Gesetz zur Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes Vom 19. Juli 2002
Gesetz zur Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes
Vom 19. Juli 2002
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel XII des Gesetzes vom 19.03.2009 (GVBl. S. 70) |
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel VII des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002 vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes vom 19. Juli 2002 | 26.07.2002 |
§ 1 - Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes | 26.07.2002 |
§ 2 - Beendigung der Zugehörigkeit, Fortbestehen von Pflichten | 01.04.2009 |
§ 3 - Fortgeltung von Ansprüchen | 26.07.2002 |
§ 4 - Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin | 26.07.2002 |
§ 5 - Aufhebung der Verordnung zur Übertragung bestimmter Befugnisse der Polizeibehörde auf die Angehörigen der Freiwilligen Polizei-Reserve | 26.07.2002 |
§ 6 - Aufhebung der Verordnung über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Entschädigung für den Zeitaufwand und als Ersatz notwendiger Auslagen bei Heranziehung zur Dienstleistung innerhalb arbeitsfreier Zeiten nach vorheriger freiwilliger Meldung für die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes | 26.07.2002 |
§ 7 - Übernahme in die Freiwilligen Feuerwehren Berlins | 26.07.2002 |
§ 1 Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes
Das Gesetz über den Freiwilligen Polizeidienst vom 11. Mai 1999 (GVBl. S. 165) wird aufgehoben.
§ 2 Beendigung der Zugehörigkeit, Fortbestehen von Pflichten
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Zugehörigkeit zum Freiwilligen Polizeidienst.
(2)
§ 37 des Beamtenstatusgesetzes
und
§ 50 des Landesbeamtengesetzes
finden weiterhin entsprechende Anwendung.
§ 3 Fortgeltung von Ansprüchen
Auf beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehende Ansprüche nach dem Gesetz über den Freiwilligen Polizeidienst sind dessen §§ 6, 7, 9 und 10 auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter anzuwenden.
§ 4 Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin
[Änderungsanweisung zu § 3 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 921), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 2001 (GVBl. S. 286) geändert worden ist.]
§ 5 Aufhebung der Verordnung zur Übertragung bestimmter Befugnisse der Polizeibehörde auf die Angehörigen der Freiwilligen Polizei-Reserve
Die Verordnung zur Übertragung bestimmter Befugnisse der Polizeibehörde auf die Angehörigen der Freiwilligen Polizei-Reserve vom 28. Dezember 1992 (GVBl. 1993 S. 10) wird aufgehoben.
§ 6 Aufhebung der Verordnung über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Entschädigung für den Zeitaufwand und als Ersatz notwendiger Auslagen bei Heranziehung zur Dienstleistung innerhalb arbeitsfreier Zeiten nach vorheriger freiwilliger Meldung für die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes
Die Verordnung über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Entschädigung für den Zeitaufwand und als Ersatz notwendiger Auslagen bei Heranziehung zur Dienstleistung innerhalb arbeitsfreier Zeiten nach vorheriger freiwilliger Meldung für die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes vom 2. September 1999 (GVBl S. 505), geändert durch Artikel IX der Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165), wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehende Ansprüche der Pauschalbetrag weiterhin maßgebend ist.
§ 7 Übernahme in die Freiwilligen Feuerwehren Berlins
Bei der Übernahme von Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes, deren Zugehörigkeit mit Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, in die Freiwilligen Feuerwehren Berlins findet die Höchstaltersgrenze des
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 des Feuerwehrgesetzes
in der Fassung vom 3. Mai 1984 (GVBl. S. 764), das zuletzt durch § 24 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Februar 1999 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung. Im Rahmen der Grundausbildung gemäß
§ 8 Abs. 3 Nr. 3 des Feuerwehrgesetzes
können die im Freiwilligen Polizeidienst erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden.
Feedback