EvKiVtrBek BE 2006
DE - Landesrecht Berlin

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages des Landes Berlin mit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Evangelischer Kirchenvertrag Berlin) Vom 18. April 2007

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages des Landes Berlin mit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Evangelischer Kirchenvertrag Berlin) Vom 18. April 2007
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages des Landes Berlin mit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Evangelischer Kirchenvertrag Berlin) vom 18. April 200719.04.2007
Eingangsformel19.04.2007
Anlage - Schlussprotokoll zum Vertrag des Landes Berlin mit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Evangelischer Kirchenvertrag Berlin) Vom 20. Februar 200619.04.2007
Die Ratifikationsurkunden des Landes Berlin und der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu dem am 20. Februar 2006 unterzeichneten Evangelischen Kirchenvertrag Berlin (GVBl. S. 715) wurden am 18. April 2007 ausgetauscht.
Der Evangelische Kirchenvertrag Berlin ist damit gemäß seinem Artikel 29 Abs. 1 am 19. April 2007 in Kraft getreten.
Das am selben Tage wie der Evangelische Kirchenvertrag von den Vertragsparteien unterzeichnete Schlussprotokoll zum Evangelischen Kirchenvertrag Berlin wird gemäß dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Vertrag des Landes Berlin mit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 14. März 2007 nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 18. April 2007
Der Regierende Bürgermeister Klaus Wowereit

Anlage

Schlussprotokoll zum Vertrag des Landes Berlin mit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Evangelischer Kirchenvertrag Berlin) Vom 20. Februar 2006
Allgemeines:
Soweit in diesem Vertrag oder Schlussprotokoll Informations- oder Beteiligungsrechte der Kirche oder des Landes vorgesehen sind, kommt die Kirche ihrer Informationspflicht nach, wenn sie die für Kirchenangelegenheiten zuständige Senatsverwaltung schriftlich unterrichtet; das Land kommt seiner Informationspflicht nach, wenn es das Konsistorium schriftlich unterrichtet.
Zu Artikel 2 Absatz 1
Zwischen den Vertragsparteien besteht Übereinstimmung darüber, dass die regelmäßigen Treffen möglichst einmal jährlich stattfinden.
Die Kirche unterrichtet das Land über Vakanzen und Neubesetzungen ihrer leitenden Ämter (Bischofs-, Präses-, Generalsuperintendenten-, Konsistorialpräsidenten- und Propstamt).
Zu Artikel 2 Absatz 2
Die angemessene Beteiligung der Kirche setzt eine rechtzeitige Information voraus, die ermöglicht, dass die kirchliche Stellungnahme noch vor der Beschlussfassung erfolgen kann. Bei Gesetzgebungsvorhaben besteht die angemessene Beteiligung in der Regel in der rechtzeitigen Anhörung vor der Beschlussfassung des Senats über die Einbringung des Gesetzentwurfs.
Zu Artikel 3
Der Begriff "Hochschulen" umfasst Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen.
Zu Artikel 3 Absatz 1
Die Regelstudienzeit für den Studiengang Evangelische Theologie beträgt 9 Semester, einschließlich Prüfungssemester. Bei Studiengängen mit den Abschlüssen Bachelor und Master sind die Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz maßgebend. Auf die Regelstudienzeit werden die Zeiten der erforderlichen Sprachpropädeutika nicht angerechnet.
Das Studium der Evangelischen Religionslehre kann für die Lehramtsstudiengänge als erstes und zweites Fach gewählt werden. Die Wählbarkeit als erstes Fach lässt die Regelungen des Landes über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst unberührt.
Es wird sichergestellt, dass das Fach Evangelische Religionslehre in sinnvolle Fächerkombinationen eingebracht werden kann.
Im Übrigen bleibt der Vertrag über die Vereinigung der Kirchlichen Hochschule Berlin mit der Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin vom 1. Juni 1993 unberührt.
Zu Artikel 3 Absatz 3
Die Entscheidung soll einvernehmlich getroffen werden.
Zu Artikel 3 Absatz 4
Die Stellungnahme der Kirche wird nach Vorliegen des Berufungsvorschlages zu der zur Berufung vorgesehenen Person eingeholt.
Wird innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Anforderung keine Stellungnahme abgegeben, wird davon ausgegangen, dass von Seiten der Kirche keine Bedenken geäußert werden.
Will das Land trotz kirchlicher Bedenken das Berufungsverfahren für die ausgewählte Person fortsetzen, so werden die Bedenken mit Vertreterinnen und Vertretern der Fakultät und der Kirche erörtert. Hält die Kirche ihre Bedenken aufrecht, wird eine Berufung nicht vorgenommen, es sei denn, die Wissenschaftsfreiheit würde ernsthaft gefährdet.
Zu Artikel 3 Absatz 5
Die Kirche erklärt, dass sie die in einem konsekutiven Studiengang im Fach Evangelische Religionslehre erworbenen Masterabschlüsse in einem förmlichen Verfahren entsprechend dem des Lehrerbildungsgesetzes einer Ersten Kirchlichen Prüfung für das Lehramt gleichsetzt. Die Kirche wird hinsichtlich der in Satz 1 genannten Studiengänge an den insoweit vorgesehenen Qualitätssicherungsverfahren (Akkreditierung und Evaluierung) angemessen beteiligt.
Zu Artikel 3 Absatz 6
Das Land bezieht die Bachelor- und Masterabschlüsse der Humboldt-Universität zu Berlin mit Evangelischer Religionslehre als zweitem Fach in das Gleichsetzungsverfahren nach dem Lehrerbildungsgesetz ein. Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung wird die Übereinstimmung von Masterabschlüssen mit Evangelischer Religionslehre als erstem Unterrichtsfach mit den Regelungen der Kultusministerkonferenz über die Gestaltung konsekutiver Studiengänge in der Lehrerbildung bestätigen.
Zu Artikel 4
Die Evangelische Fachhochschule Berlin ist als Fachhochschule staatlich anerkannt.
Das Land trägt die Versorgungslast für die am 1. Januar 1986 an der Evangelischen Fachhochschule Berlin beschäftigten, im kirchlichen Beamtenverhältnis stehenden 15 Professoren bei Eintritt des Versorgungsfalles. Die Übernahme weiterer Versorgungslasten bedarf der Vereinbarung im Einzelfall.
Die Finanzierung des Studiengangs schulische Religionspädagogik an der Evangelischen Fachhochschule ist durch die Vereinbarung über die Finanzierung des Evangelischen Religionsunterrichts im Land Berlin oder eine diese Vereinbarung ersetzende Vereinbarung abschließend geregelt.
Das Land leistet an die Kirche für Zwecke der kirchenmusikalischen Ausbildung an der Universität der Künste einen jährlichen Zuschuss in Höhe des Gehaltes zweier Professoren einschließlich der erforderlichen Versorgungsrückstellungen in Höhe von 33 1/3 Prozent. Der Zuschuss betrug im Jahr 2004 179.160 Euro. Dieser Betrag wird jährlich fortgeschrieben entsprechend den Besoldungsanpassungen.
Zu Artikel 5
Das Land wird die Kirche von der Absicht, rechtliche Bestimmungen oder Verwaltungsvorschriften zu erlassen oder zu verändern, die unmittelbar den Religionsunterricht betreffen, unterrichten und ihr Gelegenheit zu gemeinsamer Beratung und zur Stellungnahme geben. Das gilt auch für Regelungen über den Erwerb einer Lehrbefähigung für den Religionsunterricht.
Die Kirche tritt aus bildungs- und gesellschaftspolitischen sowie aus schulpädagogischen und schulorganisatorischen Gründen dafür ein, dass Religionsunterricht und ein Unterrichtsfach ethischer Bildung gleichrangige ordentliche Wahlpflichtfächer an der Berliner Schule sind.
Unbeschadet der Verfolgung dieses Zieles durch die Kirche gilt:
Der Senat hat einen Gesetzentwurf über die Einführung eines Unterrichtsfachs Ethik in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 eingebracht. Eine Einführung dieses Faches in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 ist nicht geplant.
Wird in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 ein Unterrichtsfach Ethik eingeführt, sollen besondere Formen der Zusammenarbeit zwischen diesem Unterrichtsfach und dem Religionsunterricht festgelegt werden. Diese sind insbesondere unter thematischen Gesichtspunkten festgelegte gemeinsame Unterrichtsphasen, Projekte und Lerneinheiten. Die Zusammenarbeit zwischen einem Unterrichtsfach Ethik und dem Religionsunterricht wird in geeigneter Weise auf dem Schulzeugnis dokumentiert.
Zu Artikel 6 Absatz 3
Das Land ist bestrebt, die kirchlichen Privatschulen bestmöglich zu fördern.
Zu Artikel 7 Absatz 1
Bis zum Erlass eines Weiterbildungsgesetzes wird die Erwachsenenbildung der Kirche einschließlich der evangelischen Akademiearbeit wie bisher gefördert; die Summe ist berücksichtigt bei der Bemessung der Zuschüsse nach Artikel 16.
In einem Weiterbildungsgesetz werden die Weiterbildungseinrichtungen der Kirche angemessen berücksichtigt.
Zu Artikel 9 Absatz 2
Bei der Festsetzung von Bebauungsplänen durch den Senat sowie innerhalb des Verfahrens der Aufstellung und Festsetzung von Bebauungsplänen durch die Bezirksämter gemäß § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird das Land angesichts damit verbundener enteignungsrechtlicher Auswirkungen auf kirchliches Eigentum im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 9 Absatz 2 keinen Anspruch auf Übereignung eines staatlichen Grundstücks begründet, sondern eine Unterstützung bei der Suche nach einem Ersatzgrundstück und - im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten - gegebenenfalls eine Bevorzugung bei der Vergabe öffentlicher Grundstücke im Falle mehrerer Interessierter bewirken soll.
Wird bei Enteignungen kirchlicher Körperschaften ein Anspruch auf Entschädigung in Land geltend gemacht und hängt die Anerkennung des Anspruchs von der Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und denen der Beteiligten ab, so werden die Landesbehörden berücksichtigen, dass der Schutz des Vermögens der Kirche ein herausgehobener ist. Stehen sonstigen Körperschaften bei Grundstückserwerb Hindernisse entgegen, so gelten diese in der Regel auch für die Kirche; eine generelle Ausnahmeregelung ist nicht möglich.
Zu Artikel 9 Absatz 3
Die Vertragsparteien nehmen in Aussicht, Einzelfälle durch besondere Vereinbarungen zu regeln. Sie sind sich darüber einig, dass nur Fälle aus der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 2. Oktober 1990 in Betracht kommen. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Entschädigung besteht nicht.
Zu Artikel 10 Absatz 1
Die Feststellung, dass kirchlicher Dienst öffentlicher Dienst ist, folgt aus dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie besagt nicht, dass der kirchliche Dienst öffentlicher Dienst im Sinne des staatlichen Dienstrechts ist. Angesichts der Selbständigkeit der Kirche und der gegenüber dem staatlichen öffentlichen Dienst unterschiedlichen Aufgaben des kirchlichen Dienstes finden staatliche dienstrechtliche Regelungen nicht unmittelbar auf den kirchlichen Dienst Anwendung. Sie werden jedoch in ihren Grundsätzen von der Kirche übernommen, was zusätzlich die Bezeichnung des kirchlichen Dienstes als öffentlicher Dienst rechtfertigt.
Die Vertragsparteien lassen sich davon leiten, dass ein Wechsel aus dem kirchlichen in den staatlichen öffentlichen Dienst und umgekehrt durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine Nachteile zur Folge haben soll. Aus dem Status der Kirche und ihrer Untergliederungen als Körperschaft des öffentlichen Rechts folgt auch, dass Verwaltungshandeln mit öffentlich-rechtlicher Qualität gegenseitige Anerkennung findet. Dies umfasst auch das Siegelrecht, das Ausstellen von öffentlichen Urkunden und die damit verbundenen Rechtswirkungen. Die Kirche wird sich bei der Vornahme von Beglaubigungen im Wesentlichen auf die Beglaubigungen kirchlicher oder für kirchliche Zwecke bestimmter Dokumente beschränken.
Zu Artikel 10 Absatz 2
Die Kirche wird Beschlüsse über die Errichtung und Veränderung ihrer Kirchengemeinden und öffentlich-rechtlichen Verbände acht Wochen vor Ausfertigung der kirchlichen Organisationsurkunden dem Land mitteilen. Falls das Land Bedenken erhebt, wird die Kirche ihre Beschlüsse überprüfen. Werden keine Bedenken erhoben, wird die Kirchengemeinde bzw. der Verband für den staatlichen Bereich am Tage der Ausfertigung der kirchlichen Organisationsurkunde eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Bekanntmachung erfolgt nach der Mitteilung von der vollzogenen Ausfertigung der kirchlichen Urkunde an das Land im Amtsblatt des Landes und im Amtsblatt der Kirche.
Zu Artikel 10 Absatz 3 Satz 2
Das Land veranlasst im Rahmen des staatlichen Stiftungsrechts eine Äußerung der Kirche
1.
vor Genehmigung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin, die nach ihrer Satzung als kirchliche Stiftung im Sinne der kirchlichen Stiftungsvorschriften (derzeit § 2 des Kirchlichen Stiftungsgesetzes) anerkannt werden soll, zu der Frage, ob die Anerkennung als kirchliche Stiftung erteilt werden wird;
2.
vor der Änderung von Satzungsbestimmungen solcher Stiftungen, wenn dadurch der Status als kirchliche Stiftung betroffen erscheint;
3.
vor der Genehmigung oder Änderung von Satzungsbestimmungen, die nicht ohne die Kirche verwirklicht werden können.
Das Land unterrichtet die Kirche über die Genehmigung einer Stiftung, die nach ihrer Satzung als kirchliche Stiftung anerkannt werden soll, und gegebenenfalls ihre Aufhebung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung. Die Kirche gibt dem Land die Anerkennung und gegebenenfalls den Entzug der Anerkennung als kirchliche Stiftung bekannt.
Zu Artikel 11
Sofern ein freigemeinnütziges Krankenhaus unverschuldet in eine außergewöhnliche Notlage geraten sollte, wird das Land unter Berücksichtigung des EU-Beihilferechts prüfen, ob Zweckbestimmung und Wirtschaftlichkeit des Hauses im Hinblick auf die allgemeine Bedarfssituation es rechtfertigen, dass zur Überwindung der Notlage öffentliche Mittel, auch in Form von Darlehen, eingesetzt werden.
In Anerkennung der Bedeutung der evangelischen Ehe- und Familienarbeit für die Allgemeinheit wird das Land sie wie bisher nach Maßgabe des Haushaltsplans und des Haushaltsvollzuges in angemessener Weise bezuschussen. In Frage kommen hierfür insbesondere die Ehe- und Familienberatung, Ehe- und Elternseminare sowie Familienbildungsstätten.
Artikel 4 Absatz 1 bleibt unberührt.
Zu Artikel 12
Bei Veränderungen aufgrund organisatorischer Erfordernisse seitens des Landes werden sich die Vertragsparteien über ein gleichwertiges anderes Angebot verständigen.
Zu Artikel 13 Absatz 3
Die Vertragsparteien streben eine Vereinbarung über das Verfahren der gegenseitigen Abstimmung bei denkmalpflegerischen Maßnahmen an.
Zu Artikel 15
Die Seelsorge in den Sonderseelsorgebereichen darf nicht behindert werden. Das Land stellt sicher, dass bei der Aufnahme in die genannten Einrichtungen die Religionszugehörigkeit erfragt wird. Dabei sind die Aufzunehmenden ausdrücklich auf die Freiwilligkeit der Angabe sowie darauf hinzuweisen, dass diese Angabe an die in der Einrichtung tätigen Seelsorgerinnen oder Seelsorger für ihre seelsorgerliche Arbeit weitergegeben wird. Das Land wird sich dafür einsetzen, dass diese Regelung auch von den nichtstaatlichen Krankenanstalten beachtet wird.
In Altenheimen wird die Möglichkeit zu seelsorgerischer Betreuung geboten. Darüber hinaus wird die Durchführung von Gottesdiensten nach Maßgabe der örtlichen und räumlichen Verhältnisse durch Vereinbarung zwischen der jeweils zuständigen kirchlichen Stelle und der Verwaltung des Heimes ermöglicht.
Die Kirche hat Gelegenheit zur Seelsorge an den in den Heimen des Landes Berlin lebenden Minderjährigen nach Maßgabe des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921. Insbesondere wird den Minderjährigen die Möglichkeit gegeben, am Religionsunterricht in den Schulen oder den Heimen, an Gottesdiensten und am Konfirmandenunterricht (in der Regel außerhalb der Heime) teilzunehmen.
Im Rahmen des berufsethischen Unterrichts bei der Landespolizeischule Berlin steht der oder dem evangelischen Geistlichen im 1. und 2. Ausbildungsjahr in jeder Klasse jeweils mindestens eine Unterrichtsstunde zur Verfügung. Die Teilnahme an diesem Unterricht ist freiwillig. Es besteht die Möglichkeit, dass evangelische Geistliche in den jeweiligen Unterkünften der Landespolizeischule Sprechstunden abhalten, die außerhalb der regulären Dienstzeit aufgesucht werden können.
Soweit die Ausbildung von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten nicht an der Landespolizeischule stattfindet, wird das Land darauf hinwirken, dass evangelische Geistliche an den Ausbildungseinrichtungen in ähnlicher Weise wie an der Landespolizeischule seelsorgerlich und in der Lehre tätig werden können; für die darüber hinausgehende Betätigung in der Lehre gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften.
Zu Artikel 15 Absatz 1 Satz 2
Die gegenwärtige Übung, wonach die Räume kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, wird beibehalten.
Zu Artikel 16
Der Zuschuss nach Absatz 2 setzt sich wie folgt zusammen:
a)Staatsleistungen für Pfarrbesoldung und kirchenregimentliche Zwecke7 693 050,- €
b)Zuschuss für kulturelle Betreuung184 070,- €
c)Zuschuss an den Bach-Chor21 000,- €
d)Zuschuss für Erwachsenenbildung123 740,- €
e)Zuschuss für die Evangelische Akademie125 050,- €
gesamt8 146 910,- €
Mit dem Zuschuss für kulturelle Zwecke sind alle Leistungen für die diesbezügliche Tätigkeit der Kirche abgegolten, es sei denn, dass solche Veranstaltungen in besonderen Fällen auf Anregung des Landes durchgeführt werden. Eine Prüfung der Verwendung der Mittel nach a) findet durch staatliche Stellen nicht statt.
Die Verwendung des Zuschusses wird durch Vorlage des entsprechenden Auszugs aus der kirchlichen Jahresrechnung belegt.
Auch die Zuschüsse nach b) - e) sind keine Zuwendungen im Sinne von § 44 der Landeshaushaltsordnung. Die Kirche verpflichtet sich jedoch, über diese Zuschüsse jährlich Rechnung zu legen. In dieser Rechnungslegung ist der jeweilige Verwendungszweck nach Art und Höhe anzugeben. Der Gesamtzuschuss wird mit einem Zwölftel des Jahresbetrages jeweils monatlich im voraus an die Kirche gezahlt.
Die Vertragsparteien nehmen jeweils ein Jahr vor Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums Verhandlungen zur Überprüfung der nach Absatz 2 ausgewiesenen Summe auf. Die Überprüfung erfolgt auch auf der Grundlage der Entwicklung der Mitgliederzahlen der Kirche und der Besoldung der Beamten und Beamtinnen nach A 13 im Land Berlin.
Sollte es zu keiner Einigung der Vertragsparteien über den Gesamtzuschuss kommen, gilt der Betrag des vorangegangenen Zeitraums fort.
Das Land kann in diesem Fall die Staatsleistungen nach Satz 1 Buchstabe a) ab dem Beginn des ersten Jahres des nächsten Fünf-Jahres-Zeitraums anpassen. In entsprechender Anwendung der einschlägigen Regelungen im Abschließenden Protokoll vom 02. 07. 1970 wird dann das Land die Staatsleistungen erhöhen oder vermindern entsprechend dem Vomhundertsatz, um den sich die Zahl der Bekenntnisangehörigen zwischen dem vierten und fünften Vertragslaufjahr verändert hat. Eine Veränderung der Seelenzahl um weniger als 1 % bleibt unberücksichtigt. Weiterhin wird dann das Land die Staatsleistungen entsprechend der Veränderung der Besoldung der Beamten oder Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 13 (verheiratet, 2 Kinder, 5. Dienstaltersstufe) des Landes Berlin vom vierten zum fünften Vertragslaufjahr, erhöhen oder vermindern.
Sollte es durch den auf diese Weise berechneten Betrag zu einer Über- oder Unterzahlung kommen, findet nach erfolgter Einigung der Vertragsparteien über den Gesamtzuschuss eine Verrechnung statt.
Zur Finanzierung der pädagogischen Zwecke (sog. Mini-Clubs) wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen.
Die Kirchen beschließen über ihre Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage öffentlicher Haushaltspläne und unterliegen der Kontrolle durch kircheneigene unabhängige Rechnungsprüfungsstellen.
Zu Artikel 18 Absatz 2
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags alle im Zusammenhang mit der Kirchensteuererhebung stehenden Leistungen abgegolten sind.
Zu Artikel 18 Absatz 3
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die für die Kirchensteuerstellen erforderlichen Räume und notwendigen Einrichtungsgegenstände durch die Berliner Finanzbehörden unter Berücksichtigung ihres Eigenbedarfs in den Dienstgebäuden der Finanzämter gestellt und unterhalten werden.
Zu Artikel 18 Absatz 4
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Begründung im Einzelfall dem Finanzamt nicht mitzuteilen ist.
Zu Artikel 20
Für Amtshandlungen, die aufgrund eines Gesetzes von privaten (beliehenen) Unternehmern vorgenommen worden sind, besteht keine Gebührenfreiheit.
Zu Artikel 21
Vor einer Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage vom 28. Oktober 1954 (GVBl. S. 615) und der dazu ergangenen Feiertagsschutzverordnung vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 441) wird das Land die Stellungnahme der Kirche einholen, soweit ein evangelischer Feiertag betroffen ist.
Zu Artikel 23
Das Land wird bemüht sein, den Friedhofsentwicklungsplan einvernehmlich mit der Kirche aufzustellen. Die Kirche unterstützt die Planung und begrüßt die Erstellung eines Friedhofsentwicklungsplanes. Sie wird bemüht sein, die Tätigkeit der kirchlichen Körperschaften hinsichtlich der Entwicklung ihrer Friedhöfe zu koordinieren und die Umsetzung der Festlegungen des Friedhofsentwicklungsplanes zu fördern.
Das Land wird bemüht sein, eine wirtschaftliche Verwertung bisher oder künftig nicht zur Bestattung genutzter Flächen kirchlicher Friedhöfe zu ermöglichen. Es wird daher in einem Friedhofsentwicklungsplan auch wirtschaftlich verwertbare Flächen kirchlicher Friedhöfe darstellen, mit deren Verwertungserlösen die weitere Unterhaltung der langfristig umzunutzenden oder zu erhaltenden Flächen kirchlicher Friedhöfe ermöglicht werden kann. Bis zur Verabschiedung eines Friedhofsentwicklungsplanes prüft das Land auf Antrag die Möglichkeiten einer Umwidmung und leitet gegebenenfalls Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan und zum Landschaftsprogramm ein.
Das Land wird im Rahmen der Umsetzung des Friedhofsentwicklungsplans Zuweisungen aus dem Landeshaushalt für das Unterhalten landeseigener Friedhofsflächen entbehrlich machen.
Zu Artikel 24
Dem Anliegen dieses Artikels ist für den Rundfunk Berlin-Brandenburg durch den Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 7. November 2004 (GVBl. 2002 S. 332) sowie für das Zweite Deutsche Fernsehen durch den ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991 (GVBl. S. 580), zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. Oktober 2004 (GVBl. S. 2005 S. 82) und für das Deutschlandradio durch den Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" vom 17. Juni 1993 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. Oktober 2004 (GVBl. S. 2005 S. 82) Rechnung getragen. Bei einschlägigen Änderungen des Rundfunkgesetzes und der Staatsverträge werden die Vertragsparteien wegen der Berücksichtigung kirchlicher Interessen vorher miteinander in Verbindung treten.
Zu Artikel 25
(1) Es werden der Kirche folgende Daten der im Land wohnenden evangelischen Kirchenmitglieder übermittelt:
1.
Vor- und Familiennamen,
2.
frühere Namen,
3.
Doktorgrad,
4.
Ordensnamen /Künstlernamen,
5.
Tag und Ort der Geburt,
6.
Geschlecht,
7.
Staatsangehörigkeiten,
8.
gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland; Tag des Ein- und Auszugs,
9.
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft,
10.
Zahl der minderjährigen Kinder,
11.
Übermittlungssperren,
12.
Sterbetag und -ort.
(2) Ferner werden der Kirche folgende Daten der im Land wohnenden Familienangehörigen evangelischer Kirchenmitglieder (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern minderjähriger Evangelischer), die als keiner oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehörend gemeldet sind, übermittelt:
1.
Vor- und Familiennamen,
2.
frühere Namen,
3.
Tag und Ort der Geburt,
4.
Geschlecht,
5.
Staatsangehörigkeiten,
6.
Anschriften,
7.
Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft,
8.
Übermittlungssperren,
9.
Sterbetag.
Auf Antrag werden der Kirche im Einzelfall auch die übrigen in Absatz 1 bezeichneten Daten der Familienangehörigen übermittelt. Erfolgt der Antrag für Zwecke der Steuererhebung der Kirche, liegt darin ein berechtigtes Interesse, das einer gesonderten Glaubhaftmachung nicht bedarf. Sofern die Familienangehörigen der Datenübermittlung nach gesetzlichen Vorschriften widersprechen können, gilt das Widerspruchsrecht nicht, soweit Daten für Zwecke der Steuererhebung der Kirchen an diese zu übermitteln sind.
(3) Die Kirche teilt mit, welchen kirchlichen Stellen die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Daten zu übermitteln sind. Die Übermittlung weiterer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Landes.
(4) Unbeschadet der Gebührenfreiheit für die Datenübermittlung werden Kostenbeiträge für die Fortschreibung der Kirchensteuermerkmale und Einschaltung in den laufenden Meldeverkehr auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung gezahlt.
Zu Artikel 26
Die Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen setzt voraus, dass die kirchliche Verfahrensordnung eine den Vorschriften der Strafprozessordnung über das Zeugnis- und Eidesverweigerungsrecht gleichwertige Regelung enthält.
Eide können nur von kirchlichen Richterinnen und Richtern abgenommen werden, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben.
Zu Artikel 29
Die auf der bisherigen Regelung beruhenden Vereinbarungen gelten weiter, bis sie durch besondere Vereinbarungen, die auf diesem Kirchenvertrag beruhen, abgelöst werden.
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