AuslVZV
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Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags (Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV) Vom 21. Juni 2011

Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags
(Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV)
Vom 21. Juni 2011
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: vgl. zur Anwendung in Berlin
§ 1b Abs. 1 Nr. 4 des Landesbesoldungsgesetzes
in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463) i.V.m.
Artikel III §§ 1 und 2 des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes
vom 21.06.2011 (GVBl. S. 266).]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags (Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV) vom 21. Juni 201101.07.2011
§ 1 - Anspruchsvoraussetzungen, Zweckbestimmung01.07.2011
§ 2 - Belastungen und erschwerende Besonderheiten01.07.2011
§ 3 - Höhe und Festsetzung des Auslandsverwendungszuschlags01.07.2011
§ 4 - Dauer des Anspruchs01.07.2011
§ 5 - Anrechnung anderer Bezüge01.07.2011
§ 6 - (Inkrafttreten)01.07.2011

§ 1 Anspruchsvoraussetzungen, Zweckbestimmung

(1) Auslandsverwendungszuschlag wird nach Maßgabe dieser Verordnung gewährt, wenn Beamte, Richter oder Soldaten bei einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme verwendet werden, die die Bundesregierung auf Grund einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung im Sinne des
§ 58a Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
beschlossen hat (besondere Verwendung). Bei Einsätzen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk tritt an die Stelle des Beschlusses der Bundesregierung das Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt.
(2) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt die mit der besonderen Verwendung verbundenen materiellen und immateriellen Belastungen und Erschwernisse ab. Anspruchsberechtigend sind regelmäßig nur Verwendungen in einem Verband, einer Einheit oder Gruppe sowie im polizeilichen Einzeldienst. Bei sonstigen Einzelverwendungen darf Auslandsverwendungszuschlag nur gewährt werden, wenn fachspezifische Besonderheiten eines Einsatzes eine Ausnahme rechtfertigen. Bei Reisen im Rahmen der Dienst- oder Fachaufsicht, bei einer Beratungstätigkeit für ausländische Staaten und bei Inspektionsreisen im Auftrag über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen besteht kein Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag.

§ 2 Belastungen und erschwerende Besonderheiten

Als Belastungen und erschwerende Besonderheiten im Einsatzgebiet und am Einsatzort werden berücksichtigt:
1.
Allgemeine physische und psychische Belastungen, insbesondere
1.1
Art und Dauer der Verwendung,
1.2
Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre und der Freizeitmöglichkeiten,
1.3
Unterbringung in Zelten, Containern oder Massenunterkünften,
1.4
erhebliche und damit potentiell gesundheitsgefährdende Mängel in den Sanitär- und Hygieneeinrichtungen,
1.5
Mängel und erschwerende Besonderheiten bei Versorgung und Kommunikation,
1.6
besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, hohe Bereitschaftsstufen,
1.7
extreme Klimabelastungen;
2.
Gefahr für Leib und Leben, insbesondere
2.1
Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefährliche Strahlen und Chemikalien,
2.2
minenverseuchtes Gebiet,
2.3
Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewaltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme,
2.4
bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinandersetzungen, Bürgerkrieg.

§ 3 Höhe und Festsetzung des Auslandsverwendungszuschlags

(1) Die Belastungen und erschwerenden Besonderheiten der Verwendung werden in sechs Stufen des Auslandsverwendungszuschlags wie folgt berücksichtigt:
1.
Stufe 1:
Allgemeine, typischerweise mit der besonderen Verwendung im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen verbundene Belastungen und erschwerende Besonderheiten,
bis zu 25,56 Euro;
2.
Stufe 2:
Stärker ausgeprägte Belastungen und erschwerende Besonderheiten, insbesondere durch
a)
besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, die im Inland einen Dienstzeitausgleich oder eine finanzielle Abgeltung zur Folge hätte,
b)
Unterbringung in Zelten, Massenunterkünften oder Containern,
oder
c)
hohe Kosten zur Beschaffung von qualitativ angemessenen Gütern des täglichen Bedarfs und für Zwecke der Kommunikation mit dem Heimatland, sofern nur eine unzureichende militärische oder vergleichbare Infrastruktur vorhanden ist,
40,90 Euro;
3.
Stufe 3:
Über die Stufe 2 hinausgehende Belastungen und erschwerende Besonderheiten, insbesondere durch
a)
besondere gesundheitliche Risiken, die im Heimatland üblicherweise nicht bestehen,
oder
b)
hohes Potential an Waffen in der Zivilbevölkerung und davon ausgehende Gefährdung, insbesondere bei eingeschränkter Gebietsgewalt des Staates,
53,69 Euro;
4.
Stufe 4:
Hohe Belastungen und erschwerende Besonderheiten, insbesondere bei bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen, terroristischen Handlungen, außerordentlicher Gewaltkriminalität, Piraterie, Minen oder vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen,
66,47 Euro;
5.
Stufe 5:
Sehr hohe Belastungen und erschwerende Besonderheiten, insbesondere bei einer Verwendung unter Bürgerkriegsbedingungen durch organisierte bewaffnete Aktionen, Terrorakte oder bei vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen,
79,25 Euro;
6.
Stufe 6:
Extreme Belastungen und erschwerende Besonderheiten bei Verwendung zwischen den Konfliktparteien unter kriegsähnlichen Bedingungen, konkrete Gefährdung durch Kampfhandlungen, Beschuss oder Luftangriffe,
92,03 Euro.
(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird von der für die Verwendung im Ausland zuständigen obersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt als Tagessatz festgesetzt.
(3) Soweit in der jeweiligen besonderen Verwendung wesentliche Unterschiede in den Verwendungsverhältnissen bestehen, sind diese bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Bei einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Änderung der Verwendungsverhältnisse wird der Tagessatz neu festgesetzt.

§ 4 Dauer des Anspruchs

(1) Der Auslandsverwendungszuschlag steht für die Dauer der besonderen Verwendung im Ausland zu. Er wird vom Tage des Eintreffens im Gebiet oder am Ort der Verwendung bis zum Ende dieser Verwendung oder dem Verlassen dieses Gebietes oder Ortes gewährt. Während einer Dienstbefreiung oder einer Erkrankung wird der Auslandsverwendungszuschlag weitergewährt, solange der Beamte oder Soldat sich im Gebiet oder am Ort der besonderen Verwendung aufhält.
(2) Bei Verwendungen auf Schiffen und in Luftfahrzeugen entsteht der Anspruch mit dem Erreichen des zur Erfüllung des Auftrags bestimmten Verwendungsgebietes und/oder des zu diesem Zwecke angelaufenen Hafens oder angeflogenen Flugplatzes/Landeplatzes innerhalb des Verwendungsgebietes. Der Auslandsverwendungszuschlag wird nicht für Tage der Verwendung außerhalb dieses Bereichs gewährt. Insbesondere wird Auslandsverwendungszuschlag nicht gewährt für Zeiten der Hin- und Rückreise (Fahrt, Flug) zum oder vom ausländischen Ort oder Gebiet der besonderen Verwendung.

§ 5 Anrechnung anderer Bezüge

(1) Anzurechnen sind Bezüge, mit denen Belastungen abgegolten werden, die beim Auslandsverwendungszuschlag berücksichtigt worden sind.
(2) Der nach § 58a Abs. 4 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes
weitergezahlte Auslandszuschlag wird auf den Auslandsverwendungszuschlag wie folgt angerechnet:
1.
Wird der Hausstand des Berechtigten am bisherigen Dienstort im Ausland fortgeführt und halten sich mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen (
§ 55 Abs. 2 und 3 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
) weiterhin dort auf, beträgt der Anrechnungsbetrag 15 vom Hundert des gezahlten Auslandszuschlags.
2.
Wird der Hausstand eines alleinstehenden Berechtigten am bisherigen Dienstort im Ausland beibehalten, so beträgt der Anrechnungsbetrag 70 vom Hundert des gezahlten Auslandszuschlags. Eine Gemeinschaftsunterkunft gilt nicht als Hausstand im Sinne der vorstehenden Regelung.
3.
Wird der Hausstand des Berechtigten oder eine Gemeinschaftsunterkunft am bisherigen Dienstort im Ausland aufgegeben, so beträgt der Anrechnungsbetrag 90 vom Hundert des gezahlten Auslandszuschlags.
Mindestens sind jedoch 30 vom Hundert des zustehenden Auslandsverwendungszuschlags zu belassen.
(3) Die rückwirkende Anrechnung ist zulässig. Zahlungen in einer anderen Währung werden nach dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden Umrechnungskurs angerechnet.

§ 6 (Inkrafttreten)

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