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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Geltung des Landeswahlrechts für den Bürgerentscheid (Bürgerentscheidsverordnung) Vom 31. Januar 2006

Verordnung über die Geltung des Landeswahlrechts
für den Bürgerentscheid
(Bürgerentscheidsverordnung)
Vom 31. Januar 2006
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift und § 2 geändert, § 2a eingefügt durch Artikel IV des Gesetzes vom 20.02.2008 (GVBl. S. 22)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Geltung des Landeswahlrechts für den Bürgerentscheid (Bürgerentscheidsverordnung) vom 31. Januar 200611.02.2006
Eingangsformel11.02.2006
§ 1 - Geltung des Landeswahlgesetzes11.02.2006
§ 2 - Geltung der Landeswahlordnung28.02.2008
§ 2a - Verfahren bei gleichzeitigen Wahlen oder Volksentscheiden28.02.2008
§ 3 - Inkrafttreten11.02.2006
Auf Grund des § 46 Abs. 5 Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes
in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2) wird verordnet:

§ 1 Geltung des Landeswahlgesetzes

(1) Für den Bürgerentscheid gelten die folgenden Vorschriften des
Landeswahlgesetzes entsprechend:
§§ 1 bis 3
, § 7 Abs. 1 ,
§ 15 Abs. 2 und 3 ,
§ 22a Satz 1 und §§ 28
und 30 über das Wahlrecht, seine Ausübung, den Ablauf der Wahl und die ehrenamtlich tätigen Personen sowie
§ 20 Abs. 1 und
§ 21 Abs. 1 bis 3 über die Nachwahl und die Wiederholungswahl.
(2) Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin bestimmt den Tag der Nach- und der Wiederholungsabstimmung entsprechend
§ 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 Satz 3 des Landeswahlgesetzes
.

§ 2 Geltung der Landeswahlordnung

(1) Für den Bürgerentscheid gelten die folgenden Vorschriften der
Landeswahlordnung entsprechend:
§ 3 Abs. 1 Buchstabe b bis d, Abs. 2 und 3
, § 4 Abs. 3, 4, 6 und 8 Satz 2
, §§ 5 und
7 Abs. 2 über die Bezirkswahlleiter und über die Mitglieder der Wahlvorstände,
§ 10 Abs. 1 und
§ 12 über die Stimmbezirke und die Wahllokale,
§§ 13 bis 20
, § 21 Abs. 1 ,
§§ 22 bis 24
und § 40a Abs. 1 über die Wahlverzeichnisse, die Wahlbenachrichtigung, die Ausgabe von Wahlscheinen und die Briefwahl,
§§ 41 bis 48
, § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6
sowie §§ 51 bis
56 über die Wahlhandlung,
§§ 57 bis 69
, § 74 über die Ermittlung des Wahlergebnisses und die Bekanntmachung,
§ 78 über die Nachwahl und Wiederholungswahl sowie
§ 79 über landeseigene Einrichtungen.
(2) Bei der entsprechenden Anwendung der
Landeswahlordnung gelten folgende Besonderheiten:
1.
Ein Bezirksabstimmungsausschuss wird abweichend von
§ 3 Abs. 1 Buchstabe b nicht gebildet.
2.
Der Abstimmungsvorstand nach § 4 Abs. 3
besteht aus mindestens drei Personen, dem Vorsteher oder der Vorsteherin, dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin und dem Schriftführer oder der Schriftführerin. Bei Anwesenheit von drei Mitgliedern ist der Vorstand abweichend von
§ 43 Abs. 1 Satz 2 beschlussfähig. Während der Abstimmung genügt abweichend von
§ 44 die Anwesenheit von zwei Mitgliedern.
3.
Das Bezirkswahlamt kann abweichend von
§ 10 Abs. 1 Satz 3 mehrere zusammenhängende Stimmbezirke zu einem Stimmbezirk zusammenfassen, sofern eine hinreichend gute Erreichbarkeit des Abstimmungslokals für die Stimmberechtigten gewährleistet bleibt.
4.
Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin nimmt die Bekanntmachungen nach
§ 16 Abs. 2 Satz 1 über die Einsicht in die Abstimmungsverzeichnisse, nach
§ 41 Abs. 2 und 4 über den Zeitpunkt der Abstimmung, nach
§ 74 über das Abstimmungsergebnis und nach
§ 78 Abs. 1 über den Tag der Nach- oder Wiederholungsabstimmung vor.
5.
Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin entscheidet nach
§ 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 über die Vernichtung von Abstimmungsunterlagen, über die Anpassung des Musters des Abstimmungsscheins nach
§ 23 Abs. 2 , über Form, Farbe und Inhalt der Stimmzettel, über die Liste der Abstimmungsbeteiligung nach
§ 53 Satz 2 , über die Feststellung nach
§ 68 Abs. 3 , dass durch höhere Gewalt die regelmäßige Beförderung der Abstimmungsbriefe gestört war, sowie über die Anpassung der Wiederholungsabstimmung nach
§ 78 Abs. 6 .
(3) Das für Berlin zuständige statistische Amt wirkt an der Vorbereitung und Durchführung von Bürgerentscheiden mit.

§ 2a Verfahren bei gleichzeitigen Wahlen oder Volksentscheiden

(1) Findet ein Bürgerentscheid gemeinsam mit Wahlen oder Volksentscheiden statt, so gelten die Termin- und Fristbestimmungen nach dem Wahl- oder Abstimmungsrecht auch für den Bürgerentscheid. Gesonderte Wahl- und Abstimmungsverzeichnisse werden nicht geführt. Anträge auf Eintragung in das Wahl- und Abstimmungsverzeichnis und Anträge auf Erteilung von Wahl- und Abstimmungsscheinen, die nach dem Wahl- oder dem Abstimmungsrecht gestellt werden, gelten auch für den Bürgerentscheid. Die Stimmberechtigten können im Abstimmungslokal verlangen, dass ihnen der Stimmzettel zum Bürgerentscheid unabhängig von den Stimmzetteln zu den Wahlen oder zum Volksentscheid oder den anderen Volksentscheiden ausgehändigt oder nicht ausgehändigt wird.
(2) Der für die Wirksamkeit des Bürgerentscheids erforderliche Umfang der Teilnahme der Stimmberechtigten (
§ 47 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes
) ist nach den für den Bürgerentscheid abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen festzustellen.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 31. Januar 2006
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit Dr. Körting
Regierender Bürgermeister Senator für Inneres
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