EG-RL-LehrerVO
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Verordnung über den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung nach dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien 89/48/EWG, 92/51/EWG und 2001/19/EG für Lehrerberufe (EG-Richtlinienverordnung für Lehrerberufe - EG-RL-LehrerVO) Vom 12. Juli 1993

Verordnung über den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung
nach dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien 89/48/EWG, 92/51/EWG und 2001/19/EG für Lehrerberufe
(EG-Richtlinienverordnung für Lehrerberufe - EG-RL-LehrerVO)
Vom 12. Juli 1993
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel X Nr 32. durch Artikel des Gesetzes vom 19.03.2009 (GVBl. S. 70)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung nach dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien 89/48/EWG, 92/51/EWG und 2001/19/EG für Lehrerberufe (EG-Richtlinienverordnung für Lehrerberufe - EG-RL-LehrerVO) vom 12. Juli 199304.08.1993
Eingangsformel04.08.1993
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften04.08.1993
§ 1 - Zulassungsverfahren29.10.2006
2. Abschnitt - Anpassungslehrgang04.08.1993
§ 2 - Auswahl, Aufnahme und Zuweisung der Teilnehmer29.10.2006
§ 3 - Berufsausübung04.08.1993
§ 4 - Ausbildung29.10.2006
§ 5 - Bewertung01.04.2009
§ 6 - Dauer des Anpassungslehrgangs29.10.2006
§ 7 - Vergütung29.10.2006
§ 8 - Änderung der Ausübung des Wahlrechts04.08.1993
3. Abschnitt - Eignungsprüfung04.08.1993
§ 9 - Prüfungsausschuß29.10.2006
§ 10 - Prüfungsleistungen, Termine29.10.2006
§ 11 - Unterrichtspraktische Prüfung29.10.2006
§ 12 - Mündliche Prüfung29.10.2006
§ 13 - Beurteilung, Bescheinigung29.10.2006
§ 14 - Niederschriften29.10.2006
§ 15 - Rücktritt29.10.2006
§ 16 - Wiederholung der Prüfung29.10.2006
§ 17 - Änderung der Ausübung des Wahlrechts04.08.1993
§ 18 - Einsicht in die Prüfungsakte04.08.1993
§ 19 - Inkrafttreten04.08.1993
Anlage 101.04.2009
Anlage 201.04.2009
Anlage 301.04.2009
Anlage 401.04.2009
Anlage 501.04.2009
Anlage 601.04.2009
Anlage 701.04.2009
Anlage 801.04.2009
Anlage 901.04.2009
Anlage 1001.04.2009
Anlage 1101.04.2009
Anlage 1201.04.2009
Auf Grund des § 6 Nr. 1des EG-Richtliniengesetzes für Lehrerberufe
vom 9. Juni 1993 (GVBl. S. 250), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 19. November 2004 (GVBl. S. 462) geändert worden ist, wird verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zulassungsverfahren

(1) Zu einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung für ein Lehramt ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des
§ 1 des EG-Richtliniengesetzes für Lehrerberufe
vom 9. Juni 1993 (GVBl. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung auf Antrag zuzulassen, wer vor der Gleichstellung seines Diploms zusätzliche Voraussetzungen nach
§ 2 Abs. 2 des Gesetzes zu erfüllen hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung zu einem Anpassungslehrgang ist dann rechtzeitig gestellt, wenn er bis zu dem im Amtsblatt für Berlin bekanntgemachten jeweiligen Bewerbungstermin bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung mit allen von der Senatsverwaltung für den Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen geforderten Unterlagen eingegangen ist. Lebenslauf und Erklärungen sind in deutscher Sprache anzufertigen, Urkunden ist eine deutsche Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers beizufügen.
(3) Alle Anträge gelten nur für einen Aufnahme- oder Prüfungstermin. Nicht fristgerechte oder unvollständige Anträge werden nicht berücksichtigt.

2. Abschnitt Anpassungslehrgang

§ 2 Auswahl, Aufnahme und Zuweisung der Teilnehmer

(1) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung setzt die Zahl der aufzunehmenden Lehrgangsteilnehmer eines Anpassungslehrgangs entsprechend den im Haushaltsplan nach Stellenzahl und Mitteln festgelegten Ausbildungsplätzen (haushaltsmäßige Ausbildungskapazität) sowie nach den vorhandenen Ausbildungskapazitäten (fachliche Ausbildungskapazität) fest und führt bei beschränkter haushaltsmäßiger Ausbildungskapazität das Auswahlverfahren in entsprechender Anwendung der
§§ 2 bis 5 der Zulassungsverordnung
vom 6. September 1979 (GVBl. S. 1702) in der jeweils geltenden Fassung durch. Dauert die Wartezeit seit dem Bewerbungstermin, zu dem der erste fristgerechte Antrag auf Zulassung zum Anpassungslehrgang gestellt worden ist, länger als dreißig Monate, so werden diese Personen in entsprechender Anwendung der Regelung des
§ 11 a Abs. 11 des Lehrerbildungsgesetzes
in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948) in der jeweils geltenden Fassung, zugelassen.
(2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung nimmt die Teilnehmer am schulpraktischen Teil eines Anpassungslehrgangs zu den im Amtsblatt für Berlin bekanntgemachten Terminen auf.

§ 3 Berufsausübung

(1) Die Berufsausübung beträgt zwölf Wochenstunden, für einen Lehrgangsteilnehmer, der dem Lehramt des Studienrats zugeordnet wurde, zehn Wochenstunden. Selbständiger Unterricht, Unterricht unter Anleitung und Hospitationen sollen sich sinnvoll ergänzen. Die Aufteilung der Berufsausübung richtet sich nach dem Leistungsstand des Lehrgangsteilnehmers. Vom Beginn des Anpassungslehrgangs an soll selbständiger Unterricht in einem Umfang von mindestens vier und höchstens zehn Wochenstunden erteilt werden. Bei Teilnehmern an einem Anpassungslehrgang für das Lehramt des Studienrats soll selbständiger Unterricht im Umfang von höchstens acht Wochenstunden erteilt werden.
(2) Die Beauftragung mit selbständigem Unterricht und die Zuordnung von Lehrgangsteilnehmern zu anleitenden Lehrkräften erfolgen durch den Schulleiter im Einvernehmen mit dem Seminarleiter. Im Rahmen der Berufsausübung sind der Schulleiter und die anleitenden Lehrkräfte gegenüber den Lehrgangsteilnehmern weisungsberechtigt.

§ 4 Ausbildung

(1) Der Umfang der verschiedenen Formen der Ausbildung ist für jeden Lehrgangsteilnehmer nach Maßgabe des Bescheides gemäß
§ 2 Abs. 3 des EG-Richtliniengesetzes für Lehrerberufe
festzusetzen. Gegebenenfalls erforderliche fachwissenschaftliche Studienleistungen sind an einer Hochschule vor Beginn des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs durchzuführen. Die schulpraktische Ausbildung wird durch den jeweiligen Leiter eines Schulpraktischen Seminars und durch die Fachseminarleiter durchgeführt. Sie besteht in der Teilnahme an Allgemeinen Seminaren, Fachseminaren und Ergänzungskursen.
(2) Die Teilnahme an den im Ausbildungsplan vorgeschriebenen Veranstaltungen ist verbindlich.

§ 5 Bewertung

(1) In jedem Schulhalbjahr hat der Lehrgangsteilnehmer mindestens zwei Lehrproben je Fach zu halten, die vom Leiter des Schulpraktischen Seminars bewertet werden. Diese Lehrproben sollen je zur Hälfte in den beiden Unterrichtsfächern/Fachrichtungen und in verschiedenen Jahrgangsstufen stattfinden. Die Bewertungen sind dem Lehrgangsteilnehmer zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Leiter des Schulpraktischen Seminars bewertet am Ende des Anpassungslehrgangs unter Berücksichtigung von Stellungnahmen der Fachseminarleiter und des Schulleiters Eignung, Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen des Lehrgangsteilnehmers. Die Bewertung ist in einer der für Lehramtsprüfungen vorgeschriebenen Noten zusammenzufassen. Sie ist dem Lehrgangsteilnehmer und danach der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Mit der erfolgreichen Beendigung des Anpassungslehrgangs wird die Befähigung für den Lehrerberuf des Teilnehmers einer Laufbahnbefähigung als Lehrer oder als Studienrat im Sinne von
§ 12 Abs. 2 des Lehrerbildungsgesetzes gleichgestellt. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung erteilt dem Lehrgangsteilnehmer unverzüglich eine Bescheinigung nach den
Anlagen 1 bis 6
.

§ 6 Dauer des Anpassungslehrgangs

(1) Der Anpassungslehrgang dauert in der Regel zwei Jahre. Stellt sich bei der fortlaufenden Bewertung (
§ 5 Abs. 1 ) während des Anpassungslehrgangs heraus, dass die Festlegungen in dem Bescheid nach
§ 2 Abs. 3 des EG-Richtliniengesetzes für Lehrerberufe
hinsichtlich der Inhalte und/oder der Dauer der Ausbildung änderungsbedürftig sind, so können die vom Lehrgangsteilnehmer zu absolvierenden Ausbildungsteile, insbesondere ihr zeitlicher Umfang, verändert und die Dauer des Anpassungslehrgangs bis zu der zulässigen Höchstdauer von drei Jahren verlängert oder auf Antrag des Teilnehmers auf mindestens sechs Monate verkürzt werden.
(2) Der Anpassungslehrgang endet ordnungsgemäß mit Ablauf des Tages, an welchem dem Teilnehmer die Bewertung des Lehrgangs bekanntgegeben wird. Er endet vorzeitig mit der Entlassung des Teilnehmers.
(3) Der Teilnehmer an einem Anpassungslehrgang ist von Amts wegen zu entlassen,
1.
wenn er sich zur Eignungsprüfung meldet (
§ 8 ), mit dem Tage seiner Zulassung gemäß
§ 10 Abs. 2 ,
2.
wenn er den Lehrgang abbricht.
Ein Lehrgangsteilnehmer kann entlassen werden, wenn er seine Berufspflichten oder Ausbildungsverpflichtungen erheblich verletzt oder wenn sonstige allgemeine Entlassungsgründe vorliegen.

§ 7 Vergütung

Der Lehrgangsteilnehmer erhält während der Dauer des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs eine Vergütung in Höhe der Anwärterbezüge für das Lehramt, dem er zugeordnet wurde.

§ 8 Änderung der Ausübung des Wahlrechts

Der Lehrgangsteilnehmer kann bis zum Ablauf der Hälfte der festgesetzten Dauer des Anpassungslehrgangs seine Wahl ändern und sich nunmehr unter Einhaltung der Fristen zur Eignungsprüfung melden.

3. Abschnitt Eignungsprüfung

§ 9 Prüfungsausschuß

(1) Hat der Antragsteller die Durchführung einer Eignungsprüfung gewählt, so wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung ein Prüfungsausschuß gebildet.
(2) Der Prüfungsausschuß setzt sich zusammen
1.
aus dem Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter oder aus einem beauftragten Vorsitzenden sowie
2.
aus beauftragten Mitgliedern.
(3) Der Vorsitzende bestimmt die beauftragten Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Vertreter für den Fall einer Verhinderung und entscheidet in allen Fragen, für die nicht der Prüfungsausschuss zuständig ist.
(4) Als beauftragte Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zu berufen:
1.
der Leiter eines Schulpraktischen Seminars,
2.
zwei Fachseminarleiter der Unterrichtsfächer, in denen geprüft werden soll sowie
3.
der Schulleiter ( § 11 Abs. 2 Satz 2
).
(5) Die Prüfer sind in der Ausübung ihrer Prüfungstätigkeit weisungsunabhängig.

§ 10 Prüfungsleistungen, Termine

(1) Die Prüfung wird in deutscher Sprache abgelegt und besteht aus
1.
je einer Unterrichtsstunde in den beiden der bisherigen Berufstätigkeit und Ausbildung des Prüfungskandidaten entsprechenden Unterrichtsfächern/Fachrichtungen,
2.
einer mündlichen Prüfung.
Die beiden Unterrichtsstunden können an verschiedenen Tagen abgehalten werden.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfungskandidaten die zu erbringenden Prüfungsleistungen und Prüfungstermine mit. Damit ist der Antragsteller zur Eignungsprüfung zugelassen.
(3) Mit der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wird die Eignungsprüfung abgeschlossen.

§ 11 Unterrichtspraktische Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuß bildet sich in zwei Unterrichtsstunden des Prüfungskandidaten von je bis zu fünfzig Minuten, aufgrund einer Analyse der Unterrichtsstunden durch den Prüfungskandidaten und in einem anschließenden Analysegespräch mit ihm ein Urteil über seine unterrichtspraktischen Leistungen. Dabei ist die Unterrichtsdurchführung stärker zu berücksichtigen als Planung sowie Analyse und Analysegespräch.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt nach Maßgabe des Bescheides nach
§ 2 Abs. 3 des EG-Richtliniengesetzes für Lehrerberufe
, an welcher Schule der Prüfungskandidat die Unterrichtsstunden in welchen Fächern zu erteilen hat. Der Schulleiter weist dem Prüfungskandidaten die Lerngruppen vier Wochen vor der unterrichtspraktischen Prüfung zu. Die Aufgaben für die Unterrichtsstunden werden vom Leiter des Schulpraktischen Seminars auf Vorschlag des jeweils zuständigen Fachseminarleiters unter Beachtung der Rahmenpläne für Unterricht und Erziehung gestellt. Die Aufgaben für die Unterrichtsstunden sind dem Prüfungskandidaten drei Unterrichtstage der Schule vor der unterrichtspraktischen Prüfung auszuhändigen. Die Entscheidungen der Sätze 1 bis 3 erfolgen nach Maßgabe des Bescheides nach
§ 2 Abs. 3 des EG-Richtliniengesetzes für Lehrerberufe
.
(3) Der Prüfungskandidat hat die Lehrinhalte der von ihm zu erteilenden Unterrichtsstunden dem Wissen und Können der Schüler der betreffenden Lerngruppe anzupassen.
(4) Der Prüfungskandidat hat seine Unterrichtsentwürfe dreißig Minuten vor Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung in siebenfacher Ausfertigung bereitzulegen.

§ 12 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet im Anschluß an die zweite Unterrichtsstunde als Einzelprüfung statt und soll nicht länger als sechzig Minuten dauern.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die festgestellten wesentlichen Defizite der Ausbildung des Prüfungskandidaten im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 des EG-Richtliniengesetzes für Lehrerberufe
.

§ 13 Beurteilung, Bescheinigung

(1) Anschließend an die mündliche Prüfung findet nach Beratung die Beurteilung statt, ob der Prüfungskandidat fähig ist, das angestrebte Lehramt auszuüben.
(2) Die Prüfungsentscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt
§ 21 des Laufbahngesetzes vom 17. Juli 1984 (GVBl. S. 976) in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Der Prüfungsausschuß bildet das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung aufgrund des auf zwei Dezimalstellen errechneten Durchschnitts der Noten der drei Prüfungsleistungen, die jeweils gleiches Gewicht besitzen. Das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung, ihr Nichtbestehen oder ihr Abbruch sind gemäß
§ 7 Abs. 7 , § 8 Abs. 2
und § 10 Abs. 3 bis 5 der 2. Lehrerprüfungsordnung
vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715) in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe festzustellen, daß die Prüfung bereits dann nicht bestanden und ggf. abzubrechen ist, wenn eine Prüfungsleistung mit "mangelhaft" bewertet worden ist.
(3) Der Prüfungskandidat erhält über das Ergebnis einer bestandenen Prüfung ein Zeugnis nach den
Anlagen 7 bis 12
. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfungskandidat einen schriftlichen Bescheid. Zeugnis oder Bescheid sind vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(4) Der Prüfungskandidat kann verlangen, daß ihm im unmittelbaren Anschluß an die mündliche Prüfung die tragenden Erwägungen der Beurteilungen der Prüfungsleistungen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mündlich eröffnet werden.
(5) Im Falle einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs gilt
§ 9 der 2. Lehrerprüfungsordnung entsprechend.

§ 14 Niederschriften

Über die unterrichtspraktische Prüfung und die mündliche Prüfung sind Niederschriften anzufertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 6 und 8 der 2. Lehrerprüfungsordnung
- Inhalt der Prüfungsniederschrift - sind entsprechend anzuwenden.

§ 15 Rücktritt

(1) Tritt der Prüfungskandidat nach der Zulassung (
§ 10 Abs. 2 Satz 2 ) ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von einer Prüfungsleistung oder der gesamten Prüfung zurück, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) Genehmigt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder die Prüfungsleistung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Prüfungskandidat die Prüfung oder die Prüfungsleistung wegen Krankheit nicht ablegen kann; die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attests kann verlangt werden.

§ 16 Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen.
(2) Die Wiederholungsprüfung findet etwa sechs Monate nach dem ersten Prüfungsversuch statt. Der genaue Prüfungstermin wird durch den Vorsitzenden festgelegt; damit ist der Antragsteller zur Wiederholungsprüfung zugelassen.
(3) Die Wiederholungsprüfung findet vor einem Prüfungsausschuß statt, der sich in mindestens drei Mitgliedern anders zusammensetzt als der Prüfungsausschuß, vor dem die Prüfung nicht bestanden wurde.

§ 17 Änderung der Ausübung des Wahlrechts

Nach der erstmaligen Zulassung zur Prüfung ist eine Änderung der Ausübung des Wahlrechts mit dem Ziel, einen Anpassungslehrgang abzuleisten, nicht mehr möglich.

§ 18 Einsicht in die Prüfungsakte

Der Prüfungskandidat hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Erteilung des Zeugnisses oder des Bescheides nach
§ 13 Abs. 3 seine Prüfungsakte einzusehen.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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Anlage 5

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Anlage 6

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Anlage 7

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Anlage 8

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Anlage 9

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Anlage 10

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Anlage 11

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Anlage 12

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