Gesetz zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1997 - HStrG 97) Vom 12. März 1997
Gesetz zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1997 - HStrG 97) Vom 12. März 1997
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Artikel XV § 1 geändert, Artikel XV § 2 aufgehoben durch Artikel III des Gesetzes vom 17.12.2008 (GVBl. S. 477) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1997 - HStrG 97) vom 12. März 1997 | 21.03.1997 |
Eingangsformel | 21.03.1997 |
Inhaltsverzeichnis | 21.03.1997 |
Artikel I - (Änderungsanweisungen) | 21.03.1997 |
Artikel II - Rahmenverträge mit den Hochschulen | 21.03.1997 |
§ 2 | 21.03.1997 |
§ 3 | 21.03.1997 |
§ 4 | 21.03.1997 |
§ 2 | 21.03.1997 |
§ 1 | 26.07.2002 |
§ 1 | 26.07.2002 |
Artikel III - Reduzierung von Sozialleistungen auf den Länderdurchschnitt | 21.03.1997 |
§ 1 | 21.03.1997 |
§ 2 | 21.03.1997 |
§ 3 | 21.03.1997 |
§ 1 | 21.03.1997 |
Artikel IV bis XIV - (Änderungs- und Aufhebungsanweisungen) | 21.03.1997 |
Artikel XV - Besitzstandswahrung bei Einsatzflexibilisierung von Mitarbeitern im öffentlichen Dienst | 21.03.1997 |
§ 3 | 21.03.1997 |
§ 3 | 21.03.1997 |
§ 4 | 16.02.2003 |
§ 4 | 16.02.2003 |
§ 1 | 01.01.2010 |
§ 2 - (aufgehoben) | 01.01.2010 |
§ 1 | 01.01.2010 |
Artikel XVI - (Änderungsanweisungen) | 21.03.1997 |
Artikel XVII - Parkraumüberwachung | 01.09.2004 |
Artikel XVIII - (Änderungsanweisungen) | 21.03.1997 |
Artikel XIX - Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang | 21.03.1997 |
Artikel XX - Inkrafttreten | 21.03.1997 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gliederung | ||
Artikel I | Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 | |
Artikel II | Rahmenverträge mit den Hochschulen | |
Artikel III | Reduzierung von Sozialleistungen auf den Länderdurchschnitt | |
Artikel IV | Änderung des Gesetzes über Pflegeleistungen | |
Artikel V | Änderung des Berliner Betriebegesetzes | |
Artikel VI | Änderung des Hundesteuergesetzes | |
Artikel VII | Änderung der Landeshaushaltsordnung | |
Artikel VIII | Änderung des Berliner Straßengesetzes | |
Artikel IX | Änderung des Berliner Hochschulgesetzes | |
Artikel X | Änderung des Berliner Berufsakademiegesetzes | |
Artikel XI | Änderung des Gesetzes über die juristische Ausbildung sowie der Verordnung über die Ausbildungskapazität und das Vergabeverfahren für den juristischen Vorbereitungsdienst | |
Artikel XII | Änderung des Schulgesetzes für Berlin und des Lehrerbildungsgesetzes | |
Artikel XIII | Änderung des Kita- und Tagespflegekostenbeteiligungsgesetzes, Aufhebung der Halbtagskostenbeteiligungsverordnung und der Kita-Teilzeitkostenbeteiligungsverordnung sowie Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes | |
Artikel XIV | Änderung der Verordnung über die freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte | |
Artikel XV | Besitzstandswahrung bei Einsatzflexibilisierung von Mitarbeitern im öffentlichen Dienst | |
Artikel XVI | Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Informationsverarbeitungsgesetzes, der Arbeitszeitverordnung und der Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen | |
Artikel XVII | Parkraumüberwachung | |
Artikel XVIII | Änderung des Landeskrankenhausgesetzes | |
Artikel XIX | Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang | |
Artikel XX | Inkrafttreten |
Artikel I
(Änderungsanweisungen)
Artikel II Rahmenverträge mit den Hochschulen
§ 2
In den Rahmenverträgen ist mit den Hochschulen zu vereinbaren, daß Maßnahmen und Entscheidungen auf dem Gebiet der Binnenstruktur, des Haushalts- und Verwaltungsvollzugs, der Organisation der Lehre und der Studienreform getroffen werden, die unter Zugrundelegung der in § 1 Abs. 2 genannten Zuschüsse den spezifischen Aufgabenbereich und das wissenschaftliche oder künstlerische Profil der jeweiligen Hochschule in besonderer Weise deutlich werden lassen.
§ 3
In den Rahmenverträgen ist die Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung bis 1998 vorzusehen. Darüber hinaus ist zu vereinbaren, daß die Zuschüsse gemäß § 1 Abs. 2 für die betreffenden Haushaltsjahre im Hinblick auf die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung sowie der Einführung eines differenzierten Systems von Kennzahlen für Mittelzuweisungen verändert werden können.
§ 4
(1) Bei dinglichen Verfügungen über die zur Nutzung übertragenen, jedoch im Landeseigentum verbleibenden Grundstücke stehen der nutzungsberechtigten Hochschule 50 vom Hundert des Erlöses zu. Erlöse aus allen anderen Rechtsgeschäften verbleiben der jeweiligen Hochschule in vollem Umfang. Die Erlöse werden nicht auf die jeweiligen Zuschüsse des Landes für die Hochschulen angerechnet. Sie können auch als Fonds für Zwischenfinanzierungen genutzt werden.
(2) Finanzielle Verpflichtungen, die durch Verfügungen oder Rechtsgeschäfte nach Absatz 1 entstehen, werden vorab aus den Erlösen erfüllt. Dies gilt insbesondere für Rückforderungsansprüche des Bundes nach dem Hochschulbauförderungsgesetz gegenüber Berlin.
(3) Rechtsgeschäfte, die den Landeshaushalt Berlins berühren, bedürfen der vorherigen Zustimmung der für Hochschulen und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen.
§ 2
In den Rahmenverträgen ist mit den Hochschulen zu vereinbaren, daß Maßnahmen und Entscheidungen auf dem Gebiet der Binnenstruktur, des Haushalts- und Verwaltungsvollzugs, der Organisation der Lehre und der Studienreform getroffen werden, die unter Zugrundelegung der in § 1 Abs. 2
genannten Zuschüsse den spezifischen Aufgabenbereich und das wissenschaftliche oder künstlerische Profil der jeweiligen Hochschule in besonderer Weise deutlich werden lassen.
§ 1
(1) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, mit den staatlichen Hochschulen des Landes Berlin Rahmenverträge über die ihnen für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 87 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes zu gewährenden Zuschüsse des Landes für konsumtive Zwecke zu schließen. Die Rahmenverträge sollen den Hochschulen Planungssicherheit kontinuierlich für vier Jahre geben. Leistungsabhängige Maßstäbe sind entsprechend § 3 zu berücksichtigen.
(2) In den Rahmenverträgen für die Haushaltsjahre 1997 bis 2000 kann sich das Land Berlin zur Gewährung von Zuschüssen gemäß § 87 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes in einer Gesamthöhe von
2359030000 Deutsche Mark für 1997,
2309582000 Deutsche Mark für 1998,
2229971000 Deutsche Mark für 1999 und
2183861000 Deutsche Mark für 2000
verpflichten. Die genannten Beträge umfassen auch die Kosten für Besoldungs- und Tarifanpassungen sowie für die Versorgungsleistungen.
(3) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann während der Laufzeit der Verträge mit den in Absatz 1 genannten Hochschulen jährlich Vertragsverlängerungen in der Weise vereinbaren, daß die Gesamthöhe der jährlichen Landeszuschüsse für das jeweils vierte Folgejahr des Vertrags festgelegt wird. Hierbei müssen die Ergebnisse des § 3 zugrunde gelegt werden.
(4) Die Rahmenverträge und ihre Verlängerung bedürfen der Zustimmung des Senats und des Abgeordnetenhauses.
§ 1
(1) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, mit den staatlichen Hochschulen des Landes Berlin Rahmenverträge über die ihnen für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 87
Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes zu gewährenden Zuschüsse des Landes für konsumtive Zwecke zu schließen. Die Rahmenverträge sollen den Hochschulen Planungssicherheit kontinuierlich für vier Jahre geben. Leistungsabhängige Maßstäbe sind entsprechend § 3
zu berücksichtigen.
(2) In den Rahmenverträgen für die Haushaltsjahre 1997 bis 2000 kann sich das Land Berlin zur Gewährung von Zuschüssen gemäß § 87
Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes in einer Gesamthöhe von
2359030000 Deutsche Mark für 1997,
2309582000 Deutsche Mark für 1998,
2229971000 Deutsche Mark für 1999 und
2183861000 Deutsche Mark für 2000
verpflichten. Die genannten Beträge umfassen auch die Kosten für Besoldungs- und Tarifanpassungen sowie für die Versorgungsleistungen.
(3) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann während der Laufzeit der Verträge mit den in Absatz 1 genannten Hochschulen jährlich Vertragsverlängerungen in der Weise vereinbaren, daß die Gesamthöhe der jährlichen Landeszuschüsse für das jeweils vierte Folgejahr des Vertrags festgelegt wird. Hierbei müssen die Ergebnisse des § 3
zugrunde gelegt werden.
(4) Die Rahmenverträge und ihre Verlängerung bedürfen der Zustimmung des Senats und des Abgeordnetenhauses.
Artikel III Reduzierung von Sozialleistungen auf den Länderdurchschnitt
§ 1
Die Bezirke werden verpflichtet, Ausgaben für Sozialleistungen auf Durchschnittssätze zu beschränken. diese sollen sich an den entsprechenden Durchschnittsleistungen mit Berlin vergleichbarer Gebietskörperschaften (Stadtstaaten, Großstädte, Ballungsgebiete) orientieren, sofern sie unter denen des Landes Berlin liegen.
§ 2
Die zuständigen Senatsverwaltungen werden ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung gemeinsam das Nähere über Art und Maß von Sozialleistungen, Höhe der Falldurchschnittssätze, der statistischen Nachweispflichten, der personellen, organisatorischen und Verfahrensvoraussetzungen der Bezirke und der beteiligten Hauptverwaltungen zur Überwachung und Einhaltung der Verpflichtungen gemäß § 1 durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 3
Sofern ein Bezirksamt die Durchschnittssätze nach §§ 1 und 2 oder sonst vorgegebene Standards, insbesondere bei Leistungen für Asylbewerber oder Bürgerkriegsflüchtlinge, auf Grund eigener Entscheidung überschreitet, muß es den entstandenen Mehrbedarf eigenverantwortlich ausgleichen.
§ 1
Die Bezirke werden verpflichtet, Ausgaben für Sozialleistungen auf Durchschnittssätze zu beschränken. diese sollen sich an den entsprechenden Durchschnittsleistungen mit Berlin vergleichbarer Gebietskörperschaften (Stadtstaaten, Großstädte, Ballungsgebiete) orientieren, sofern sie unter denen des Landes Berlin liegen.
Artikel IV bis XIV
(Änderungs- und Aufhebungsanweisungen)
Artikel XV Besitzstandswahrung bei Einsatzflexibilisierung von Mitarbeitern im öffentlichen Dienst
§ 3
Soll einem Beamten im Personalüberhang vorübergehend ein geringerwertiges zumutbares Arbeitsgebiet übertragen werden, darf die Planstelle in entsprechender Anwendung von § 49 Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung umgewandelt werden.
§ 3
Soll einem Beamten im Personalüberhang vorübergehend ein geringerwertiges zumutbares Arbeitsgebiet übertragen werden, darf die Planstelle in entsprechender Anwendung von § 49
Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung umgewandelt werden.
§ 4
Zur Einsparung von Personalkosten kann Beamten zur Aufnahme einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes Sonderurlaub unter Wegfall von Bezügen bis zur Dauer von fünf Jahren gewährt werden; der Sonderurlaub dient öffentlichen Belangen. Werden dabei die Leistungen aus dem Dienstverhältnis zum Land Berlin bei entsprechendem Beschäftigungsumfang nicht erreicht, kann Beamten im Personalüberhang auf Antrag ein Ausgleich gewährt werden.
§ 4
Zur Einsparung von Personalkosten kann Beamten zur Aufnahme einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes Sonderurlaub unter Wegfall von Bezügen bis zur Dauer von fünf Jahren gewährt werden; der Sonderurlaub dient öffentlichen Belangen. Werden dabei die Leistungen aus dem Dienstverhältnis zum Land Berlin bei entsprechendem Beschäftigungsumfang nicht erreicht, kann Beamten im Personalüberhang auf Antrag ein Ausgleich gewährt werden.
§ 1
Arbeitnehmer auf künftig wegfallenden Stellen oder Beschäftigungspositionen (Personalüberhangkräfte) sollen so eingesetzt werden, daß während ihrer Zugehörigkeit zum Personalüberhang ganz oder teilweise die Personalkosten und die mit der Weiterbeschäftigung entstehenden Aufwendungen erwirtschaftet werden. Erlauben die bisher für die Arbeitnehmer geltenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen einen solchen Einsatz nicht, so sind sie für die Dauer des Einsatzes entsprechend anzupassen, sofern gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen nicht entgegenstehen.
§ 2
(aufgehoben)
§ 1
Arbeitnehmer auf künftig wegfallenden Stellen oder Beschäftigungspositionen (Personalüberhangkräfte) sollen so eingesetzt werden, daß während ihrer Zugehörigkeit zum Personalüberhang ganz oder teilweise die Personalkosten und die mit der Weiterbeschäftigung entstehenden Aufwendungen erwirtschaftet werden. Erlauben die bisher für die Arbeitnehmer geltenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen einen solchen Einsatz nicht, so sind sie für die Dauer des Einsatzes entsprechend anzupassen, sofern gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen nicht entgegenstehen.
Artikel XVI
(Änderungsanweisungen)
Artikel XVII Parkraumüberwachung
Die für die Überwachung der bewirtschafteten Parkflächen erforderlichen Ausgaben und die zu deren Deckung benötigten Einnahmen aus Zuführungen werden in gesonderten Wirtschaftsplänen als Anlagen zu den Bezirkshaushalten ausgewiesen. § 26 Abs. 1 Satz 2 bis 4 der Landeshaushaltsordnung ist entsprechend anzuwenden. Artikel I § 3 Abs. 1 Satz 3 des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 gilt nicht für die zur Parkraumüberwachung neu geschaffenen Stellen und Beschäftigungspositionen.
Artikel XVIII
(Änderungsanweisungen)
Artikel XIX Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel XI § 2, Artikel XIV und Artikel XVI §§ 3 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Artikel XX Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel VI und Artikel XIII § 4 am 1. Januar 1997 in Kraft; Artikel XIII §§ 1 bis 3 tritt mit Wirkung zum 1. Januar 1998 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Diepgen
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