NkMG
DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über die Stiftung Museum für Naturkunde - Leibniz-Institut für Evolutions- und Biodiversitätsforschung an der Humboldt-Universität zu Berlin (Naturkundemuseumsgesetz - NkMG) Vom 29. Oktober 2008

Gesetz über die Stiftung Museum für
Naturkunde - Leibniz-Institut für Evolutions- und
Biodiversitätsforschung an der Humboldt-Universität zu Berlin
(Naturkundemuseumsgesetz - NkMG)
Vom 29. Oktober 2008
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Stiftung Museum für Naturkunde - Leibniz-Institut für Evolutions- und Biodiversitätsforschung an der Humboldt-Universität zu Berlin (Naturkundemuseumsgesetz - NkMG) vom 29. Oktober 200801.01.2009
Eingangsformel01.01.2009
§ 1 - Errichtung der Stiftung, Stiftungszweck, Satzung01.01.2009
§ 2 - Stiftungsvermögen01.01.2009
§ 3 - Zuwendungen, Haftung01.01.2009
§ 4 - Organe01.01.2009
§ 5 - Stiftungsrat01.01.2009
§ 6 - Aufgaben des Stiftungsrats01.01.2009
§ 7 - Generaldirektorin oder Generaldirektor01.01.2009
§ 8 - Wissenschaftlicher Beirat01.01.2009
§ 9 - Personal01.01.2009
§ 10 - Überleitung des Personals01.01.2009
§ 11 - Übergang von Vermögen und Verträgen01.01.2009
§ 12 - Heimfall01.01.2009
§ 13 - Übergangsregelungen01.01.2009
§ 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2009
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung der Stiftung, Stiftungszweck, Satzung

(1) Unter dem Namen „Museum für Naturkunde - Leibniz-Institut für Evolutions- und Biodiversitätsforschung an der Humboldt-Universität zu Berlin" wird eine landesunmittelbare rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Die Stiftung entsteht am 1. Januar 2009 (Errichtungszeitpunkt). Die Stiftung führt ein eigenes Siegel.
(2) Zweck der Stiftung ist es, Forschung zu betreiben auf den Gebieten der Entstehungsgeschichte, Vielfalt und Evolution der unbelebten und belebten Natur, der Folgen des menschlichen Handelns und des Klimawandels für diese Natur sowie auf dem Gebiet des Erhalts und Schutzes der biologischen Vielfalt, der Naturräume und ihrer fossilen Überlieferung. Dazu gehört auch die wissenschaftshistorische Forschung. Mit diesen Forschungsaufgaben verbunden ist die Aufgabe, naturkundliche Objekte zu sammeln, zu bewahren, zu pflegen und zu dokumentieren sowie der Öffentlichkeit die Ergebnisse der Forschung und die Bestände der Sammlungen in einer eigenständigen Schausammlung, in Wechselausstellungen und mit weiteren Mitteln der öffentlichen Bildung zugänglich zu machen. Die Stiftung ist darüber hinaus beratend tätig.
(3) Die Stiftung arbeitet zur Erfüllung des Stiftungszwecks mit der Humboldt-Universität zu Berlin und anderen Wissenschaftseinrichtungen zusammen.
(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(5) Die Stiftung gibt sich eine Satzung. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der für Forschung zuständigen Senatsverwaltung. Die Satzung und ihre Änderung sind im Amtsblatt von Berlin bekannt zu geben und treten mit ihrer Bekanntgabe in Kraft. In der Satzung sind insbesondere zu regeln
1.
das Nähere zur Verwirklichung des Stiftungszwecks gemäß Absatz 2,
2.
das Nähere zu den Organen und
3.
die organisatorische Gliederung.
Vor dem Erlass und vor Änderungen der Satzung sind der Personalrat und die Frauenvertreterin zu hören.

§ 2 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen setzt sich im Errichtungszeitpunkt aus dem überführten Vermögen des Museums für Naturkunde gemäß
§ 11 zusammen.
(2) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
1.
den jährlichen Zuwendungen gemäß
§ 3 Abs. 1 ,
2.
Zuwendungen von Dritten und
3.
sonstigen Einnahmen.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur im Sinne des Stiftungszwecks (
§ 1 Abs. 2 ) verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zuwendungen, Haftung

(1) Zur Erfüllung und Finanzierung ihrer Forschungsaufgaben erhält die Stiftung Zuwendungen aus Mitteln des Bundes, des Landes Berlin und der Ländergemeinschaft gemäß
Artikel 91b des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Einrichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK-Abkommen) vom 11. September 2007 (BAnz. S. 7787) sowie § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Anlage zum GWK-Abkommen in der jeweils geltenden Fassung. Zur Erfüllung und Finanzierung ihrer sonstigen Aufgaben erhält die Stiftung Zuwendungen aus Mitteln des Landes Berlin.
(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden der Stiftung nach Maßgabe der Haushaltspläne des Bundes, des Landes Berlin und der Ländergemeinschaft im Rahmen des festgestellten Wirtschaftsplans bereitgestellt.
(3) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Stiftung richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin.
(4) Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der Jahresabschluss ist, unbeschadet der Prüfung durch den Landes- oder Bundesrechnungshof, durch sachverständige Prüferinnen oder Prüfer oder eine unabhängige Prüfungseinrichtung zu prüfen. Die Prüferinnen oder Prüfer oder die Prüfungseinrichtung bestimmt der Stiftungsrat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von Berlin. Der Jahresabschluss ist der für Forschung zuständigen Senatsverwaltung über den Stiftungsrat zusammen mit dem Lagebericht vorzulegen.
(5) Das Land Berlin haftet für Verbindlichkeiten der Stiftung als Gewährträger unbeschränkt.

§ 4 Organe

Organe der Stiftung sind
1.
der Stiftungsrat,
2.
die Generaldirektorin oder der Generaldirektor und
3.
der wissenschaftliche Beirat.

§ 5 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus bis zu elf Mitgliedern mit Stimmrecht. Er setzt sich zusammen aus
1.
dem für Forschung zuständigen Mitglied des Senats als Vorsitzender oder Vorsitzendem, das sich vertreten lassen kann,
2.
einer Vertreterin oder einem Vertreter, die oder der von dem für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministerium des Bundes als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender entsandt und abberufen wird,
3.
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Humboldt-Universität zu Berlin, die oder der sich vertreten lassen kann und
4.
bis zu acht weiteren Personen nach Maßgabe der Satzung.
Der oder die Vorsitzende des Personalrats sowie die Frauenvertreterin nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrats mit Rede- und Antragsrecht teil.
(2) Die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 erfolgt durch die für Forschung zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit dem für die Förderung der Forschung zuständigen Ministerium des Bundes. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6 Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Dem Stiftungsrat obliegt die Aufsicht über alle wesentlichen wissenschaftlichen, programmatischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten der Stiftung.
(2) Der Stiftungsrat ist insbesondere zuständig für
1.
den Erlass und die Änderung der Satzung,
2.
die Feststellung des Wirtschaftsplans,
3.
die Feststellung des Jahresabschlusses,
4.
die Entgegennahme des Jahresberichts sowie die Entlastung der Generaldirektorin oder des Generaldirektors,
5.
die Bestellung der Generaldirektorin oder des Generaldirektors sowie der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats,
6.
die Erstellung von Grundsätzen für die Beteiligung an Berufungsverfahren und für die Zusammenarbeit mit Wissenschaftseinrichtungen und
7.
die Bestimmung der sachverständigen Prüferin oder des sachverständigen Prüfers oder der unabhängigen Einrichtung für die Prüfung des Jahresabschlusses.
(3) Beschlüsse
1.
zu Fragen von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung,
2.
mit erheblichen finanziellen Auswirkungen,
3.
in Bezug auf das Leitungspersonal,
4.
nach Absatz 4 und
5.
über den Vorschlag zur Aufhebung der Stiftung
bedürfen der Stimmen der Mitglieder nach
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 .
(4) Der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrats bedürfen
1.
Rechtsgeschäfte, die über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen und der Stiftung über ein Jahr hinausgehende Verpflichtungen auferlegen, sowie
2.
wesentliche organisatorische Änderungen.
(5) In Fällen von besonderer Dringlichkeit entscheidet die Generaldirektorin oder der Generaldirektor mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Sie unterrichten unverzüglich den Stiftungsrat, spätestens jedoch in der nächsten Sitzung.

§ 7 Generaldirektorin oder Generaldirektor

Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor leitet die Stiftung und vertritt sie nach außen. Sie oder er wird vom Stiftungsrat auf Zeit bestellt. Ihr oder ihm kann eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer zur Seite gestellt werden.

§ 8 Wissenschaftlicher Beirat

Der wissenschaftliche Beirat, der aus wissenschaftlich ausgewiesenen in- und ausländischen Persönlichkeiten bestehen soll, berät die Organe der Stiftung in wissenschaftlichen und programmatischen Fragen. Zur Beratung in Fragen öffentlicher Ausstellungen kann der wissenschaftliche Beirat einen gesonderten Ausschuss bilden. Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Stiftungsrats sein.

§ 9 Personal

(1) Die Stiftung ist Dienstherrin und Arbeitgeberin des bei ihr beschäftigten Personals. Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor ist Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle. Sie oder er ist Dienstbehörde und oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der Stiftung. Soweit die Generaldirektorin oder der Generaldirektor nicht auf der Grundlage einer gemeinsamen Berufung als Professorin oder Professor beschäftigt wird, ist Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle der Stiftungsrat, der seine Befugnisse auf das vorsitzende Mitglied übertragen kann.
(2) Die Stiftung begründet keine neuen Beamtenverhältnisse.
(3) Für die in der Stiftung tätig werdenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden von der Stiftung und der jeweiligen Hochschule gemeinsame Berufungsverfahren durchgeführt. Das Nähere regeln Vereinbarungen zwischen der Stiftung und den Hochschulen.
(4) Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung gelten
§ 110 Abs. 1, 2 und 5 des Berliner Hochschulgesetzes
in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 208) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die auf Grund des
§ 110 Abs. 2 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes
erlassene Rechtsverordnung entsprechend.
(5) Das für die Betreuung der Sammlungen zuständige wissenschaftliche Personal der Stiftung arbeitet selbständig zu wissenschaftlichen Fragestellungen im Rahmen des Forschungsprogramms der Stiftung.

§ 10 Überleitung des Personals

(1) Die im Dienst der Humboldt-Universität zu Berlin stehenden Beamtinnen und Beamten, die ihre Dienstaufgaben im Museum für Naturkunde der Humboldt-Universität zu Berlin wahrnehmen, treten mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zum Errichtungszeitpunkt in den Dienst der Stiftung über. Der Übergang ist jeder Beamtin und jedem Beamten in schriftlicher Form mitzuteilen. Für die Erstattung der anteiligen Versorgungsbezüge gilt
§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist.
(2) Das Amtsverhältnis der Generaldirektorin oder des Generaldirektors geht zum Errichtungszeitpunkt auf die Stiftung über.
(3) Die mit der Humboldt-Universität zu Berlin bestehenden Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihre Dienstaufgaben im Museum für Naturkunde der Humboldt-Universität zu Berlin versehen, gehen zum Errichtungszeitpunkt mit allen Rechten und Pflichten auf die Stiftung über. Der Übergang ist jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen. Die Stiftung wird die Zeiten einer Beschäftigung bei der Humboldt-Universität zu Berlin so anrechnen, als wären sie bei der Stiftung verbracht worden. Sind die Rechte und Pflichten tarifvertraglich geregelt, so werden diese Regelungen in ihrer jeweiligen Fassung Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit der Stiftung und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Errichtungszeitpunkt zum Nachteil der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers geändert werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 4 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrages dessen Anwendung zwischen der Stiftung und der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer vereinbart wird. Betriebsbedingte Kündigungen wegen der Überleitung der Arbeitsverhältnisse sind unzulässig. Ein Widerspruchsrecht der von Satz 1 erfassten Beschäftigten gegen den Übergang der Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen.
(4) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der von Absatz 3 erfassten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnisse auf die Stiftung übergehen, stellt die Stiftung sicher, dass die in § 19 Abs. 2 Buchstabe d der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden oder erhalten bleiben. Die Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist unverzüglich zu beantragen. Die Beschäftigten sind nach Maßgabe der Beteiligungsvereinbarung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder weiterzuversichern, es sei denn, die Stiftung stellt die Zusatzversorgung für die betroffenen Beschäftigten zu wirtschaftlicheren Bedingungen im selben Umfang auf andere Weise sicher.
(5) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, denen zum Errichtungszeitpunkt dienstliche Aufgaben im Museum für Naturkunde der Humboldt-Universität zu Berlin übertragen sind, sollen diese Aufgaben auch weiterhin in der Stiftung wahrnehmen. Das Nähere über die Erbringung von Dienstleistungen in der Stiftung sowie über die Erstattung der Personalkosten regelt die Stiftung mit der Humboldt-Universität zu Berlin durch Verwaltungsvereinbarung. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen ihre Rechte als Mitglieder der Humboldt-Universität zu Berlin in der Fakultät wahr, der die Lehre und Forschung in ihrem Fachgebiet obliegt.

§ 11 Übergang von Vermögen und Verträgen

(1) Die im Vermögen der Humboldt-Universität zu Berlin stehenden, dem Museum für Naturkunde der Humboldt-Universität zu Berlin zugeordneten Rechte, insbesondere alle dinglichen Rechte und Immaterialgüterrechte, gehen zum Errichtungszeitpunkt auf die Stiftung über. Gleiches gilt für die Rechte an den Beständen der „Zweigbibliothek Museum für Naturkunde".
(2) Die Stiftung tritt zum Errichtungszeitpunkt in die Rechte und Pflichten aus Verträgen und Vereinbarungen ein, die die HumboldtUniversität zu Berlin in Bezug auf das Museum für Naturkunde der Humboldt-Universität zu Berlin geschlossen hat. Gesetzliche Rechte und Pflichten gehen zum Errichtungszeitpunkt auf die Stiftung über.

§ 12 Heimfall

Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen dem Bund und dem Land Berlin im Verhältnis des Wertes der von ihnen geleisteten Zuwendungen anheim, soweit es den Wert der gewährten Zuwendungen nicht übersteigt. Ein dann noch vorhandener Überschuss ist im Einvernehmen mit dem Bund steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen. Das Vermögen, das zum Errichtungszeitpunkt nach
§ 11 auf die Stiftung übergeht, fällt in das Vermögen des Landes Berlin.

§ 13 Übergangsregelungen

(1) Die Aufgaben des Stiftungsrats nehmen ab dem Errichtungszeitpunkt die Mitglieder nach
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 wahr. Sie erlassen innerhalb eines halben Jahres nach dem Errichtungszeitpunkt eine vorläufige Satzung, in der insbesondere die Voraussetzungen für die Bestellung der weiteren Mitglieder des Stiftungsrats nach
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 innerhalb eines Jahres nach dem Errichtungszeitpunkt geregelt werden.
(2) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats des Museums für Naturkunde der Humboldt-Universität zu Berlin werden ab dem Errichtungszeitpunkt bis zum Ende ihrer Amtszeit Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats der Stiftung. Das Direktorium nach
§ 2 Abs. 3 des Naturkundemuseumsgesetzes
vom 25. Februar 2004 (GVBl. S. 94) bleibt nach dem Errichtungszeitpunkt bestehen, bis die Satzung eine Regelung hierzu trifft.
§ 2 Abs. 3 des genannten Gesetzes ist bis dahin weiter anzuwenden.
(3) Die Einführung des kaufmännischen Rechnungswesens hat innerhalb von zwei Jahren nach dem Errichtungszeitpunkt zu erfolgen.
(4) Die Wahlen zu einem Personalrat in der Stiftung sind unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen. Bis zum Abschluss der Wahl des Personalrats der Stiftung nehmen die jeweils zuständigen Personalräte der Humboldt-Universität zu Berlin ein Übergangsmandat für die Beschäftigten der Stiftung wahr und führen die Geschäfte weiter. Dienstvereinbarungen, die vor dem Errichtungszeitpunkt mit Wirkung auch für die Beschäftigten im Museum für Naturkunde abgeschlossen wurden, gelten bis zu einer Neuregelung fort.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Naturkundemuseumsgesetz vom 25. Februar 2004 (GVBl. S. 94) außer Kraft.
Berlin, den 29. Oktober 2008
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Walter Momper
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
Markierungen
Leseansicht