AuswVO-SchulG
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Verordnung über das Auswahlverfahren an Fachschulen (AuswVO-SchulG) Vom 21. Oktober 1980

Verordnung über das Auswahlverfahren an Fachschulen (AuswVO-SchulG) Vom 21. Oktober 1980
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift, § 1 und 2 geändert, Anlage 1 aufgehoben durch § 49 der Verordnung vom 11.02.2010 (GVBl. S. 88)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Auswahlverfahren an Fachschulen (AuswVO-SchulG) vom 21. Oktober 198001.12.1980
Eingangsformel01.12.1980
§ 101.08.2009
§ 201.12.1980
Anlage01.08.2009
Auf Grund des § 58 Abs. 2 des Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103) - SchulG - wird verordnet:

§ 1

(1) Wird die Aufnahme von Bewerbern in Fachschulen nach § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 SchulG beschränkt, so werden die aufzunehmenden Bewerber abweichend von § 57 Abs. 3 SchulG nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgewählt.
(2) Bewerber, die nach den Vorschriften des Gesetzes aufgenommen werden dürfen, werden nach Rangziffern gereiht. Bis zu der mit der Zahl der verfügbaren Plätze übereinstimmenden Rangziffer werden die Bewerber aufgenommen. Die Rangziffer wird gemäß der Anlage zu dieser Verordnung ermittelt.
(3) Vorab sind 10 vom Hundert der Plätze für die Berücksichtigung außergewöhnlicher Härte freizuhalten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn bei der Ermittlung der Rangziffer unberücksichtigt gebliebene, vom Bewerber nicht zu vertretende Gründe den Eintritt in den Bildungsgang erheblich verzögert haben oder wenn familiäre oder soziale Umstände die unverzügliche Aufnahme der Ausbildung erfordern. Plätze, die nicht nach Satz 1 vergeben werden, sind im Verfahren nach Absatz 2 zu verteilen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1980 in Kraft.
Berlin, den 21. Oktober 1980
Der Senator für Schulwesen Walter Rasch

Anlage

Ermittlung der Rangziffer des einzelnen Bewerbers bei den Fachschulen
Zur Ermittlung seiner Rangziffer erhält jeder Bewerber Punkte, die wie folgt vergeben werden:
1. Bei Aufnahme in die Ausbildung
zum staatlich geprüften Techniker,
zum staatlich geprüften Betriebswirt,
zum staatlich geprüften Kamera-Assistenten und
zur staatlich geprüften hauswirtschaftlichen Betriebsleiterin
werden für die Vergabe der Studienplätze berücksichtigt
a) eine für die jeweilige Fachrichtung oder den Fachrichtungsschwerpunkt abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine entsprechende, mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsfachschulausbildung mit 6 Punkten,
b) eine nach Abschluß der in Buchst. a genannten Berufsausbildung liegende entsprechende Berufstätigkeit oder ein entsprechendes Praktikum je volles halbes Jahr mit 2 Punkten,
c) eine für die jeweilige Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit oder ein entsprechendes Praktikum ohne Abschluß der in Buchst. a genannten Berufsausbildung bis zu sieben Jahren je volles halbes Jahr mit 1 Punkt,
soweit sieben Jahre überschritten werden, je volles halbes Jahr mit 2 Punkten,
d) Studienzeiten in einer einschlägigen Fachrichtung an einer Hochschule je volles halbes Jahr mit 1 Punkt,
höchstens jedoch bis zu 4 Punkten,
e) Wartezeiten, die seit einem früheren aus Kapazitätsgründen abgelehnten Aufnahmeantrag verstrichen sind, wenn der Bewerber seine Bewerbung aufrecht erhält,
Zeiten der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12 a Abs. 1 oder Abs. 2 des Grundgesetzes oder einer entsprechenden Dienstpflicht nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
Zeiten der Ableistung einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,
Zeiten der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,
die Zeit der Kinderbetreuung bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des zu betreuenden Kindes, wenn der Bewerber während dieser Zeit nicht berufstätig war, sowie
Krankheitszeiten
je volles halbes Jahr mit 1 Punkt,
wenn diese Zeiten nicht bereits anderweitig mit Punkten berücksichtigt worden sind,
f) - aufgehoben -
g) bei der Aufnahme in die Ausbildung zum staatlich geprüften Kamera-Assistenten zusätzlich das Ergebnis einer besser als mit "ausreichend" bestandenen Aufnahmeprüfung mit bis zu 12 Punkten.
2. Bei Aufnahme in die Ausbildung
zum staatlich geprüften Fremdsprachenkorrespondenten der englischen oder französischen Sprache
werden für die Vergabe der Studienplätze berücksichtigt
a) eine abgeschlossene Ausbildung als Fremdsprachensekretär(in)
b) eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
c) der erfolgreiche Abschluß der Fachoberschule - Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung -
d) die allgemeine Hochschulreife
e) eine nach Abschluß der in Buchst. a und b genannten Berufsausbildung liegende entsprechende Berufstätigkeit je volles halbes Jahr
f) Studienzeiten in einer einschlägigen Fachrichtung an einer Hochschule je volles halbes Jahr
höchstens jedoch bis zu 4 Punkten,
g) Wartezeiten, die seit einem früheren aus Kapazitätsgründen abgelehnten Aufnahmeantrag verstrichen sind, wenn der Bewerber seine Bewerbung aufrecht erhält,
Zeiten der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12 a Abs. 1 oder Abs. 2 des Grundgesetzes oder einer entsprechenden Dienstpflicht nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
Zeiten der Ableistung einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,
Zeiten der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,
die Zeit der Kinderbetreuung bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des zu betreuenden Kindes, wenn der Bewerber während dieser Zeit nicht berufstätig war, sowie Krankheitszeiten
je volles halbes Jahr
Bei gleicher Punktzahl erhält der jeweils ältere Bewerber die höhere Rangziffer.
3. Bei Aufnahme in die Ausbildung
zum staatlich geprüften Augenoptiker
erfolgt die Vergabe der Studienplätze nach dem Ergebnis einer von der Staatlichen Fachschule für Optik und Fototechnik Berlin durchzuführenden Aufnahmeprüfung. Für die Durchführung der Prüfung und die Ermittlung des Prüfungsergebnisses gilt folgendes:
a) Die Prüfung erstreckt sich auf Deutsch, Arithmetik, Technische Optik, Augenoptik und Physik. Es wird nur schriftlich geprüft. Die Dauer der Prüfung beträgt insgesamt fünf Zeitstunden.
b) An der Prüfung kann teilnehmen, wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung zum staatlich geprüften Augenoptiker erfüllt und sich bis zu dem von der Staatlichen Fachschule für Optik und Fototechnik Berlin festgesetzten Termin um die Aufnahme beworben hat.
c) Die Prüfungsteilnehmer haben sich vor Beginn der Prüfung auszuweisen. Wer nicht oder verspätet zur Prüfung erscheint oder wer sich nicht durch einen Personalausweis oder Reisepaß ausweisen kann, ist von der Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen. Wer getäuscht oder zu täuschen versucht, andere als zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgebracht oder sonst erhebliche Ordnungsverstöße begangen hat, wird je nach Art und Schwere der Verfehlung entweder verwarnt oder von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; die Entscheidung trifft der Aufsichtführende, beim Ausschluß von der Prüfung der Schulleiter. Unterbrechung oder Abbruch der Prüfung seitens des Prüfungsteilnehmers gehen zu dessen Lasten.
d) Die Prüfungsarbeiten werden von einem in dem jeweiligen Fach sachkundigen Lehrer ausgewertet. Für jede Prüfungsarbeit können bis zu 15 Punkte vergeben werden. Die Punkte für die einzelnen Prüfungsarbeiten werden gleichgewichtig zu einer Gesamtpunktzahl (Prüfungsergebnis) addiert.
e) Die Staatliche Fachschule für Optik und Fototechnik teilt jedem Prüfungsteilnehmer das Prüfungsergebnis zusammen mit der erreichten Rangziffer schriftlich mit. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß das Ergebnis nur für das Vergabeverfahren Gültigkeit hat, für das die Aufnahmeprüfung durchgeführt wurde.
4. Bei Aufnahme in die Fachschule für Heilpädagogik werden für die Vergabe der Studienplätze berücksichtigt
a) eine einschlägige Berufstätigkeit
je volles halbes Jahr mit 2 Punkten,
höchstens jedoch bis zu 16 Punkten,
b) Wartezeiten, die seit einem früheren aus Kapazitätsgründen abgelehnten Aufnahmeantrag verstrichen sind, wenn der Bewerber seine Bewerbung aufrecht erhält, sowie Zeiten der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12 a Abs. 1 oder Abs. 2 des Grundgesetzes oder einer entsprechenden Dienstpflicht nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, Zeiten der Ableistung einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes bis zur Höchstdauer von 2 Jahren, Zeiten der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und Krankheitszeiten
je volles halbes Jahr mit 1 Punkt,
wenn diese Zeiten nicht bereits anderweitig mit Punkten berücksichtigt worden sind.
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