AZVO FuP
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Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Polizeivollzugsdienstes (Arbeitszeitverordnung Feuerwehr und Polizei - AZVO FuP) Vom 15. Januar 2008

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten
des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Polizeivollzugsdienstes
(Arbeitszeitverordnung Feuerwehr und Polizei - AZVO FuP)
Vom 15. Januar 2008
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Polizeivollzugsdienstes (Arbeitszeitverordnung Feuerwehr und Polizei - AZVO FuP) vom 15. Januar 200827.01.2008
Eingangsformel27.01.2008
§ 1 - Geltungsbereich27.01.2008
§ 2 - Regelmäßige Arbeitszeit27.01.2008
§ 3 - Tägliche und wöchentliche Ruhezeiten27.01.2008
§ 4 - Nachtarbeit27.01.2008
§ 5 - Abweichungen27.01.2008
§ 6 - Individualvereinbarungen27.01.2008
§ 7 - Anwendbarkeit der Arbeitszeitverordnung27.01.2008
§ 8 - Inkrafttreten27.01.2008
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und 5 des Landesbeamtengesetzes
in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 111 des Gesetzes vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 450), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und die des Polizeivollzugsdienstes, die in Schichten unter Einschluss von Bereitschaftsdienstzeiten Dienst leisten.

§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der in
§ 1 genannten Beamtinnen und Beamten beträgt unter Berücksichtigung der Bereitschaftsdienstzeiten im Durchschnitt 48 Stunden in der Woche. Sie kann entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verkürzt werden. Der Bezugszeitraum beträgt vier Monate. Der Anteil der Bereitschaftsdienstzeiten an der Arbeitszeit nach Satz 1 darf 19 Stunden nicht unterschreiten.
(2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag, unabhängig davon, ob tatsächlich Dienst zu leisten ist, um ein Fünftel.
(3) Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit bleiben Zeiten des Erholungsurlaubs und der Dienstunfähigkeit unberücksichtigt.
(4) Während der Pausenzeiten besteht Bereitschaft zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme.

§ 3 Tägliche und wöchentliche Ruhezeiten

(1) Ruhezeit ist jede Zeitspanne, während der die Beamtin oder der Beamte nicht tätig ist, ihre bzw. seine Aufgaben nicht wahrnimmt und dem Dienstherrn nicht zur Verfügung steht.
(2) Innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
(3) Für einen Siebentageszeitraum ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden zuzüglich der Ruhezeit nach Absatz 2 zu gewähren. Der Bezugszeitraum beträgt 14 Tage.

§ 4 Nachtarbeit

(1) Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mindestens drei Stunden in der Nachtzeit verrichtet wird.
(2) Nachtzeit ist die Zeit zwischen 22 Uhr und 5 Uhr.
(3) Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeiter sind Beamtinnen und Beamte, die Nachtarbeit verrichten.
(4) Die regelmäßige Arbeitszeit für Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeiter darf im Durchschnitt acht Stunden im 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten.

§ 5 Abweichungen

Bei Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten kann von
§ 2 Abs. 1 Satz 3 sowie den
§§ 3 und 4 abgewichen werden. Soweit sich aus diesen Vorschriften ein Verhältnis der Ruhezeit zur Arbeitszeit ergibt, ist die Ausgleichsruhezeit gleichwertig, wenn sie in Bezug auf die zu leistende Arbeitszeit mindestens diesem Verhältnis entspricht und im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitsperiode, deren Ausgleich sie dient, ohne Unterbrechungen gewährt wird. Eine Abweichung von
§ 2 Abs. 1 Satz 3 darf nicht die Festlegung eines Bezugszeitraums zur Folge haben, der länger ist als sechs Monate. Eine Abweichung von
§ 3 Abs. 2 ist im Kalenderjahr an nicht mehr als 52 Arbeitstagen zulässig.

§ 6 Individualvereinbarungen

(1) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann über die auf einen Zeitraum von vier Monaten bezogene durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden hinaus Dienst auf freiwilliger Basis geleistet werden (besondere Arbeitszeit). Wer nicht an der besonderen Arbeitszeit teilnehmen will, hat keine Nachteile zu gewärtigen; ein Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten besteht nicht. Der Anteil der Bereitschaftsdienstzeiten an der besonderen Arbeitszeit darf das aus
§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 4 folgende Verhältnis nicht unterschreiten.
(2) Die Dienstbehörden führen Listen über alle Beschäftigten, die sich zur Leistung einer besonderen Arbeitszeit bereit erklärt haben. Diese Auflistungen sind fortlaufend zu aktualisieren und der für die Überwachung des Arbeitsschutzes der Beamtinnen und Beamten zuständigen Stelle vorzulegen. Auf Ersuchen hat die Dienstbehörde die für die Überwachung des Arbeitsschutzes der Beamtinnen und Beamten zuständige Stelle zudem durch Vorlage der Bereitschaftserklärung darüber zu unterrichten, welche Beamtinnen und Beamten freiwillig an der besonderen Arbeitszeit teilnehmen.
(3) Die Bereitschaft zur Ableistung einer besonderen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 1 kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres widerrufen werden; die Dienstbehörde kann im Einzelfall kürzere Widerrufsfristen zulassen.

§ 7 Anwendbarkeit der Arbeitszeitverordnung

Im Übrigen ist die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten
(Arbeitszeitverordnung - AZVO) in der jeweils geltenden Fassung anwendbar, soweit sich aus den vorstehenden Regelungen nichts anderes ergibt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 15. Januar 2008
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit Dr. Ehrhart Körting
Regierender Senator
Bürgermeister für Inneres und Sport
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