LStVO
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Verordnung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung - LStVO) Vom 23. April 2001

Verordnung über das leistungsabhängige
Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen
(Leistungsstufenverordnung - LStVO)
Vom 23. April 2001
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel XII Nr. 21 des Gesetzes vom 19.3.2009 (GVBl. S. 70)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung - LStVO) vom 23. April 200101.07.2001
Eingangsformel01.07.2001
§ 1 - Geltungsbereich01.04.2009
§ 2 - Festsetzung einer Leistungsstufe01.07.2001
§ 3 - Verbleiben in der Stufe01.07.2001
§ 4 - Zuständigkeit und Verfahren01.07.2001
§ 5 - Inkrafttreten01.07.2001
Auf Grund des § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 5 a des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1971), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das leistungsabhängige Aufsteigen und das Verbleiben in den Stufen des Grundgehalts bei Landesbeamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A. Sie ist nicht anzuwenden auf Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe nach
§ 97 des Landesbeamtengesetzes und auf Beamte, die sich in der laufbahnrechtlichen Probezeit befinden.

§ 2 Festsetzung einer Leistungsstufe

(1) Die Festsetzung einer Leistungsstufe dient der Anerkennung dauerhaft herausragender Leistungen. Erbringt der Beamte dauerhaft herausragende Leistungen, kann für ihn die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts vorzeitig festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt auf der Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilung. Ist diese älter als zwölf Monate, erfolgt die Festsetzung auf der Grundlage einer aktuellen Leistungsfeststellung, die die dauerhaft herausragenden Leistungen dokumentiert. Durch dauerhaft herausragende Leistungen entsteht kein Anspruch auf die Gewährung.
(2) Die Leistungsstufe kann in einem Kalenderjahr an bis zu 10 vom Hundert der am 1. Januar vorhandenen Beamten der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, gewährt werden. Dabei sollen alle Laufbahngruppen berücksichtigt werden. Bei Dienstherren mit weniger als 10 Beamten in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, kann in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsstufe gewährt werden.
(3) Eine Leistungsstufe kann frühestens nach Ablauf der Hälfte der Zeit festgesetzt werden, die
§ 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
bis zum Erreichen der nächsthöheren Stufe vorsieht. Der Zeitpunkt des Aufsteigens in die nächsthöheren Stufen bleibt hiervon unberührt. Eine Leistungsstufe wird nicht innerhalb eines Jahres nach der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt gewährt. Das höhere Grundgehalt wird mit Beginn des Monats gewährt, in dem die Leistungsfeststellung getroffen worden ist.

§ 3 Verbleiben in der Stufe

(1) Wird festgestellt, dass die Leistungen eines Beamten nicht den mit seinem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in der bisherigen Stufe seines Grundgehalts. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilung. Ist diese älter als zwölf Monate, müssen die Minderungen der Leistungen in einer aktuellen Ergänzung dargestellt werden. Es können nur Minderungen der Leistungen berücksichtigt werden, auf die der Beamte vor der Feststellung hingewiesen worden ist.
(2) Wird festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen genügen, ist der Beamte vom Beginn des Monats der nächsthöheren Stufe zugeordnet, in dem die Leistungsfeststellung getroffen worden ist. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage einer Leistungseinschätzung, aus der sich die Leistungssteigerung ergibt.
(3) Liegen die Voraussetzungen für das Verbleiben in der Stufe nicht mehr vor und wäre für den Beamten ohne das Verbleiben mittlerweile eine höhere als die nächsthöhere Stufe maßgeblich, so wird eine über der nächsthöheren Stufe liegende weitere Stufe frühestens nach Ablauf jeweils eines Jahres erreicht.

§ 4 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Die Entscheidung über die Festsetzung einer Leistungsstufe und über die Feststellung des Verbleibens in der bisherigen Stufe trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, für den Bereich der Bezirksverwaltungen das jeweilige Bezirksamt.
(2) Die Entscheidung ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Berlin, den 23. April 2001
Der Senat von Berlin
Diepgen Werthebach
Regierender Bürgermeister Senator für Inneres
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