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Verordnung über Zuschüsse für Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung - ESZV) Vom 29. November 2004

Verordnung über Zuschüsse für Ersatzschulen
(Ersatzschulzuschussverordnung - ESZV)
Vom 29. November 2004
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.12.2010 GVBl. S. 664; 2011, 376)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Zuschüsse für Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung - ESZV) vom 29. November 200401.11.2004
Eingangsformel01.11.2004
§ 1 - Antrags- und Bewilligungsverfahren31.12.2010
§ 2 - Tatsächliche Personalkosten01.11.2004
§ 3 - Vergleichbare Personalkosten31.12.2010
§ 4 - Schüler-Lehrer-Relation01.11.2004
§ 5 - Personalkostendurchschnittssätze31.12.2010
§ 6 - Schulversuch01.11.2004
§ 7 - Berücksichtigung der Einnahmen01.11.2004
§ 8 - Nachweis und Prüfung der Verwendung der Zuschüsse01.11.2004
§ 9 - Rückforderung überzahlter Beträge01.11.2004
§ 10 - Übergangsregelungen31.12.2010
§ 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.11.2004
Auf Grund des § 101 Abs. 9 des Schulgesetzes
vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) wird verordnet:

§ 1 Antrags- und Bewilligungsverfahren

(1) Der Zuschuss nach § 101 Abs. 1 des Schulgesetzes
wird auf Antrag des Schulträgers für die Dauer eines Haushaltsjahres bewilligt. Der Antrag ist bis zum 30. September des Vorjahres bei der Schulaufsichtsbehörde schriftlich einzureichen. In dem Antrag teilt der Schulträger auch mit, ob und gegebenenfalls welche wesentlichen Änderungen mit Auswirkungen auf die Zuschusshöhe für das dem Bewilligungsjahr nachfolgende Haushaltsjahr zu erwarten sind.
(2) Grundlage für die Berechnung des Zuschusses ist die vom Schulträger nach näherer Bestimmung der Schulaufsichtsbehörde für das Bewilligungsjahr aufzustellende Bedarfsübersicht. In der Bedarfsübersicht sind insbesondere alle voraussichtlichen Einnahmen, die voraussichtlichen durchschnittlichen Schülerzahlen sowie bei den beruflichen Schulen alle voraussichtlichen Ausgaben für die tatsächlichen Personalkosten anzugeben. Wird ein Zuschlag nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 beansprucht, sind ferner die Lehrerinnen und Lehrer (Lehrkräfte) aufzuführen, denen eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist.
(3) Dem Schulträger ist ein Bewilligungsbescheid zu erteilen. Bewilligungsjahr ist das Haushaltsjahr, für das der Zuschuss beantragt wurde. Wird eine Ersatzschule errichtet oder aufgelöst, wird der Zuschuss für das maßgebliche Haushaltsjahr anteilig gewährt. Der bewilligte Betrag wird in monatlichen Teilbeträgen im Voraus gezahlt. Im Bewilligungsjahr kann bis zum Vorliegen der erforderlichen Daten eine Abschlagszahlung in Höhe der Dezemberrate oder eines durchschnittlichen Monatszuschusses des vergangenen Haushaltsjahres gezahlt werden.
(4) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung des Zuschusses, hat der Schulträger dies auch nach Erhalt des Bewilligungsbescheids unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen; dies gilt insbesondere für Abweichungen im Hinblick auf die in der Bedarfsübersicht angegebenen voraussichtlichen durchschnittlichen Schülerzahlen. Anträge auf Erhöhung des bewilligten Zuschusses sind bis zum 31. August des Bewilligungsjahres zu stellen.

§ 2 Tatsächliche Personalkosten

(1) Als tatsächliche Personalkosten im Sinne des
§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Schulgesetzes
gelten
1.
Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne einschließlich jährlicher Sonderzuwendungen, vermögenswirksamer Leistungen und Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie zu den Kosten von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, die der Schulträger im Bewilligungsjahr an die an der Ersatzschule tätigen Personen zahlt,
2.
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Beiträge an eine Berufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, die der Schulträger im Bewilligungsjahr für die an der Ersatzschule tätigen Personen entrichtet,
3.
Aufwendungen des Schulträgers für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der im Bewilligungsjahr an der Ersatzschule tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen keine Anwartschaft im Sinne der Nummer 5 gewährleistet ist,
4.
Aufwendungen des Schulträgers für den Unterhalt und die Altersversorgung von Lehrkräften und schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im Bewilligungsjahr als Mitglieder einer religiösen oder gemeinnützigen Gemeinschaft den Lehrerberuf oder eine sonstige schulbezogene Tätigkeit an der Ersatzschule ausüben, und
5.
Zuschläge in Höhe von 19,5 Prozent zu den Dienstbezügen für Lehrkräfte, die im Bewilligungsjahr als Beamtinnen und Beamte im Kirchendienst an der Ersatzschule tätig sind und denen eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet wird oder für Lehrkräfte, die auf Antrag des Schulträgers von der Versicherungspflicht befreit sind.
Tatsächliche Personalkosten sind nur berücksichtigungsfähig, soweit sie für Personal entstehen, das in dieser Funktion an entsprechenden öffentlichen Schulen beschäftigt wird.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bezeichneten Aufwendungen sind in der Bedarfsübersicht und bei der Berechnung des Zuschusses mit 70 Prozent der Durchschnittsbezüge entsprechender Lehrkräfte und sonstiger schulischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an öffentlichen Schulen einzusetzen.

§ 3 Vergleichbare Personalkosten

(1) Der Zuschuss nach Maßgabe der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen wird auf der Grundlage der nach den Absätzen 2 bis 5 und
§§ 4 und 5 ermittelten vergleichbaren Personalkosten berechnet. Vergleichbare Personalkosten sind die durchschnittlichen Personalkosten für Lehrkräfte und sonstige schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter der entsprechenden öffentlichen Schulen, soweit diese nicht für über das Regelangebot hinausgehende kostenpflichtige Angebote entstehen. Kosten, die zum Stichtag 31. Dezember 2009 Personalkosten im Sinne des
§ 101 des Schulgesetzes waren, gelten auch dann als Personalkosten fort, wenn die Aufgaben zu einem späteren Zeitpunkt durch Dritte wahrgenommen werden.
(2) Als entsprechende öffentliche Schulen im Sinne des Absatzes 1 kommen diejenigen Schularten mit den Bildungsgängen in Betracht, die nach dem
Schulgesetz oder auf Grund des Schulgesetzes erlassener Rechtsverordnungen vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind. Betreibt der Schulträger eine Ersatzschule, die im Land Berlin als öffentliche Schule grundsätzlich zwar vorgesehen, jedoch nicht vorhanden ist, wird die Ersatzschule für die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten in der Regel derjenigen öffentlichen Schule zugeordnet, der sie, bezogen auf die Schulart und Schulstufe, bei Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt bezogen auf den Förderschwerpunkt und bei beruflichen Schulen bezogen auf die Schulart und den Bildungsgang, das Berufsfeld oder die Fachrichtung, die Organisationsform und die Dauer, am ehesten entspricht.
(3) Für die Berechnung der Zuschüsse der Ersatzschulen, die nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiten, werden für die Jahrgangsstufen eines bis sechs die vergleichbaren Personalkosten der Grundschule, für die Jahrgangsstufen sieben bis zwölf die der Sekundarstufe I an der Integrierten Sekundarschule und für die Jahrgangsstufe 13 die der gymnasialen Oberstufe an der Integrierten Sekundarschule zugrunde gelegt.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde berechnet die vergleichbaren Personalkosten nach den folgenden Maßgaben:
1.
Der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten liegt der Lehrkräftebedarf entsprechender öffentlicher Schulen zugrunde; der Lehrkräftebedarf wird auf der Grundlage der Relationen Schülerinnen und Schüler je Lehrkraft an entsprechenden öffentlichen Schulen (Schüler-Lehrer-Relation) nach Maßgabe des
§ 4 ermittelt. Zugrunde zu legen ist die Schüler-Lehrer-Relation, die für das zu Beginn des jeweiligen Bewilligungsjahres bereits laufende Schuljahr ermittelt wird. In Ausnahmefällen wird der Lehrkräftebedarf teilweise oder vollständig abweichend von Satz 1 unmittelbar durch Bedarfsfeststellung unter Berücksichtigung der konkreten Ersatzschule ermittelt (Einzelabrechnung). Für die Ermittlung des Lehrkräftebedarfs im Rahmen der Einzelabrechnung gilt Nummer 2 Satz 2 bis 6 entsprechend.
2.
Der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten liegt der Bedarf an sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechender öffentlicher Schulen zugrunde; als sonstige schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die selbständig im Unterricht tätigen Pädagogischen Unterrichtshilfen. Den Bedarf ermittelt die Schulaufsichtsbehörde im Rahmen einer Einzelabrechnung unter Berücksichtigung der konkreten Ersatzschule nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen im Land Berlin geltenden Bestimmungen, insbesondere den für die Personalausstattung geltenden Richtlinien und den Arbeitszeitbestimmungen. Maßgeblich sind die Ausstattungsrichtlinien oder sonstigen Ausstattungsvorgaben, die für die Personalausstattung des zu Beginn des Bewilligungsjahres bereits laufenden Schuljahres gelten. Sofern Ausstattungsvorgaben nicht festgelegt sind, ist die durchschnittliche Personalausstattung an entsprechenden öffentlichen Schulen zugrunde zu legen. Veränderungen der Arbeitszeit oder der Zahl der Pflichtstunden im Bewilligungsjahr, die zum 30. November des Vorjahres feststehen, sind bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen.
Liegen der Bedarfsermittlung Ausstattungsvorgaben zugrunde, die die Personalausstattung je Klasse unter Berücksichtigung festgelegter Klassenfrequenzen vorsehen, und wird in einer Ersatzschulklasse die vorgesehene Frequenz um mehr als 10 Prozent (aufgerundet auf die nächste volle Schülerzahl) unterschritten, ist der Bedarf nur in anteiliger Höhe anzuerkennen; bei Überschreitung der Frequenz um mehr als 10 Prozent (aufgerundet auf die nächste volle Schülerzahl) wird anteilig ein Mehrbedarf anerkannt.
3.
Der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten liegen die Durchschnittssätze für Vergütungen und Löhne der Lehrkräfte und des sonstigen schulischen Personals, die das Land Berlin für angestellte Lehrkräfte und schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen nebst Zulagen, Sonderzahlungen und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung zu zahlen hat, jedoch unter Ausschluss des an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gezahlten Sanierungsgeldes (Personalkostendurchschnittssätze), zugrunde. Die Berechnung der Personalkostendurchschnittssätze erfolgt gemäß
§ 5 .
(5) Über die Ermittlung des Lehrkräftebedarfs durch Einzelabrechnung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Ein Ausnahmefall gemäß Absatz 4 Nr. 1 Satz 3 liegt insbesondere vor, wenn
1.
an Ersatzschulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt ausschließlich Schülerinnen und Schüler beschult werden, die nach Art oder Schwere der Behinderung einer Untergruppe innerhalb des Förderschwerpunktes zuzurechnen sind, für die besondere Ausstattungsvorgaben gelten,
2.
für die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten vollständig oder teilweise Ausstattungsvorgaben zugrunde zu legen sind, die für die Personalausstattung von Schulen besonderer pädagogischer Prägung gemäß
§ 18 Abs. 3 des Schulgesetzes gelten.

§ 4 Schüler-Lehrer-Relation

(1) Die Schulaufsichtsbehörde ermittelt die Schüler-Lehrer-Relation jeweils gesondert für
1.
die allgemein bildenden Schulen (ohne Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt), differenziert nach Schularten und Schulstufen,
2.
die Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, differenziert nach Förderschwerpunkten, und
3.
die beruflichen Schulen, differenziert nach Schularten und Bildungsgängen, Berufsfeldern oder Fachrichtungen, Organisationsformen (Teilzeit- oder Vollzeitunterricht) und Dauer.
(2) Der Schüler-Lehrer-Relation liegt jeweils die Summe des ermittelten Lehrkräftebedarfs aller entsprechenden öffentlichen Schulen, differenziert nach Absatz 1, zugrunde. Den Lehrkräftebedarf ermittelt die Schulaufsichtsbehörde für jede öffentliche Schule gesondert im Rahmen der jährlich durchzuführenden Lehrerbedarfsfeststellung auf der Grundlage der für die Lehrerstundenzumessung und die Organisation der öffentlichen Berliner Schulen geltenden Richtlinien (Organisationsrichtlinien) sowie der für die Arbeitszeit der Lehrkräfte geltenden Bestimmungen. Maßgeblich sind die Organisationsrichtlinien, die für die Ausstattung des zu Beginn des Bewilligungsjahres bereits laufenden Schuljahres gelten. Änderungen der Arbeitszeit oder der Zahl der Pflichtstunden im Bewilligungsjahr, die zum 30. November des Vorjahres feststehen, sind bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Schüler-Lehrer-Relation bleibt der Lehrkräftebedarf unberücksichtigt, der für Tätigkeiten außerhalb des unmittelbaren Schulbetriebs oder für den Religions- und Weltanschauungsunterricht entsteht. Die jeweilige Summe des Lehrkräftebedarfs gemäß Satz 1 wird zur Anzahl der Schülerinnen und Schüler ins Verhältnis gesetzt, die die entsprechenden öffentlichen Schulen, differenziert nach Absatz 1, besuchen. Maßgeblich sind die Schülerzahlen, auf deren Basis die Lehrerbedarfsfeststellung erfolgt. Wird an entsprechenden öffentlichen Schulen die nach den Organisationsrichtlinien für die Personalzumessung vorausgesetzte Schülerzahl im Durchschnitt wesentlich unterschritten, um ein notwendiges Bildungsangebot an öffentlichen Schulen vorzuhalten, ist abweichend von den Sätzen 6 und 7 diejenige Schülerzahl anzusetzen, die nach Maßgabe der Organisationsrichtlinien für die Personalzumessung durchschnittlich vorausgesetzt wird.

§ 5 Personalkostendurchschnittssätze

Für die Berechnung der Personalkostendurchschnittssätze gilt:
1.
Die Schulaufsichtsbehörde ermittelt für alle Angehörigen einer Beschäftigtengruppe und Schulart, differenziert nach Vergütung oder Lohn Ost und West, einheitliche Personalkostendurchschnittssätze, auf der Basis der im November des dem Bewilligungsjahr vorhergehenden Haushaltsjahres tatsächlich geleisteten Zahlungen unter anteiliger Berücksichtigung von Zahlungen, die nicht für die Arbeitsleistung im November zustehen (Sonderzuwendung, Urlaubsgeld). Bei der Berechnung der Personalkostendurchschnittssätze für die Beschäftigtengruppe der Lehrkräfte wird sowohl die Verteilung der Besoldungs- und Vergütungsgruppen an öffentlichen Schulen als auch der Altersdurchschnitt aller an öffentlichen Schulen in Berlin tätigen Lehrkräfte berücksichtigt. Soweit die Personen bei unterschiedlichen öffentlichen Schulträgern beschäftigt sind, sind für die Ermittlung des Personalkostendurchschnittssatzes die Beschäftigten der zentral verwalteten Schulen maßgeblich.
2.
Zum 30. November des dem Bewilligungsjahr vorhergehenden Haushaltsjahres bereits feststehende tarifrechtliche Änderungen werden bei der Berechnung des Zuschusses für das Bewilligungsjahr berücksichtigt.
3.
Als Beschäftigtengruppen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Lehrkräfte, die Pädagogischen Unterrichtshilfen, die Betreuerinnen und Betreuer an Sonderschulen, die Erzieherinnen und Erzieher, die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und das nichtpädagogische Personal. Soweit Beschäftigtengruppen keiner der genannten Beschäftigtengruppen angehören, werden sie der Beschäftigtengruppe zugeordnet, der sie am ehesten entsprechen.
4.
Als Schularten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Grundschulen, die Integrierten Sekundarschulen, die Gymnasien, die Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und die beruflichen Schulen; als berufliche Schulen in diesem Sinne gelten auch die beruflichen Gymnasien. Nummer 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 6 Schulversuch

Wird einem Schulträger die Durchführung eines Schulversuchs genehmigt, wird mit der Genehmigung zugleich über die zugrunde zu legende Personalausstattung und die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten entschieden. Soweit entsprechende Schulversuche an öffentlichen Schulen durchgeführt werden, soll sich die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten an der Personalausstattung der öffentlichen Schulen orientieren. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für die Klassen und Züge, für die der Schulversuch genehmigt wurde. Soweit die Wartefrist nach
§ 101 Abs. 4 des Schulgesetzes noch nicht abgelaufen ist, wird über die zugrunde zu legende Personalausstattung und die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten erst nach Ablauf der Wartefrist entschieden.

§ 7 Berücksichtigung der Einnahmen

(1) Einnahmen eines Schulträgers im Sinne von
§ 101 Abs. 2 Satz 4 des Schulgesetzes sind die mit dem Betrieb der Ersatzschule in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Einnahmen, die dem Schulträger im Bewilligungsjahr zufließen.
(2) Als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
1.
zweckgebundene Spenden für nicht bauliche Beschaffungen, die nicht der Erfüllung der vom Schulträger üblicherweise wahrzunehmenden Aufgaben dienen,
2.
Mittel, die der Deckung einmaliger Ausgaben für den Bau oder den Erwerb von notwendigen Schulgebäuden sowie für den Erwerb von Schulgrundstücken dienen und nachweisbar entsprechend verwendet werden,
3.
freiwillige Beiträge der Eltern zur Unterstützung der Finanzierung zusätzlicher Angebote und Leistungen im außerschulischen und außerunterrichtlichen Bereich, wenn diese Angebote oder Leistungen nach den Vorschriften dieser Verordnung bei der Zuschussberechnung nicht berücksichtigt werden. Diese sind vom Schulträger in seiner Buchführung gesondert nachzuweisen.

§ 8 Nachweis und Prüfung der Verwendung der Zuschüsse

(1) Der Schulträger hat alle Einnahmen und Ausgaben in einem Haushalts- oder Wirtschaftsplan auszuweisen. Er hat seine Kassen- und Buchführung und die Ausgestaltung der Belege nach den für das öffentliche Haushaltswesen geltenden Grundsätzen oder nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung einzurichten.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungsjahres legt der Schulträger der Schulaufsichtsbehörde den Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses (Verwendungsnachweis) zur Prüfung vor.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde und der Rechnungshof von Berlin sind berechtigt, die Angaben des Schulträgers an Ort und Stelle zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Schulträger und die Schulleiterin oder der Schulleiter sind verpflichtet, hierzu jederzeit Einblick in die Bücher und Belege der Ersatzschule zu geben sowie die geforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.

§ 9 Rückforderung überzahlter Beträge

(1) Ist der auf Grund des Verwendungsnachweises für das Bewilligungsjahr zuzubilligende Betrag geringer als der bewilligte und gezahlte Zuschuss, ist der Differenzbetrag zurückzuzahlen. Der zurückzuzahlende Betrag kann mit den Zahlungen für das neue Haushaltsjahr verrechnet werden. Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Ist der Differenzbetrag nach Ablauf von vier Wochen seit der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids nicht zurückgezahlt, hat der Schulträger den überzahlten Betrag mit fünf Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen, es sei denn, der überzahlte Betrag ist unbestritten und kann mit künftigen Zuschüssen verrechnet werden.
(3) Bereits gezahlte Zuschüsse, auf die wegen Änderung der Grundlagen für die Berechnung des Zuschusses kein Anspruch bestand, sind nach Aufforderung unverzüglich zurückzuzahlen. Hat der Schulträger versäumt, diese Änderung der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wird der Rückzahlungsbetrag nach Ablauf von vier Wochen seit dem Zeitpunkt des Entstehens der Änderung mit fünf Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verzinst.

§ 10 Übergangsregelungen

(1) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellten Anträge auf Zuschüsse für das Haushaltsjahr 2005 gelten als Anträge im Sinne von
§ 1 Abs. 1 . Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichten Bedarfsübersichten für das Haushaltsjahr 2005 gelten als Bedarfsübersichten im Sinne von
§ 1 Abs. 2 .
(2) Soweit die Zuschüsse für einen Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2005 bewilligt wurden, finden die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung.
(3) Soweit der Lehrkräftebedarf für die Zuschussberechnung einer Ersatzschule vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch das Verfahren der Einzelabrechnung festgestellt wurde, gilt für die Zuschussberechnung des Bewilligungsjahres 2005
§ 3 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 entsprechend; für die Ermittlung des Lehrkräftebedarfs gilt
§ 3 Abs. 4 Nr. 1 Satz 4 .
(4) Für die Zuschussberechnung des Bewilligungsjahres 2005 findet
§ 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass Vorklassenleiterinnen und Vorklassenleiter zusätzlich zu den in Nummer 3 genannten Beschäftigtengruppen als Beschäftigtengruppe gelten.
(5) Für das Bewilligungsjahr 2005 wird für die Durchführung eines offenen Ganztagsbetriebs in Trägerschaft der Schule für die Monate Januar bis Juli des Bewilligungsjahres 2005 ein Zuschuss in Höhe von 93 Prozent der vergleichbaren Personalkosten für entsprechende Angebote an öffentlichen Grundschulen gewährt. Für die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend. Bei der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten bleiben die Schülerinnen und Schüler außer Betracht, für die ein Bedarf gemäß § 1 Abs. 2 des Kindertagesbetreuungsgesetzes in der Fassung vom 4. September 2002 (GVBl. S. 292), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2003 (GVBl. S. 578, 604), in der jeweils geltenden Fassung nicht nachgewiesen ist. Bei der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten ist die durchschnittliche Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten für entsprechende Angebote von Trägern der freien Jugendhilfe in Abzug zu bringen.
(6) Soweit im Bewilligungsjahr 2004 für die Durchführung genehmigter bilingualer Züge an einer Ersatzschule Lehrerstunden entsprechend den Ausstattungsvorgaben für den Schulversuch "Staatliche Europaschule Berlin" zugemessen wurden, gilt für die Zuschussberechnung des Bewilligungsjahres 2005 dieses Verfahren für die Ermittlung des Lehrkräftebedarfs abweichend von
§ 3 Abs. 4 Nr. 1 entsprechend weiter. Maßgeblich sind die in Nummer 2 der "Richtlinien für die Lehrerstundenzumessung und die Organisation der öffentlichen Berliner Schulen" vom 13. Juli 2004 festgesetzten Ausstattungsvorgaben unter Berücksichtigung der für die Einrichtung dieser Klassen vorausgesetzten Durchschnittsfrequenzen. Für Überschreitungen und Unterschreitungen der Klassenfrequenzen an der Ersatzschule gilt
§ 3 Abs. 4 Nr. 2 Satz 6 entsprechend.
(7) Für Jahrgangsstufen, die von der Regelung des
§ 129 Absatz 5 Satz 1 des Schulgesetzes
erfasst werden, ermittelt die Schulaufsichtsbehörde gesonderte Schüler-Lehrer-Relationen differenziert nach Schularten und Schulstufen. Diese werden der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten zugrunde gelegt. Für die Berechnung der Personalkostendurchschnittssätze ist auch in Bezug auf die in Satz 1 genannten Jahrgangsstufen die Schulart der jeweiligen Schule im Bewilligungszeitraum maßgeblich. Betreibt der Schulträger eine Ersatzschule einer in
§ 129 Absatz 3 erster Halbsatz des Schulgesetzes
genannten Schulart, so werden der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten abweichend von
§ 4 Absatz 2 die im Vorjahr ermittelte jeweilige Schüler-Lehrer-Relation sowie abweichend von
§ 5 Nummer 1 Satz 2 die im Vorjahr ermittelte jeweilige Verteilung der Besoldungs- und Vergütungsgruppen an öffentlichen Schulen zugrunde gelegt. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf die Berechnung der Zuschüsse der Ersatzschulen, die nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiten, anzuwenden.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuschüsse für Privatschulen vom 29. März 1971 (GVBl. S. 590, 715), zuletzt geändert durch Artikel VI § 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199), außer Kraft.
(2) Die Regelungen dieser Verordnung sind erstmals für die Zuschussberechnung des Bewilligungsjahres 2005 anzuwenden.
Berlin, den 29. November 2004
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport
Klaus Böger
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