GlüStVG
DE - Landesrecht Berlin

Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (GlüStVG) Vom 15. Dezember 2007

Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag
(GlüStVG) Vom 15. Dezember 2007
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel I des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 604)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (GlüStVG) vom 15. Dezember 200723.12.2007
Eingangsformel23.12.2007
§ 1 - Zustimmung23.12.2007
§ 2 - Inkrafttreten23.12.2007
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zustimmung

(1) Dem am 19. März 2007 vom Land Berlin unterzeichneten
Glücksspielstaatsvertrag wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag
wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

§ 2 Inkrafttreten

(1) Das Inkrafttreten des Staatsvertrages nach seinem
§ 29 Abs. 1 Satz 1 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
(2) Wird der Staatsvertrag nach seinem
§ 29 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos, gelten seine Regelungen ab dem 1. Januar 2008 als Landesgesetz. Die Geltung als Landesgesetz ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
(3) Tritt der Staatsvertrag nach seinem
§ 28 Abs. 1 Satz 1 mit Ablauf des vierten Jahres nach seinem Inkrafttreten außer Kraft, gelten seine Regelungen als Landesgesetz fort. Die Fortgeltung als Landesgesetz ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
(4) Gilt der Staatsvertrag nach seinem
§ 28 Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf des vierten Jahres nach seinem Inkrafttreten in Berlin fort, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
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