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Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch Vom 16. Dezember 1998

Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Vom 16. Dezember 1998
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel II der Verordnung vom 25.01.2010 (GVBl. S. 25)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch vom 16. Dezember 199825.12.1998
Eingangsformel25.12.1998
§ 1 - Einführung des maschinell geführten Grundbuchs22.02.2010
§ 2 - Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs25.12.1998
§ 3 - Speicherung von Grundbuchdaten25.12.1998
§ 4 - Abrufverfahren01.09.2003
§ 5 - Ersatzgrundbuch25.12.1998
§ 6 - (aufgehoben)17.03.2005
§ 7 - Inkrafttreten25.12.1998
Anlage - Anlage zur Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch25.12.1998
Auf Grund des § 1 Abs. 3
, § 126 Abs. 1 Satz 1 und des
§ 141 Abs. 2 Satz 4 der Grundbuchordnung (GBO)
in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), des
§ 67 Satz 2 und des § 93 Satz 1 der Grundbuchverfügung (GBV)
in der Fassung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), geändert durch Verordnung vom 11. Juli 1997 (BGBl. I S. 1808), und des
§ 1 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich des Grundbuchwesens
vom 11. Februar 1997 (GVBl. S. 43) wird verordnet:

§ 1 Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Bei den dafür zuständigen Amtsgerichten wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe (
§ 128 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung
) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.

§ 2 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

(1) Das maschinell geführte Grundbuch wird durch
Umstellung ( § 70 GBV ),
Neufassung ( § 69 GBV
) oder Umschreibung (
§ 68 GBV )
angelegt.
(2) Die Freigabe des durch Umstellung, Neufassung oder Umschreibung angelegten maschinell geführten Grundbuchs nach
§ 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung
wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.

§ 3 Speicherung von Grundbuchdaten

Die Daten der maschinell geführten Grundbücher werden an zentraler Stelle gespeichert.

§ 4 Abrufverfahren

Für die Erteilung der Genehmigung des Abrufverfahrens nach
§ 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 der Grundbuchordnung
ist die Präsidentin des Kammergerichts zuständig.

§ 5 Ersatzgrundbuch

(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll in der Regel angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht möglich ist.
(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach
§ 141 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung
ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: "Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum .....". Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: "Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum .....".
§ 70 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung
gilt entsprechend.

§ 6

(aufgehoben)
(aufgehoben)

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 1998
Senatsverwaltung für Justiz
Dr. Körting

Anlage

Anlage zur Verordnung
über das maschinell geführte Grundbuch
In folgender Reihenfolge, von der aus organisatorischen Gründen abgewichen werden kann, findet die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs für die bei den bisherigen Grundbuchämtern geführten Grundbücher statt:
1.
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg,
2.
Amtsgericht Schöneberg (Dienststelle Lichterfelde),
3.
Amtsgericht Lichtenberg,
4.
Amtsgericht Tiergarten,
5.
Amtsgericht Spandau,
6.
Amtsgericht Charlottenburg,
7.
Amtsgericht Hohenschönhausen,
8.
Amtsgericht Pankow/Weißensee,
9.
Amtsgericht Köpenick,
10.
Amtsgericht Wedding,
11.
Amtsgericht Neukölln,
12.
Amtsgericht Mitte, hier: Grundbuchbezirk Friedrichshain,
13.
Amtsgericht Mitte, hier: Grundbuchbezirke Mitte und Prenzlauer Berg.
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