Gesetz zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Vom 21. Juni 2011
Gesetz zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Vom 21. Juni 2011
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 24.05.2012 (GVBl. S. 149) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel IV des
Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes
vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 | 01.07.2011 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.07.2011 |
§ 2 - Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht | 01.07.2011 |
§ 3 - Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes | 01.07.2011 |
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Versorgung der in
§ 1 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes
in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel III § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, genannten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter. Die versorgungsrechtlichen Regelungen des
Landesbesoldungsgesetzes
bleiben unberührt.
§ 2 Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht
(1) Für die in § 1 genannten Personen gelten
1.
das
Beamtenversorgungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 874, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), mit Ausnahme der §§ 71 bis 73 sowie
2.
die auf Grund des Beamtenversorgungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes in ihrer am 31. August 2006 geltenden Fassung
nach Maßgabe des
§ 3
dieses Gesetzes sowie des
Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011
vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362, 2011 S. 158) als Landesrecht fort.
(2) Soweit in Verordnungsermächtigungen in dem nach Absatz 1 in Landesrecht übergeleiteten
Beamtenversorgungsgesetz
die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbehörde zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt worden ist, tritt an die Stelle der Bundesregierung der Senat von Berlin und an die Stelle der obersten Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehörde. Soweit in den Verordnungsermächtigungen eine Beteiligung des Bundesrates vorgesehen ist, bedarf es dieser nicht.
(3) Für Ansprüche nach den gemäß den Absätzen 1 und 2 in Landesrecht übergeleiteten Bestimmungen gelten ab dem 3. Dezember 2003 als Eheschließung auch die Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Eingetragene Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehegatte auch eine Eingetragene Lebenspartnerin oder ein Eingetragener Lebenspartner, als geschiedener Ehegatte auch eine frühere Eingetragene Lebenspartnerin oder ein früherer Eingetragener Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch eine hinterbliebene Eingetragene Lebenspartnerin oder ein hinterbliebener Eingetragener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Eingetragenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Eingetragenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Eingetragenen Lebenspartnerschaft aus.
§ 3 Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes
[Änderungsanweisungen zu dem in Landesrecht übergeleitete
Beamtenversorgungsgesetz
]
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