Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG) Vom 19. März 2009
Dienstrechtsänderungsgesetz
(DRÄndG)
Vom 19. März 2009
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG) vom 19. März 2009 | 01.04.2009 |
Eingangsformel | 01.04.2009 |
Artikel I - Landesbeamtengesetz (LBG) | 01.04.2009 |
Artikel II - Änderung des Laufbahngesetzes | 01.04.2009 |
ArtikelIII - Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung | 01.04.2009 |
ArtikelIV - Änderung der Verwaltungs-Laufbahnverordnung | 01.04.2009 |
Artikel V - Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Bibliotheksdienstes | 01.04.2009 |
Artikel VI - Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an öffentlichen Büchereien | 01.04.2009 |
Artikel VII - Änderung der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung | 01.04.2009 |
Artikel VIII - Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten | 01.04.2009 |
Artikel IX - Änderung der Schullaufbahnverordnung | 01.04.2009 |
Artikel X - Folgeänderungen in weiteren laufbahnrechtlichen Vorschriften | 01.04.2009 |
Artikel XI - Änderung des Landesbesoldungsgesetzes | 01.04.2009 |
Artikel XII - Folgeänderungen in sonstigen dienstrechtlichen Vorschriften | 01.04.2009 |
Artikel XIII - Schlussvorschriften | 01.04.2009 |
§ 1 - Neubekanntmachung | 01.04.2009 |
§ 1 - Neubekanntmachung | 01.04.2009 |
§ 2 - Überleitung hinsichtlich besoldungsrechtlicher Vorschriften | 01.04.2009 |
§ 2 - Überleitung hinsichtlich besoldungsrechtlicher Vorschriften | 01.04.2009 |
§ 3 - Übergangsvorschrift zur Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung | 01.04.2009 |
§ 3 - Übergangsvorschrift zur Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung | 01.04.2009 |
§ 4 - Übergangsvorschrift | 01.04.2009 |
§ 4 - Übergangsvorschrift | 01.04.2009 |
§ 5 - Übergangsvorschrift zu § 76 des Landesbeamtengesetzes | 01.04.2009 |
§ 5 - Übergangsvorschrift zu § 76 des Landesbeamtengesetzes | 01.04.2009 |
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.04.2009 |
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.04.2009 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gliederung
Artikel I | Landesbeamtengesetz (LBG) |
Artikel II | Änderung des Laufbahngesetzes |
Artikel III | Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung |
Artikel IV | Änderung der Verwaltungs-Laufbahnverordnung |
Artikel V | Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Bibliotheksdienstes |
Artikel VI | Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an öffentlichen Büchereien |
Artikel VII | Änderung der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung |
Artikel VIII | Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten |
Artikel IX | Änderung der Schullaufbahnverordnung |
Artikel X | Folgeänderungen in weiteren laufbahnrechtlichen Vorschriften |
Artikel XI | Änderung des Landesbesoldungsgesetzes |
Artikel XII | Folgeänderungen in sonstigen dienstrechtlichen Vorschriften |
Artikel XIII | Schlussvorschriften |
Artikel I Landesbeamtengesetz (LBG)
Artikel II Änderung des Laufbahngesetzes
(Änderungsanweisungen zum Laufbahngesetz in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 138, 200), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 450) geändert worden ist.)
ArtikelIII Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung
(Änderungsanweisungen zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung in der Fassung vom 8. April 1991 (GVBl. S. 91), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Oktober 1997 (GVBl. S. 593) geändert worden ist.)
ArtikelIV Änderung der Verwaltungs-Laufbahnverordnung
(Änderungsanweisungen zur Verwaltungs-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 17. November 2004 (GVBl. S. 472).)
Artikel V Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Bibliotheksdienstes
(Änderungsanweisungen zur Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Bibliotheksdienstes vom 17. November 1970 (GVBl. S. 1892.)
Artikel VI Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an öffentlichen Büchereien
(Änderungsanweisungen zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an öffentlichen Büchereien vom 22. November 1972 (GVBl. S. 2236) wird wie folgt geändert.)
Artikel VII Änderung der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung
(Änderungsanweisungen zur Schutzpolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Juli 2007 (GVBl. S. 301) geändert worden ist.)
Artikel VIII Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten
(Änderungsanweisungen zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten vom 12. August 1992 (GVBl. S. 259), die durch Artikel VII der Verordnung vom 22. Dezember 1997 (GVBl. 1998 S. 2, 3) geändert worden ist.)
Artikel IX Änderung der Schullaufbahnverordnung
(Änderungsanweisungen zur Schullaufbahnverordnung vom 3. Juli 1980 (GVBl. S. 1240, 1758), die zuletzt durch Gesetz vom 9. Juli 1999 (GVBl. S. 366) geändert worden ist.)
Artikel X Folgeänderungen in weiteren laufbahnrechtlichen Vorschriften
Artikel XI Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
(Änderungsanweisungen zum Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 272) geändert worden ist.)
Artikel XII Folgeänderungen in sonstigen dienstrechtlichen Vorschriften
Artikel XIII Schlussvorschriften
§ 1 Neubekanntmachung
(1) Die für Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Schullaufbahnverordnung in der neuen Fassung mit neuem Datum bekannt zu geben und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
(2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Bezirksamtsmitgliedergesetz, die Fachrichtungs-Laufbahnverordnung und die Verwaltungs-Laufbahnverordnung in der neuen Fassung mit neuem Datum bekannt zu geben und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
§ 1 Neubekanntmachung
(1) Die für Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die
Schullaufbahnverordnung
in der neuen Fassung mit neuem Datum bekannt zu geben und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
(2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das
Bezirksamtsmitgliedergesetz
, die
Fachrichtungs-Laufbahnverordnung
und die
Verwaltungs-Laufbahnverordnung
in der neuen Fassung mit neuem Datum bekannt zu geben und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
§ 2 Überleitung hinsichtlich besoldungsrechtlicher Vorschriften
(1) Beamtinnen und Beamte, die sich am Tage vor dem Inkrafttreten des Artikels XI dieses Gesetzes im Amt befinden, werden wie folgt übergeleitet:
a)
Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 2 oder A 3 innehaben, nach Besoldungsgruppe A 4,
b)
Oberstaatsanwältinnen als Hauptabteilungsleiterinnen und Oberstaatsanwälte als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit mehr als 181 Planstellen (R 2) nach Besoldungsgruppe R 3,
c)
Oberstaatsanwältin als Leiterin oder Oberstaatsanwalt als Leiter einer Amtsanwaltschaft mit 81 und mehr Planstellen für Amtsanwälte (R 2 mit Amtszulage) nach Besoldungsgruppe R 3,
d)
Leitende Oberstaatsanwältin als Leiterin oder Leitender Oberstaatsanwalt als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 181 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (R 4) nach Besoldungsgruppe R 5.
Sie werden in entsprechende Planstellen eingewiesen.
(2) Soweit durch dieses Gesetz Amtsbezeichnungen geändert werden, führen die Beamtinnen und Beamten die neue Amtsbezeichnung.
§ 2 Überleitung hinsichtlich besoldungsrechtlicher Vorschriften
(1) Beamtinnen und Beamte, die sich am Tage vor dem Inkrafttreten des Artikels XI dieses Gesetzes im Amt befinden, werden wie folgt übergeleitet:
a)
Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 2 oder A 3 innehaben, nach Besoldungsgruppe A 4,
b)
Oberstaatsanwältinnen als Hauptabteilungsleiterinnen und Oberstaatsanwälte als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit mehr als 181 Planstellen (R 2) nach Besoldungsgruppe R 3,
c)
Oberstaatsanwältin als Leiterin oder Oberstaatsanwalt als Leiter einer Amtsanwaltschaft mit 81 und mehr Planstellen für Amtsanwälte (R 2 mit Amtszulage) nach Besoldungsgruppe R 3,
d)
Leitende Oberstaatsanwältin als Leiterin oder Leitender Oberstaatsanwalt als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 181 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (R 4) nach Besoldungsgruppe R 5.
Sie werden in entsprechende Planstellen eingewiesen.
(2) Soweit durch dieses Gesetz Amtsbezeichnungen geändert werden, führen die Beamtinnen und Beamten die neue Amtsbezeichnung.
§ 3 Übergangsvorschrift zur Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
Verringern sich die Versorgungsbezüge wegen des Außerkrafttretens der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung zum 1. Januar 2008 und infolge der Vorschriften über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten, so steht mindestens der bis zum 31. Dezember 2007 gezahlte Versorgungsbezug zu.
§ 3 Übergangsvorschrift zur Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
Verringern sich die Versorgungsbezüge wegen des Außerkrafttretens der
Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
zum 1. Januar 2008 und infolge der Vorschriften über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten, so steht mindestens der bis zum 31. Dezember 2007 gezahlte Versorgungsbezug zu.
§ 4 Übergangsvorschrift
Für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden Polizeipräsidenten gelten das Gesetz über die Wahl und die Rechtsstellung des Polizeipräsidenten vom 7. Juli 1953 (GVBl. S. 572), § 3
Absatz 3 der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453) sowie § 3
Absatz 3 der Kriminalpolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453, 460) mit der Maßgabe fort, dass er im Falle der Abberufung in den einstweiligen Ruhestand tritt.
§ 4 Übergangsvorschrift
Für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden Polizeipräsidenten gelten das Gesetz über die Wahl und die Rechtsstellung des Polizeipräsidenten vom 7. Juli 1953 (GVBl. S. 572),
§ 3 Absatz 3 der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung
in der Fassung vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453) sowie
§ 3 Absatz 3 der Kriminalpolizei-Laufbahnverordnung
in der Fassung vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453, 460) mit der Maßgabe fort, dass er im Falle der Abberufung in den einstweiligen Ruhestand tritt.
§ 5 Übergangsvorschrift zu § 76 des Landesbeamtengesetzes
Bis zum Inkrafttreten der Beihilfeverordnung des Landes Berlin gemäß § 76
Absatz 11 des Landesbeamtengesetzes finden die für die unmittelbaren Bundesbeamtinnen und unmittelbaren Bundesbeamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen jeweils geltenden Vorschriften nach Maßgabe des § 76
Absatz 1 bis 10 des Landesbeamtengesetzes in der seit Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung.
§ 5 Übergangsvorschrift zu § 76 des Landesbeamtengesetzes
Bis zum Inkrafttreten der
Beihilfeverordnung des Landes Berlin
gemäß
§ 76 Absatz 11 des Landesbeamtengesetzes
finden die für die unmittelbaren Bundesbeamtinnen und unmittelbaren Bundesbeamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen jeweils geltenden Vorschriften nach Maßgabe des
§ 76 Absatz 1 bis 10 des Landesbeamtengesetzes
in der seit Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2009 in Kraft; gleichzeitig tritt das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel XI und Artikel XIII § 2 mit Wirkung vom 1. März 2009 in Kraft.
(3) Abweichend von Absatz 2 tritt Artikel XI Nummer 3 Buchstabe d am 1. Juni 2009 in Kraft.
(4) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel XIII § 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Berlin, 19. März 2009
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Walter M o m p e r
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus W o w e r e i t
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2009 in Kraft; gleichzeitig tritt das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel XI und Artikel XIII § 2 mit Wirkung vom 1. März 2009 in Kraft.
(3) Abweichend von Absatz 2 tritt Artikel XI Nummer 3 Buchstabe d am 1. Juni 2009 in Kraft.
(4) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel XIII § 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Berlin, 19. März 2009
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Walter M o m p e r
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus W o w e r e i t
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