Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte in der Psychiatrie Vom 10. November 2009
Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte in der Psychiatrie Vom 10. November 2009
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte in der Psychiatrie vom 10. November 2009 | 22.11.2009 |
Eingangsformel | 22.11.2009 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 22.11.2009 |
§ 2 - Ziel der Weiterbildung | 22.11.2009 |
§ 3 - Inhalt, Dauer und Gestaltung der Weiterbildung | 22.11.2009 |
§ 4 - Anrechnung | 22.11.2009 |
§ 5 - Fehlzeiten | 22.11.2009 |
§ 6 - Störungen | 22.11.2009 |
§ 7 - Anerkennung von Weiterbildungsstätten | 22.11.2009 |
§ 8 - Prüfungsausschuss | 22.11.2009 |
§ 9 - Zulassung zur Prüfung, Prüfungstermine | 22.11.2009 |
§ 10 - Prüfung | 22.11.2009 |
§ 11 - Bewertung der Prüfung | 22.11.2009 |
§ 12 - Wiederholungsprüfung | 22.11.2009 |
§ 13 - Prüfungsniederschrift, Zeugnis | 22.11.2009 |
§ 14 - Störungen des Prüfungsablaufs, Täuschungen | 22.11.2009 |
§ 15 - Rücktritt, Versäumnis, Unterbrechung der Prüfung | 22.11.2009 |
§ 16 - Prüfungsunterlagen | 22.11.2009 |
§ 17 - Erlaubnisurkunde | 22.11.2009 |
§ 18 - Übergangsvorschrift | 22.11.2009 |
§ 19 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 22.11.2009 |
Anlage 1 | 22.11.2009 |
Anlage 2 | 22.11.2009 |
Anlage 3 | 22.11.2009 |
Auf Grund des § 11 Absatz 1 und 2 des Weiterbildungsgesetzes vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 617) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Weiterbildung von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern sowie Altenpflegerinnen und Altenpflegern für pflegerische Aufgaben in der Psychiatrie.
§ 2 Ziel der Weiterbildung
Die Weiterbildung soll die erforderlichen fachlichen, personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen zur Pflege von Menschen mit psychischen Erkrankungen und Suchtkrankheiten in den verschiedenen Bereichen der Psychiatrie vermitteln. Dabei ist der allgemein anerkannte Stand der Wissenschaft im Bereich der Pflege, der Medizin sowie weiterer Bezugswissenschaften zugrunde zu legen. In der Weiterbildung erwerben die Pflegefachkräfte insbesondere
1.
vertieftes Wissen über die Entstehung und den Verlauf psychosozialer Störungen und psychischer Erkrankungen sowie die hierbei erforderlichen pflegerischen Handlungsmöglichkeiten,
2.
pflegerelevante Kenntnisse über gesellschaftliche, kulturelle, soziale, rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen der Behandlung und Pflege psychisch kranker Menschen,
3.
die Fähigkeit, die erworbenen Kenntnisse situationsgerecht einzusetzen und theoriebasiert - auch in Zusammenarbeit mit Betroffenen sowie deren Angehörigen - eigene Problemlösungsstrategien zu erarbeiten sowie in unterschiedlichen Zusammenhängen anzuwenden,
4.
die Fähigkeit, psychisch kranke Menschen in ihrem Wohnumfeld umfassend pflegerisch zu versorgen und den psychiatrischen Pflegeprozess unter Beachtung und Einbeziehung der Kompetenzen der anderen beteiligten Berufsgruppen verantwortlich zu gestalten, und
5.
die Fähigkeit, ihre Einstellungen und Handlungen zu reflektieren und die eigenen beruflichen Belastungen wahrzunehmen und zu bewältigen.
§ 3 Inhalt, Dauer und Gestaltung der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung wird in einem Lehrgang durchgeführt, der sich in theoretischen und praktischen Unterricht sowie berufspraktische Anteile gliedert. Sie darf vier Jahre nicht überschreiten und wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
(2) Der Unterricht umfasst insgesamt mindestens 780 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten Dauer. Davon entfallen mindestens 480 Stunden auf einen allgemeinen Teil und mindestens 300 Stunden auf einen Wahlpflichtteil. Der allgemeine Teil ist vor dem Wahlpflichtteil zu absolvieren. Die Weiterbildungsstätte kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch das Erreichen des Weiterbildungsziels nicht gefährdet wird. Der allgemeine Teil und der Wahlpflichtteil können jeweils an unterschiedlichen staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten im Land Berlin absolviert werden; in diesem Fall ist die Prüfung an der Weiterbildungsstätte abzulegen, an der der zweite Unterrichtsteil absolviert wird.
(3) Der Unterricht im allgemeinen Teil erstreckt sich auf folgende Fächer
1. | Psychiatrie, Psychosomatik und psychiatrische Pflege | mit mindestens 230 Unterrichtsstunden, |
2. | Psychologie und Soziologie | mit mindestens 100 Unterrichtsstunden, |
3. | Psychiatrische Hilfesysteme | mit mindestens 100 Unterrichtsstunden, |
4. | Berufsbezogene rechtliche, betriebswirtschaftliche und organisatorische Grundlagen | mit mindestens 50 Unterrichtsstunden. |
Der Unterricht im allgemeinen Teil vermittelt die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Tätigkeit in den unterschiedlichen Einsatzbereichen psychiatrischer Fachpflegekräfte. In jedem Fach ist mindestens ein benoteter Leistungsnachweis zu erbringen. Die Form der Erbringung wird von der jeweiligen Lehrkraft im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte vor Beginn des Weiterbildungslehrgangs festgelegt. Als Leistungsnachweise zulässig sind
1.
schriftliche Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von mindestens 60 Minuten,
2.
Hausarbeiten im Umfang von 5 bis 10 DIN-A4 Seiten,
3.
praktische Prüfungen in einer Praxissituation von mindestens 30 Minuten bis höchstens 90 Minuten Dauer mit einem anschließenden Reflektionsgespräch oder
4.
Referate oder mündliche Prüfungen von mindestens 15 Minuten Dauer.
Die Benotung der Leistungsnachweise sowie der sonstigen Unterrichtsbeiträge erfolgt durch die jeweilige Lehrkraft.
(4) Im Wahlpflichtteil erfolgt in einem von der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer ausgewählten Gebiet eine fachliche Vertiefung, die sich auf den jeweiligen stationären, teilstationären und ambulanten Bereich bezieht. Es stehen folgende Gebiete zur Auswahl
1.
Allgemeine Psychiatrie,
2.
Kinder- und Jugendpsychiatrie,
3.
Gerontopsychiatrie,
4.
Forensische Psychiatrie oder
5.
Abhängigkeitserkrankungen.
Der Unterricht in dem gewählten Gebiet erstreckt sich auf folgende Fächer
1. | Psychiatrie, Psychosomatik und psychiatrische Pflege | mit mindestens 150 Unterrichtsstunden, |
2. | Psychologie und Soziologie | mit mindestens 70 Unterrichtsstunden, |
3. | Psychiatrische Hilfesysteme | mit mindestens 40 Unterrichtsstunden, |
4. | Berufsbezogene rechtliche, betriebswirtschaftliche und organisatorische Grundlagen | mit mindestens 40 Unterrichtsstunden. |
In jedem Fach ist mindestens ein benoteter Leistungsnachweis zu erbringen. Die Form der Erbringung der gemäß Absatz 3 Satz 5 zulässigen Leistungsnachweise wird von der jeweiligen Lehrkraft im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte vor Beginn des Weiterbildungslehrgangs festgelegt. Die Benotung der Leistungsnachweise sowie der sonstigen Unterrichtsbeiträge erfolgt durch die jeweilige Lehrkraft.
(5) Die berufspraktischen Anteile dienen dazu, die vielfältigen Aufgaben in der psychiatrischen Pflege lernend zu erfahren. Sie sind unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht an mindestens zwei geeigneten Einsatzorten unterschiedlicher psychiatrischer Versorgungsbereiche durchzuführen. Die Weiterbildungsstätte ist verantwortlich für eine dem Weiterbildungsziel entsprechende inhaltliche Gestaltung der berufspraktischen Anteile sowie deren Benotung unter Einbeziehung der anleitenden Fachkraft in den jeweiligen Einsatzorten. Die berufspraktischen Anteile müssen insgesamt mindestens 750 Stunden betragen.
(6) Die Weiterbildungsstätte stellt jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer über die Teilnahme an dem Lehrgang eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 aus. In dieser Bescheinigung sind die Fehlzeiten anzugeben und die Noten der erbrachten Leistungen für jedes Fach im allgemeinen Teil und im Wahlpflichtteil aufzuführen.
(7) Die Note der erbrachten Leistungen setzt sich zur Hälfte aus der Note des benoteten Leistungsnachweises oder der benoteten Leistungsnachweise und zur anderen Hälfte aus der Note oder den Noten der sonstigen Unterrichtsbeiträge sowie der Note der berufspraktischen Anteile einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers zusammen. Für jedes Prüfungsfach ist eine Vornote und für jedes der übrigen Fächer eine Fachnote auszuweisen, die aus der Note des allgemeinen Teils und des Wahlpflichtteils des jeweiligen Faches entsprechend § 6 Absatz 3 Satz 5 und 6 des Weiterbildungsgesetzes zu bilden ist; dabei geht die Note des allgemeinen Teils zu zwei Dritteln und die Note des Wahlpflichtteils zu einem Drittel in die jeweilige Vor- oder Fachnote ein. Werden der allgemeine Teil und der Wahlpflichtteil jeweils an unterschiedlichen Weiterbildungsstätten absolviert, bescheinigt jede der Weiterbildungsstätten nur die bei ihr erbrachten Leistungen; die Vor- und Fachnoten werden in diesem Fall vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der Zulassung zur Prüfung nach Maßgabe des Satzes 2 gebildet.
§ 4 Anrechnung
Die Weiterbildungsstätte kann auf Antrag andere erfolgreich abgeschlossene Weiterbildungen im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Weiterbildung nach dieser Verordnung anrechnen, wenn das Erreichen des Weiterbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird. Anrechnungsfähige Weiterbildungen dürfen in der Regel nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Der Antrag ist vor Beginn des Lehrgangs unter Beifügung von Nachweisen an die Weiterbildungsstätte zu richten, an der der Lehrgang begonnen wird. Die Entscheidung der Weiterbildungsstätte ist zu den Prüfungsunterlagen zu nehmen.
§ 5 Fehlzeiten
(1) Fehlzeiten bis zu 10 Prozent der Stunden des Unterrichts und bis zu 10 Prozent der Stunden der berufspraktischen Anteile werden angerechnet. Darüber hinausgehende Fehlzeiten sind nachzuholen.
(2) Die Weiterbildungsstätte kann in besonders begründeten Einzelfällen auch über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und die Weiterbildungsstätte bestätigt, dass das Weiterbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
§ 6 Störungen
Die Weiterbildungsstätte kann Lehrgangsteilnehmerinnen oder -teilnehmer, die den ordnungsgemäßen Ablauf des Weiterbildungslehrganges erheblich stören, von der weiteren Teilnahme an der Weiterbildung ausschließen.
§ 7 Anerkennung von Weiterbildungsstätten
Eine Weiterbildungsstätte ist zur Weiterbildung von Pflegefachkräften in der Psychiatrie als geeignet anzuerkennen, wenn
1.
der Weiterbildungslehrgang
a)
von einer Pflegefachkraft mit abgeschlossener Ausbildung in einem der in § 1 genannten Berufe und einer abgeschlossenen Weiterbildung in der Psychiatrie sowie einer pädagogischen Qualifikation mit Abschluss oder
b)
gemeinsam von zwei Pflegefachkräften jeweils mit abgeschlossener Ausbildung in einem der in § 1 genannten Berufe, von denen eine Pflegefachkraft über eine abgeschlossene Weiterbildung in der Psychiatrie und eine Pflegefachkraft über eine pädagogische Qualifikation mit Abschluss verfügen muss, oder
c)
von einer Person mit einem Hochschulabschluss mit einschlägigem Bezug zum Praxisfeld und Lehrerfahrung
geleitet wird,
2.
der Unterricht im allgemeinen Teil und in mindestens einem Gebiet des § 3 Absatz 4 Satz 2 angeboten wird,
3.
für jedes Fach geeignete Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die ihre Qualifikation für das jeweilige Fach sowie Lehrerfahrung und eine entsprechende, mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweisen,
4.
für die Durchführung der berufspraktischen Anteile geeignete Einsatzorte und Fachkräfte zur Anleitung ausreichend zur Verfügung stehen,
5.
ein für den Unterricht eingerichteter und geeigneter Raum mit einer Grundfläche von mindestens zwei Quadratmetern für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer, ein weiterer gleich geeigneter Raum für den Unterricht in Gruppen und ausreichende sanitäre Einrichtungen vorhanden sind sowie
6.
die für zeitgemäßen Unterricht erforderlichen Unterrichtsmittel zur Verfügung stehen.
§ 8 Prüfungsausschuss
Die zuständige Behörde bestimmt auf Vorschlag der Weiterbildungsstätte im Benehmen mit der Leitung des Weiterbildungslehrgangs
1.
ein Mitglied des Leitungskollegiums im Fall des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 zweite Alternative des Weiterbildungsgesetzes und
2.
aus dem Kreis der an dem Weiterbildungslehrgang mitwirkenden Lehrkräfte für jedes Prüfungsfach mindestens eine Lehrkraft sowie als deren Stellvertreterin oder Stellvertreter jeweils eine weitere Lehrkraft (§ 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Weiterbildungsgesetzes)
zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Die Vorschläge müssen spätestens zwölf Wochen vor Beginn der Prüfung bei der zuständigen Behörde vorliegen.
§ 9 Zulassung zur Prüfung, Prüfungstermine
(1) Die Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer haben spätestens acht Wochen vor Lehrgangsende bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses die Zulassung zur Prüfung zu beantragen. Dem Antrag ist die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in beglaubigter Form beizufügen.
(2) Die Weiterbildungsstätte hat dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens acht Wochen vor Lehrgangsende für jede Lehrgangsteilnehmerin und jeden Lehrgangsteilnehmer die Bescheinigung nach § 3 Absatz 6 und gegebenenfalls einen Nachweis über eine Anrechnung nach § 4 vorzulegen.
(3) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antrag den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, die in Absatz 2 genannten Unterlagen vorliegen und die aus den Fachnoten des § 3 Absatz 6 der Fächer, die keine Prüfungsfächer sind, gebildete Durchschnittsnote mindestens „ausreichend“ lautet. Wird die Antragsfrist des Absatzes 1 Satz 1 versäumt, kann das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Zulassung dennoch aussprechen, wenn ihm die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer nachweist, dass sie oder er trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt durch außergewöhnliche Umstände an der rechtzeitigen Stellung des Antrags gehindert war.
(4) Das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt den Prüfungen die Zulassung zur Prüfung und den von ihm festgesetzten Prüfungstermin und -ort spätestens eine Woche vor der Prüfung schriftlich mit. Die Prüfung soll frühestens vier Wochen vor Lehrgangsende beginnen.
§ 10 Prüfung
(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die Fächer
1.
Psychiatrie, Psychosomatik und psychiatrische Pflege,
2.
Psychologie und Soziologie.
(2) Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, zwischen denen mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen muss.
(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Prüfling in einer die Prüfungsfächer umfassenden Aufsichtsarbeit entweder einzelne Fragen zu beantworten oder ein gestelltes Thema mit frei zu formulierenden Antworten abzuhandeln. Beide Formen der Aufgabenstellung können miteinander verbunden werden. Das den stellvertretenden Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses erstellt die schriftlichen Prüfungsaufgaben - unterteilt nach den Prüfungsfächern - aus Vorschlägen der an dem Weiterbildungslehrgang mitwirkenden Lehrkräfte und bestimmt, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Für den schriftlichen Prüfungsteil stehen dem Prüfling 180 Minuten zur Verfügung. Die Weiterbildungsstätte kann im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses aufsichtführende Personen bestimmen.
(4) Der mündliche Teil der Prüfung ist in Gegenwart des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses von höchstens zwei Prüferinnen oder Prüfern je Prüfungsfach abzunehmen und gemäß § 3 Absatz 5 des Weiterbildungsgesetzes zu benoten. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen. Der mündliche Teil der Prüfung soll 15 Minuten je Prüfung und Prüfungsfach oder als eine die Prüfungsfächer übergreifende Fallbesprechung 45 Minuten je Prüfung dauern. Es können Gruppen mit bis zu drei Prüflingen gebildet werden.
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann im mündlichen Teil der Prüfung mit Zustimmung der Prüflinge einzelne Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, als Zuhörer zulassen.
(6) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und sorgt für ihren ordnungsgemäßen Ablauf.
§ 11 Bewertung der Prüfung
(1) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern, die das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt, getrennt nach Prüfungsfach gemäß § 3 Absatz 5 des Weiterbildungsgesetzes zu benoten.
(2) Aus den Einzelnoten des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils bildet das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsfach die Prüfungsnote nach dem arithmetischen Mittel entsprechend § 6 Absatz 3 Satz 5 und 6 des Weiterbildungsgesetzes.
(3) Das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet gemäß § 6 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes aus den Vornoten des § 3 Absatz 6 und den Prüfungsnoten für jedes Prüfungsfach eine Gesamtnote.
§ 12 Wiederholungsprüfung
Eine Wiederholungsprüfung nach § 6 Absatz 7 des Weiterbildungsgesetzes muss spätestens zwölf Monate nach der letzten nicht bestandenen Prüfung abgeschlossen sein. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens einen Monat vor Ablauf der jeweiligen Frist zu beantragen. Für die Wiederholungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung zur Prüfung entsprechend.
§ 13 Prüfungsniederschrift, Zeugnis
(1) Über den Verlauf der Prüfung und die Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Prüferinnen und Prüfern sowie dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Über die bestandene Prüfung hat die Weiterbildungsstätte ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
§ 14 Störungen des Prüfungsablaufs, Täuschungen
(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder die für den schriftlichen Teil der Prüfung bestimmte aufsichtführende Person kann Prüflinge, die sich einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs oder einer Täuschungshandlung schuldig machen oder eine Prüfungsleistung verweigern, von der weiteren Teilnahme an der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über die Folgen des vorläufigen Ausschlusses von der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Je nach Art und Schwere der Verfehlung kann der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung oder Teile der Prüfung für nicht bestanden erklären.
§ 15 Rücktritt, Versäumnis, Unterbrechung der Prüfung
Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, versäumt er einen Prüfungstermin oder unterbricht er die Prüfung, hat er unverzüglich die Gründe dafür dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen und im Falle einer Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Genehmigt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Rücktritt, das Versäumnis oder die Unterbrechung, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger, vom Prüfung nicht zu vertretender Grund vorliegt. Wird die Genehmigung nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 16 Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre, die Aufsichtsarbeiten und die übrigen Prüfungsunterlagen fünf Jahre von der Weiterbildungsstätte aufzubewahren.
§ 17 Erlaubnisurkunde
Wer die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält nach dem Muster der Anlage 3 eine Urkunde über die Erlaubnis zum Führen einer der folgenden, dem Ausbildungsberuf entsprechenden Weiterbildungsbezeichnungen:
1.
„Staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegerin für Psychiatrie“,
2.
„Staatlich anerkannter Gesundheits- und Krankenpfleger für Psychiatrie“,
3.
„Staatlich anerkannte Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Psychiatrie“,
4.
„Staatlich anerkannter Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Psychiatrie“,
5.
„Staatlich anerkannte Altenpflegerin für Psychiatrie“ oder
6.
„Staatlich anerkannter Altenpfleger für Psychiatrie“.
§ 18 Übergangsvorschrift
(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Weiterbildung von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern sowie Altenpflegerinnen und Altenpflegern in der Psychiatrie wird nach den Vorschriften der Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger in der Psychiatrie vom 15. Januar 1987 (GVBl. S. 847) abgeschlossen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes erhalten die Antrag stellenden Personen eine Urkunde gemäß § 17.
(2) Altenpflegerinnen und Altenpfleger, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung einen Weiterbildungslehrgang für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger in der Psychiatrie in Berlin abgeschlossen und die staatliche Prüfung erfolgreich abgelegt haben, erhalten auf Antrag eine Urkunde gemäß § 17.
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger. Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger in der Psychiatrie vorbehaltlich des § 18 Absatz 1 außer Kraft.
Berlin, den 10. November 2009
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz
Katrin Lompscher
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 6)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Anlage 2
(zu § 13 Absatz 2)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Anlage 3
(zu § 17)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Feedback