Gesetz zur Eingliederung der Berufsakademie Berlin in die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Vom 2. Oktober 2003
Gesetz zur Eingliederung der Berufsakademie Berlin
in die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin
Vom 2. Oktober 2003
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 20.05.2011 (GVBl. S. 194) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Eingliederung der Berufsakademie Berlin in die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin vom 2. Oktober 2003 | 12.10.2003 |
Eingangsformel | 12.10.2003 |
§ 1 - Eingliederung der Berufsakademie in die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin | 02.06.2011 |
§ 2 - Duale Kommission | 12.10.2003 |
§ 3 - Aufgaben der Dualen Kommission | 12.10.2003 |
§ 4 - Studienberechtigung | 12.10.2003 |
§ 5 - Studium, Abschlüsse | 12.10.2003 |
§ 6 - Übergangsregelungen für Studierende, Absolventen und Absolventinnen | 12.10.2003 |
§ 7 - (aufgehoben) | 02.11.2008 |
§ 8 - (aufgehoben) | 02.11.2008 |
§ 9 - (Änderungsanweisungen) | 12.10.2003 |
§ 10 - Lehrverpflichtungsverordnung | 12.10.2003 |
§ 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 12.10.2003 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Eingliederung der Berufsakademie in die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin
(1) Die Berufsakademie Berlin wird als Fachbereich in die Fachhochschule für Wirtschaft integriert. Gleichzeitig wird die Fachhochschule für Wirtschaft in Fachbereiche gegliedert. Die Neustrukturierung der Fachhochschule für Wirtschaft wird durch die nach dem
Berliner Hochschulgesetz
zuständigen Gremien vorgenommen.
(2) Die Fachbereichsräte in der Fachhochschule für Wirtschaft sind spätestens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu wählen. Bis zur Wahl werden die Funktionen des Fachbereichsrates für den Fachbereich Berufsakademie durch den bisherigen Direktor der Berufsakademie, für den übrigen Bereich der Fachhochschule für Wirtschaft durch die Leitung der Fachhochschule wahrgenommen. Die zentralen akademischen Gremien werden in der gleichen Frist neu gewählt.
(3) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Berufsakademie nimmt seine Aufgaben gemäß
§ 71 des Berliner Hochschulgesetzes
in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), das durch Artikel II des Gesetzes vom 27. Mai 2003 (GVBl. S. 185) geändert worden ist, wahr, sofern diese nicht gemäß
§ 3
an die Duale Kommission zur selbständigen Erledigung übertragen sind. Der Fachbereichsrat erlässt die von der Dualen Kommission beschlossenen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften als Studien- und Prüfungsordnungen.
(4) Der Fachbereich Berufsakademie hat eine Mindestausbildungskapazität von 1 355 Studienplätzen, sofern betriebliche Ausbildungsplätze in diesem Umfang bereitgestellt werden.
§ 2 Duale Kommission
(1) Die Duale Kommission des Fachbereichs Berufsakademie ist ein besonderes Gremium des Zusammenwirkens von Hochschule und Wirtschaft.
(2) Der Dualen Kommission gehören an:
1.
eine hauptberufliche Lehrkraft aus jedem Ausbildungsbereich sowie der Dekan oder die Dekanin und seine oder ihre Stellvertretung,
2.
je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Studierenden aus jedem Ausbildungsbereich,
3.
je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Ausbilder aus jedem Ausbildungsbereich,
4.
je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Industrie- und Handelskammer zu Berlin und der örtlich zuständigen Vereinigung der Unternehmensverbände,
5.
ein Vertreter oder eine Vertreterin der Gewerkschaften.
Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 werden vom Leiter der Fachhochschule für Wirtschaft bestellt, und zwar die Vertreter oder Vertreterinnen der Arbeitgeber und der Vereinigung der Unternehmensverbände auf Vorschlag der zuständigen Vereinigung der Unternehmensverbände, die Vertreter oder Vertreterinnen der Ausbilder und der Industrie- und Handelskammer auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammer zu Berlin und die Vertreter oder Vertreterinnen der Arbeitnehmer und der Gewerkschaften auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Landesbezirk Berlin-Brandenburg.
(4) Die hauptberuflichen Lehrkräfte werden von den hauptberuflichen Lehrkräften des Fachbereichs Berufsakademie, die Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden von den Studierenden des Fachbereichs Berufsakademie gewählt.
(5) Die Duale Kommission wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin. Davon soll eine Person Vertreter oder Vertreterin nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, die andere Vertreter oder Vertreterin der Ausbildungsstätten sein.
§ 3 Aufgaben der Dualen Kommission
(1) Die Duale Kommission beschließt in allen Angelegenheiten des Fachbereichs Berufsakademie von grundsätzlicher Bedeutung. Sie sorgt für die Zusammenarbeit zwischen dem Fachbereich Berufsakademie und den Ausbildungsstätten. Zu ihren Aufgaben gehören die abschließende Entscheidung über
1.
die Planung und Entwicklung des Fachbereichs Berufsakademie,
2.
die Einrichtung neuer Ausbildungsbereiche und Fachrichtungen im Rahmen der Ausbildungskapazität gemäß
§ 1 Abs. 4
,
3.
die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften,
4.
die Grundsätze für die Zulassung von Studierenden,
5.
die Grundsätze für die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen den Studierenden und den Ausbildungsstätten,
6.
die Grundsätze für die Eignung und Zulassung der Ausbildungsstätten sowie die Durchführung und Überwachung dieser Grundsätze, die Fortschreibung des Verzeichnisses der geeigneten Ausbildungsstätten,
7.
die Grundsätze für die Zusammenarbeit des Fachbereichs Berufsakademie mit den Ausbildungsstätten sowie über die Koordinierung der Ausbildung,
8.
die Abstimmung der Ausbildungskapazitäten an dem Fachbereich Berufsakademie und in den Ausbildungsstätten, erforderlichenfalls die Festlegung der Beteiligung der einzelnen Ausbildungsstätten,
9.
Maßnahmen zur Erhaltung und Gewinnung von Ausbildungsplätzen.
(2) Die Duale Kommission richtet zu ihrer Beratung jeweils eine Fachkommission für die Ausbildungsbereiche ein. Die Empfehlungen der Fachkommissionen erstrecken sich auf die fachlichen Angelegenheiten der im Fachbereich Berufsakademie eingerichteten Ausbildungsbereiche, insbesondere auf die Aufstellung von Studien- und Ausbildungsplänen. Jeder Fachkommission gehören sechs sachkundige hauptamtliche Lehrkräfte der Fachhochschule und sechs Vertreter oder Vertreterinnen der beteiligten Ausbildungsstätten sowie ein Vertreter oder eine Vertreterin der Studierenden an. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Für Vorschläge und Bestellung der Mitglieder sind die Vorschriften des
§ 2 Abs. 3 und 4
entsprechend anzuwenden.
(3) Die Rechts- und Fachaufsicht des Leiters oder der Leiterin der Hochschule bleibt unberührt.
§ 4 Studienberechtigung
(1) Zum Studium im Fachbereich Berufsakademie kann zugelassen werden, wer
1.
über die Hochschulzugangsberechtigung gemäß
§ 10 des Berliner Hochschulgesetzes
verfügt,
2.
mit einer geeigneten Ausbildungsstätte einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat, der den von der Dualen Kommission gemäß
§ 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
aufgestellten Grundsätzen entspricht, und
3.
von dieser Ausbildungsstätte im Rahmen des festgelegten Umfangs der Beteiligung angemeldet worden ist.
(2) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn das Ausbildungsverhältnis des oder der Studierenden rechtswirksam beendet und nicht innerhalb von acht Wochen ein neuer Ausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.
(3) Den Bescheid über die Zulassung und über den Widerruf der Zulassung erteilt der Leiter der Hochschule.
§ 5 Studium, Abschlüsse
(1) Das Studium am Fachbereich Berufsakademie und die Ausbildung in den Ausbildungsstätten dauern in der Regel insgesamt drei Jahre.
(2) Auf Grund des erfolgreich abgeschlossenen Studiums gemäß Absatz 1 wird der Bachelorgrad als erster berufsqualifizierender Abschluss verliehen.
§ 6 Übergangsregelungen für Studierende, Absolventen und Absolventinnen
(1) Die zum Zeitpunkt der Integration der Berufsakademie in die Fachhochschule für Wirtschaft an der Berufsakademie immatrikulierten Studierenden werden an der Fachhochschule für Wirtschaft immatrikuliert und führen ihr Studium nach den bisher geltenden Studien- und Prüfungsordnungen fort.
(2) Die zum Zeitpunkt der Integration der Berufsakademie in die Fachhochschule für Wirtschaft immatrikulierten Studierenden erhalten auf Antrag statt des Bachelorgrades den Diplomgrad mit dem Zusatz "(BA)" verliehen.
(3) Die Absolventen und Absolventinnen der Berufsakademie Berlin, die ihre Ausbildung vor der Integration in die Fachhochschule für Wirtschaft abgeschlossen haben, können innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragen, an Stelle des Diplomgrades mit dem Zusatz "Berufsakademie" beziehungsweise "(BA)" den entsprechenden Bachelorgrad zu führen. Auf Antrag wird den Berechtigten eine Urkunde von der Fachhochschule ausgestellt; hierfür wird eine Gebühr erhoben. Es ist nicht zulässig, gleichzeitig sowohl den Diplomgrad der Berufsakademie als auch den Bachelorgrad der Fachhochschule für Wirtschaft zu führen.
§ 7
(aufgehoben)
§ 8
(aufgehoben)
§ 9
(Änderungsanweisungen)
§ 10 Lehrverpflichtungsverordnung
Bis zu einer Neufassung der
Lehrverpflichtungsverordnung
in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2003 (GVBl. S. 148), gilt die
Lehrverordnung Berufsakademie
vom 3. März 1998 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2002 (GVBl. S. 127), für die Lehrkräfte des Fachbereichs Berufsakademie der Fachhochschule für Wirtschaft fort.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Berliner Berufsakademiegesetz vom 10. Juni 1993 (GVBl. S. 252), geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
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