Bericht der Anwärterin oder des Anwärters mit einem begründeten Vorschlag für die Bewertung gemäß § 11 und leitet die Berichte dem Prüfungsausschuss zu.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die abschließende Bewertung. Das Ergebnis des praktischen Teils der Prüfung ist das arithmetische Mittel der einzelnen Bewertungen für die Betriebskontrollen. Das Ergebnis teilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Anwärterin oder dem Anwärter spätestens eine Woche vor Beginn des mündlichen Teils der Prüfung mit.

§ 21 Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter darf an der mündlichen Prüfung nur teilnehmen, wenn der schriftliche Teil und der praktische Teil der Prüfung jeweils mindestens mit "ausreichend" benotet worden sind; anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden (§ 23 Abs. 3 Nr. 2).
(2) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf alle Ausbildungsinhalte, die nach § 3 Abs. 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung Gegenstand des Vorbereitungsdienstes sind.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet den mündlichen Teil der Prüfung. Die Prüfungsdauer soll 30 Minuten für jede Anwärterin und jeden Anwärter nicht überschreiten. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die Prüfung als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden soll. Es sollen in der Regel jedoch nicht mehr als drei Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft werden.
(4) Der mündliche Teil der Prüfung ist nicht öffentlich. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter soll als Zuhörerin oder Zuhörer teilnehmen. Außerdem können eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ausbildungsbehörde und des Personalrats sowie die Frauenvertreterin, gegebenenfalls auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung und mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weitere mit der Ausbildung oder dem Prüfungswesen befasste Personen als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen.

§ 22 Bewertung des mündlichen Teils der Prüfung

Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung gemäß § 11.

§ 23 Prüfungsergebnis und Bestehen der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss stellt das Gesamtergebnis der Prüfung gemäß § 11 fest. Hierbei sind die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters wie folgt zu gewichten:
1.
die durchschnittliche Punktzahl der Leistungen aus der berufspraktischen Unterweisung mit 10 vom Hundert,
2.
die durchschnittliche Punktzahl der Leistungen des fachtheoretischen Unterrichts mit 20 vom Hundert,
3.
das Ergebnis der Abschlussprüfung, und zwar
a)
des schriftlichen Teils mit 20 vom Hundert,
b)
des praktischen Teils mit 30 vom Hundert,
c)
des mündlichen Teils mit 20 vom Hundert.
(2) Der Prüfungsausschuss kann von dem nach Absatz 1 Satz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung der Anwärterin oder des Anwärters zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn
1.
die Gesamtnote mindestens "ausreichend" lautet und
2.
jeder der drei Prüfungsteile mit mindestens "ausreichend" benotet worden ist.

§ 24 Niederschrift

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat eine Niederschrift über den Ablauf und Inhalt der Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und das Ergebnis zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zu der Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 25 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Prüfungszeugnis

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der Prüfung der Anwärterin oder dem Anwärter das Gesamtergebnis der Prüfung bekannt.
(2) Nach bestandener Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter vom Prüfungsausschuss ein Prüfungszeugnis (Anlage 2).
(3) Nach nicht bestandener Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter vom Prüfungsausschuss unverzüglich einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben.
(4) Je eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zu der Ausbildungsakte und zu der Personalakte der Anwärterin oder des Anwärters zu nehmen.

§ 26 Wiederholung der Prüfung

(1) Die Prüfung kann nur einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass Teile der Prüfung, die mit mindestens "ausreichend" benotet worden sind, nicht wiederholt zu werden brauchen.
(2) Die Wiederholungsprüfung soll frühestens drei Monate und spätestens zwölf Monate nach Abschluss der ersten Prüfung stattfinden. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich bis zum Ende der Wiederholungsprüfung. Die Ausbildungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses über Inhalt und Dauer der weiteren Ausbildung.

§ 27 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis

(1) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund gehindert, die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile abzulegen, hat sie oder er die Hinderungsgründe in geeigneter Form dem Prüfungsausschuss unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist dem Prüfungsausschuss ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Legt die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile aus wichtigem Grund nicht ab, entscheidet der Prüfungsausschuss, wann die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile abzulegen sind. Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung.
(3) Bricht die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile aus wichtigem Grund ab, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht abgelegt und ist an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses neu zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen. Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung.
(4) Die Anwärterin oder der Anwärter kann vor Beginn von der Prüfung oder einzelnen Prüfungsteilen mit Genehmigung des Prüfungsausschusses zurücktreten. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt. Wird die Genehmigung nicht erteilt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden.
(5) Nimmt die Anwärterin oder der Anwärter an einer Prüfung oder einem Prüfungsteil nicht teil oder bricht sie oder er diese ab, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden. Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung.

§ 28 Ordnungswidriges Verhalten

(1) Täuschungshandlungen und Störungen des Prüfungsablaufes hat die Aufsicht führende Person festzustellen, zu unterbinden und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Liegt ein erheblicher Verstoß vor, kann die Aufsicht führende Person die Anwärterin oder den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
(2) Über die Folgen einer Täuschungshandlung oder einer Störung des Prüfungsablaufes entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann je nach der Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfungsleistungen anordnen, für eine oder mehrere Prüfungsleistungen die Note "ungenügend" erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Hat die Anwärterin oder der Anwärter bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann die Prüfung vom Prüfungsausschuss innerhalb von drei Jahren nach bekannt werden der Täuschungshandlung für ungültig erklärt werden. Das Prüfungszeugnis ist vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin einzuziehen.

§ 29 Rechtsstellung nach der Prüfung

Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung hat die Anwärterin oder der Anwärter gegenüber der Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 25 Absatz 3 schriftlich zu erklären, dass sie oder er die Prüfung wiederholen möchte. Erklärt die Anwärterin oder der Anwärter, die Prüfung nicht wiederholen zu wollen, so endet der Vorbereitungsdienst wegen endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf der Erklärungsfrist nach Satz 1.

Abschnitt IV Schlussvorschriften

§ 30 Übergangsvorschrift

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehenden Vorbereitungsdienste für die Laufbahn des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes werden nach den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften mit der Maßgabe beendet, dass
1.
die berufspraktische Ausbildung auf der Grundlage der Anforderungen des § 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung und
2.
der fachtheoretische Unterricht auf der Grundlage der Anforderungen des § 3 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung
durchzuführen sind.

§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes vom 17. November 1989 (GVBl. S. 2052), geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 1994 (GVBl. S. 428), außer Kraft.
Berlin, den 30. August 2006
Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz
Heidi Knake-Werner

Anlage 1

(zu § 8 Abs. 2 Satz 2)
Rahmenplan für die berufspraktische Unterweisung
AusbildungsstelleAusbildungsinhalt
(entsprechend § 1 Lebensmittelkontrolleur-Verordnung)
Verterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter der BezirkeÜberwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen durch
- Betriebskontrollen und Probenahmen, Sicherstellung/Beschlagnahme von Lebensmitteln, einschließlich Überwachung der unschädlichen Beseitigung;
- sensorische Prüfung der Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hinsichtlich einer Abweichung von der Norm;
- einfache physikalische und chemische Vorprüfungen/Messungen (Temperatur/Bestimmung des pH-Werts);
- Prüfung technologischer Vorgänge unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze des Hazard Analysis Critical Control Point (HACCP)-Konzepts;
- Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit, der Hygiene, der Zusatzstoffe, der Bestrahlung, der Pflanzenschutz- und sonstigen Mittel, der Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und der neuartigen Lebensmittel;
- Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die Kennzeichnung, Verbote zum Schutz vor Täuschung, Bestimmungen zur gesundheitsbezogenen Werbung;
- Einleitung und Durchsetzung von Maßnahmen zur Unterbindung von Rechtsverletzungen, Einholen erforderlicher Auskünfte, Einsichtnahme in geschäftliche Aufzeichnungen, Prüfung von Dokumenten im Rahmen der Eigenkontrolle, Überwachung von Lebensmittelimporten;
- Auswertung von Planungsunterlagen und Bauzeichnungen;
- Anzeige von Straftaten und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts;
- Dokumentation der Außendiensttätigkeit, Anwendung von IT-Verfahren.
Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben (BBGes) - Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen - - Organisation und Aufgaben der zuständigen Untersuchungseinrichtungen, die Aufgaben im Rahmen der Lebensmittelüberwachung wahrnehmen;
- Verfolgung des Vorgangs der Bearbeitung von Proben vom Eingang bis zur abschließenden Beurteilung;
- Gewährung eines Einblicks in die Untersuchungsvorgänge;
- Durchführung sensorischer Prüfungen;
- Vermittlung der Kenntnisse wesentlicher Beanstandungsgründe;
- Durchführung der Probennahme aus Sicht der Untersuchungseinrichtung.
Gesundheits- und Umweltämter der Bezirke- Organisation und Aufgaben der für Hygiene und Umweltmedizin zuständigen Bereiche;
- Infektionsschutzgesetz, Belehrung von Personal in Lebensmittelbetrieben;
- Einblick in die Aufgabengebiete Wasser-Abwasserhygiene, Schädlingsbekämpfung, klinische Bakteriologie;
- Vermittlung von Kenntnissen bei der Beurteilung von Wasser für Lebensmittelbetriebe / Trinkwasser - Abgrenzung zu Oberflächen-, Brauch- und Abwasser;
- Indikatoren für Fäkalverunreinigungen.
Oberste zuständige Landesbehörde für die Lebensmittelüberwachung - Aufgaben und Organisation der für den gesundheitlichen Verbraucherschutz und die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörde;
- Einblick in die praktische Tätigkeit der obersten Landesbehörde.

Anlage 2

(zu § 25 Abs. 2)
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Prüfungsausschuss für den mittleren Lebensmittelkontrolldienst im Land Berlin
Zeugnis
über die Laufbahnprüfung für Beamtinnen und Beamte des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes
Herr/Frau
(Amts-/Dienstbezeichnung)(Vorname, Zuname)
geboren am___________________________________ in ____________________________________
hat am ________________________________
vor dem Prüfungsausschuss in Berlin die Laufbahnprüfung für den mittleren Lebensmittelkontrolldienst nach § 3 Abs. 3 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV) in Verbindung mit der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes bestanden und dabei folgende Einzelnoten erzielt
1. Berufspraktische Unterweisung"_______________"
2. Fachtheoretischer Unterricht"_______________"
3. Schriftlicher Teil der Prüfung"_______________"
4. Praktischer Teil der Prüfung"_______________"
5. Mündlicher Teil der Prüfung"_______________"
Gesamtnote"______________________________"
Er/Sie hat hierdurch die Befähigung für diese Laufbahn erworben.
Berlin, den _______________
____________________ (Unterschrift des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)(Landessiegel)
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