KardTechAPrO
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Kardiotechnikerinnen und Kardiotechniker (KardTechAPrO) Vom 10. Mai 1991

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Kardiotechnikerinnen und Kardiotechniker (KardTechAPrO) Vom 10. Mai 1991
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.03.2009 (GVBl. S. 117)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Kardiotechnikerinnen und Kardiotechniker (KardTechAPrO) vom 10. Mai 199130.06.1991
Eingangsformel30.06.1991
§ 1 - Ausbildungsziel01.04.2009
§ 2 - Ausbildung01.04.2009
§ 3 - Unterbrechung der Ausbildung30.06.1991
§ 4 - Staatliche Prüfung01.04.2009
§ 5 - Prüfungsausschuß30.06.1991
§ 6 - Zulassung zur Prüfung01.04.2009
§ 7 - Schriftlicher Teil der Prüfung30.06.1991
§ 8 - Praktischer Teil der Prüfung01.04.2009
§ 9 - Mündlicher Teil der Prüfung01.04.2009
§ 10 - Benotung01.04.2009
§ 11 - Wiederholung der Prüfung30.06.1991
§ 12 - Zeugnisse und Mitteilungen30.06.1991
§ 13 - Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen30.06.1991
§ 14 - Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche30.06.1991
§ 15 - Prüfungsunterlagen30.06.1991
§ 16 - Inkrafttreten30.06.1991
Anlage 1 - Rahmenlehrplan für den theoretischen und praktischen Unterricht in der Kardiotechnik01.04.2009
Anlage 2 - Praktische Ausbildung in der Kardiotechnik01.04.2009
Anlage 330.06.1991
Anlage 401.04.2009
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Medizinalfachberufe und den Beruf des Lebensmittelkontrolleurs vom 15. Juni 1983 (GVBl. S. 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1990 (GVBl. S. 2149), wird verordnet:

§ 1 Ausbildungsziel

Die Ausbildung für Kardiotechnikerinnen und Kardiotechniker soll dazu befähigen, in thorax-, herz- und gefäßchirurgischen sowie kardiologischen Abteilungen von Kliniken oder Krankenhäusern folgende Aufgaben durchzuführen:
1.
extrakorporale Zirkulation mittels einer Herz-Lungen-Maschine bei Neugeborenen, Kindern und Erwachsenen im Rahmen von Operationen am offenen Herzen und an den herznahen großen Gefäßen,
2.
Kreislaufunterstützung bei Neugeborenen, Kindern und Erwachsenen während herzchirurgischer Operationen,
3.
extrakorporale Zirkulation bei Neugeborenen, Kindern und Erwachsenen im Rahmen der Lungenersatztherapie,
4.
extrakorporale Zirkulation bei Neugeborenen, Kindern und Erwachsenen im Rahmen der Langzeitherzunterstützungstherapie,
5.
Langzeitherzunterstützungstherapie mit mechanischen Unterstützungssystemen für uni- oder biventrikuläre Herzunterstützung und zum Herzersatz,
6.
Überwachung von Vitalparametern und Laborwerten im Rahmen der extrakorporalen Zirkulation und situationsgerechter Umgang mit den Ergebnissen,
7.
Maßnahmen zur Aufbereitung und Retransfusion autologer Blutbestandteile (maschinelle Autotransfusion),
8.
peri- und postoperative Hämofiltrations- und Hämodialyseverfahren,
9.
Maßnahmen im Rahmen der apparativen Therapie von Herzrhythmusstörungen bei Brady- und Tachyarrhythmien, wie peri- und postoperative Programmierung von Herzschrittmachern und implantierbaren Kardioverter-Defibrillatoren, einschließlich der ambulanten Nachsorge,
10.
Maßnahmen im Rahmen der Herz- und Lungentransplantation, wie Mithilfe bei Organentnahme, Organkonservierung und Organtransport,
11.
Erfassung, Dokumentation und Aufbereitung der im Rahmen der herzchirurgischen Therapie ermittelten Vital- und Laborwerte sowie Geräteparameter,
12.
extrakorporale Zirkulation im Rahmen spezieller Therapieverfahren, wie isolierte Organ- und Extremitätenperfusion sowie Wiedererwärmung bei Hypothermie,
13.
Mitarbeit in der klinischen und experimentellen Forschung.

§ 2 Ausbildung

(1) Der zweijährige Lehrgang nach § 6 des Gesetzes über Medizinalfachberufe umfaßt mindestens den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in Anlage 2 festgelegte praktische Ausbildung.
(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung kann auf Antrag im Einvernehmen mit dem Leiter der Ausbildungsstätte eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anrechnen, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts ist zur Überprüfung des Kenntnisstandes und des Verständnisses der medizinisch-technischen Zusammenhänge schulintern mindestens eine alle Fächer der Anlage 1 umfassende mündliche oder schriftliche Leistungskontrolle durchzuführen. Die Bewertung der Leistungen erfolgt nach Maßgabe des § 10 durch den Leiter der Ausbildungsstätte und die jeweiligen Fachdozenten.
(4) Die praktische Ausbildung hat sich auf alle in § 1 genannten Aufgaben zu erstrecken. Den Lehrgangsteilnehmern ist Gelegenheit zu geben, die im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und bei der praktischen Arbeit anzuwenden. Im letzten Drittel der praktischen Ausbildung sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine an der Ausbildungsstätte tätige Lehrkraft in einer beruflichen Handlungssituation am Ort der praktischen Ausbildung zu überprüfen und entsprechend § 10 Absatz 1 zu benoten.
(5) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nachzuweisen.

§ 3 Unterbrechung der Ausbildung

Auf die Dauer der Ausbildung nach § 2 werden angerechnet
1.
Unterbrechungen durch Ferien und
2.
Unterbrechungen durch Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderen vom Lehrgangsteilnehmer nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von vier Wochen.

§ 4 Staatliche Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung nach § 8 des Gesetzes über Medizinalfachberufe besteht aus einem schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Sie wird an der Ausbildungsstätte abgelegt, an der die Ausbildung abgeschlossen worden ist. Die Prüfung beginnt in der Regel sechs Wochen vor Ende der Ausbildungszeit und soll mit Ende der Ausbildungszeit abgeschlossen sein.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der Aufsichtsbehörde oder von ihr zugelassene Beobachter können anwesend sein.

§ 5 Prüfungsausschuß

(1) Der an der Ausbildungsstätte zu bildende Prüfungsausschuß besteht aus folgenden Mitgliedern:
1.
Einem Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes als Vorsitzenden,
2.
dem Leiter der Ausbildungsstätte,
3.
folgenden Fachprüfern
a)
mindestens einem an der Ausbildungsstätte unterrichtenden Arzt,
b)
mindestens einem an der Ausbildungsstätte als hauptamtliche Lehrkraft unterrichtenden Kardiotechniker,
c)
weiteren an der Ausbildungsstätte tätigen Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern.
Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat mindestens einen Stellvertreter.
(2) Die für die Prüfungsangelegenheiten der Medizinalfachberufe in Berlin zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung des Leiters der Ausbildungsstätte die Fachprüfer und deren Stellvertreter. Der Vorsitzende bestimmt auf Vorschlag des Leiters der Ausbildungsstätte die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.

§ 6 Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens zehn Wochen vor Ende der Ausbildung über den Leiter der Ausbildungsstätte an die für die Prüfungsangelegenheiten der Medizinalfachberufe zuständige Behörde zu richten.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit dem Leiter der Ausbildungsstätte fest.
(3) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1.
Die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, bei bestehender Lebenspartnerschaft auch die Lebenspartnerschaftsurkunde,
2.
die Bescheinigung nach § 2 Abs. 5 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.
(4) Die Zulassung und die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
(5) Eine Bescheinigung der Leitung der Ausbildungsstätte, an der die staatliche Prüfung stattfindet, über die im Rahmen eines einschlägigen Studiums erworbenen gleichwertigen theoretischen und praktischen Kenntnisse erfüllt die Voraussetzung nach Absatz 3 Nummer 2.

§ 7 Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1.
Kardiotechnik,
2.
Herz-, Thorax-, Gefäßchirurgie,
3.
Kardiologie/Kinderkardiologie,
4.
Anästhesie,
5.
Physiologie und Pathophysiologie.
Der Prüfling hat in jedem Fach in einer Aufsichtsarbeit einzelne Fragen zu beantworten (gegebenenfalls im Antwort-Auswahl-Verfahren) oder eines aus drei zur Auswahl gestellten Themen abzuhandeln. Beide Formen können miteinander verbunden werden. Die Aufsichtsarbeit in Fach 1 dauert 120 Minuten, in Fach 2 90 Minuten und in den Fächern 3 bis 5 jeweils 60 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung soll an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt werden.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus Vorschlägen der Lehrkräfte bestimmt.
(3) Die Aufsichtsführenden werden von der Leitung der Ausbildungsstätte bestellt. Über den Prüfungsablauf ist eine Niederschrift zu fertigen.
(4) Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für die einzelne Aufsichtsarbeit und aus den Noten der einzelnen Aufsichtsarbeiten nach § 10 Abs. 2 die Gesamtnote für den schriftlichen Teil der Prüfung.

§ 8 Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1.
Kardiotechnik,
2.
Laborkunde und
3.
angewandte Messtechnik.
Der Prüfling hat in diesen Fachgebieten eine ihm übertragene Aufgabe zu lösen. Die Aufgabenstellung erfolgt durch die Fachprüferin oder den Fachprüfer. Der praktische Teil der Prüfung soll für den Prüfling in der Regel in acht Stunden abgeschlossen sein.
(2) Der praktische Teil der Prüfung wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem an der Ausbildungsstätte als hauptamtliche Lehrkraft tätigen Kardiotechniker, abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.
(3) In die Note der praktischen Prüfung fließt mit einem Anteil von 25 Prozent die Note der ausbildungsbegleitenden Überprüfung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 2 Absatz 4 Satz 3 ein.

§ 9 Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1.
Kardiotechnik,
2.
Herz-, Thorax-, Gefäßchirurgie,
3.
Kardiologie/Kinderkardiologie,
4.
Anästhesie,
5.
Physiologie und Pathophysiologie.
(2) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. Die auf einen Prüfling entfallende Prüfungszeit soll 60 Minuten nicht übersteigen.
(3) Die Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. Der Vorsitzende und der Leiter der Ausbildungsstätte sind berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; sie können auch selbst prüfen. Aus den Noten der einzelnen Fächer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach § 10 Abs. 2 die Gesamtnote für den mündlichen Teil der Prüfung.
(4) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für jeden Prüfling eine Niederschrift zu fertigen, in der die Gegenstände der Prüfung, die Prüfer, die Bewertung der Leistungen sowie etwaige Unregelmäßigkeiten zu vermerken sind.

§ 10 Benotung

(1) Die Leistungen in den schriftlichen Aufsichtsarbeiten, im praktischen Teil der Prüfung und in den mündlichen Prüfungsfächern werden wie folgt benotet:
"sehr gut"(1),wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
"gut"(2),wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
"befriedigend"(3),wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
"ausreichend"(4),wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
"mangelhaft"(5),wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
"ungenügend"(6),wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Die Gesamtnote für den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung wird nach bestandener Prüfung (§ 8 Abs. 2 des Gesetzes über Medizinalfachberufe) in der Weise ermittelt, daß jeweils die Summe der Noten für die Aufsichtsarbeiten und die Summe der Noten für die mündlichen Prüfungsfächer durch fünf geteilt wird. Dabei lautet die Gesamtnote
"sehr gut"bei Werten unter 1,5,
"gut"bei Werten von 1,5 bis unter 2,5,
"befriedigend"bei Werten von 2,5 bis unter 3,5,
"ausreichend"bei Werten von 3,5 bis 4,0.

§ 11 Wiederholung der Prüfung

(1) Jede nicht bestandene Aufsichtsarbeit, der nicht bestandene praktische Teil der Prüfung und jedes nicht bestandene Prüfungsfach des mündlichen Teils der Prüfung kann einmal innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden.
(2) Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung nicht bestanden oder im schriftlichen Teil mehr als eine Aufsichtsarbeit oder im mündlichen Teil mehr als ein Prüfungsfach zu wiederholen, kann er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an weiteren Ausbildungsveranstaltungen teilgenommen hat, deren Inhalt und Dauer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung soll nicht länger als sechs Monate dauern; die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.

§ 12 Zeugnisse und Mitteilungen

(1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4.
(2) Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling unverzüglich vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid mit der Angabe der Einzelnoten. Ist eine Wiederholung nicht möglich, so hat der Bescheid den Hinweis zu enthalten, daß der Prüfling zu einem erneuten Lehrgang und einer erneuten Prüfung nicht zugelassen werden kann.

§ 13 Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, versäumt er einen Prüfungstermin, unterbricht er die Prüfung oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so hat er die Gründe hierfür dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, die Versäumung oder Unterbrechung der Prüfung, so gilt die Prüfung oder der jeweilige Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung in den Fällen des Absatz 1 nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 14 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung zulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.

§ 15 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 10. Mai 1991
Senatsverwaltung für Gesundheit
Luther

Anlage 1

(zu § 2 Abs. 1)
Rahmenlehrplan für den theoretischen und praktischen Unterricht in der Kardiotechnik
Std.-Zahl
1 Berufs- und Gesetzeskunde 16
1.1 Berufskunde
1.2 Aufbau des Gesundheitswesens in Deutschland
1.3 Berufsrelevante gesetzliche Bestimmungen
2 Kommunikation und Präsentation 16
2.1 Erstellen von Vorträgen und Präsentationen
2.2 Kommunikation im Krankenhaus
2.3 Einführung in Techniken wissenschaftlichen Arbeitens
2.4 Textanalyse und Textinterpretation
3 Medizinisches Englisch 24
3.1 Erarbeitung eines Grundwortschatzes unter Einbeziehung der speziellen beruflichen Terminologie
3.2 Lesen und Verstehen berufsbezogener Texte
4 Informationstechnik und Datenmanagement 24
4.1 Aufbau und Funktionsweise von Computern
4.2 Einsatz von Computern in der Medizin
4.3 Aufbau und Abfrage von Datenbanken, Recherche
4.4 Krankenhausinformationssysteme und Netzwerke
4.5 Nutzung von Intra- und Internet
5 Mess- und Elektrotechnik 64
5.1 Materie und Elektrizität
5.2 Elektrischer Widerstand und Schaltungen mit Widerständen
5.3 Arbeit, Leistungen und Energie
5.4 Elektrisches Feld und Kondensator
5.5 Magnetisches Feld
5.6 Messgrößen und ihre Einheiten
5.7 Messfehler und Messverfahren
5.8 Analoge und digitale Messtechnik
5.9 Messtechnik in der Medizin
5.10 Übertragungseigenschaften von Messsystemen
5.11 Regelungstechnik, Blockschaltbilder, Regelstrecken
6 Mathematik 64
6.1 Algebra und Funktionslehre
6.2 Geometrie und Trigonometrie
6.3 Logik
6.4 Statistik und Fehlerrechnung
7 Physik 64
7.1 Mechanik
7.2 Hydrodynamik
7.3 Gase
7.4 Wärmelehre
7.5 Akustik
7.6 Optik
7.7 Strahlentheorie
8 Chemie und Biochemie 64
8.1 Atombau
8.2 Periodensystem
8.3 Chemische Verbindungen
8.4 Säuren und Basen, Kohlenwasserstoffe
8.5 Amine, Alkohole, Carbonsäuren
8.6 Aminosäuren, Peptide, Proteine
8.7 Kohlehydrate, komplexe Kohlehydrate
8.8 Kohlehydratstoffwechsel, Fettstoffwechsel, Proteinstoffwechsel
8.9 Energetik und Kinetik von chemischen Reaktionen
9 Kardiotechnik 200
9.1 Geschichte der Kardiotechnik
9.2 Berufsbild Kardiotechnik
9.3 Pathophysiologie der extrakorporalen Zirkulation
9.4 Biokompatibilität, Biomaterialien
9.5 Techniken der extrakorporalen Zirkulation in der Herz- und Gefäßchirurgie
9.6 Techniken der Herz- und Lungenunterstützung
9.7 Techniken der extrakorporalen Zirkulation außerhalb der Herzchirurgie
9.8 Blutsparende Maßnahmen
9.9 Verfahren des intraoperativen Nierenersatzes
9.10 Apparative Therapie brady- und tachykarder Herzrhythmusstörungen
10 Anatomie 48
10.1 Morphologie und Oberflächenanatomie
10.2 Histologie und Zytologie
10.3 Kreislauforgane
10.4 Respirationsorgane
10.5 Nervensystem
10.6 Lymphatische Organe
10.7 Endokrine Drüsen
10.8 Gastrointestinaltrakt
10.9 Urogenitalsystem
11 Physiologie und Pathophysiologie 64
11.1 Herz- und Kreislaufregulation
11.2 Säure-Basenhaushalt
11.3 Wasser- und Elektrolythaushalt
11.4 Kälte- und Wärmeregulation
11.5 Gasaustausch
11.6 Blut und Blutbestandteile
11.7 Endokrinologie
11.8 Erregungsbildung und Reizweiterleitung
11.9 Immunologie
12 Pharmakologie 40
12.1 Pharmakodynamik, Pharmakokinetik
12.2 Arzneimittelnebenwirkungen, Arzneimittelwechselwirkungen
12.3 Antiarrhythmika
12.4 Katecholamine
12.5 Antihypertonika
12.6 Diuretika
12.7 Anästhetika, wie Hypnotika, Analgetika, Relaxantien
12.8 Antikoagulantien
12.9 Infusionstherapie
12.10 Immunsuppressiva
12.11 Antibiotika
12.12 Antidiabetika
12.13 Zytostatika
13 Laborkunde 56
13.1 Klinische Chemie
13.2 Hämatologie
13.3 Histologie
13.4 Präanalytik
13.5 Durchführung von Laboruntersuchungen
13.6 Normalbereiche von Laborparametern
13.7 Einführung in die Laborstatistik/Qualitätskontrolle
14 Mikrobiologie und Hygiene 16
14.1 Grundlagen der medizinischen Mikrobiologie und der mikrobiologischen Diagnostik
14.2 Hygiene im Krankenhaus, insbesondere im OP und auf der Intensivstation
14.3 Nosokomiale Infektionen
14.4 Verfahren zur krankenhygienischen Erfolgskontrolle
15 Anästhesie und Intensivmedizin 120
15.1 Physiologie und Pathophysiologie der Beatmung
15.2 Prämedikation, Narkoseeinleitung, Narkoseführung
15.3 Narkosegeräte, Monitoring
15.4 Intubation, arterielle und venöse Zugangswege
15.5 Intravenöse Analgetika, Hypnotika und Relaxantien
15.6 Volatile Anästhetika
15.7 Techniken der Lokalanästhesie
15.8 Anästhesie bei angeborenen Herzfehlern im Kindesalter
15.9 Narkosekomplikationen und Zwischenfälle
15.10 Kardiopulmonale Wiederbelebung
15.11 Hämostase und Antikoagulation
15.12 Transfusion von autologen und homologen Blutbestandteilen
15.13 Therapie des Kreislaufversagens, Schock
15.14 Infusionstherapie, intravenöse Ernährung
15.15 Therapie des perioperativen Nierenversagens
15.16 Therapie von Komplikationen wie z.B. Sepsis, Multiorganversagen
16 Gefäßchirurgie 24
16.1 Untersuchungsmethoden und Diagnostik
16.2 Konservative Behandlung von Gefäßerkrankungen
16.3 Technik der Gefäßchirurgie bei Arterien und Venen
16.4 Chirurgische Therapie von Aneurysmen, Dissektionen
16.5 Chirurgische Therapie angeborener Gefäßanomalien
16.6 Chirurgische Therapie von Embolien und Gefäßverschlüssen
16.7 Eingriffe am lymphatischen System
17 Herz- und Thoraxchirurgie 96
17.1 Geschichte der Herzchirurgie
17.2 Pathogenese und chirurgische Therapie erworbener Herzerkrankungen
17.3 Koronarchirurgie
17.4 Klappenchirurgie
17.5 Herz- und Mediastinaltumore
17.6 Herz-, Lungen- und Herz-Lungentransplantation
17.7 Mechanische Herzunterstützung und Herzersatz
17.8 Chirurgische Therapie der Erregungsbildung und -leitung des Herzens sowie von Herzrhythmusstörungen
17.9 Thoraxverletzungen und Thoraxwanderkrankungen
17.10 Eingriffe an der Lunge und am Tracheo-Bronchialsystem
17.11 Eingriffe im Mediastinum und am Zwerchfell
18 Kardiologie 96
18.1 Diagnostik und Untersuchungsmethoden in der Kardiologie
18.2 Interventionelle kardiologische Therapie, Hybridverfahren
18.3 Bildgebende Verfahren
18.4 Pathogenese und kardiologische Therapie erworbener Herzerkrankungen, Herzinsuffizienz und Herzversagen
18.5 Therapie von Herzrhythmusstörungen, medikamentöse Therapie und Elektrophysiologie
18.6 Herzschrittmacher und implantierbare Kardioverter-Defibrillatoren
18.7 Risikofaktoren für kardiologische Erkrankungen
19 Kinderkardiologie 24
19.1 Kinderkardiologische Diagnostik
19.2 Systematik angeborener Herz- und Gefäßerkrankungen
19.3 Therapie angeborener Herz- und Gefäßerkrankungen
20 WahlpflichtbereichBesuch von Veranstaltungen der Deutschen Gesellschaft für Kardiotechnik e. V, der Deutschen Gesellschaft für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie und von Fachvorträgen anderer berufsrelevanter Organisationen 40
Gesamtstundenzahl 1.160

Anlage 2

(zu § 2 Abs. 1)
Praktische Ausbildung in der Kardiotechnik
Std.-Zahl
1 Medizintechnik 80
1.1 Praktische Einführung in die Tätigkeiten der Abteilung Medizintechnik, Erwerb von Kenntnissen in Wartung, Kalibrierung und Reparatur von medizintechnischen Geräten, Durchführung von Qualitätskontrollen
1.2 Kennenlernen der in der Herzchirurgie verwendeten Gerätearten und -klassen
1.3 Einführung in Fehlersuche und Problembehebung bei Störungen an medizinischen Geräten
1.4 Übernahme kleinerer Reparaturen an Medizingeräten unter Aufsicht eines Medizingerätetechnikers
2 Kardiotechnik 860
Kennenlernen der typischen kardiotechnischen Aufgaben und Tätigkeiten in der präoperativen, perioperativen und postoperativen Versorgung in der Herzchirurgie, Erwerb von Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenzen bei der Anwendung von:
- Herz-Lungen-Maschine und extrakorporalem System in der Herzchirurgie bei Erwachsenen, Kindern und Säuglingen,
- Normo-Hypothermiegerät und Steuerung der menschlichen Kerntemperatur,
- non-pulsatiler und pulsatiler Steuerung der Herz-Lungen-Maschine,
- Techniken der extrakorporalen Zirkulation zur perioperativen Kreislaufunterstützung,
- Laborgeräten zur Bestimmung von Blutgas, Blutbild, Elektrolyten, Blutzucker, Antikoagulation, kolloidosmotischem Druck
- Druck- und Flussmessgeräten für intraoperative Druck- und Flussmessung,
- maschinellen Autotransfusionssystemen,
- Hämokonzentration und Nierenersatzverfahren,
- Auswahl, Vorbereitung und Applikation von Kardioplegielösungen,
- Systemen zur Herzunterstützung und zum Herzersatz,
- Systemen zur Herz- und Lungenunterstützung,
- externen und implantierbaren Herzschrittmachern und Defibrillatoren.
3 Anästhesie 160
3.1 Einführung in die Anästhesie bei herzchirurgischen Operationen von Kindern und Erwachsenen
3.2 Erwerb von Kenntnissen in Narkoseeinleitung, Monitoring, perioperativer Anästhesie und Patientenüberwachung, Patientenverlegung und Narkoseausleitung
3.3 Beobachtung von herzchirurgischen Operationen bei Kindern und Erwachsenen
3.4 Interaktion zwischen Herzchirurgie, Anästhesie und Kardiotechnik während herzchirurgischer Operationen
4 Intensivtherapie 160
4.1 Erwerb von Kenntnissen in der prä- und postoperativen Behandlung in der Herzchirurgie
4.2 Aufnahme und Überwachung in der Intensivtherapie
4.3 Beobachtung und Mitwirkung bei der medikamentösen Therapie im Intensivbereich
4.4 Beobachtung und Mithilfe bei der Labordiagnostik
4.5 Kennenlernen von Geräten und Verfahren der maschinellen Beatmung
4.6 Kennenlernen von Verfahren zur apparativen Herz- und Kreislaufunterstützung
4.7 Einsatz weiterer Geräte und Verfahren auf Intensivstationen, wie z.B. passagere Herzschrittmacher, Geräte zur Nierenersatztherapie
5 Kardiologie und Kinderkardiologie 160
5.1 Einführung in die Diagnostik und interventionelle Therapie bei angeborenen und erworbenen Herzfehlern im Kindes- und Erwachsenenalter
5.2 Behandlung von Kindern und Erwachsenen auf einer kardiologischen bzw. kinderkardiologischen Intensivstation
5.3 Kardiale Elektrotherapie bei bradykarden und tachykarden Herzrhythmusstörungen
6 Labordiagnostik 40
6.1 Einführung in die Tätigkeit eines Blutgruppen- und Akutlabors in einem Herzzentrum
6.2 Kennenlernen der relevanten Laboruntersuchungen in der Herzchirurgie
6.3 Einführung in Bedienung von Laborgeräten einschließlich Funktionskontrolle, Betrieb und Qualitätskontrolle
7 Dialysetherapie Erwerb von Grundkenntnissen zu technischen Verfahren der Hämodialyse, Hämofiltration, Peritonealdialyse, Plasmaseparation, Hämoperfusion bei Patienten mit akutem und chronischem Nierenversagen 40
Gesamtstundenzahl 1.500

Anlage 3

(zu § 2 Abs. 5)
____________________________________ (Bezeichnung der Ausbildungsstätte)
Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
Herr/Frau ________________________________________________________________________________
geboren am ______________________________ in __________________________________________________
hat in der Zeit vom ______________________________ bis ________________________________________
regelmäßig und mit Erfolg am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung für Kardiotechnikerinnen und Kardiotechniker teilgenommen.
Die Ausbildung ist - nicht - über die nach § 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Kardiotechnikerinnen und Kardiotechniker zulässigen Fehlzeiten hinaus - um __________ Tage - unterbrochen worden.
Ort, Datum
____________________________________
____________________________________ (Unterschrift des Leiters)

Anlage 4

(zu § 12 Abs. 1)
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