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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter Vom 21. Juni 2011

Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter
Vom 21. Juni 2011
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: vgl. zur Anwendung in Berlin
§ 1b Abs. 1 Nr. 4 des Landesbesoldungsgesetzes
in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463) i.V.m.
Artikel III §§ 1 und 2 des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes
vom 21.06.2011 (GVBl. S. 266).]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter vom 21. Juni 201101.07.2011
§ 101.07.2011
§ 201.07.2011
§ 301.07.2011
§ 4 - (weggefallen)01.07.2011
§ 5 - (gegenstandslos)01.07.2011
§ 6 - (weggefallen)01.07.2011

§ 1

Anwärtern für ein Lehramt an öffentlichen Schulen kann für selbständig erteilten Unterricht eine Unterrichtsvergütung gewährt werden.

§ 2

(1) Unterrichtsvergütung darf für Unterrichtsstunden gewährt werden, die über zehn Wochenstunden beziehungsweise im Kalendermonat über dreiundvierzig Stunden des im Rahmen der Ausbildung oder selbständig erteilten Unterrichts hinaus zusätzlich selbständig erteilt werden. Ist nach Landesrecht eine höhere Anzahl von Unterrichtsstunden im Rahmen der Ausbildung festgesetzt, darf Unterrichtsvergütung nur für die darüber hinausgehenden Unterrichtsstunden gewährt werden.
(2) Unterrichtsvergütung wird für höchstens vierundzwanzig im Kalendermonat tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden gewährt.
(3) Zu den im Rahmen der Ausbildung nach Absatz 1 zu erteilenden Unterrichtsstunden, für die eine Unterrichtsvergütung nicht gewährt wird, zählen Hospitationen, Unterricht unter Anleitung und, soweit dies gefordert wird, Unterricht in eigener Verantwortung des Anwärters.

§ 3

Die Unterrichtsvergütung darf die für das angestrebte Lehramt festgesetzten Beträge der Mehrarbeitsvergütung nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde die Höhe der Unterrichtsvergütung.

§ 4 (weggefallen)

§ 5 (gegenstandslos)

§ 6 (weggefallen)

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