Gesetz zur Überleitung und Änderung des Bundesbesoldungsrechtes und Fortgeltung besoldungsrechtlicher Vorschriften Vom 21. Juni 2011
Gesetz zur Überleitung und Änderung des Bundesbesoldungsrechtes
und Fortgeltung besoldungsrechtlicher Vorschriften
Vom 21. Juni 2011
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 24.05.2012 (GVBl. S. 149) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel III des
Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes
vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Überleitung und Änderung des Bundesbesoldungsrechtes und Fortgeltung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 21. Juni 2011 | 01.07.2011 |
§ 1 - Überleitung des Bundesbesoldungsrechtes | 01.07.2011 |
§ 2 - Fortgeltung besoldungsrechtlicher Vorschriften | 01.01.2013 |
§ 3 - Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin | 01.07.2011 |
§ 1 Überleitung des Bundesbesoldungsrechtes
[Änderungsanweisungen zum
Landesbesoldungsgesetz
in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2011 (GVBl. S. 111) geändert worden ist.]
§ 2 Fortgeltung besoldungsrechtlicher Vorschriften
Für die Bestimmung der ersten und zweiten Einstiegsämter in den Laufbahngruppen 1 und 2 gemäß
Artikel I
gelten die am Tag vor dem in
Artikel VI Absatz 3 Satz 1
geregelten Inkrafttreten geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften fort mit der Maßgabe, dass die in
§ 2a des Landesbesoldungsgesetzes
in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel III § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, sowie die in den
§§ 23
und
24 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin
genannten
1.
Laufbahnen des einfachen Dienstes den Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt,
2.
Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes und des mittleren technischen Dienstes den Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt,
3.
Laufbahnen des gehobenen Dienstes den Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt und
4.
Laufbahnen des höheren Dienstes den Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt
gleichgestellt sind. Sofern in anderen Vorschriften des Besoldungsrechts an die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn oder Laufbahngruppe angeknüpft wird, gelten für die Zuordnung die am Tag vor dem in
Artikel VI Absatz 3 Satz 1
geregelten Inkrafttreten geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß fort.
§ 3 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin
[Änderungsanweisungen zum durch
§ 1 Nummer 3
in Landesrecht übergeleitete
Bundesbesoldungsgesetz
]
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