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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Berlin (APOAA) Vom 22. Mai 2008

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Berlin (APOAA) Vom 22. Mai 2008
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Berlin (APOAA) vom 22. Mai 200801.01.2007
Eingangsformel01.01.2007
Inhaltsverzeichnis01.01.2007
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.01.2007
§ 1 - Bewerbung und Zulassung01.01.2007
§ 2 - Rechtsstellung; Amts- und Dienstbezeichnung01.01.2007
Abschnitt 2 - Ausbildung01.01.2007
§ 3 - Dauer der Einführungszeit01.01.2007
§ 4 - Gliederung der Einführungszeit01.01.2007
§ 5 - Fachwissenschaftliches Studium01.01.2007
§ 6 - Fachpraktische Ausbildung01.01.2007
§ 7 - Organisation der fachpraktischen Ausbildung01.01.2007
§ 8 - Begleitende Lehrveranstaltungen01.01.2007
§ 9 - Zeugnisse01.01.2007
§ 10 - Noten01.01.2007
§ 11 - Widerruf01.01.2007
Abschnitt 3 - Amtsanwaltsprüfung; Rechtsstellung nach bestandener Prüfung01.01.2007
§ 12 - Amtsanwaltsprüfung01.01.2007
§ 13 - Rechtsstellung nach bestandener Prüfung01.01.2007
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften01.01.2007
§ 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten; Übergangsvorschrift01.01.2007
Auf Grund des § 22 Abs. 2 Satz 1 des Laufbahngesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 200) wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres unter Mitwirkung des Landespersonalausschusses verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Bewerbung und Zulassung
§ 2Rechtsstellung; Amts- und Dienstbezeichnung
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 3 Dauer der Einführungszeit
§ 4Gliederung der Einführungszeit
§ 5Fachwissenschaftliches Studium
§ 6Fachpraktische Ausbildung
§ 7Organisation der fachpraktischen Ausbildung
§ 8Begleitende Lehrveranstaltungen § 9 Zeugnisse
§ 10Noten
§ 11Widerruf
Abschnitt 3 Amtsanwaltsprüfung; Rechtsstellung nach bestandener Prüfung
§ 12Amtsanwaltsprüfung
§ 13Rechtsstellung nach bestandener Prüfung
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 14Inkrafttreten, Außerkrafttreten; Übergangsvorschrift

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Bewerbung und Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Einführungszeit (Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes) ist auf dem Dienstweg an die Generalstaatsanwaltschaft zu richten.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde, bei der die Bewerberin oder der Bewerber beschäftigt ist, teilt unter Beifügung der letzten dienstlichen Beurteilung mit, ob der gegenwärtige Leistungsstand von dieser Beurteilung abweicht und ob Bedenken gegen die Zulassung zur Einführungszeit bestehen. Das Recht der Bewerberin oder des Bewerbers, anlässlich seines Antrags gemäß Absatz 1 einen Antrag auf Beurteilung zu stellen, bleibt unberührt.
(3) Über die Zulassung zur Einführungszeit entscheidet die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der Amtsanwaltschaft. Die Generalstaatsanwaltschaft kann die persönliche Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers anordnen und weitere Feststellungen über die Eignung veranlassen. Die zuständige Dienstbehörde kann die Bewerberin oder den Bewerber im Einzelfall auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwaltschaft vor der Zulassung zur Ausbildung für eine bis zu dreiwöchige Hospitation unter Anleitung einer mit der Ausbildung von Amtsanwälten vertrauten Amtsanwältin oder eines mit der Ausbildung von Amtsanwälten vertrauten Amtsanwaltes abordnen.

§ 2 Rechtsstellung; Amts- und Dienstbezeichnung

Die zur Ausbildung zugelassenen Beamtinnen und Beamten führen ihre bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung fort und behalten ihre Besoldung.

Abschnitt 2 Ausbildung

§ 3 Dauer der Einführungszeit

(1) Die Einführungszeit umfasst eine Ausbildung von fünfzehn Monaten und endet mit der schriftlichen Prüfung. Bis zum Abschluss der mündlichen Prüfung werden die Beamtinnen und Beamten weiterhin bei der Amtsanwaltschaft beschäftigt.
(2) Urlaubs- und Krankheitszeiten können auf die Einführungszeit angerechnet werden. Durch die Anrechnungen darf der Erfolg der Ausbildung nicht beeinträchtigt werden. Urlaubszeiten sollen nur insoweit angerechnet werden, als sie zusammen während der ganzen Einführungszeit das Eineinviertelfache des jeweils für die Einführungszeit zustehenden Jahres-Erholungsurlaubs nicht überschreiten. Urlaubs- und Krankheitszeiten sollen nur insoweit angerechnet werden, als sie zusammen während der gesamten Einführungszeit 45 Werktage nicht überschreiten. Die Generalstaatsanwaltschaft kann im Einzelfall eine abweichende Entscheidung treffen. Soweit Urlaubs- und Krankheitszeiten nicht angerechnet werden, verlängert sich die Ausbildung bis längstens zur mündlichen Prüfung.

§ 4 Gliederung der Einführungszeit

Die Einführungszeit gliedert sich wie folgt:
-
erster Abschnitt (1. bis 4. Monat):
vier Monate fachwissenschaftliches Studium I,
-
zweiter Abschnitt (5. bis 13. Monat):
neun Monate fachpraktische Ausbildung in den Geschäften des Amtsanwaltsdienstes,
-
dritter Abschnitt (14. und 15. Monat):
zwei Monate fachwissenschaftliches Studium II.

§ 5 Fachwissenschaftliches Studium

Das fachwissenschaftliche Studium I und II, für das die Bestimmungen über das fachwissenschaftliche Studium der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2006 (GV NRW. 2006 S. 520) in der jeweils geltenden Fassung gelten, findet an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen statt.

§ 6 Fachpraktische Ausbildung

(1) Der zweite Ausbildungsabschnitt ist der praktischen Einführung in die Geschäfte des Amtsanwaltsdienstes gewidmet. Die im Studium I erworbenen Kenntnisse sollen in der Praxis angewandt werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen so gefördert werden, dass sie am Schluss der Ausbildung in der Lage sind, die Aufgaben einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwaltes selbstständig zu erledigen.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sollen in der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, in dem Entwurf von Anklagen, Strafbefehlen und Einstellungsbescheiden sowie in der Vertretung der Anklage vor Gericht (Vortrag) geübt werden. Dabei sind sie zunächst nur in den wichtigsten Geschäften des Amtsanwaltsdienstes anzuleiten, in wenigen, aber zur Ausbildung besonders geeigneten Sachen gründlich zu unterweisen und an eine sorgfältige und zweckmäßige Arbeitsweise zu gewöhnen. Im weiteren Verlauf der Ausbildung ist die Zahl der zugeteilten Sachakten mit dem Ziel zu steigern, dass auch ein größeres Aufgabengebiet zügig, aber sorgfältig bearbeitet werden kann. Die Generalstaatsanwaltschaft kann für die Ausbildung im Einzelnen weitere Weisungen geben.

§ 7 Organisation der fachpraktischen Ausbildung

(1) Für die Organisation der Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt ist die Amtsanwaltschaft zuständig. Sie bestimmt die Amtsanwältinnen und Amtsanwälte, die für die Ausbildung zuständig sind. Mit der Ausbildung sind nur solche Kräfte zu betrauen, die über die notwendigen Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind. Die Ausbildenden sind verpflichtet, die ihnen überwiesenen Beamtinnen und Beamten mit allen vorkommenden Arbeiten zu befassen.
(2) Durch Zuteilung praktischer Arbeiten aus den Ausbildungsgebieten soll dazu angehalten werden, sich mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich an selbstständiges Arbeiten zu gewöhnen.
(3) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, durch Selbststudium an der Vervollkommnung ihres fachlichen Wissens zu arbeiten.

§ 8 Begleitende Lehrveranstaltungen

(1) Neben der fachpraktischen Ausbildung haben die Beamtinnen und Beamten an begleitenden Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Auf Vorschlag der Amtsanwaltschaft bestellt die Generalstaatsanwaltschaft hierfür geeignete Amtsanwältinnen oder Amtsanwälte zu Lehrkräften. Die Generalstaatsanwaltschaft kann auch geeignete Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zu Lehrkräften bestellen.
(2) Der Unterricht ist auf die Wiederholung und Vertiefung der im Studium I erworbenen theoretischen Kenntnisse auszurichten. Ferner soll er die während der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse systematisieren und auf den dritten Ausbildungsabschnitt vorbereiten.
(3) Der Begleitunterricht soll nach Maßgabe eines Lehrplans, der mit den an dem gemeinsamen Studiengang beteiligten Landesjustizverwaltungen abgestimmt ist, folgende Gebiete und Aufgabenstellungen umfassen:
1.
Allgemeiner und Besonderer Teil des materiellen Strafrechts,
2.
Straßenverkehrsrecht,
3.
Strafprozessrecht,
4.
Klausur-, Vortrags- und Verfügungstechnik,
5.
Einübung von Sachvortrag und Schlussvortrag,
6.
Anfertigung und Besprechung von sechs Aufsichtsarbeiten, von denen je eine ihren Schwerpunkt im Straßenverkehrs- und Strafprozessrecht haben soll,
7.
Wiederholung und Vertiefung.
(4) Die Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 10 Abs. 1 zu bewerten und mit der Beamtin oder dem Beamten zu besprechen.
(5) Innerhalb der letzten zwei Monate des zweiten Ausbildungsabschnitts prüft die Amtsanwaltschaft in mindestens einer Hauptverhandlung, ob die Beamtin oder der Beamte die für den Amtsanwaltsdienst erforderliche Redegabe, Gewandtheit und Sicherheit besitzt. Hierüber ist ein besonderes Zeugnis auszustellen und der Generalstaatsanwaltschaft zu übersenden.
(6) Zwei Wochen vor Beendigung des zweiten Ausbildungsabschnitts berichtet die Amtsanwaltschaft der Generalstaatsanwaltschaft, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich erreichen wird. Die Generalstaatsanwaltschaft ordnet die Beamtin oder den Beamten zur Teilnahme am Studium II ab. § 11 bleibt unberührt.

§ 9 Zeugnisse

(1) Jede Dienstkraft, der eine Beamtin oder ein Beamter für mindestens einen Monat zur Ausbildung zugewiesen worden ist, hat ein eingehendes Zeugnis über Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung zu erstellen. Das Zeugnis schließt mit einer der in § 10 Abs. 1 genannten Noten und Punktzahlen ab. Unterschreitet die Ausbildungszeit einen Monat, so ist anstelle des Zeugnisses eine Bescheinigung über die Dauer und den Gegenstand der Ausbildung zu erteilen.
(2) Am Ende des ersten und dritten Ausbildungsabschnitts erhält die Beamtin oder der Beamte ein den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechendes Abschlusszeugnis. Am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes ist durch die Amtsanwaltschaft ein den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechendes Abschlusszeugnis zu erstellen.
(3) Jedes Zeugnis ist der Beamtin oder dem Beamten zur Kenntnisnahme vorzulegen, es ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse sind mit einer etwaigen Gegenäußerung der Beamtin oder des Beamten der Generalstaatsanwaltschaft zuzuleiten und dort in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen.

§ 10 Noten

(1) Die Leistungen in der Einführungszeit sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut eine besonders hervorragende Leistung (16 bis 18 Punkte)
gut eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung (13 bis 15 Punkte)
vollbefriedigend eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung (10 bis 12 Punkte)
befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht (7 bis 9 Punkte)
ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht (4 bis 6 Punkte)
mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung (1 bis 3 Punkte)
ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung (0 Punkte).
(2) Sofern Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:
14,00 bis 18,00 Punkte: sehr gut
11,50 bis 13,99 Punkte: gut
9,00 bis 11,49 Punkte: vollbefriedigend
6,50 bis 8,99 Punkte: befriedigend
4,00 bis 6,49 Punkte: ausreichend
1,50 bis 3,99 Punkte: mangelhaft
0 bis 1,49 Punkte: ungenügend.

§ 11 Widerruf

(1) Erfüllt eine Beamtin oder ein Beamter die an sie oder ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder werden fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht oder überschreiten die Urlaubs- und Krankheitszeiten während der Einführungszeit zusammen 45 Werktage und lassen den erfolgreichen Abschluss der Prüfung nicht mehr erwarten oder liegt sonst ein personenbezogener wichtiger Grund vor, so kann die Zulassung zur Einführungszeit widerrufen werden. Die Entscheidung trifft die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt.
(2) Wird die Zulassung widerrufen, nimmt die Beamtin oder der Beamte die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wieder auf.

Abschnitt 3 Amtsanwaltsprüfung; Rechtsstellung nach bestandener Prüfung

§ 12 Amtsanwaltsprüfung

Die Amtsanwaltsprüfung, für die die Bestimmungen über das gemeinsame Prüfungsamt in Teil 2 des Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung und die Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung gelten, findet vor dem Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen statt. Die Vorstellung zur Prüfung nach § 16 und die Entscheidung nach § 27 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen obliegen der Generalstaatsanwaltschaft.

§ 13 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung

(1) Mit Erfolg geprüfte Beamtinnen und Beamte sind möglichst im Amtsanwaltsdienst zu verwenden. Sie führen während der Zeit, in der sie als Amtsanwältinnen und Amtsanwälte tätig, aber noch nicht ernannt worden sind, die Dienstbezeichnung „beauftragte Amtsanwältin“ oder „beauftragter Amtsanwalt“, abgekürzt „b. Amtsanwältin“ und „b. Amtsanwalt“ sonst die bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung.
(2) Die Ernennung zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt soll erst nach einjähriger selbstständiger Tätigkeit als beauftragte Amtsanwältin oder beauftragter Amtsanwalt erfolgen. Die Bewährungszeit kann in Ausnahmefällen durch die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt abgekürzt werden.

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten; Übergangsvorschrift

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes vom 27. Februar 1968 (GVBl. S. 330), zuletzt geändert durch Artikel VII des Gesetzes vom 20. November 2002 (GVBl. S. 346), außer Kraft. Sie ist jedoch für Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. Dezember 2006 bereits in der ununterbrochenen Ausbildung befanden, weiter anzuwenden.
Berlin, den 22. Mai 2008
Senatsverwaltung für Justiz Gisela von der Aue
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