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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten (APOmDJV) Vom 4. Mai 1995

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten (APOmDJV) Vom 4. Mai 1995
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. X Nr. 20 des Gesetzes vom 19.03.2009 (GVBl. S. 70)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten (APOmDJV) vom 4. Mai 199501.07.1995
Eingangsformel01.07.1995
§ 1 - Ziel der Ausbildung01.07.1995
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen01.07.1995
§ 3 - Einstellung und Rechtsstellung27.06.1997
§ 4 - Dauer des Vorbereitungsdienstes01.04.2009
§ 5 - Gliederung des Vorbereitungsdienstes01.07.1995
§ 6 - Erster Ausbildungsabschnitt01.07.1995
§ 7 - Zweiter Ausbildungsabschnitt01.07.1995
§ 8 - Dritter Ausbildungsabschnitt01.07.1995
§ 9 - Ausbildungsstelle und Leitung der Ausbildung01.04.2009
§ 10 - Theoretische Ausbildung01.04.2009
§ 11 - Praktische Ausbildung01.04.2009
§ 12 - Leistungsbewertungen01.04.2009
§ 13 - Prüfungsausschuß01.04.2009
§ 14 - Zulassung zur Prüfung01.04.2009
§ 15 - Durchführung des Prüfungsverfahrens01.07.1995
§ 16 - Schriftliche Prüfung01.04.2009
§ 17 - Vorbereitung der Entscheidung01.07.1995
§ 18 - Mündliche Prüfung01.04.2009
§ 19 - Schlußentscheidung01.07.1995
§ 20 - Zeugnis, Niederschrift über das Prüfungsverfahren und Offenlegung der Prüfungsakte01.07.1995
§ 21 - Wiederholung der Prüfung01.07.1995
§ 22 - Beteiligung der Personalvertretung01.07.1995
§ 23 - Beendigung des Vorbereitungsdienstes01.04.2009
§ 24 - Aufstiegsbeamte01.07.1995
§ 25 - Laufbahnwechsel der Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und des Krankenpflegedienstes an Justizvollzugsanstalten01.04.2009
§ 26 - (aufgehoben)05.08.2001
§ 27 - Inkrafttreten01.07.1995
Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Laufbahngesetzes (LfbG) vom 17. Juli 1984 (GVBl. S. 976), zuletzt geändert durch Nummer 59 der Anlage des Gesetzes vom 25. Juli 1992 (GVBl. S. 204), wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres verordnet:

§ 1 Ziel der Ausbildung

Die Ausbildung soll in einem Theorie und Praxis verbindenden Ausbildungsgang Verwaltungsbeamte heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen befähigt sind, die Aufgaben des mittleren Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten selbständig wahrzunehmen. Die Ausbildung soll die Beamten in die Lage versetzen, mit den übrigen Bediensteten des Justizvollzuges zur Erreichung des Vollzugszieles zusammenzuarbeiten.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten kann eingestellt werden, wer
1.
mindestens 18 Jahre und höchstens 32 Jahre oder als Schwerbehinderter höchstens 40 Jahre alt ist,
2.
a)
den Abschluß einer Realschule besitzt oder
b)
den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule nachweist und eine förderliche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder
c)
einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt
und
3.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt.

§ 3 Einstellung und Rechtsstellung

(1) Über die Einstellung der Bewerber entscheidet die Justizvollzugsanstalt, bei der die Bewerber eingestellt werden sollen. Die Eignung wird durch ein besonderes Verfahren festgestellt, das von der Senatsverwaltung für Justiz durch Verwaltungsvorschrift geregelt wird.
(2) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber werden von der einstellenden Justizvollzugsanstalt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu 'Justizverwaltungssekretäranwärtern' ernannt und vereidigt.

§ 4 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Wenn der Anwärter den Anforderungen nicht genügt, kann die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsstelle den Vorbereitungsdienst um höchstens acht Monate verlängern.
(2) Hat der Anwärter wegen Krankheit oder aus anderen Gründen im ganzen länger als 80 Arbeitstage an der Ausbildung nicht teilgenommen, kann die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsstelle den Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate verlängern. Zeiten des Erholungsurlaubes und Zeiten eines Sonderurlaubes nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen in der Fassung vom 1. Januar 1971 (GVBl. S. 245), zuletzt geändert durch Gesetz zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1997 - HStrG 97) vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69), bleiben außer Betracht.
(3) Hat der Anwärter Erziehungsurlaub oder Urlaub nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 oder § 10 der in Abs. 2 genannten Verordnung erhalten, kann die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsstelle den Vorbereitungsdienst auch über sechs Monate hinaus verlängern.
(4) Für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 9 Abs. 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Verwaltungsdienstes in der Fassung vom 25. Oktober 1995 (GVBl. S. 720), die über zwei Jahre hinausgehen, können bis zu zwölf Monate angerechnet werden. Über den Antrag auf Anrechnung entscheidet die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Justiz.

§ 5 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Abschnitte:
Erster Ausbildungsabschnitt (A-Lehrgang) 3 Monate,
Zweiter Ausbildungsabschnitt (Praktikum einschließlich eines einmonatigen Seminars) 17 Monate,
Dritter Ausbildungsabschnitt (B-Lehrgang) 3 Monate,
Prüfung 1 Monat.

§ 6 Erster Ausbildungsabschnitt

(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsabschnitt ist eine theoretische Ausbildung mit praktischem Bezug.
(2) In den Lehrveranstaltungen wird der Anwärter eingehend über Funktion und gesellschaftliche Bedeutung des Justizvollzuges unterrichtet sowie in die Grundfragen der Verwaltung im Justizvollzug eingeführt und auf das Praktikum vorbereitet. Hierbei ist nach Möglichkeit dem Prinzip der Schwerpunktinformation der Vorzug vor einem nach Vollständigkeit strebenden Gliederungsprinzip zu geben.
(3) Durch Lehrexkursionen soll dem Anwärter eine Anschauung von der praktischen Tätigkeit im Justizvollzug gegeben werden. Außerdem soll er Einrichtungen des politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens kennenlernen.

§ 7 Zweiter Ausbildungsabschnitt

(1) Im zweiten Ausbildungsabschnitt wird der Anwärter in seinem künftigen Arbeitsfeld ausgebildet, und zwar in der Regel:
1. bei einem Gruppenleiter und im Hausbüro 2 Monate,
2. in der Vollzugsgeschäftsstelle 3 Monate,
3. im allgemeinen Vollzugsdienst 1 Monat,
4. in der Wirtschaftsverwaltung 2 Monate,
5. in der Arbeitsverwaltung und in Arbeitsbetrieben 3 Monate,
6. in der Personal- und Schriftgutverwaltung 3 Monate,
7. in der Zahlstelle 1 Monat,
8. auf einem durch Datenverarbeitung gestützten Arbeitsplatz der unter Nummer 1 bis 7 genannten Bereiche 1 Monat.
(2) Das Praktikum dient dazu, die im A-Lehrgang erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern und in praktisches Verwaltungshandeln umzusetzen, Einblick in die vollzuglichen Zusammenhänge zu gewinnen und Aufgaben des mittleren Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten zunehmend selbständig zu erledigen.
(3) Die Beschäftigung des Anwärters muß ausschließlich seiner Ausbildung dienen.
(4) Neben der praktischen Ausbildung findet regelmäßig praxisbegleitender Unterricht statt, der in der Regel sechs Wochenstunden umfassen und der auf das jeweilige Arbeitsfeld der Anwärter abgestimmt sein soll. Alle Anwärter sollen nach Möglichkeit zur gleichen Zeit in einem gleichen oder ähnlichen Arbeitsfeld ausgebildet werden.
(5) Das Praktikum wird nach etwa acht Monaten von einem einmonatigen Seminar unterbrochen. Dieses Seminar dient der Auswertung der im bisherigen Praktikum gewonnenen Erfahrungen, ihrer Überprüfung anhand der im A-Lehrgang erworbenen Kenntnisse sowie der Vorbereitung auf das weitere Praktikum.

§ 8 Dritter Ausbildungsabschnitt

Die Ausbildung im dritten Ausbildungsabschnitt ist eine theoretische Ausbildung mit praktischem Bezug. Sie dient der Auswertung des dem Seminar folgenden Teils des zweiten Ausbildungsabschnittes, der Vertiefung der in den ersten beiden Ausbildungsabschnitten gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Vorbereitung auf die Prüfung.

§ 9 Ausbildungsstelle und Leitung der Ausbildung

(1) Die Leitung und Organisation der Ausbildung obliegt der Ausbildungsstelle, die von der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung benannt wird.
(2) Die Ausbildungsstelle richtet Lehrgänge ein und bestellt für jeden Lehrgang einen Lehrgangsleiter und die übrigen Lehrkräfte.
(3) Mit der Ausbildung sind Dienstkräfte zu beauftragen, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und für diese Aufgabe geeignet sind.
(4) Jeder Lehrgang soll aus nicht mehr als 20 Teilnehmern bestehen.

§ 10 Theoretische Ausbildung

(1) Die Ausbildungsstelle stellt Lehr- und Stundenpläne auf, die insbesondere folgende Lehrgebiete umfassen:
1.
Grundzüge des Verfassungs-, Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrechts in Verbindung mit Staatsbürgerkunde und Verwaltungskunde,
2.
Grundzüge des bürgerlichen Rechts sowie des Sozial- und Arbeitsrechts einschließlich des Rechts der beruflichen Bildung,
3.
Grundzüge des Straf- und Strafprozeßrechts einschließlich der Gerichtsverfassung,
4.
Grundzüge der Strafvollstreckung und des Gnadenwesens,
5.
Recht und Praxis des Vollzuges der Freiheitsstrafe, der Untersuchungshaft, der Jugendstrafe, des Jugendarrestes und der Maßregeln der Besserung und Sicherung,
6.
Grundzüge des Beamtenrechts, Tarifrechts und Personalvertretungsrechts,
7.
Aufgaben der Spezialverwaltungen in Justizvollzugsanstalten (Hauptgeschäftsstelle, Vollzugsgeschäftsstelle, Wirtschaftsverwaltung, Arbeitsverwaltung, Zahlstelle und Hausbüro),
8.
Grundzüge der Vollzugspädagogik, Psychologie, Kriminologie und Gefängnissoziologie,
9.
Grundzüge der Gesprächsführung,
10.
Grundlagen der Buchführung und Schriftgutverwaltung,
11.
Grundlagen der Informations- und Kommunikationstechnik.
(2) Der Unterricht soll zeitlich so gestaltet werden, daß den Anwärtern hinreichend Zeit bleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und ihr Wissen zu erweitern und zu vertiefen. Hierzu sollen Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden.

§ 11 Praktische Ausbildung

(1) Die Ausbildungsstelle bestimmt die Justizvollzugsanstalten, in denen die praktische Ausbildung erfolgen soll und legt die jeweiligen Ausbildungsstationen (§ 7 Abs. 1) fest.
(2) Die Justizvollzugsanstalten regeln die praktische Ausbildung und können besonders befähigte Mitarbeiter (Praxisanleiter) mit der Betreuung der Anwärter beauftragen.

§ 12 Leistungsbewertungen

(1) Die Leistungen des Anwärters in Ausbildung und Prüfung sind mit einer der in § 21 des Laufbahngesetzes genannten Noten zu bewerten. Es können auch halbe Noten gegeben werden.
(2) Gegen Ende eines Ausbildungsabschnittes treten die Lehrkräfte und Praxisanleiter, soweit sie mindestens zehn Stunden unterrichtet haben oder mindestens einen Monat für die praktische Ausbildung des Anwärters verantwortlich waren, zu Konferenzen zusammen, die die Ausbildungsstelle einberuft und durch einen Vorsitzenden leitet.
(3) Aufgabe der Konferenzen ist es, ein möglichst umfassendes Bild vom Leistungsstand des Anwärters zu gewinnen und seine Leistungen mit einer Gesamtnote zu bewerten.
(4) Die Gesamtnote ist dem Anwärter schriftlich mitzuteilen; sie ist ihm auf Wunsch vom Vorsitzenden der Konferenz oder von einer von ihm bestimmten Lehrkraft mündlich zu erläutern.
(5) Aus den Gesamtnoten für den ersten, zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt bildet die Ausbildungsstelle die Gesamtausbildungsnote.
(6) Mängel in den Leistungen oder ein Verhalten, das zu Beanstandungen Anlaß gibt, sind mit dem Anwärter zu erörtern. Mit der Erörterung soll ein Vorschlag zur Behebung der Mängel verbunden sein. Entsprechendes gilt, wenn erkennbar wird, daß aus den genannten Gründen eine Ernennung als Beamter auf Probe in Frage gestellt ist. Dem Betroffenen ist dies spätestens nach Beendigung des dritten Ausbildungsabschnittes schriftlich mitzuteilen.

§ 13 Prüfungsausschuß

(1) Bei der Ausbildungsstelle wird zur Abnahme der Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten ein Prüfungsausschuß gebildet.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus vier Mitgliedern. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt besitzen. Je ein weiteres Mitglied muß dem gehobenen und dem mittleren Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten angehören und ein Mitglied muß eine hauptamtliche Lehrkraft (Lehrgangsleiter) sein.
(3) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Ausbildungsstelle bestellt den Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und für jedes Mitglied mindestens zwei Stellvertreter widerruflich für die Dauer von drei Jahren.

§ 14 Zulassung zur Prüfung

(1) Gegen Ende des dritten Ausbildungsabschnittes entscheidet die Ausbildungsstelle über die Zulassung zur Prüfung.
(2) Hält die Ausbildungsstelle einen Anwärter auf Grund des erreichten Leistungsstandes nicht für hinreichend vorbereitet, so verweist sie ihn in die Ausbildung zurück, falls eine Verlängerung noch zulässig ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2) und regelt deren Art und Dauer.
(3) In den übrigen Fällen läßt sie die Anwärter zur Prüfung zu und übersendet dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Personalakten sowie sämtliche Unterlagen über die Ausbildung.

§ 15 Durchführung des Prüfungsverfahrens

(1) Die für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungsverfahrens erforderlichen Maßnahmen trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Er bildet unter Beachtung von § 13 Abs. 2 aus den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses mehrere Prüfungskommissionen. Er bestimmt ferner die Termine für die schriftliche und mündliche Prüfung und legt in Absprache mit schwerbehinderten Kandidaten die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen fest.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen Prüfung voraus.
(3) Leistet ein Kandidat der Vorladung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung ohne genügende Entschuldigung keine Folge oder tritt er ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, so gilt die jeweilige Prüfung als nicht bestanden.
(4) Im Falle eines Täuschungsversuchs zum eigenen oder fremden Vorteil kann die Prüfungskommission die entsprechende Leistung mit "ungenügend" bewerten. In schweren Fällen kann sie den Kandidaten von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; die Prüfung gilt dann als nicht bestanden.
(5) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 16 Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat unter Aufsicht drei Arbeiten aus den Lehrgebieten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 11) anzufertigen. Die Arbeiten sollen überwiegend praktische Fälle zum Gegenstand haben.
(2) Soweit nicht die Ausbildungsstelle die Aufgaben stellt, bestimmt sie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(3) Die Arbeiten sind an drei Tagen zu fertigen, zwischen denen jeweils ein dienstfreier Tag liegen soll. Für jede Aufsichtsarbeit stehen dem Kandidaten fünf Stunden zur Verfügung.
(4) Die Aufsicht bei der Anfertigung von Arbeiten führt ein Beamter des gehobenen oder mittleren Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten, der von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt wird.
(5) Verstößt ein Kandidat gegen die Ordnung in der Prüfung und stört er dadurch andere Prüfungsteilnehmer, so kann er von der aufsichtsführenden Person von der Fortsetzung der Arbeiten ausgeschlossen werden, wenn er sein störendes Verhalten trotz Abmahnung nicht einstellt. Die Arbeit ist mit "ungenügend" zu bewerten. Auf die Beschwerde des Kandidaten entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Gibt er der Beschwerde statt, so kann der Kandidat die Arbeit wiederholen.
(6) Fertigt ein Kandidat ohne genügende Entschuldigung eine Arbeit nicht an, so ist diese mit "ungenügend" zu bewerten.

§ 17 Vorbereitung der Entscheidung

(1) Vor der mündlichen Prüfung findet eine Beratung der Prüfungskommission statt, in der die schriftlichen Arbeiten unter Beachtung des § 15 Abs. 5 abschließend bewertet werden und aus den drei Einzelleistungen eine Gesamtnote gebildet wird.
(2) Wer in zwei Aufsichtsarbeiten eine schlechtere Note als "ausreichend" erhalten hat, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.
(3) Vor der mündlichen Prüfung soll der Vorsitzende der Prüfungskommission den Kandidaten Gelegenheit zu einem Gespräch geben.
(4) Die Prüfungskommission kann einen Kandidaten auf dessen Antrag von der mündlichen Prüfung befreien, wenn nach der Bewertung der schriftlichen Arbeiten und unter Berücksichtigung der Gesamtausbildungsnote (§ 12 Abs. 5) eine Veränderung der nach § 19 Abs. 1 zu bildenden Gesamtnote nicht zu erwarten ist.

§ 18 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet. Zu Beginn hat sich der Kandidat in einem kurzen mündlichen Vortrag zu einem Fall aus der Praxis zu äußern.
(2) Es sollen nicht mehr als fünf Kandidaten gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, daß auf jeden Kandidaten etwa 30 Minuten entfallen. Die Prüfung soll durch angemessene Pausen unterbrochen werden.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann Personen, die ein dienstliches Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten. Die Ausbildungsstelle kann auch anderen Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung ermöglichen.

§ 19 Schlußentscheidung

(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung entscheidet die Prüfungskommission unter Beachtung des § 15 Abs. 5 über die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung und über das Gesamtergebnis der Prüfung. Die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung setzt sich aus einer Note für den Vortrag und aus einer Note für den übrigen Teil der mündlichen Prüfung zusammen. Aus beiden Noten wird eine Gesamtnote gebildet. Die Entscheidung über das Gesamtergebnis der Prüfung wird je zu einem Drittel aus der Gesamtausbildungsnote, der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung und der der mündlichen Prüfung gebildet. Im Fall der Befreiung von der mündlichen Prüfung wird das Gesamtergebnis aus der Gesamtausbildungsnote (§ 12 Abs. 5) und der rechnerisch verdoppelten Gesamtnote der schriftlichen Prüfung gebildet.
(2) Die Prüfung ist bei einem Gesamtergebnis von
1,00 bis 1,74 sehr gut bestanden,
1,75 bis 2,49 gut bestanden,
2,50 bis 3,49 befriedigend bestanden,
3,50 bis 4,49 ausreichend bestanden.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn das Gesamtergebnis mehr als die Note 4,49 beträgt.
(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt dem Kandidaten nach der mündlichen Prüfung oder unmittelbar nach positiver Entscheidung der Prüfungskommission über die beantragte Befreiung von der mündlichen Prüfung das Ergebnis mit kurzer Begründung bekannt.

§ 20 Zeugnis, Niederschrift über das Prüfungsverfahren und Offenlegung der Prüfungsakte

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt dem Kandidaten, der die Prüfung bestanden hat, ein Zeugnis. Dem Kandidaten, der die Prüfung nicht bestanden hat, ist darüber ein mit einer Rechtsmittelbelehrung versehener schriftlicher Bescheid zu erteilen.
(2) Über Gegenstand und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Nach Beendigung der Prüfung hat jeder Kandidat binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ein Recht auf Einsichtnahme in seine vollständige Prüfungsakte.

§ 21 Wiederholung der Prüfung

Der Kandidat, der die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen. Er hat vorher eine weitere Ausbildung von höchstens acht Monaten abzuleisten, deren Art und Dauer die Ausbildungsstelle unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Prüfungskommission bestimmt.

§ 22 Beteiligung der Personalvertretung

Ein vom Gesamtpersonalrat der Berliner Justiz zu benennendes Personalratsmitglied hat das Recht, mit beratender Stimme an Notenkonferenzen (§ 12 Abs. 2) sowie an der mündlichen Prüfung teilzunehmen und die Aufsichtsarbeiten nach Abschluß der Bewertung (§ 17 Abs. 1) einzusehen.

§ 23 Beendigung des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst der Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestanden haben oder endgültig nicht bestanden haben, endet mit der Ablegung der Prüfung, jedoch nicht vor Ablauf der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes.

§ 24 Aufstiegsbeamte

Über die Zulassung von Beamten des einfachen Justizdienstes zum Aufstieg in die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten entscheidet die Senatsverwaltung für Justiz.

§ 25 Laufbahnwechsel der Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und des Krankenpflegedienstes an Justizvollzugsanstalten

(1) Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und des Krankenpflegedienstes an Justizvollzugsanstalten, die eine Übernahme in die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten anstreben, können die Befähigung für diese Laufbahn erwerben, wenn sie gemäß § 17 Abs. 3 des Laufbahngesetzes eine Unterweisungszeit erfolgreich ableisten.
(2) Zur Ableistung der Unterweisungszeit werden nur Beamte zugelassen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den mittleren Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten geeignet erscheinen. Über die Zulassung entscheidet die Dienstbehörde.
(3) Die Unterweisungszeit dauert mindestens fünfzehn Monate. Während dieser Zeit sollen die Beamten in die verschiedenen Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt werden. Die Unterweisungszeit kann in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 bis 3 verlängert werden. Die Unterweisung ist abzubrechen, wenn Beamte nach ihren Leistungen oder ihrem Verhalten nicht geeignet erscheinen.
(4) Nach Abschluß der Unterweisung entscheidet die Senatsverwaltung für Justiz über die Anerkennung der Befähigung zur Übernahme in ein Amt des mittleren Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten.

§ 26 (aufgehoben)

§ 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten (APOmDJVA) vom 15. Dezember 1976 (GVBl. 1977 S. 151), geändert durch Nummer 49 der Anlage des Gesetzes vom 30. Oktober 1984 (GVBl. S. 1541), außer Kraft.
Berlin, den 4. Mai 1995
Senatsverwaltung für Justiz
Dr. Peschel-Gutzeit
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