NSOEG BE
DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus in der Bekanntmachung vom 10. Januar 1951 in der Fassung vom 21. Februar 1952

Gesetz über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus
in der Bekanntmachung
vom 10. Januar 1951 in der Fassung vom 21. Februar 1952
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 23 bis 31 aufgehoben durch Artikel XII Nr. 32 der Anlage zum Gesetz vom 19.03.2009 (GVBl. S. 709)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus in der Bekanntmachung vom 10. Januar 1951 in der Fassung vom 21. Februar 195208.02.1951
I. Allgemeine Vorschriften08.02.1951
1. Wiedergutmachungsanspruch08.02.1951
§ 108.02.1951
§ 209.02.1951
§ 308.02.1951
§ 408.02.1951
§ 508.02.1951
§ 608.02.1951
2. Wiedergutmachungspflicht08.02.1951
§ 708.02.1951
§ 808.02.1951
§ 8 a08.02.1951
§ 908.02.1951
3. Geltendmachung und Übertragung des Wiedergutmachungsanspruchs08.02.1951
§ 1009.02.1951
§ 1109.02.1951
§ 11 a08.02.1951
§ 1209.02.1951
§ 1308.02.1951
§ 1408.02.1951
II. Wiedergutmachungsfälle08.02.1951
1. Schaden an Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit08.02.1951
§ 1508.02.1951
§ 15 a08.02.1951
§ 1608.02.1951
§ 16 a08.02.1951
§ 16 b08.02.1951
§ 1708.02.1951
§ 1808.02.1951
2. Schaden an Vermögen08.02.1951
§ 1908.02.1951
§ 2008.02.1951
§ 2108.02.1951
3. Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen08.02.1951
§ 2208.02.1951
§ 23 - (aufgehoben)01.04.2009
§ 24 - (aufgehoben)01.04.2009
§ 25 - (aufgehoben)01.04.2009
§ 26 - (aufgehoben)01.04.2009
§ 27 - (aufgehoben)01.04.2009
§ 28 - (aufgehoben)01.04.2009
§ 29 - (aufgehoben)01.04.2009
§ 30 - (aufgehoben)01.04.2009
§ 31 - (aufgehoben)01.04.2009
§ 3208.02.1951
§ 3308.02.1951
§ 3408.02.1951
§ 3508.02.1951
§ 3608.02.1951
§ 3708.02.1951
§ 3808.02.1951
§ 3908.02.1951
III. Rangfolge der Wiedergutmachungsleistungen - und Deckungsmittel08.02.1951
§ 4008.02.1951
§ 4108.02.1951
§ 4208.02.1951
§ 42 a08.02.1951
IV. Verfahren08.02.1951
§ 43 - (aufgehoben)01.04.1956
§ 44 - (aufgehoben)01.04.1956
§ 45 - (aufgehoben)01.04.1956
§ 46 - (aufgehoben)01.04.1956
§ 47 - (aufgehoben)01.04.1956
§ 48 - (aufgehoben)01.04.1956
§ 48 a - (aufgehoben)01.04.1956
V. Straf- und Schlußbestimmungen08.02.1951
§ 4908.02.1951
§ 50 - (aufgehoben)01.01.1975
§ 5108.02.1951
§ 5208.02.1951
§ 53 - (aufgehoben)17.03.2005
§ 54 - (aufgehoben)17.03.2005
§ 5517.03.2005

I. Allgemeine Vorschriften

1. Wiedergutmachungsanspruch

§ 1
Personen, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 aus Gründen der Rasse, Religion, Weltanschauung oder politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus durch nationalsozialistische Maßnahmen an Gesundheit, Freiheit, Vermögen oder wirtschaftlichem Fortkommen Schaden erlitten haben, steht ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu.
§ 2
(1) Von der Entschädigung sind ausgeschlossen Personen, die
1.
Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen waren oder einen Antrag auf Aufnahme in diese gestellt haben oder
2.
offen erklärte Anhänger, Förderer oder Nutznießer des Nationalsozialismus waren oder
3.
Beihilfe zur Bestrafung oder Verfolgung des durch dieses Gesetz begünstigten Personenkreises während der nationalsozialistischen Herrschaft geleistet haben oder
4.
als Anhänger eines totalitären Systems die demokratische Staatsform bekämpfen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann bei lediglich nomineller Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen unter Anlegung des strengsten Maßstabes ausnahmsweise die Wiedergutmachung gewährt werden, wenn der Geschädigte trotz der Mitgliedschaft den Nationalsozialismus aktiv bekämpft hat und deswegen verfolgt worden ist.
(3) Ein Anspruch der im Abs. 1 genannten Personen gegen Dritte auf Wiedergutmachung geht auf Berlin über. Er ist dem gemäß
§ 41 zu bildenden Sonderfonds für Zwecke der Wiedergutmachung zuzuführen.
§ 3
(1) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über den Schadenausgleich bei mitwirkendem Verschulden und über die Anrechnung eines im Zusammenhang mit dem Schaden erlangten Vorteils finden entsprechend Anwendung.
(2) Ein Schaden, der auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, wird nicht ersetzt.
§ 4
Zum Zwecke der Wiedergutmachung bereits bewirkte Leistungen sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, auf den Wiedergutmachungsanspruch anzurechnen. Als solche Leistungen sind auch Vorteile anzusehen, die der Berechtigte im Hinblick auf seine Verfolgung sich verschafft oder erhalten hat.
§ 5
Geldansprüche aus der Zeit vor dem 21. Juni 1948 werden, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, in Reichsmark berechnet und im Verhältnis 10 : 2 in Deutsche Mark der Bank deutscher Länder (DM-West) umgewertet.
§ 6
Andere Wiedergutmachungsansprüche, als sie in diesem Gesetz vorgesehen sind, können gegen Berlin auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen nicht erhoben werden. Unberührt bleibt hiervon die Geltendmachung auf Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen gemäß den Bestimmungen der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 (VOBl. I S. 221 ff.).

2. Wiedergutmachungspflicht

§ 7
(1) Die einem Wiedergutmachungsberechtigten gegen den nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Wiedergutmachungspflichtigen zustehenden Ansprüche werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Die einem Wiedergutmachungspflichtigen auf Grund einer Wiedergutmachungsleistung gegen Dritte zustehenden Ansprüche bemessen sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
(3) Die Einrede der Verjährung kann vor Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht erhoben werden.
§ 8
(1) Unbeschadet der Vorschrift des
§ 7 gewährt Berlin Wiedergutmachung, wenn der durch die Verfolgung Geschädigte
1.
am 1. Januar 1947 seinen rechtmäßigen Wohnsitz in Groß-Berlin hatte und bei dem Inkrafttreten des Gesetzes im Gebiet von Berlin (West) oder im Bundesgebiet oder im Ausland gehabt hat, oder
2.
in der Zeit vom 1. Januar 1947 bis zum 31. Dezember 1949 als Vertriebener in Groß-Berlin die unbefristete Zuzugsgenehmigung erhalten hat. Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den deutschen Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung (Flucht, Ausweisung oder Aussiedlung) verloren hat, sofern er seinen ersten Wohnsitz in Groß-Berlin begründet hat, oder
3.
vor dem 1. Januar 1947 gestorben, ausgewandert, deportiert oder ausgewiesen worden ist, aber seinen letzten inländischen Wohnsitz in Groß-Berlin hatte, es sei denn, daß der Wiedergutmachungsanspruch auf Grund der im Bundesgebiet bestehenden Gesetze gegen den Bund oder ein deutsches Land geltend gemacht werden kann, oder
4.
vor dem 1. Januar 1947 aus den Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie aus Gründen des
§ 1 ausgewandert ist, nach dem 8. Mai 1945 in seine Heimat nicht zurückkehren konnte und seinen ersten inländischen Wohnsitz bis zum 31. Dezember 1949 in Groß-Berlin genommen hat.
(2) Die Vorschriften des
§ 15 Abs. 2 Ziff. 3 , § 16 Abs. 2
, § 21 , § 28 Abs. 1 Satz 3
bleiben unberührt.
(3) Für Schäden an Grundstücken gewährt Berlin Wiedergutmachung ohne Rücksicht auf den rechtmäßigen Wohnsitz des Geschädigten, wenn das Grundstück im Gebiete von Berlin (West) gelegen ist.
(4) In besonderen Härtefällen kann, auch wenn die Voraussetzungen des
§ 8 Abs. 1 nicht vorliegen, Wiedergutmachung gewährt werden, wenn der Geschädigte bis zum 9. Februar 1952 seinen rechtmäßigen Wohnsitz in Berlin (West) genommen hat.
(5) Berlin bleibt vorbehalten, von den übrigen beteiligten Ländern oder einer etwaigen staatsrechtlichen Gesamtheit anteilmäßigen Ersatz seiner Wiedergutmachungsleistung zu verlangen.
§ 8 a
(1) Personen, die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes einen inländischen Wohnsitz außerhalb des Bundesgebietes und des Gebietes von Berlin (West) haben, stehen Wiedergutmachungsansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes nicht zu.
(2) Das Verfahren ruht, solange der Berechtigte einen inländischen Wohnsitz außerhalb des Bundesgebietes und des Gebietes von Berlin (West) hat.
(3) Auf Grund dieses Gesetzes zugesprochene Leistungen verfallen, wenn der Empfänger seinen inländischen Wohnsitz außerhalb des Bundesgebietes oder des Gebietes von Berlin (West) nimmt. Eine Rückforderung findet nicht statt.
(4) Die Vorschrift des
§ 8 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung.
§ 9
(1) Der Wiedergutmachungsberechtigte kann in den Fällen des
§ 8 von Berlin Festsetzung des ihm erwachsenen Schadens und Wiedergutmachung verlangen, ohne daß es einer vorherigen Geltendmachung des Anspruchs gegen einen nach
§ 7 Wiedergutmachungspflichtigen bedarf. Er hat jedoch Berlin alle ihm bekannten Anhaltspunkte zur Ermittlung des Wiedergutmachungspflichtigen anzugeben und bei dessen Ermittlung mitzuwirken, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbar ist. Auf Verlangen von Berlin hat er die Richtigkeit seiner Angaben durch Eid oder Versicherung an Eidesstatt zu bekräftigen; Berlin kann die Wiedergutmachung ablehnen, solange und soweit der Wiedergutmachungsberechtigte dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nachkommt.
(2) Die Wiedergutmachungsleistungen Berlins beschränken sich auf die im Abschnitt II dieses Gesetzes bestimmten Leistungen.
(3) Soweit die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches über unerlaubte Handlungen dem Wiedergutmachungsberechtigten weitergehende Ansprüche gewähren, kann dieser sie gegen den Wiedergutmachungspflichtigen (
§ 7 ) geltend machen. Der Wiedergutmachungspflichtige kann sich nicht darauf berufen, daß seine Handlungsweise allein schon deshalb nicht rechtswidrig gewesen sei, weil sie allgemeinen Anschauungen entsprochen habe, die eine Schlechterstellung einzelner wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, ihrer politischen Auffassung oder ihrer politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus zum Inhalt hatten.
Ein Beamter kann sich nicht darauf berufen daß nach allgemeinen Vorschriften an seiner Stelle das Reich oder eine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts haftet.
(4) Leistet Berlin Wiedergutmachung, so geht insoweit der Anspruch des Wiedergutmachungsberechtigten gegen den Wiedergutmachungspflichtigen auf Berlin über; dies gilt auch für bereits bewirkte vorläufige Wiedergutmachungsleistungen (
§ 4 ). Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Wiedergutmachungsberechtigten geltend gemacht werden.

3. Geltendmachung und Übertragung des Wiedergutmachungsanspruchs

§ 10
(1) Der Anspruch auf Wiedergutmachung ist nach den Bestimmungen der
§§ 43 und 44 geltend zu machen.
(2) Verjährung, Verwirkung oder Ablauf von Ausschlußfristen können dem Anspruch auf Wiedergutmachung erst nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, in den Fällen des
§ 12 jedoch erst nach Ablauf von fünf Jahren, entgegengehalten werden.
(3) Wird der Wiedergutmachungsanspruch nicht fristgerecht geltend gemacht, so findet
§ 2 Abs. 3 entsprechend Anwendung, es sei denn, daß der Wiedergutmachungsberechtigte vor Ablauf der Frist auf seinen Anspruch gegen den Wiedergutmachungspflichtigen schriftlich verzichtet hat.
§ 11
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, geht der Wiedergutmachungsanspruch, auch auf Grund einer Verfügung von Todes wegen, im Erbwege nur auf Ehegatten, gesetzliche Erben der ersten Ordnung oder deren Ehegatten, Eltern oder Geschwister des Wiedergutmachungsberechtigten über.
(2) Ein Übergang im Erbwege findet nicht statt auf Personen,
1.
die von der Entschädigung nach der Vorschrift des
§ 2 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen sind,
2.
gegen die dem Erblasser nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Ansprüche auf Schadenersatz wegen der Verfolgung (
§ 1 ) zustanden oder denen nach dem mutmaßlichen Willen des Erblassers die Erbberechtigung versagt sein soll.
(3) Soweit der Übergang des Wiedergutmachungsanspruchs im Erbwege gemäß den Vorschriften der Absätze 1 und 2 ganz oder teilweise nicht eintritt, geht der Anspruch entsprechend
§ 2 Abs. 3 auf Berlin über mit der Maßgabe, daß Berlin weder für die Nachlaßverbindlichkeiten haftet noch ausgleichspflichtig ist.
(4) Den Erben in ihrer Person - unabhängig von ihrer Eigenschaft als Erben des Wiedergutmachungsberechtigten - zustehende Wiedergutmachungsansprüche bleiben unberührt.
§ 11 a
(1) Die Wiedergutmachungsbehörde kann im Verfahren das Erbrecht feststellen.
(2) Wenn ein Verfolgter seinen letzten bekannten Aufenthalt in Deutschland oder in einem von Deutschland oder seinen Verbündeten beherrschten oder besetzten Gebiet hatte und sein Aufenthalt seit dem 8. Mai 1945 unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, daß er zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt noch gelebt hat, so wird vermutet, daß er am 8. Mai 1945 verstorben ist. Falls nach den Umständen ein anderer Zeitpunkt des Todes wahrscheinlich ist, kann die Wiedergutmachungsbehörde diesen als vermutlichen Zeitpunkt des Todes festsetzen.
§ 12
(1) War der Wiedergutmachungsberechtigte eine juristische Person, eine Anstalt, eine Vermögensmasse oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, die aus den in
§ 1 genannten Gründen aufgelöst oder zur Auflösung gezwungen wurde, so kann der Anspruch auf Wiedergutmachung innerhalb der in
§ 10 bezeichneten Frist von einer Nachfolgevereinigung geltend gemacht werden. Wer als Nachfolgevereinigung in Betracht kommt, bleibt einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten.
(2) Ist eine Nachfolgerin nicht vorhanden oder macht sie den Anspruch nicht fristgerecht geltend, so findet
§ 2 Abs. 3 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, soweit der Anspruch einer aufgelösten nichtrechtsfähigen Personenvereinigung infolge der Auflösung den Mitgliedern zusteht.
(3) Die durch die Anordnung der Alliierten Kommandantur vom 31. Oktober 1951 in der Fassung vom 30. November 1951 (GVBl. S. 1112 und S. 1140) anerkannten Nachfolgeorganisationen oder Treuhandgesellschaften sind berechtigt, Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen, die ihnen gemäß den Bestimmungen der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 (VOBl. I S. 221) oder der Kontrollratdirektive Nr. 50 vom 29. April 1947 zurückerstattet werden, nach Maßgabe dieses Gesetzes geltend zu machen.
§ 13
Der Anspruch auf Wiedergutmachung kann unbeschadet der seine Übertragung ausschließenden Bestimmungen des II. Abschnittes dieses Gesetzes nur mit Genehmigung der Wiedergutmachungsbehörde durch Rechtsgeschäft übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
§ 14
Soweit in Befriedigung von Reparationsforderungen Wiedergutmachungsleistungen für die im
§ 1 bezeichneten Schäden bewirkt wurden, geht der Anspruch des Wiedergutmachungsberechtigten gegen den Wiedergutmachungspflichtigen (
§ 7 ) auf Berlin ( § 8
) über.

II. Wiedergutmachungsfälle

1. Schaden an Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit

§ 15
(1) Schaden an Leben ist wiedergutzumachen, wenn der Verfolgte (
§ 1 ) im ursächlichen Zusammenhang mit in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 liegenden Verfolgungsmaßnahmen getötet oder in den Tod getrieben worden ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird zugunsten des Wiedergutmachungsberechtigten vermutet, wenn der Verfolgte während der Deportation, während einer politischen Haft (
§ 17 Abs. 2 ), während einer Zwangsarbeit oder im Anschluß an diese Tatbestände gestorben ist.
(2) Berlin gewährt Wiedergutmachung, wenn
1.
Der Verfolgte (Absatz 1) seinen letzten rechtmäßigen Wohnsitz in Groß-Berlin hatte (
§ 8 Abs. 1 Ziff. 3 ),
oder
2.
auf den Hinterbliebenen (Absatz 3) die Voraussetzungen des
§ 8 Abs. 1 zutreffen, oder
3.
der Hinterbliebene im Zeitpunkt der förmlichen Erhebung des Anspruchs (
§ 43 ) seinen rechtmäßigen Wohnsitz in Berlin (West) hat.
(3) Die Wiedergutmachung erfolgt durch Gewährung von Geldrenten an folgenden Personenkreis (Hinterbliebene):
1.
die Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung oder bis zu ihrem Tode. Der Witwe ist die Lebensgefährtin des Verfolgten gleichgestellt;
2.
eheliche, für ehelich erklärte, uneheliche und an Kindes Statt angenommene Kinder des Verfolgten (Waisen). Die Rente wird der Waise bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, längstens bis zum Ablauf des Monats ihrer Verheiratung gewährt. Hat die Waise bei Vollendung des 18. Lebensjahres die Schul- oder Berufsausbildung noch nicht beendet, so kann Rente bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres gewährt werden. Ist die Waise bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande, sich selbst zu unterhalten, so kann Rente gewährt werden, solange dieser Zustand dauert;
3.
elternlose Enkel nach Maßgabe der Ziffer 2;
4.
Witwer und Verwandte der aufsteigenden Linie nach Eintritt der Bedürftigkeit für deren Dauer. Die Vorschriften der Ziffer 1 Satz 2 und 3 finden auf den Witwer entsprechend Anwendung.
Die im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten bereits erwachsenen Rentenansprüche sind vererblich.
(4) Die Höhe der Geldrenten beträgt monatlich:
Witwen-Rente: 110,- DM-West mit der Maßgabe, daß hierzu ein Mietzuschlag bis zur Höhe von 50,- DM-West gewährt werden kann.
Waisen-Renten:
Vollwaisen 85,- DM-West
Halbwaisen 50,- DM-West
Renten für elternlose Enkel 85,- DM-West
Witwer-Rente 85,- DM-West
Elternrente 120,- DM-West
Elternteilrente 85,- DM-West
(5) Die Renten der Witwe und der Waisen dürfen zusammen die in
§ 16 Abs. 4 Satz 1 bestimmte Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zuzüglich des Frauen- und Kinderzuschlages nicht übersteigen.
(6) Im Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe an Stelle des Anspruchs auf Rente eine Abfindung von 2000,- DM-West.
(7) Die Geldrenten werden vom Ersten des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats in monatlich vorauszahlbaren Beträgen gewährt.
(8) Für die zwischen dem Tod des Verfolgten und dem Beginn der Gewährung von Geldrenten liegende Zeit wird den in Abs. 3 genannten Hinterbliebenen eine nach den Grundsätzen des Abs. 4 zu berechnende Kapitalentschädigung gewährt.
(9) Die Geldrenten und Kapitalentschädigungen sind von der Einkommen- und Lohnsteuer befreit. Anrechnung anderer Einkünfte findet nicht statt.
§ 15 a
Rentenberechtigten Hinterbliebenen (
§ 15 Abs. 3 ) sind, soweit Krankenbehandlung nicht anderweitig sichergestellt ist oder sichergestellt werden kann, ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Arznei- und Verbandsmittel sowie Krankenhausbehandlung nach den Grundsätzen der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren. Dies gilt auch für Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege von Pflegezulageempfängern (
§ 16 Abs. 6 ) nur vorübergehend übernommen haben.
§ 16
(1) Schaden an Körper oder Gesundheit ist wiedergutzumachen, wenn der Verfolgte (
§ 1 ) in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 im ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung an seinem Körper oder an seiner Gesundheit nicht nur unerheblich beschädigt worden ist;
§ 15 Abs. 1, Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Als unerheblich gelten Schäden, die weder die geistige noch die körperliche Leistungsfähigkeit des Verfolgten nachhaltig gemindert haben und nach menschlicher Voraussicht auch künftig nicht mindern werden.
(2) Berlin gewährt außer unter den Voraussetzungen des
§ 8 Abs. 1 auch dann Wiedergutmachung, wenn der Verfolgte im Zeitpunkt der förmlichen Erhebung des Anspruchs (
§ 43 ) seinen rechtmäßigen Wohnsitz im Gebiet von Berlin (West) hat.
(3) Die Wiedergutmachung umfaßt:
1.
Heilbehandlung, Krankengeld und Hausgeld nach den Vorschriften der §
§ 10 bis 24 der Anlage zum Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Kriegsopferversorgungsgesetz) vom 12. April 1951 (GVBl. S. 317);
2.
im Falle und auf die Dauer einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert vom Ersten des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an eine nach den Absätzen 4 bis 7 festzusetzende Geldrente;
3.
für die Zeit vor dem Beginn der festgesetzten Geldrente eine nach den Grundsätzen der Absätze 4 und 5 festzusetzende Kapitalentschädigung;
4.
Fürsorge für die Hinterbliebenen nach näherer Bestimmung des Absatzes 7.
Die im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten bereits erwachsenen Rentenansprüche sind vererblich.
(4) Die Höhe der Rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 90 vom Hundert beträgt 200,- DM-West monatlich. Sie ermäßigt sich entsprechend dem festgestellten Hundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die um jeweils 10 vom Hundert gestaffelten Hundertsätze stellen Durchschnittssätze dar; eine um 5 vom Hundert geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mit umfaßt.
(5) Die Rente erhöht sich für die Ehefrau (den Ehemann) und für jedes von dem Beschädigten (der Beschädigten) unterhaltene Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um
a)
50 und 60 vom Hundert um 10,- DM-West,
b)
70 und mehr vom Hundert um 15,- DM-West.
Für die Verlängerung der Zahlung des Kinderzuschlages gelten die in
§ 15 Abs. 3 Ziff. 2 für Waisen enthaltenen Vorschriften entsprechend. Der Kinderzuschlag wird nicht gewährt, wenn der Beschädigte (die Beschädigte) für das Kind einen besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Kinderzuschlag erhält oder sonstige Einkünfte von mehr als 3000,- DM-West netto im Jahre bezieht; dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um 180,- DM-West.
(6) Hinsichtlich der Gewährung von Pflegezulage, Bestattungsgeld und Bezügen für das Sterbevierteljahr gelten die §§ 35 bis 37 der Anlage zum Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Kriegsopferversorgungsgesetz) vom 12. April 1951 (GVBl. S. 317) entsprechend.
(7) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 Wiedergutmachungsberechtigte an den Folgen der Beschädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben, so erhält der Hinterbliebene (
§ 15 Abs. 3 ) Leistungen nach Maßgabe der Vorschriften der
§§ 15 Abs. 3 bis 6 und 15 a
.
(8) Die Vorschrift des
§ 15 Abs. 9 gilt auch für die Leistungen nach den Absätzen 3 bis 7.
§ 16 a
Trifft nach diesem Gesetz eine Beschädigtenrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, so wird die günstigere Rente voll, die andere zur Hälfte gewährt.
§ 16 b
Für das Ruhen der Ansprüche aus
§§ 15 , 15 a und
16 finden die Vorschriften des § 64 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 und 3 der Anlage zum Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Kriegsopferversorgungsgesetz) vom 12. April 1951 (GVBl. S. 317) entsprechende Anwendung.
§ 17
(1) Entziehung der Freiheit ist wiedergutzumachen, wenn ein Verfolgter (
§ 1 ) in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 im Zuge der Verfolgung in politischer Haft gehalten wurde, gleichviel, wo die Haft verhängt oder vollzogen wurde.
(2) Als Haft im Sinne des Abs. 1 gilt jeder Freiheitsentzug aus Gründen politischer, rassischer oder religiöser Verfolgung. Als Freiheitsentzug gilt auch
a)
Verbringung in besondere Härtelager unter haftähnlichen Bedingungen,
b)
Einreihung in ein Strafbataillon,
c)
illegales Leben, sofern es wegen einer Gefahr für Leib und Leben oder für die persönliche Freiheit notwendig war,
d)
Zwangsaufenthalt in einem Ghetto.
(3) Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt sind, so kann die Wiedergutmachungsbehörde die Gewährung der Entschädigung (Absatz 4) davon abhängig machen, daß die Verurteilung zuvor nach einer zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege erlassenen gesetzlichen Bestimmung aufgehoben oder geändert worden ist.
(4) Berlin gewährt in den Fällen der Abs. 1 bis 3 unter den Voraussetzungen des
§ 8 Abs. 1 als Wiedergutmachung eine Geldentschädigung. Diese beträgt für jeden Tag der Haftzeit 5 DM-West mit der Maßgabe, daß eine Entschädigung für Freiheitsentzug unter 1 Monat nicht erfolgt.
(5) Der Anspruch auf die Geldentschädigung ist nicht vererblich. Ist jedoch ein Verfolgter nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verstorben, so können die Hinterbliebenen (
§ 15 Abs. 3 ) den Anspruch geltend machen.
§ 18
(1) Die Geldentschädigung für Freiheitsentziehung (
§ 17 Abs. 4 ) ist von der Einkommen-, Lohn- und Erbschaftsteuer befreit.
(2) Die Geldentschädigung wird unabhängig von den sonstigen Wiedergutmachungsleistungen gewährt.

2. Schaden an Vermögen

§ 19
(1) Schaden an Vermögen ist wiedergutzumachen, wenn der Verfolgte (
§ 1 ) in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 im ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung erheblichen Schaden erlitten hat.
(2) Wiedergutmachung durch Berlin wird nur für Schäden an dem Vermögen gewährt, daß sich innerhalb der Reichsgrenzen nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 dort befand. Die Wiedergutmachung wird nur unter den Voraussetzungen des
§ 8 Abs. 1 und 3 gewährt. Ersatz in Geld ist nur dann zu gewähren, wenn die Wiederherstellung des Zustandes, der ohne das zur Wiedergutmachung verpflichtende Ereignis bestehen würde, nicht möglich ist, oder eine andere Regelung entweder nicht zweckmäßig oder Berlin nicht zumutbar ist. Der Aufwand Berlins für die Wiedergutmachung der Vermögensschäden (§
§ 19 , 20 und
21 ) darf im Einzelfall 40000 DM-West nicht übersteigen.
(3) Der Magistrat von Berlin kann im Wege der Durchführungsverordnung Vorschriften erlassen, die den Ausgleich entgangener Nutzungen und Gewinne wert- und summenmäßig näher regeln. Hierbei sind insbesondere die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Beteiligten angemessen zu berücksichtigen.
§ 20
(1) Sonderabgaben, die einem Verfolgten ausschließlich aus einem der im
§ 1 genannten Gründe durch Rechtsvorschrift oder Willkürakt auferlegt worden sind, werden von Berlin unter den Voraussetzungen des
§ 8 Abs. 1 erstattet. Berlin bleibt vorbehalten, von der Reichs- oder Landeskasse oder anderen Kassen, in die diese Beträge geflossen sind, Ersatz zu verlangen. Durch eine vom Magistrat von Berlin zu erlassende Verordnung kann bestimmt werden, daß die Erstattung von Sonderabgaben von mehr als 5000 DM-West in mehreren Jahresteilbeträgen erfolgt oder auf Antrag Schuldverschreibungen oder Steuergutscheine bis zu 50 vom Hundert des Anspruchs ausgegeben werden.
(2) Auf die nach Abs. 1 zu erstattenden Beträge können rückständige Steuern und öffentliche Abgaben, die nicht zu den Sonderabgaben im Sinne des Abs. 1 gehören, angerechnet werden, auch wenn sie bereits verjährt sind.
(3) Reichsfluchtsteuer wird erstattet, soweit sie von Verfolgten erhoben wurde, die aus den in
§ 1 genannten Gründen nach dem 30. Januar 1933 zur Auswanderung genötigt waren. Durch Verordnung des Magistrats kann die Erstattung von Steuerbeträgen über 50000 Reichsmark summen- oder quotenmäßig begrenzt und auf Jahresbeträge verteilt werden.
§ 21
(1) Geldstrafen, Bußen und Kosten, die auf Grund einer im Gebiet von Groß-Berlin oder im Herkunftsgebiet der Vertriebenen (
§ 8 Abs. 1 Ziff. 2 ) erfolgten Verurteilung gezahlt oder beigetrieben worden sind, sind dem Verurteilten unter den Voraussetzungen des
§ 17 Abs. 3 auf Antrag von Berlin zurückzuerstatten.
(2) Notwendige außergerichtliche Kosten sind im Falle der Aufhebung ganz, bei Änderung des Urteils zu einem angemessenen Teil zu ersetzen.

3. Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen

§ 22
*)
(1) Schaden, den ein Verfolgter (
§ 1 ) im wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat, wird erstattet, sofern er innerhalb der Reichsgrenzen nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 entstanden ist. Als Schaden im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Auswirkung von Ausnahmegesetzen gegenüber dem Verfolgten.
1.
in seiner beruflichen Laufbahn und im öffentlichen oder privaten Dienst,
2.
in seiner freiberuflichen Tätigkeit,
3.
in seiner land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Tätigkeit.
(2) Schaden, der nur geringfügig ist, wird nicht erstattet.
(3) Ausnahmegesetze im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere
1.
das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 175) in der Fassung der Gesetze vom 23. Juni, 20. Juli und 22. September 1933 (RGBl. I S. 389, 518, 655), vom 22. März, 11. Juli und 26. September 1934 (RGBl. I S. 203, 604, 845) sowie der Verordnung vom 16. April 1940 (RGBl. I S. 666) und des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 (RGBl. I S. 1146),
2.
das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 823),
3.
die Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben vom 12. November 1938 (RGBl. I S. 1580),
4.
die Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1709),
5.
die elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl. I S. 722).
(4) Dem Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen stehen die Schäden gleich, die durch Entziehung von Versorgungsrenten (
§ 36 ) und durch Benachteiligung auf dem Gebiete der reichsgesetzlichen Sozialversicherung (
§ 37 ) und der privaten Versicherung (
§ 38 ) entstanden sind.
Fußnoten
*)
§§ 22 bis 31: hierzu vgl. Artikel III Absatz 2 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 13. Dezember 1951 (GVBl. S. 1141).
§ 23
(aufgehoben)
§ 24
(aufgehoben)
§ 25
(aufgehoben)
§ 26
(aufgehoben)
§ 27
(aufgehoben)
§ 28
(aufgehoben)
§ 29
(aufgehoben)
§ 30
(aufgehoben)
§ 31
(aufgehoben)
§ 32
(1) Auf die übrigen Angestellten und Arbeiter, die ihre frühere Berufsstellung durch Entlassung oder Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung eingebüßt haben, finden die
§§ 24 bis 31 entsprechend Anwendung.
(2) Der Personenkreis der Geschädigten wird in folgende vier Entschädigungsklassen nach Maßgabe der Stellung im Zeitpunkt der Schädigung eingeteilt:
Entschädigungsklasse Gehaltsgruppe TO. A Ausgleichssumme für jeden vollen Monat
A I a, I b und I 150 DM-West
B II, III und IV 125 DM-West
C V, VI und VII 100 DM-West
D VIII, IX und X 75 DM-West
Die Eingruppierung der Berufsstellung ist durch eine Durchführungsverordnung des Magistrats zu regeln.
(3) Auf die Entschädigungen werden die während der Zeit des Stellenverlustes etwa gezahlten Ruhegelder sowie das Einkommen angerechnet, das der Geschädigte in dem genannten Zeitraum durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erzielt hat. Die Anrechnung geschieht in der Weise, daß für je 10,- Reichsmark brutto 2,- DM-West von der Entschädigungssumme abzuziehen sind.
(4) Die Wiedergutmachungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des
§ 8 Abs. 1 Berlin, wenn und soweit der letzte Arbeitgeber zur Wiedergutmachung wirtschaftlich nachweisbar nicht in der Lage ist oder sich der Entlassung nicht ohne Gefährdung seiner Person entziehen konnte.
(5) Für den Fall der glaubhaften Darlegung, daß der Anspruchsberechtigte gegenwärtig ein bedeutend höheres Einkommen haben würde, wenn er nicht aus dem Beruf verdrängt worden wäre, ist dem Berechtigten nach billigem Ermessen eine höhere Eingruppierung zu gewähren.
§ 33
(1) Personen, die unter den Voraussetzungen des
§ 22 aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit verdrängt worden sind, ist, soweit sie sich nicht einem anderen Beruf zugewendet haben, der ihnen eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, die Aufnahme ihrer früheren Tätigkeit durch Erteilung der hierfür erforderlichen Genehmigungen, Zulassungen und Bezugsberechtigungen zu ermöglichen, sofern die für die Berufsausübung vorgeschriebenen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Nachholung zwischenzeitlich eingeführter Prüfungen oder Ergänzungsprüfungen abgesehen werden.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Beseitigung der den aufgeführten Personen auferlegten wesentlichen Beschränkungen in der Berufsausübung.
(3) Soweit für die Wiederaufnahme oder volle Entfaltung der freiberuflichen Tätigkeit Geldmittel benötigt werden, sind dem Verfolgten diese als geringverzinsliche Darlehen zur Verfügung zu stellen, wenn er glaubhaft nachweist, daß er sie sich auf andere Weise nicht beschaffen kann.
(4) Für die wirtschaftlichen Schäden seit der Zeit der Verdrängung oder Beschränkung in der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit bis zu ihrer Wiederaufnahme gewährt Berlin nach Maßgabe des im
§ 23 Abs. 3 vorgesehenen Ausgleichs eine Entschädigung. Bei Bemessung ihrer Höhe ist die fehlende Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu berücksichtigen.
(5) § 26 Abs. 2
findet entsprechend Anwendung.
§ 34
Für Verfolgte, die aus ihrer gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit verdrängt oder in der Ausübung dieser Tätigkeit wesentlich beeinträchtigt wurden, findet
§ 33 entsprechend Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Verfolgten, die von den im
§ 22 Abs. 3 Ziff. 2 bis 5 genannten Gesetzen oder vom Reichserbhofgesetz betroffen sind. Soweit möglich, ist den Verfolgten auch die Beschaffung der für einen gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb benötigten Grundstücke, Räume, Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen durch Gewährung von geringverzinslichen Darlehen zu erleichtern.
§ 35
Bei der Bemessung des Ausgleichs, den der Verfolgte auf Grund der
§§ 22 bis 34 für Schäden im wirtschaftlichen Fortkommen erhält, sind die Wiedergutmachungsleistungen für Schäden an Körper und Gesundheit nach Maßgabe des
§ 16 insoweit anzurechnen, als diese Renten bereits bei Minderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit den Einkommensausfall decken, der sich aus der Entlassung oder beruflichen Verdrängung ergibt.
§ 36
(1) Ist einem Verfolgten oder seinen Hinterbliebenen eine Versorgungsrente entzogen worden, weil der Verfolgte aus einem der in
§ 1 genannten Gründe nach dem 30. Januar 1933 in das Ausland ausgewandert oder in Haft genommen worden ist, so ist die Versorgungsrente wieder neu zu gewähren. Wechsel der Staatsangehörigkeit schließt den Anspruch nicht aus.
(2) Für die Zeit zwischen der Entziehung der Versorgungsrente und ihrer Wiedergewährung ist eine Entschädigung zu leisten.
§ 23 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.
(3) Die Wiedergewährung und die Kapitalentschädigung gemäß Abs. 1 erfolgt durch den Träger der Versorgungslast. Sofern und insoweit dieser infolge von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft nicht mehr besteht oder zur Wiedergewährung ohne Gefährdung seiner Versorgungsaufgaben nicht in der Lage ist, obliegt sie unter den Voraussetzungen des
§ 8 Abs. 1 Berlin. Die als Wiedergutmachung durch Berlin zu gewährende Rente darf 3000 DM-West jährlich nicht überschreiten.
§ 37
(1) Wiedergutzumachen sind die Schäden, die ein Verfolgter oder seine Hinterbliebenen aus einem der in
§ 1 genannten Gründe in der deutschen Sozialversicherung erlitten haben.
(2) Bestimmungen hierüber sind durch ein besonderes Gesetz zu erlassen.
§ 38
(1) Ein Verfolgter, der als Versicherungsnehmer oder als Versicherter oder als Begünstigter in seinen Ansprüchen aus privaten oder öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnissen, die nicht unter die Sozialversicherung fallen, Schaden erlitten hat, kann unter den Voraussetzungen des
§ 8 Abs. 1 Wiedergutmachung durch Berlin beanspruchen.
(2) Die Wiedergutmachung besteht in der Wiederherstellung der Rechtslage, die ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, auf Kosten von Berlin. Der Aufwand von Berlin darf im Einzelfall 5000 DM-West nicht übersteigen. Die beteiligten Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, bei dieser Wiederherstellung mitzuwirken. Dem Versicherungsunternehmen hierdurch entstehende Kosten sind ihm nach Pauschsätzen zu erstatten, die von dem Aufsichtsamt für das Versicherungswesen festzusetzen sind. Die Versicherungsunternehmen müssen sich dabei, soweit das Versicherungsvertragsverhältnis eine Lebens- oder Rentenversicherung zum Gegenstand hatte, so behandeln lassen, als ob dieses Verhältnis ununterbrochen fortbestanden hätte. Soweit ein Versicherungsunternehmen durch die gegen den Verfolgten gerichteten Maßnahmen einen Vorteil erlangt hat, ist es Berlin zum Ersatz der für die Wiederherstellung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet.
§ 39
(1) Die Entschädigungsansprüche gemäß
§§ 15 Abs. 8 , 16 Abs. 3 Ziff. 3
, §§ 23 Abs. 3 ,
24 Abs. 4 , 29 Abs. 2
, 33 Abs. 4 und
36 Abs. 2 sind, soweit sie sich gegen Berlin richten, auf Antrag des Berechtigten dem Grunde und der Höhe nach festzustellen.
(2) Die Bestimmung des Zeitpunktes der Erfüllung dieser Ansprüche bleibt einer Durchführungsverordnung des Magistrats vorbehalten.

III. Rangfolge der Wiedergutmachungsleistungen und Deckungsmittel

§ 40

Die nach Abschnitt II durch Geldleistungen zu befriedigenden Wiedergutmachungsansprüche werden von Berlin nach Maßgabe der verfügbaren Deckungsmittel in nachstehender Reihenfolge befriedigt:
Klasse I
1.
Heilbehandlung, Krankengeld und Hausgeld für Schäden an Körper und Gesundheit (
§ 16 Abs. 3, Ziff. 1 );
2.
Geldrenten an
a)
Hinterbliebene des Getöteten oder in den Tod Getriebenen (
§ 15 Abs. 3 und 4 ),
b)
Verfolgte, die durch Schäden an Körper und Gesundheit um mindestens 25 vom Hundert erwerbsbeschränkt sind (
§ 16 Abs. 3 Ziff. 2 und Abs. 4 bis 6
);
c)
Hinterbliebene eines an den Folgen der Beschädigung des Körpers oder der Gesundheit gestorbenen Verfolgten (
§ 16 Abs. 7 );
d)
Berechtigte im Falle der Bedürftigkeit als Vorschuß auf ihre Ansprüche nach Klasse II und III;
3.
Leistungen an Beamte, Angestellte, Arbeiter und freiberuflich tätig gewesene Verfolgte gemäß
§§ 22 bis 35
, soweit sie nicht ausdrücklich nachstehend in Klasse II aufgeführt sind;
4.
Versorgungsrenten gemäß § 36
;
5.
die Hälfte der Entschädigung für Entziehung der Freiheit (
§ 17 Abs. 4 );
6.
Leistungen an Berechtigte im Falle eines besonderen Bedürfnisses als Vorschüsse auf Ansprüche nach Klasse II und III.
Klasse II
1.
Restbetrag der Entschädigung für Freiheitsentziehung (
§ 17 Abs. 4 );
2.
erster Teilbetrag bis zum Höchstbetrag von 5000 DM-West
a)
der Geldleistungen zum Ausgleich von Schäden an Eigentum und Vermögen (
§ 19 ),
b)
der zu erstattenden Sonderabgaben, Geldstrafen und Bußen (
§§ 20 und 21
),
c)
der Entschädigung für beruflichen Verdienstausfall gemäß
§ 23 Abs. 3 ,
§ 29 Abs. 2 ,
§ 31 in Verbindung mit
§ 29 Abs. 2 ,
§ 33 Abs. 4 ,
§ 34 in Verbindung mit
§ 33 Abs. 4 und
§ 36 Abs. 2 ;
3.
erster Teilbetrag bis zum Höchstbetrage von 2500 DM-West
a)
der Kapitalentschädigung gemäß
§§ 15 Abs. 8 ,
16 Abs. 3 Ziff. 3 ,
b)
der Geldleistungen zum Ausgleich von Schäden aus Versicherungsverhältnissen, die nicht in die Sozialversicherung fallen (
§ 38 ).
Klasse III
Alle übrigen Geldleistungen nach Abschnitt II dieses Gesetzes.

§ 41

Die Auszahlung der nach diesem Gesetz von Berlin zu bewirkenden Leistungen erfolgt gemäß der auf Grund dieses Gesetzes nach Höhe und Klasse durchgeführten Feststellungen nach Maßgabe der verfügbaren Deckungsmittel. Zu diesem Zwecke ist ein Sonderfonds für Wiedergutmachung zu bilden.

§ 42

Bereits bewirkte Wiedergutmachungsleistungen (
§ 4 ) sind wie folgt anzurechnen:
1.
In den Fällen der Klasse I Ziff. 1 bis 4 und 6 sind nur jeweils für den entsprechenden Monat bewirkte gleichartige Wiedergutmachungsleistungen anzurechnen;
2.
die übrigen Wiedergutmachungsleistungen sind in den Fällen der Klasse I Ziff. 5 und der Klassen II und III anzurechnen;
3.
bei besonderer Bedürftigkeit kann im Falle der Klasse I Ziff. 5 von der ganzen oder teilweisen Anrechnung abgesehen werden, wenn Ansprüche nach den Klassen II und III glaubhaft nachgewiesen sind.

§ 42 a

(1) Eine auf Grund des Beschlusses des Magistrats vom 5. Dezember 1946 über "Soforthilfe für Vermögensgeschädigte der Nazigesetzgebung" (Dienstblatt Teil IV/1948 Nr. 9) gewährte Soforthilferente ist bis zu einem Betrage von 90,- DM monatlich anzurechnen.
(2) Hat ein Wiedergutmachungsberechtigter mit Rücksicht auf eine Soforthilferente seines Ehegatten Soforthilfe nur in Höhe von 30,- DM monatlich bezogen, so bleibt dieser Betrag anrechnungsfrei.
(3) Soweit Soforthilferenten in der Zeit vom 1. Juli 1948 bis zum 31. März 1949 in DM-Ost gewährt worden sind, werden sie zu dem Durchschnittswechselkurs von 3,5 : 1 in DM-West umgerechnet.

IV. Verfahren

§ 43

(aufgehoben)

§ 44

(aufgehoben)

§ 45

(aufgehoben)

§ 46

(aufgehoben)

§ 47

(aufgehoben)

§ 48

(aufgehoben)

§ 48 a

(aufgehoben)

V. Straf- und Schlußbestimmungen

§ 49

Wiedergutmachung auf Grund dieses Gesetzes kann ganz oder teilweise versagt werden,
1.
wenn der Berechtigte wissentlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über die Entstehung oder den Umfang des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen oder zum Zwecke der Täuschung sonstige, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen verschwiegen, entstellt oder vorgespiegelt hat,
2.
wenn der Berechtigte einem Zeugen, einem Sachverständigen oder einem Mitglied der über die Wiedergutmachung entscheidenden Stelle Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, um ihn zu einer falschen Aussage, einem falschen Gutachten oder zu einer Handlung zu bestimmen, die eine gröbliche Verletzung seiner Dienst- und Amtspflicht zugunsten des Berechtigten enthält.

§ 50

(aufgehoben)

§ 51

Die Beseitigung oder Änderung dienststrafrechtlicher oder ehrengerichtlicher Entscheidungen, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus den Gründen des
§ 1 ergangen sind, bleiben besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten.

§ 52

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Magistrat.

§ 53

(aufgehoben)

§ 54

(aufgehoben)

§ 55

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Markierungen
Leseansicht