Gesetz zur Eingliederung der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin in die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin (FHVR - Eingliederungsgesetz) Vom 17. Juli 2008
Gesetz zur Eingliederung der Fachhochschule für Verwaltung und
Rechtspflege Berlin in die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin
(FHVR - Eingliederungsgesetz)
Vom 17. Juli 2008
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Zusammenführung von Fachhochschulen vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 208)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Eingliederung der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin in die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin (FHVR - Eingliederungsgesetz) vom 17. Juli 2008 | 27.07.2008 |
§ 1 - Eingliederung der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin in die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin | 27.07.2008 |
§ 2 - Überleitung des Personals | 27.07.2008 |
§ 3 - Vorbereitung der Eingliederung | 27.07.2008 |
§ 4 - Rechtsübergang | 27.07.2008 |
§ 5 - Studierendenschaften | 27.07.2008 |
§ 1 Eingliederung der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin in die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin
(1) Die Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin wird zum 1. April 2009 (Eingliederungszeitpunkt) in die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin eingegliedert. Die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin trägt ab diesem Zeitpunkt den Namen „Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin".
(2) Die zum Eingliederungszeitpunkt an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin immatrikulierten Studierenden sind ab diesem Zeitpunkt an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin immatrikuliert. Sie führen ihr Studium nach den für sie geltenden Studien- und Prüfungsordnungen fort, die als Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin weitergelten.
(3) Die bisherigen Fachbereiche der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin bleiben ab dem Eingliederungszeitpunkt als Fachbereiche der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin bestehen. Die Satzungen der Fachbereiche der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin gelten als Satzungen der Fachbereiche der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin fort. Eine Ausgliederung des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst aus der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin wird durch die Eingliederung der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin nicht ausgeschlossen. Bis zu einer abschließenden Entscheidung über die künftige Organisation des Studiengangs Polizeivollzugsdienst ist die derzeitige Organisationsstruktur von Forschung und Lehre des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst beizubehalten. Bei einer Eingliederung des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst in eine Einrichtung eines anderen Bundeslandes wird das dem Fachbereich zugeordnete wissenschaftliche Personal gemäß
§ 123 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
in die aufnehmende Einrichtung versetzt werden.
(4) Die Amtszeit und das Dienstverhältnis des Rektors der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin enden am 31. März 2009.
(5) Der Prorektor der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin bleibt nach der Eingliederung der Hochschule in die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin als weiterer Prorektor der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin im Amt, bis eine Hochschulleitung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin erstmals bestellt ist.
(6) Die hauptberufliche Frauenbeauftragte der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin wird ab dem Eingliederungszeitpunkt hauptberufliche Frauenbeauftragte der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin für den Geschäftsbereich der früheren Fachhochschule für Wirtschaft Berlin. Die hauptberufliche Frauenbeauftragte der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin wird ab dem Eingliederungszeitpunkt hauptberufliche Frauenbeauftragte der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin für den Geschäftsbereich der früheren Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin.
§ 2 Überleitung des Personals
(1) Die an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin tätigen Beamten und Beamtinnen treten zum Eingliederungszeitpunkt in den Dienst der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin über. Der Übergang ist jedem Beamten und jeder Beamtin persönlich in schriftlicher Form mitzuteilen.
(2) Die Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin tritt zum Eingliederungszeitpunkt in die mit der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Der Übergang ist jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin schriftlich mitzuteilen. Die Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin wird die von der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin nach tarifrechtlichen Vorschriften angerechneten Beschäftigungszeiten, Dienstzeiten und Bewährungszeiten weiter berücksichtigen. Betriebsbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse sind unzulässig.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für an die Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin abgeordnete Dienstkräfte.
(4) Lehrkräfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes vom 30. Januar 2003 (GVBl. S. 25) als Lehrkräfte auf Zeit bestellt waren, verbleiben auf Dauer an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den Vorschriften des
Berliner Hochschulgesetzes
in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82) in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes und zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 484) geltenden Fassung. Sie gehören der Gruppe nach
§ 45 Abs. 1 Nr. 2 des Berliner Hochschulgesetzes
an.
§ 3 Vorbereitung der Eingliederung
(1) Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird von den Mitgliedern der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin und der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin nach den Wahlbestimmungen der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin ein gemeinsamer Akademischer Senat gewählt. Die Mitgliederzahl richtet sich nach
§ 60 Abs. 2 des Berliner Hochschulgesetzes
. Über den Vorsitz stimmen sich die Leiter beider Hochschulen ab. Der gemeinsame Akademische Senat hat die Eingliederung der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin in die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin vorzubereiten, soweit akademische Angelegenheiten betroffen sind. Insbesondere hat er über die künftigen zentralen Satzungen der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin zu befinden. Nach dem Eingliederungszeitpunkt übernimmt er bis zur Wahl eines Akademischen Senats der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin die Aufgaben des Akademischen Senats dieser Hochschule sowie die Aufgaben des Gremiums, das zum Eingliederungszeitpunkt die Aufgaben des Konzils nach
§ 63 des Berliner Hochschulgesetzes
wahrnimmt mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Grundordnung. Die Amtszeit des Akademischen Senats und des Gremiums der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin, das die Aufgaben des Konzils nach
§ 63 des Berliner Hochschulgesetzes
wahrnimmt, enden mit dem Eingliederungszeitpunkt.
(2) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des gemeinsamen Akademischen Senats konstituieren sich die bestehenden Wahlausschüsse der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin und der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin zu einem gemeinsamen Wahlausschuss. Der gemeinsame Wahlausschuss wählt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende.
(3) Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird von den nach den Grundordnungen der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin und der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin vorgesehenen Kuratorien in einer gemeinsamen Sitzung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Grundordnung beschlossen. Der Entwurf wird von den beiden Hochschulleitungen erarbeitet. Er kann Abweichungen im Sinne des
§ 7a des Berliner Hochschulgesetzes
vorsehen. Die Grundordnung bedarf der Zustimmung des gemeinsamen Akademischen Senats. Die Regelungen zum Verfahren des
§ 7a Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes
finden nur insoweit Anwendung, als die Zulassung von Abweichungen von den dort genannten Vorschriften des
Berliner Hochschulgesetzes
durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung im Rahmen der Bestätigung der Grundordnung nach
§ 90 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes
erfolgt. Satz 5 gilt entsprechend für Änderungen der Grundordnung bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des
§ 7a des Berliner Hochschulgesetzes
. Die Grundordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft.
(4) Bis zur Wahl oder Bestellung eines Kuratoriums der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin nehmen die Kuratorien nach Absatz 3 Satz 1 der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin und der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin dessen Aufgaben gemeinsam wahr. Sie beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Die Amtszeit der neu zu wählenden zentralen Gremien und der Fachbereichsräte beginnt am 1. Oktober 2009. Die Organe der Fachbereiche der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin und der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin bleiben bis dahin im Amt.
§ 4 Rechtsübergang
Die Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin tritt zum Eingliederungszeitpunkt in die Rechte und Pflichten der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin, einschließlich derer aus dem Hochschulvertrag, ein. Das bewegliche Eigentum der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin geht in das der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin über.
§ 5 Studierendenschaften
(1) Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird von den allgemeinen Studentenausschüssen der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin und der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin ein paritätisch besetzter gemeinsamer Ausschuss gebildet, der die Eingliederung der Studierendenschaft der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin in die der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin vorzubereiten hat. Insbesondere hat der gemeinsame Ausschuss den Entwurf einer Satzung der Studierendenschaft der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin zu erarbeiten. Der Entwurf der Satzung ist von den Studentenparlamenten beider Hochschulen in einer gemeinsamen Sitzung nach den Wahlbestimmungen der Studierendenschaft der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen. In der Satzung ist zu regeln, bis zu welchem Termin die Organe der Studierendenschaft der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin zu wählen sind. Die Satzung tritt am 1. April 2009 in Kraft.
(2) Ab dem Eingliederungszeitpunkt nehmen die bisherigen Organe der Studierendenschaften der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin und der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin ihre Aufgaben bis zu einer Neuwahl gemeinsam wahr.
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