Verordnung über die Berücksichtigung der aktiven Förderung der Beschäftigung von Frauen und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Gewährung freiwilliger Leistungen aus Landesmitteln (Leistungsgewährungsverordnung - LGV) Vom 15. November 2011
Verordnung über die Berücksichtigung der aktiven Förderung
der Beschäftigung von Frauen und der Vereinbarkeit
von Beruf und Familie bei der Gewährung freiwilliger Leistungen aus Landesmitteln
(Leistungsgewährungsverordnung - LGV)
Vom 15. November 2011
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Berücksichtigung der aktiven Förderung der Beschäftigung von Frauen und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Gewährung freiwilliger Leistungen aus Landesmitteln (Leistungsgewährungsverordnung - LGV) vom 15. November 2011 | 07.12.2011 |
Eingangsformel | 07.12.2011 |
Inhaltsverzeichnis | 07.12.2011 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 07.12.2011 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 07.12.2011 |
§ 3 - Grundsätze | 07.12.2011 |
§ 4 - Maßnahmen der Frauenförderung | 07.12.2011 |
§ 5 - Nachweise | 07.12.2011 |
§ 6 - Datenerhebung und Berichterstattung | 07.12.2011 |
§ 7 - Inkrafttreten | 07.12.2011 |
Anhang - Anlage (zu § 3 Absatz 1 LGV) | 07.12.2011 |
Auf Grund des
§ 14 Absatz 3 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2002 (GVBl. S. 280), das zuletzt durch Gesetz vom 18. November 2010 (GVBl. S. 502) geändert wurde, wird verordnet:
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | - Anwendungsbereich |
§ 2 | - Begriffsbestimmungen |
§ 3 | - Grundsätze |
§ 4 | - Maßnahmen der Frauenförderung |
§ 5 | - Nachweise |
§ 6 | - Datenerhebung und Berichterstattung |
§ 7 | - Inkrafttreten |
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung verpflichtet alle Stellen, die freiwillige Leistungen aus Landesmitteln ab einem Betrag von 25 000 Euro vergeben oder empfangen. Maßgeblich ist die Summe im Zuwendungsbescheid oder dem Zuwendungsvertrag über die Leistung. Soweit es sich um Mischfinanzierungen handelt, ist der Anteil der Landesmittel ausschlaggebend.
(2) Werden Leistungen durch Stellen außerhalb der Verwaltung Berlins auf der Grundlage des
§ 44 Absatz 2 oder 3 der Landeshaushaltsordnung
gewährt, hat das Land Berlin die Einhaltung der Vorgaben dieser Rechtsverordnung zu vereinbaren.
(3) Die Verordnung findet keine Anwendung auf Leistungsempfangende, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zehn oder weniger Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen. Auszubildende sind nicht anzurechnen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Freiwillige Leistungen im Sinne dieser Verordnung sind zweckgebundene, nicht rückzahlbare Geldleistungen aus Haushaltsmitteln des Landes Berlin, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht und die gemäß den
§§ 23
und
44 der Landeshaushaltsordnung
in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden.
(2) Leistungsempfangende sind Stellen außerhalb der unmittelbaren und mittelbaren Verwaltung des Landes Berlin (
§§ 2
und
28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
).
§ 3 Grundsätze
(1) Leistungen im Sinne des
§ 2 Absatz 1
werden nur unter der Bedingung der Durchführung von Maßnahmen der aktiven Förderung der Beschäftigung von Frauen gewährt. Die Bewilligung der Leistung ist mit einer entsprechenden Auflage zu versehen, auf die bereits im Antragsverfahren hinzuweisen ist, in dem der oder die Antragstellende eine entsprechende Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen hat. Die Erklärung ist auf dem Formblatt abzugeben, dessen Muster dieser Rechtsverordnung als
Anlage
beigefügt ist.
(2) Ausnahmen von der Verpflichtung aus der Auflage gemäß Absatz 1 können den Leistungsempfangenden im Falle der Unabdingbarkeit der Beschäftigung von Männern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gewährt werden. Die Unabdingbarkeit wird auf dem Formblatt gemäß Absatz 1 dargelegt.
(3) Die Auflage nach Absatz 1 muss spätestens bei Einreichung des Verwendungsnachweises erfüllt sein. War die Erfüllung der Auflage aus von den Leistungsempfangenden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, ist ein Widerruf der Bewilligung allein wegen der Nichterfüllung der Auflage ausgeschlossen.
(4) Förderrichtlinien, -programme und Rahmenvereinbarungen sind spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung beziehungsweise für zukünftige Förderperioden den Vorgaben dieser Verordnung anzupassen, soweit rechtliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 4 Maßnahmen der Frauenförderung
(1) Maßnahmen zur aktiven Förderung der Beschäftigung von Frauen im Sinne des
§ 14 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes
umfassen neben Frauenfördermaßnahmen auch Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei den Leistungsempfangenden. Dies sind
1.
Umsetzung eines qualifizierten Frauenförderplans,
2.
verbindliche Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils an den Beschäftigten in allen Funktionsebenen,
3.
Erhöhung des Anteils der weiblichen Beschäftigten in gehobenen und Leitungspositionen,
4.
Erhöhung des Anteils der Vergabe von Ausbildungsplätzen an Bewerberinnen,
5.
Berücksichtigung von weiblichen Auszubildenden bei der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zumindest entsprechend ihrem Ausbildungsanteil,
6.
Einsetzung einer Frauenbeauftragten,
7.
Überprüfung der Entgeltgleichheit bei den Leistungsempfangenden mithilfe anerkannter und geeigneter Instrumente,
8.
Angebot von Praktikumsplätzen für Mädchen und junge Frauen, insbesondere in Berufen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind,
9.
Teilnahme an anerkannten und geeigneten Maßnahmen und Initiativen, die Mädchen und junge Frauen für männlich dominierte Berufe interessieren sollen,
10.
spezielle Bildungsmaßnahmen nur für Frauen, die zur Erreichung qualifizierter Positionen befähigen sollen,
11.
Bereitstellung der Plätze bei sonstigen Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten,
12.
Bereitstellung der Plätze bei externen, vom Leistungsempfangenden finanzierten Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten,
13.
bevorzugte Berücksichtigung von Frauen beim beruflichen Aufstieg nach erfolgreichem Abschluss einer in- oder externen Bildungsmaßnahme,
14.
Angebot flexibler, den individuellen Bedürfnissen entsprechender Gestaltung der Arbeitszeit,
15.
Angebot alternierender Telearbeit,
16.
Möglichkeit befristeter Teilzeitarbeit, vorzugsweise vollzeitnah, mit Rückkehroption in eine Vollzeitarbeit, auch in Führungspositionen,
17.
Kontakthalteangebote, Möglichkeit zur Teilnahme an Fortbildungen, zu Vertretungseinsätzen und Rückkehrvereinbarungen für Beschäftigte in Elternzeit,
18.
Bereitstellung in- oder externer Kinderbetreuung, auch für Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Öffnungszeit der regulären Kinderbetreuung,
19.
Bereitstellung geeigneter Unterstützung und Flexibilität am Arbeitsplatz für Beschäftigte, die Erziehungs- und Pflegeaufgaben wahrnehmen,
20.
Umwandlung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse in mindestens Teilzeitarbeitsplätze sowie
21.
Vermeidung einer überproportionalen Verringerung des Frauenanteils an der Gesamtzahl der Beschäftigten bei Personalabbaumaßnahmen.
Die leistungsvergebenden Stellen legen im Zweifelsfall im Einvernehmen mit der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung fest, welche Instrumente nach § 4 Nummer 7 sowie Maßnahmen und Initiativen nach § 4 Nummer 9 anerkannt und geeignet sind.
(2) Diejenigen, die Leistungen im Sinne des
§ 2 Absatz 1
empfangen, haben je nach Anzahl der Beschäftigten Maßnahmen in folgendem Umfang durchzuführen:
1.
Leistungsempfangende mit regelmäßig mehr als 500 Beschäftigten haben drei der in § 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen auszuwählen, davon mindestens eine Maßnahme der Nummern 1 bis 6.
2.
Leistungsempfangende mit regelmäßig mehr als 250, aber nicht mehr als 500 Beschäftigten haben drei der in § 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen auszuwählen.
3.
Leistungsempfangende mit regelmäßig mehr als 20, aber nicht mehr als 250 Beschäftigten haben zwei der in § 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen auszuwählen.
4.
Leistungsempfangende mit regelmäßig mehr als 10, aber nicht mehr als 20 Beschäftigten haben eine der in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 20 genannten Maßnahmen auszuwählen.
(3) Die Feststellung der Zahl der Beschäftigten richtet sich unabhängig von der Rechtsform der Leistungsempfangenden nach
§ 23 Absatz 1 Satz 4 des Kündigungsschutzgesetzes
.
§ 5 Nachweise
Diejenigen, die Leistungen im Sinne des
§ 2 Absatz 1
empfangen, weisen die Durchführung der Maßnahmen gemäß
§ 4
durch eine entsprechende Erklärung im Rahmen des Verwendungsnachweises nach. Die bewilligende Stelle ist bei Bestehen begründeter Zweifel über die Richtigkeit der Angaben berechtigt, die Erfüllung der Auflage durch Einsichtnahme in entsprechende Unterlagen oder durch andere geeignete Verfahren zu überprüfen.
§ 6 Datenerhebung und Berichterstattung
(1) Die bewilligenden Stellen erfassen regelmäßig die im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung anfallenden Daten über:
1.
die Zahl aller gewährten Leistungen,
2.
die Zahl der gewährten Leistungen, bei denen diese Rechtsverordnung Anwendung findet,
3.
das Ergebnis der Prüfung der vorgelegten Nachweise nach
§ 5
,
4.
Angaben über widerrufene Leistungen wegen Nichterfüllung der Auflage zur Frauenförderung.
(2) Alle Daten nach Absatz 1 werden im Abstand von zwei Jahren an die für Frauenpolitik zuständige Senatsverwaltung übermittelt. Die Daten werden in dem Bericht über die Durchführung des
Landesgleichstellungsgesetzes
gemäß
§ 19 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes
dokumentiert.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 15. November 2011
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit | Harald Wolf |
Regierender Bürgermeister | Senator für Wirtschaft, Technologie und Frauen |
Anhang
zu
§ 3
Anlage (zu
§ 3 Absatz 1 LGV
)
Antrag auf Bewilligung einer freiwilligen Leistung:
Anlage: Erklärung gemäß
§ 3 Absatz 1 der Leistungsgewährungsverordnung (LGV)
Hiermit erkläre(n) ich/wir Folgendes:
- Zutreffendes bitte ankreuzen -
A. Anwendbarkeit von
§ 14 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes
Bei dem/der Leistungsempfangenden sind in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer/-innen
1
beschäftigt (ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten)
Ja | □ | |
Nein | □ | (-> keine weiteren Angaben erforderlich) |
B. Falls ja, bitte folgende weitere Angaben:
I. Beschäftigtenzahl
1
Bei dem/der Leistungsempfangenden sind in der Regel beschäftigt:
• | über 500 Beschäftigte ( → gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 der Leistungsgewährungsverordnung sind drei der in § 4 Absatz 1 der Leistungsgewährungsverordnung genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen, davon mindestens eine Maßnahme der Nummern 1 bis 6) | □ |
• | über 250 bis 500 Beschäftigte ( → gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 der Leistungsgewährungsverordnung sind drei der in § 4 Absatz 1 der Leistungsgewährungsverordnung genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen) | □ |
• | über 20 bis 250 Beschäftigte ( → gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 der Leistungsgewährungsverordnung sind zwei der in § 4 Absatz 1 der Leistungsgewährungsverordnung genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen) | □ |
• | über 10 bis 20 Beschäftigte ( → gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 4 der Leistungsgewährungsverordnung ist eine der in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 20 der Leistungsgewährungsverordnung genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen) | □ |
II. Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns zur Durchführung oder Einleitung folgender Maßnahme(n) gemäß
§ 4 Absatz 1 der Leistungsgewährungsverordnung
:
1. | Umsetzung eines qualifizierten Frauenförderplans | □ |
2. | verbindliche Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils an den Beschäftigten in allen Funktionsebenen | □ |
3. | Erhöhung des Anteils der weiblichen Beschäftigten in gehobenen und Leitungspositionen | □ |
4. | Erhöhung des Anteils der Vergabe von Ausbildungsplätzen an Bewerberinnen | □ |
5. | Berücksichtigung von weiblichen Auszubildenden bei der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zumindest entsprechend ihrem Ausbildungsanteil | □ |
6. | Einsetzung einer Frauenbeauftragten | □ |
7. | Überprüfung der Entgeltgleichheit bei den Leistungsempfangenden mithilfe anerkannter und geeigneter Instrumente | □ |
8. | Angebot von Praktikumsplätzen für Mädchen und junge Frauen, insbesondere in Berufen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind | □ |
9. | Teilnahme an anerkannten und geeigneten Maßnahmen und Initiativen, die Mädchen und junge Frauen für männlich dominierte Berufe interessieren sollen | □ |
10. | spezielle Bildungsmaßnahmen nur für Frauen, die zur Erreichung qualifizierter Positionen befähigen sollen | □ |
11. | Bereitstellung der Plätze bei sonstigen Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten | □ |
12. | Bereitstellung der Plätze bei externen, vom Leistungsempfangenden finanzierten Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten | □ |
13. | bevorzugte Berücksichtigung von Frauen beim beruflichen Aufstieg nach erfolgreichem Abschluss einer in- oder externen Bildungsmaßnahme | □ |
14. | Angebot flexibler, den individuellen Bedürfnissen entsprechender Gestaltung der Arbeitszeit | □ |
15. | Angebot alternierender Telearbeit | □ |
16. | Möglichkeit befristeter Teilzeitarbeit, vorzugsweise vollzeitnah, mit Rückkehroption in eine Vollzeitarbeit, auch in Führungspositionen | □ |
17. | Kontakthalteangebote, Möglichkeit zur Teilnahme an Fortbildungen, zu Vertretungseinsätzen und Rückkehrvereinbarungen für Beschäftigte in Elternzeit | □ |
18. | Bereitstellung in- oder externer Kinderbetreuung, auch für Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Öffnungszeit der regulären Kinderbetreuung | □ |
19. | Bereitstellung geeigneter Unterstützung und Flexibilität am Arbeitsplatz für Beschäftigte, die Erziehungs- und Pflegeaufgaben wahrnehmen | □ |
20. | Umwandlung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse in mindestens Teilzeitarbeitsplätze | □ |
21. | Vermeidung einer überproportionalen Verringerung des Frauenanteils an der Gesamtzahl der Beschäftigten bei Personalabbaumaßnahmen | □ |
III. (Erforderlichenfalls anzugeben) Antrag zur Befreiung von der Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Von der Verpflichtung zur Durchführung von den unter II aufgeführten Maßnahmen beantrage ich die Befreiung, da die Beschäftigung von Männern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen aus nachfolgenden Gründen unabdingbar ist:
Begründung:
Mir/Uns ist bekannt, dass Falschangaben im Rahmen dieser Erklärung oder die Nichterfüllung der Auflage gemäß
§ 3 Absatz 1 der Leistungsgewährungsverordnung
zum Widerruf oder zur Rücknahme der gewährten Leistung führen können.
(Datum, Unterschrift, Stempel) |
Fußnoten
1)
Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl ist
§ 23 Absatz 1 Satz 4 des Kündigungsschutzgesetzes
zu berücksichtigen.
Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl ist
§ 23 Absatz 1 Satz 4 des Kündigungsschutzgesetzes
zu berücksichtigen.
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