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Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Pflegefachkräften in der pädiatrischen Intensivpflege Vom 30. Juni 1996

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Pflegefachkräften in der pädiatrischen Intensivpflege Vom 30. Juni 1996
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung vom 22.09.2009 (GVBl. S. 474)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Pflegefachkräften in der pädiatrischen Intensivpflege vom 30. Juni 199628.07.1996
Eingangsformel28.07.1996
§ 1 - Anwendungsbereich30.11.2005
§ 2 - Ziel der Weiterbildung28.07.1996
§ 3 - Dauer, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung11.10.2009
§ 4 - Anrechnung von Weiterbildungslehrgängen28.07.1996
§ 5 - Unterbrechungen28.07.1996
§ 6 - Störungen28.07.1996
§ 7 - Anerkennung von Weiterbildungsstätten28.07.1996
§ 8 - Prüfungsausschuß, Festsetzung der Prüfungstermine28.07.1996
§ 9 - Zulassung zur Prüfung28.07.1996
§ 10 - Prüfung28.07.1996
§ 11 - Wiederholungsprüfung28.07.1996
§ 12 - Prüfungsniederschrift, Zeugnis28.07.1996
§ 13 - Störungen des Prüfungsablaufs, Täuschungen28.07.1996
§ 14 - Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen28.07.1996
§ 15 - - aufgehoben -17.03.2005
§ 16 - - aufgehoben -17.03.2005
§ 17 - - aufgehoben -17.03.2005
§ 18 - Prüfungsunterlagen28.07.1996
§ 19 - Erlaubnisurkunde, Weiterbildungsbezeichnungen30.11.2005
§ 20 - Inkrafttreten28.07.1996
Anlage 128.07.1996
Anlage 228.07.1996
Auf Grund des § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege (Weiterbildungsgesetz) vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Heranbildung von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern für die pädiatrische Intensivpflege.

§ 2 Ziel der Weiterbildung

Die Weiterbildung soll die speziellen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen vermitteln, die erforderlich sind, um die pflegerischen Aufgaben in den verschiedenen Einsatzbereichen der pädiatrischen Intensivpflege unter Berücksichtigung des Krankenpflegeprozesses wahrzunehmen. Die an der Weiterbildung Teilnehmenden sollen insbesondere befähigt werden,
1.
auf Grund vertiefter Kenntnisse über die klinischen Krankheitsbilder in der pädiatrischen Intensivpflege die Pflege Frühgeborener, Neugeborener und älterer Kinder zu planen, zu organisieren und durchzuführen;
2.
an der Überwachung und Versorgung von Patienten mit Störungen der Vitalfunktionen mitzuwirken und die Bedienung und Überwachung entsprechender Geräte übernehmen zu können;
3.
Wiederbelebungsmaßnahmen einschließlich der Beatmung und der externen Herzmassage notfalls auch selbständig bis zum Eintreffen des Arztes durchzuführen;
4.
auf Grund vertiefter Kenntnisse über die besonderen psychosozialen Probleme von Kindern unterschiedlichen Entwicklungsalters Eltern sowie andere Bezugspersonen zu beraten und zu unterstützen;
5.
die eigene berufliche Belastung wahrzunehmen und Bewältigungsstrategien anzuwenden;
6.
die in der Weiterbildung erworbenen Kenntnisse Mitarbeitern, Aus- und Weiterzubildenden zu vermitteln, sie anzuleiten und zu beraten.

§ 3 Dauer, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

(1) Die Dauer einer Weiterbildung nach § 3 Abs. 1 des Weiterbildungsgesetzes beträgt bei Vollzeitlehrgängen mindestens zwölf Monate. Die Dauer berufsbegleitender Teilzeitlehrgänge soll drei Jahre nicht überschreiten.
(2) Der Lehrgang muß mindestens 780 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten Dauer umfassen, davon sind in berufsbegleitenden Teilzeitlehrgängen mindestens 120 Unterrichtsstunden in Blockform zu erteilen. Die berufspraktischen Anteile müssen bei Vollzeitlehrgängen insgesamt mindestens 750 Stunden von je 60 Minuten Dauer betragen; bei berufsbegleitenden Teilzeitlehrgängen soll ihre Dauer ebenfalls 750 Stunden betragen.
(3) Der Unterricht erstreckt sich auf die Fächer:
1. Pädiatrische Intensivpflege mit mindestens 290 Unterrichtsstunden,
2. Pädiatrische Krankheitslehre mit mindestens 280 Unterrichtsstunden,
3. Sozialwissenschaftliche Grundlagen mit mindestens 130 Unterrichtsstunden,
4. Gerätetechnik mit mindestens 80 Unterrichtsstunden.
(4) Die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung sind in Blöcken zusammenzufassen. Sie dienen dazu, die Aufgaben in der pädiatrischen Intensivpflege lernend zu erfahren. Sie sind unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht an geeigneten Einsatzorten verschiedener Bereiche der pädiatrischen Intensivpflege durchzuführen und sollen durch Unterricht in den in Absatz 3 Satz 1 genannten Fächern begleitet und aufbereitet werden. Die Lehrgangsleitung ist verantwortlich für eine dem Weiterbildungsziel entsprechende inhaltliche Gestaltung der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung.

§ 4 Anrechnung von Weiterbildungslehrgängen

Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine Weiterbildung in der Intensivmedizin und Anästhesie im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Weiterbildung nach § 3 Abs. 2 anrechnen, wenn die Durchführung der Weiterbildung und das Erreichen des Weiterbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.

§ 5 Unterbrechungen

(1) Auf die Dauer eines zwölfmonatigen Vollzeitlehrgangs werden
1.
Unterbrechungen durch die Lehrgangsferien bis zu sechs Wochen und
2.
sonstige Unterbrechungen von höchstens 10 % der Gesamtstundenzahl (Unterricht und berufspraktische Anteile der Weiterbildung)
angerechnet. Bei Lehrgängen, deren Dauer die Mindestdauer überschreitet, erhöht sich die Zeit der anrechenbaren Unterbrechungen im Verhältnis zur Lehrgangsdauer.
(2) Auf die Dauer eines berufsbegleitenden Teilzeitlehrgangs werden
1.
Unterbrechungen durch den Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres einschließlich eines gesetzlich oder tariflich zustehenden Zusatzurlaubs je Weiterbildungsjahr und
2.
sonstige Unterbrechungen von höchstens 10 % der Gesamtstundenzahl (Unterricht und berufspraktische Anteile der Weiterbildung)
angerechnet.
(3) Die Weiterbildungsstätte kann in besonders begründeten Einzelfällen auch darüber hinausgehende Fehlzeiten anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und die Leitung des Lehrgangs bestätigt, daß das Weiterbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

§ 6 Störungen

Die Weiterbildungsstätte kann die an dem Lehrgang Teilnehmenden, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Weiterbildung nachhaltig stören, von der weiteren Teilnahme an der Weiterbildung ausschließen.

§ 7 Anerkennung von Weiterbildungsstätten

(1) Eine Weiterbildungsstätte ist zur Heranbildung von Pflegefachkräften in der pädiatrischen Intensivpflege als geeignet anzuerkennen, wenn
1.
der Weiterbildungslehrgang
a)
von einer Pflegefachkraft mit abgeschlossener Ausbildung in einem Beruf nach § 1 und einer abgeschlossenen Weiterbildung in der pädiatrischen Intensivpflege sowie einer pädagogischen Qualifikation mit Abschluß oder
b)
gemeinsam von einer Pflegefachkraft nach § 1 mit abgeschlossener Weiterbildung in der pädiatrischen Intensivpflege und einer Pflegefachkraft nach § 1, die über eine pädagogische Qualifikation mit Abschluß verfügt,
geleitet wird;
2.
mindestens eine Lehrkraft für jedes Fach zur Verfügung steht, wobei die Lehrkräfte ihre Qualifikation für das jeweilige Fach sowie eine entsprechende mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweisen müssen, Erfahrung auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung haben sollen und auch in mehreren Fächern tätig werden können;
3.
für die Durchführung der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung geeignete Einsatzorte und Fachkräfte zur Anleitung ausreichend zur Verfügung stehen;
4.
ein für den Unterricht eingerichteter und geeigneter Raum mit einer Grundfläche von mindestens zwei m² für jeden Teilnehmer, ein weiterer gleich geeigneter Raum für den Unterricht in Gruppen sowie ein eingerichteter Pausenraum und ausreichende sanitäre Einrichtungen vorhanden sind;
5.
die für zeitgemäßen Unterricht erforderlichen Unterrichtsmittel zur Verfügung stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 kann bis zu zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung im besonders begründeten Einzelfall eine Weiterbildungsstätte auch dann anerkannt werden, wenn der Lehrgang von einer anderen geeigneten Person oder einem Kollegium anderer geeigneter Personen geleitet wird.

§ 8 Prüfungsausschuß, Festsetzung der Prüfungstermine

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Fall 2 und Nr. 3 des Weiterbildungsgesetzes und die Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag der Leitung des Weiterbildungslehrgangs bestimmt. Die Vorschläge müssen spätestens zwölf Wochen vor Beginn der Prüfung bei der zuständigen Behörde vorliegen. Für jedes Prüfungsfach ist mindestens ein Ausschußmitglied als Prüfer zu bestimmen. Die Ersatzmitglieder sollen ebenfalls als Lehrkräfte im Weiterbildungslehrgang mitgewirkt haben.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt die Prüfungstermine und Prüfungsorte fest. Es leitet die Prüfung und sorgt für ihren ordnungsgemäßen Ablauf. Für die schriftlichen Prüfungsteile kann die Weiterbildungsstätte im Einvernehmen mit ihm aufsichtführende Personen bestimmen.

§ 9 Zulassung zur Prüfung

(1) Die an der Weiterbildung Teilnehmenden haben spätestens acht Wochen vor Lehrgangsende bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses die Zulassung zur Prüfung zu beantragen. Dem Antrag ist die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in beglaubigter Form beizufügen. Wird die Frist versäumt, ist die spätere Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen, es sei denn, die an der Weiterbildung Teilnehmenden weisen nach, daß sie trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt durch außergewöhnliche Umstände an der rechtzeitigen Stellung des Antrags gehindert waren. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet darüber, ob ein anzuerkennender Hinderungsgrund im Sinne des Satzes 3 vorliegt.
(2) Die Weiterbildungsstätte hat dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens acht Wochen vor Lehrgangsende für die an der Weiterbildung Teilnehmenden jeweils
1.
eine Aufstellung über die erteilten Vornoten in den Prüfungsfächern,
2.
eine Aufstellung über die erteilten Noten in den Fächern, die keine Prüfungsfächer sind, und
3.
eine Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme an der Weiterbildung unter Berücksichtigung des § 5
vorzulegen.
(3) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antrag den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, die in Absatz 2 genannten Unterlagen vorliegen und die aus den Fächern, die keine Prüfungsfächer sind, gebildete Durchschnittsnote mindestens "ausreichend" lautet. Den an der Weiterbildung Teilnehmenden ist die Zulassung zur Prüfung unter Angabe des Prüfungstermins und Prüfungsortes spätestens eine Woche vor der Prüfung mitzuteilen.

§ 10 Prüfung

(1) Die Prüfung nach § 6 Abs. 1 des Weiterbildungsgesetzes erstreckt sich auf die Fächer
1.
Pädiatrische Intensivpflege,
2.
Pädiatrische Krankheitslehre.
Sie soll frühestens vier Wochen vor Lehrgangsende beginnen.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, zwischen denen mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen muß. Die mündliche Prüfung kann in beiden Prüfungsfächern auch in Form einer praktischen Prüfung abgenommen werden.
(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Prüfling in einer beide Prüfungsfächer umfassenden Aufsichtsarbeit entweder einzelne Fragen zu beantworten oder ein gestelltes Thema abzuhandeln. Beide Formen der Aufgabenstellung können miteinander verbunden werden. Die schriftlichen Prüfungsaufgaben erstellt das den stellvertretenden Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses aus Vorschlägen der an der Weiterbildung beteiligten Lehrkräfte; es bestimmt auch, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Für die Aufsichtsarbeit stehen dem Prüfling 180 Minuten zur Verfügung.
(4) Der mündliche Teil der Prüfung ist in Gegenwart des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses abzulegen. Er soll etwa zehn Minuten je Prüfling und Prüfungsfach dauern. Es können Gruppen mit bis zu vier Prüflingen gebildet werden. Wird eine praktische Prüfung abgenommen, so soll ihre Dauer 120 Minuten nicht überschreiten. Für den schriftlichen und für den mündlichen oder praktischen Prüfungsteil sind von den die Prüfung abnehmenden Ausschußmitgliedern für die Leistungen in jedem Prüfungsfach Noten zu erteilen, aus denen das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote nach dem arithmetischen Mittel zu bilden hat.
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings einzelne Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, als Zuhörer zulassen. Über das Prüfungsergebnis hat der Prüfungsausschuß in jedem Fall nichtöffentlich zu beraten.

§ 11 Wiederholungsprüfung

Eine Wiederholungsprüfung nach § 6 Abs. 7 des Weiterbildungsgesetzes muß bei Vollzeitlehrgängen spätestens sechs Monate, bei berufsbegleitenden Teilzeitlehrgängen spätestens zwölf Monate nach der letzten nicht bestandenen Prüfung abgeschlossen sein. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens einen Monat vor Ablauf der jeweiligen Frist zu beantragen. § 9 Abs. 3 Satz 3 und § 10 Abs. 5 gelten entsprechend.

§ 12 Prüfungsniederschrift, Zeugnis

(1) Über den Verlauf der Prüfung und die Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Über die bestandene Prüfung ist von der Weiterbildungsstätte ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 zu erteilen.

§ 13 Störungen des Prüfungsablaufs, Täuschungen

(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder die beauftragte aufsichtführende Person kann Prüflinge, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen oder eine Prüfungsleistung verweigern, von der weiteren Teilnahme an der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über die Folgen des vorläufigen Ausschlusses von der Prüfung berät der Prüfungsausschuß. Das vorsitzende Mitglied kann je nach Art und Schwere der Verfehlung entweder die gesamte Prüfung oder Teile der Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 14 Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen

Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, versäumt er einen Prüfungstermin oder unterbricht er die Prüfung, hat er die Gründe dafür unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt dieses den Rücktritt, das Versäumen oder die Unterbrechung, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im Falle einer Erkrankung des Prüflings kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird die Genehmigung nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 15

- aufgehoben -

§ 16

- aufgehoben -

§ 17

- aufgehoben -

§ 18 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist den an der Prüfung Teilnehmenden nach Abschluß der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind von der Weiterbildungsstätte fünf Jahre, Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

§ 19 Erlaubnisurkunde, Weiterbildungsbezeichnungen

(1) Die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.
(2) Entsprechend dem zugrunde liegenden Ausbildungsberuf dürfen folgende Weiterbildungsbezeichnungen geführt werden:
1.
Staatlich anerkannte Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für pädiatrische Intensivpflege,
2.
Staatlich anerkannter Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für pädiatrische Intensivpflege,
3.
Staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegerin für pädiatrische Intensivpflege,
4.
Staatlich anerkannter Gesundheits- und Krankenpfleger für pädiatrische Intensivpflege.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 30. Juni 1996
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Beate Hübner

Anlage 1

(zu § 12 Abs. 2)
Name der Weiterbildungsstätte
Zeugnis
Frau/Herr
*
________________________________________
geboren am______________ in ________________________
hat in der Zeit vom ______________ bis ________________
an einem Lehrgang zur Heranbildung von Pflegefachkräften in der pädiatrischen Intensivpflege teilgenommen und die Prüfung nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege (Weiterbildungsgesetz) vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401) vor dem Prüfungsausschuß mit folgendem Ergebnis bestanden:
Pädiatrische Intensivpflege
Vornote _______________ (___)
Prüfungsnote ___________ (___) Gesamtnote ___________ (___)
Pädiatrische Krankheitslehre
Vornote _________________ (___)
Prüfungsnote __________ (___) Gesamtnote ___________ (___)
Sozialwissenschaftliche Grundlagen ______________________ (___)
Gerätetechnik ________________________________________ (___)
____________________________ (Ort, Datum) ____________________________ (Stempel der Weiterbildungsstätte und Unterschrift)
Fußnoten
*)
Nichtzutreffendes streichen

Anlage 2

(zu § 19)
Urkunde
über die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung
Frau/Herrn
*
_________________________________________________
geboren am ________________ in ________________________________
wird hiermit auf Grund des Gesetzes über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege (Weiterbildungsgesetz) vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401) in Verbindung mit § 19 der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Pflegefachkräften in der pädiatrischen Intensivpflege vom ________________ (GVBl. S. ___) mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis erteilt, folgende Weiterbildungsbezeichnung zu führen:
Staatlich anerkannte(r)
**
__________________________ (Ort, Datum) __________________________ (zuständige Behörde)
Im Auftrag
(Siegel) __________________________ (Unterschrift)
Fußnoten
*)
Nichtzutreffendes streichen
**)
Die Weiterbildungsbezeichnung ergibt sich aus § 19 Abs. 2
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